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   OLG Köln, 29.10.2010 - I-6 U 119/10   

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OLG Köln, 29.10.2010 - I-6 U 119/10 (https://dejure.org/2010,6220)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.10.2010 - I-6 U 119/10 (https://dejure.org/2010,6220)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. Oktober 2010 - I-6 U 119/10 (https://dejure.org/2010,6220)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Nr. 9
    "Joghurtbecher"; Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung eines als Umverpackung für Milchprodukte bestimmten Kunststoffbechers

  • rechtsportal.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine unlautere Nachahmung einer Lebensmittelverpackung - "Joghurtbecher"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Ein eigenartiger Joghurtbecher - Gibt eine besondere Verkaufsverpackung einen Anspruch auf "Nicht-Nachahmung” aus wettbewerbsrechtlichen Gründen?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WRP 2011, 109
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08

    Femur-Teil

    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2010 - 6 U 119/10
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei größerer wettbewerblicher Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.: BGH, GRUR 2009, 79 = WRP 2009, 76 [Rn. 27] - Gebäckpresse; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 10] - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 21] - LIKEaBIKE; Urteil vom 15.04.2010 - I ZR 145/08 [Rn. 19] - Femur-Teil).

    Handelt es sich dagegen um Merkmale, die technisch bedingt, aber frei wählbar und (ohne Qualitätseinbuße) austauschbar sind, so können sie wettbewerbliche Eigenart (mit-) begründen (BGH, GRUR 2003, 359 [360] = WRP 2003, 496 - Pflegebett; GRUR 2005, 600 [602] = WRP 2005, 878 - Handtuchhalter; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 10] - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 27] - LIKEaBIKE; Urteil vom 15.04.2010 - I ZR 145/08 [Rn. 22] - Femur-Teil).

    Insoweit ist bei an Fachkreise gerichteten Angeboten nicht auf eine möglicherweise gelegentlich vorkommende oberflächliche Prüfung durch die Erwerber abzustellen, sondern auf die Sicht durchschnittlich informierter und aufmerksamer Fachleute, die bei der Einkaufsentscheidung (und gegebenenfalls auch danach, wenn die Benutzung der Produkte eine sorgfältige Planung voraussetzt) mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen und deshalb bei Kenntnis der verschiedenen Hersteller und deren jeweiliger Produktpalette sowie angesichts unterschiedlicher Herstellerkennzeichen auf den Produkten keiner Herkunftstäuschung unterliegen werden (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - I ZR 145/08 - Femur-Teil [Rn. 32 ff.]).

    d) Einer unangemessenen Ausnutzung der Wertschätzung des Leistungsergebnisses der Antragstellerin im Sinne von § 4 Nr. 9 b UWG steht entgegen, dass die Nachahmung eines - wie hier - nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Produkts im Allgemeinen keine unlautere Rufausbeutung darstellt, wenn auf Grund unterschiedlicher Kennzeichen die Gefahr einer Verwechslung des Originalerzeugnisses und der Nachahmung ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - I ZR 145/08 - Femur-Teil [Rn. 41 f.; Leitsatz c]).

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2010 - 6 U 119/10
    a) Wettbewerbliche Eigenart hat ein Produkt oder Produktprogramm, das durch seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte wiederkehrende Merkmale geeignet ist, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 16] - Gartenliege; GRUR 2008, 793 = WRP 2008, 1196 [Rn.29] - Rillenkoffer; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 23] - LIKEaBIKE).

    Dies kann der Senat ohne Rücksicht auf die von der Berufung unter Hinweis auf ein Gutachten des Fraunhofer-Instituts für Verfahrenstechnik und Verpackung (Anlage BK 9) aufgeworfene Frage selbst beurteilen, wie die von den Parteien angesprochenen Fachkreise solche Becher ihrem jeweiligen Hersteller zuzuordnen pflegen; denn eine besondere Funktion des Erzeugnisses, auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen, ist ebenso wie die Bekanntheit des Produkts bei den angesprochenen Verkehrskreisen (BGH, GRUR 2005, 600 [602] = WRP 2005, 878 - Handtuchhalter) keine unabdingbare Voraussetzung der wettbewerblichen Eigenart (BGH, GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 24; 28] - Gartenliege).

