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   BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06   

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https://dejure.org/2009,993
BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06 (https://dejure.org/2009,993)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2009 - I ZR 124/06 (https://dejure.org/2009,993)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06 (https://dejure.org/2009,993)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • bundesgerichtshof.de PDF

    LIKEaBIKE

  • webshoprecht.de

    Zur Beurteilung einer Nachahmung unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten (Kinderlaufräder aus Holz - Holzlaufräder)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Unterlassung sowie auf Auskunftserteilung und Schadensersatz im Bereich des Geschmacksmusterrechts im Bereich des Verkaufs von Laufrädern für Kinder; Abhängigkeit der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses von dem Gesamteindruck des jeweiligen ...

  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 4

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz bei Übernahme technisch bedingter Gestaltungsmerkmale

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Unterlassung sowie auf Auskunftserteilung und Schadensersatz im Bereich des Geschmacksmusterrechts im Bereich des Verkaufs von Laufrädern für Kinder; Abhängigkeit der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses von dem Gesamteindruck des jeweiligen ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LIKEaBIKE

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • gewrs.de PDF, S. 41 (Entscheidungsbesprechung)

    § 4 Nr. 9 UWG
    LIKEaBIKE - Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart unter § 4 Nr. 9 UWG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 339
  • MDR 2010, 96
  • GRUR 2010, 80
  • DB 2010, 667
  • WRP 2010, 94
 
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Wird zitiert von ... (200)

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus

    Dazu gehören sowohl Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen, als auch Merkmale, die zwar aus technischen Gründen verwendet werden, aber frei wählbar oder austauschbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2009  I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 27 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE).

    Dagegen kommt es für die Frage, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch und - als Hilfsansprüche zu dessen Durchsetzung - Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zustehen, allein auf das zur Zeit der beanstandeten Handlungen geltende Recht an (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 15 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE).

    Die Vorschrift des § 4 Nr. 9 UWG liegt jedoch außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie und bleibt daher von dieser unberührt (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 17 - LIKEaBIKE).

    d) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen aus einem Schutzrecht gegeben sein können, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen (vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 19 - LIKEaBIKE, mwN).

    Durch die Bestimmung des § 4 Nr. 9 UWG ist der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz lediglich gesetzlich geregelt, nicht aber inhaltlich geändert worden, so dass die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze weiterhin gelten (vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 20 - LIKEaBIKE, mwN).

    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die unlauterkeitsbegründenden Umstände zu stellen sind und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 21 - LIKEaBIKE).

    f) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 23 - LIKEaBIKE).

    Dagegen können Merkmale, die zwar technisch bedingt, aber frei wählbar oder austauschbar sind, einem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart verleihen (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 27 - LIKEaBIKE).

    Sie ist allerdings unlauter, wenn durch die Übernahme solcher Merkmale die Gefahr einer Herkunftstäuschung hervorgerufen und dieser Gefahr nicht durch zumutbare Maßnahmen entgegengewirkt wird (vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 27 - LIKEaBIKE, mwN).

  • BGH, 01.12.2010 - I ZR 12/08

    Perlentaucher

    Durch die Bestimmung des § 4 Nr. 9 UWG ist der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz lediglich gesetzlich geregelt, nicht aber inhaltlich geändert worden, so dass die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze weiterhin gelten (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 20 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE, mwN).

    Danach kann das Angebot eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 21- LIKEaBIKE, mwN).

    Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Juni 2008, GRUR 2008, 1115 Rn. 20 = WRP 2008, 1510 - ICON; GRUR 2010, 80 Rn. 22 - LIKEaBIKE).

  • BGH, 04.05.2016 - I ZR 58/14

    Segmentstruktur - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die

    Durch die Vorschrift des § 4 Nr. 9 UWG 2004 ist der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz lediglich gesetzlich geregelt, nicht aber inhaltlich geändert worden, so dass die von der Rechtsprechung zu § 1 UWG in der zuvor bestehenden Fassung entwickelten Grundsätze weiterhin gelten (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 20 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE, mwN).

    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 21 - LIKEaBIKE; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 14 = WRP 2013, 1188 - Regalsystem; Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 21/12, GRUR 2013, 1052 Rn. 15 = WRP 2013, 1339 - Einkaufswagen III; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 9 - Exzenterzähne; Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 149/14, GRUR 2016, 725 Rn. 12 = WRP 2016, 850 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm II).

    Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses kann durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 37 - LIKEaBIKE; GRUR 2013, 1052 Rn. 24 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 28 - Exzenterzähne, jeweils mwN).

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