    Bei identischen Produkten wird der interessierte Betrachter zwar oft annehmen, die beiden Produkte stammten von demselben, ihm nicht notwendig namentlich bekannten Hersteller (vgl. BGH, GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 36] - Gartenliege).

    Denn eine solche Gefahr kann zum einen nicht mit der Übernahme von Gestaltungsmerkmalen begründet werden, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Erwartung der Abnehmer der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen (vgl. BGH, GRUR 2005, 600 [603] = WRP 2005, 878 - Handtuchhalter; GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 35] - Gartenliege; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 27] - LIKEaBIKE), was in Bezug auf die Ausgestaltung der streitbefangenen charakteristischen Wulst am unteren Becherrand - auch wenn sie in dieser Form technisch nicht notwendig war - durchaus bejaht werden kann; zum anderen hat die Antragsgegnerin aber auch mit Anbringung ihres eindeutigen Herstellerkürzels auf dem angegriffenen Produkt alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um eine Täuschung der Fachkreise über die betriebliche Herkunft auszuschließen.

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2010 - 6 U 119/10
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei größerer wettbewerblicher Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.: BGH, GRUR 2009, 79 = WRP 2009, 76 [Rn. 27] - Gebäckpresse; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 10] - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 21] - LIKEaBIKE; Urteil vom 15.04.2010 - I ZR 145/08 [Rn. 19] - Femur-Teil).

    a) Wettbewerbliche Eigenart hat ein Produkt oder Produktprogramm, das durch seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte wiederkehrende Merkmale geeignet ist, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 16] - Gartenliege; GRUR 2008, 793 = WRP 2008, 1196 [Rn.29] - Rillenkoffer; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 23] - LIKEaBIKE).

    Handelt es sich dagegen um Merkmale, die technisch bedingt, aber frei wählbar und (ohne Qualitätseinbuße) austauschbar sind, so können sie wettbewerbliche Eigenart (mit-) begründen (BGH, GRUR 2003, 359 [360] = WRP 2003, 496 - Pflegebett; GRUR 2005, 600 [602] = WRP 2005, 878 - Handtuchhalter; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 10] - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 27] - LIKEaBIKE; Urteil vom 15.04.2010 - I ZR 145/08 [Rn. 22] - Femur-Teil).

    Denn eine solche Gefahr kann zum einen nicht mit der Übernahme von Gestaltungsmerkmalen begründet werden, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Erwartung der Abnehmer der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen (vgl. BGH, GRUR 2005, 600 [603] = WRP 2005, 878 - Handtuchhalter; GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 35] - Gartenliege; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 27] - LIKEaBIKE), was in Bezug auf die Ausgestaltung der streitbefangenen charakteristischen Wulst am unteren Becherrand - auch wenn sie in dieser Form technisch nicht notwendig war - durchaus bejaht werden kann; zum anderen hat die Antragsgegnerin aber auch mit Anbringung ihres eindeutigen Herstellerkürzels auf dem angegriffenen Produkt alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um eine Täuschung der Fachkreise über die betriebliche Herkunft auszuschließen.

  • BGH, 24.03.2005 - I ZR 131/02

    Handtuchklemmen

    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2010 - 6 U 119/10
    Handelt es sich dagegen um Merkmale, die technisch bedingt, aber frei wählbar und (ohne Qualitätseinbuße) austauschbar sind, so können sie wettbewerbliche Eigenart (mit-) begründen (BGH, GRUR 2003, 359 [360] = WRP 2003, 496 - Pflegebett; GRUR 2005, 600 [602] = WRP 2005, 878 - Handtuchhalter; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 10] - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 27] - LIKEaBIKE; Urteil vom 15.04.2010 - I ZR 145/08 [Rn. 22] - Femur-Teil).

    Dies kann der Senat ohne Rücksicht auf die von der Berufung unter Hinweis auf ein Gutachten des Fraunhofer-Instituts für Verfahrenstechnik und Verpackung (Anlage BK 9) aufgeworfene Frage selbst beurteilen, wie die von den Parteien angesprochenen Fachkreise solche Becher ihrem jeweiligen Hersteller zuzuordnen pflegen; denn eine besondere Funktion des Erzeugnisses, auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen, ist ebenso wie die Bekanntheit des Produkts bei den angesprochenen Verkehrskreisen (BGH, GRUR 2005, 600 [602] = WRP 2005, 878 - Handtuchhalter) keine unabdingbare Voraussetzung der wettbewerblichen Eigenart (BGH, GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 24; 28] - Gartenliege).

    Denn eine solche Gefahr kann zum einen nicht mit der Übernahme von Gestaltungsmerkmalen begründet werden, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Erwartung der Abnehmer der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen (vgl. BGH, GRUR 2005, 600 [603] = WRP 2005, 878 - Handtuchhalter; GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 35] - Gartenliege; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 27] - LIKEaBIKE), was in Bezug auf die Ausgestaltung der streitbefangenen charakteristischen Wulst am unteren Becherrand - auch wenn sie in dieser Form technisch nicht notwendig war - durchaus bejaht werden kann; zum anderen hat die Antragsgegnerin aber auch mit Anbringung ihres eindeutigen Herstellerkürzels auf dem angegriffenen Produkt alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um eine Täuschung der Fachkreise über die betriebliche Herkunft auszuschließen.

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 199/06

    Ausbeinmesser

    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2010 - 6 U 119/10
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei größerer wettbewerblicher Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.: BGH, GRUR 2009, 79 = WRP 2009, 76 [Rn. 27] - Gebäckpresse; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 10] - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 21] - LIKEaBIKE; Urteil vom 15.04.2010 - I ZR 145/08 [Rn. 19] - Femur-Teil).

    Handelt es sich dagegen um Merkmale, die technisch bedingt, aber frei wählbar und (ohne Qualitätseinbuße) austauschbar sind, so können sie wettbewerbliche Eigenart (mit-) begründen (BGH, GRUR 2003, 359 [360] = WRP 2003, 496 - Pflegebett; GRUR 2005, 600 [602] = WRP 2005, 878 - Handtuchhalter; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 10] - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 27] - LIKEaBIKE; Urteil vom 15.04.2010 - I ZR 145/08 [Rn. 22] - Femur-Teil).

    Aber auch eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne, die bei identischer Leistungsübernahme trotz unterschiedlicher Herstellerkennzeichen auf den Produkten grundsätzlich in Betracht kommt, wenn die angesprochenen Verkehrskreise mit einer neuen Serie oder einer Zweitmarke des Originalherstellers rechnen oder annehmen, es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH, GRUR 2001, 251 [253f.] = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung; GRUR 2001, 443 [GRUR 445f.] = WRP 2001, 534 - Viennetta; GRUR 2009, 1069 = WRP 2009, 1374 [Rn. 15] - Knoblauchwürste; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 15] - Ausbeinmesser), ist im Streitfall nicht glaubhaft gemacht.

  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 67/05

    Baugruppe

    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2010 - 6 U 119/10
    Technisch notwendige, bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend zu verwendende Merkmale können allerdings aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen und die Übernahme solcher Gestaltungselemente außerhalb eines bestehenden Sonderrechtsschutzes ist nicht zu beanstanden (BGH, GRUR 2008, 790 = WRP 2008, 1234 [Rn. 36] - Baugruppe).
  • BGH, 12.12.2002 - I ZR 221/00

    "Pflegebett"; Wettbewerbliche Eigenart der Umsetzung einer gestalterischen und

    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2010 - 6 U 119/10
    Handelt es sich dagegen um Merkmale, die technisch bedingt, aber frei wählbar und (ohne Qualitätseinbuße) austauschbar sind, so können sie wettbewerbliche Eigenart (mit-) begründen (BGH, GRUR 2003, 359 [360] = WRP 2003, 496 - Pflegebett; GRUR 2005, 600 [602] = WRP 2005, 878 - Handtuchhalter; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 10] - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 27] - LIKEaBIKE; Urteil vom 15.04.2010 - I ZR 145/08 [Rn. 22] - Femur-Teil).
  • BGH, 09.10.2008 - I ZR 126/06

    Gebäckpresse

    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2010 - 6 U 119/10
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei größerer wettbewerblicher Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.: BGH, GRUR 2009, 79 = WRP 2009, 76 [Rn. 27] - Gebäckpresse; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 10] - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 21] - LIKEaBIKE; Urteil vom 15.04.2010 - I ZR 145/08 [Rn. 19] - Femur-Teil).
  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 225/98

    Viennetta

    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2010 - 6 U 119/10
    Aber auch eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne, die bei identischer Leistungsübernahme trotz unterschiedlicher Herstellerkennzeichen auf den Produkten grundsätzlich in Betracht kommt, wenn die angesprochenen Verkehrskreise mit einer neuen Serie oder einer Zweitmarke des Originalherstellers rechnen oder annehmen, es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH, GRUR 2001, 251 [253f.] = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung; GRUR 2001, 443 [GRUR 445f.] = WRP 2001, 534 - Viennetta; GRUR 2009, 1069 = WRP 2009, 1374 [Rn. 15] - Knoblauchwürste; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 15] - Ausbeinmesser), ist im Streitfall nicht glaubhaft gemacht.
  • BGH, 28.10.2004 - I ZR 326/01

    Puppenausstattungen

    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2010 - 6 U 119/10
    Dass der Becher der Antragsgegnerin insbesondere wegen der identischen Ausgestaltung der Wulst Assoziationen an den K3-Becher der Antragstellerin wecken kann, genügt für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Herkunftstäuschung nicht (vgl. BGH, GRUR 2005, 166 [170] = WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen m.w.N.).
  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 170/05

    ICON

  • LG Köln, 08.06.2010 - 33 O 71/10

    Einstweilige Verfügung zur Unterlassung der Verwendung von Kunststoffbechern mit

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06

    Knoblauchwürste

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 123/05

    Rillenkoffer

  • BGH, 15.06.2000 - I ZR 90/98

    Messerkennzeichnung

  • OLG Köln, 22.06.2011 - 6 U 152/10

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Herkunftstäuschung;

    Zu berücksichtigen ist ferner, ob das Erzeugnis von Fachleuten auf Grund sorgfältiger vergleichender Planung bestellt und eingesetzt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 28 ff.] - Femur-Teil; Senat, WRP 2011, 109 - Joghurtbecher) oder von den Endabnehmern (vgl. BGH, GRUR 2003, 892 [893] = WRP 2003, 1220 - Alt Luxemburg) vor der konkreten Kaufentscheidung (vgl. BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 39] - Stufenleitern; GRUR 2008, 793 = WRP 2008, 1196 [Rn.33] - Rillenkoffer) eher mit früher wahrgenommenen gleichartigen Produkten in Beziehung gesetzt wird.
  • OLG Köln, 18.10.2013 - 6 U 11/13

    Ansprüche wegen sklavischer Nachahmung einer Seilwinde

    Daher ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit denen zu vergleichen, die den Urteilen des BGH vom 15.4.2010 (I ZR 145/08 - GRUR 2010, 1125 Tz. 32 - Femur-Teil) und des Senats vom 29.10.2010 (6 U 119/10 - WRP 2011, 109 ff. - Joghurtbecher) zugrunde lagen.
  • OLG Köln, 18.03.2011 - 6 U 139/10

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Vertriebs eines Regalsystems unter dem

    Ein Produktprogramm verfügt über wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte wiederkehrende Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2008, 793 = WRP 2008, 1196 [Rn.29] - Rillenkoffer; Senat, WRP 2011, 109 - Joghurtbecher).

    bb) Das liegt bei Regalsystemen der vorliegenden Art anders als bei verpackten Lebensmitteln (BGH, GRUR 2001, 443 [446] = WRP 2001, 534 - Viennetta; GRUR 2009, 1069 [Rn. 14] = WRP 2009, 1374 - Knoblauchwürste; vgl. auch Senat, WRP 2011, 109 - Joghurtbecher) oder hochwertigen Medizinprodukten (BGH, GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 28] - Femur-Teil) um so näher, als die daran interessierten Verkehrskreise erfahrungsgemäß eher auf die identischen technisch-konstruktiven Merkmale und die äußere Gestaltung als auf eine Firmenkennzeichnung achten (vgl. für Fachkreise des Baugewerbes BGH, GRUR 2000, 521 [524] = WRP 2000, 493 - Modulgerüst).

  • OLG Köln, 22.06.2011 - 6 U 46/11

    Cremetiegel bei QVC

    Nur vorsorglich sei angemerkt, dass aus Sicht der unmittelbaren gewerblichen Abnehmer der Klägerin nichts anderes gelten würde, weil eine Täuschung der Abfüller von Kosmetikprodukten und ihrer fachkundigen Mitarbeiter über die betriebliche Herkunft der von ihnen typischerweise auf Grund sorgfältiger Auswahl eingekauften Primärverpackungen fern liegt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 28 ff.] - Femur-Teil; Senat, WRP 2011, 109 - Joghurtbecher).
  • OLG Köln, 28.06.2013 - 6 U 100/12

    Schadenersatzbegehren unter dem Aspekt der unbefugten Aneignung von Vorlagen und

    Da Jagdmunition gemäß §§ 10, 13 WaffenG i.V.m. § 15 BJagdG nur an geprüfte Inhaber eines Jagdscheins oder mindestens vergleichbar qualifizierte Berechtigte abgegeben werden darf, ist auf die Sicht der durchschnittlich informierten und aufmerksamen Vertreter dieser Fachkreise abzustellen, die bei ihrer Kaufentscheidung mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen (vgl. BGH, GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 32] - Femur-Teil; Senat, WRP 2011, 109 - Joghurtbecher).
  • LG Köln, 08.12.2021 - 84 O 84/21
    Zu berücksichtigen ist ferner, ob das Erzeugnis von Fachleuten auf Grund sorgfältiger vergleichender Planung bestellt und eingesetzt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 28 ff.] - Femur-Teil; Senat, WRP 2011, 109 - Joghurtbecher) oder von den Endabnehmern (vgl. BGH, GRUR 2003, 892 [893] = WRP 2003, 1220 - Alt Luxemburg) vor der konkreten Kaufentscheidung (vgl. BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 39] - Stufenleitern; GRUR 2008, 793 = WRP 2008, 1196 [Rn.33] - Rillenkoffer) eher mit früher wahrgenommenen gleichartigen Produkten in Beziehung gesetzt wird.
  • OLG Köln, 21.10.2011 - 6 U 42/11

    Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens eines Radlader-Fahrzeugs, da wegen der

    Insofern liegen die tatsächlichen Verhältnisse anders als in dem Urteil des BGH "Femur-Teil" (WRP 2010, 1465 Rn. 32) sowie dem Urteil des Senats vom 29.10.2010, Az. 6 U 119/10 (WRP 2011, 109, 111), in denen ausschließlich auf mit dem Einkauf beschäftigte Fachleute abgestellt wurde.
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