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   EuGH, 09.11.2010 - C-540/08   

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https://dejure.org/2010,3483
EuGH, 09.11.2010 - C-540/08 (https://dejure.org/2010,3483)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2010 - C-540/08 (https://dejure.org/2010,3483)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2010 - C-540/08 (https://dejure.org/2010,3483)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Nationale Regelung, mit der Geschäftspraktiken, wonach das Angebot von Zugaben an Verbraucher vom Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, grundsätzlich verboten werden

  • Europäischer Gerichtshof

    Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag

    Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Nationale Regelung, mit der Geschäftspraktiken, wonach das Angebot von Zugaben an Verbraucher vom Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, grundsätzlich verboten werden

  • EU-Kommission PDF

    Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag

    Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Nationale Regelung, mit der Geschäftspraktiken, wonach das Angebot von Zugaben an Verbraucher vom Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, grundsätzlich verboten werden

  • EU-Kommission

    Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag

    Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Nationale Regelung, mit der Geschäftspraktiken, wonach das Angebot von Zugaben an Verbraucher vom Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, grundsätzlich verboten ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsrecht; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung über ein generelles Zugabenverbot; Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co. KG gegen "Österreich"-Zeitungsverlag GmbH

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unlautere Geschäftspraktiken: Zugaben an Verbraucher, die vom Erwerb einer Ware oder Dienstleistung abhängig sind (hier: Teilnahme an Gewinnspiel), dürfen nur nach einer konkreten Beurteilung untersagt werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung über ein generelles Zugbenverbot; Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co. KG gegen "Österreich"-Zeitungsverlag GmbH

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbsrecht; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung über ein generelles Zugbenverbot; Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co. KG gegen "Österreich"-Zeitungsverlag GmbH

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag

    Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Nationale Regelung, mit der Geschäftspraktiken, wonach das Angebot von Zugaben an Verbraucher vom Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, grundsätzlich verboten werden

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    "Medienvielfalt" rechtfertigt kein allgemeines Zugabenverbot

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 4. Dezember 2008 - Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co. KG gegen "Österreich"-Zeitungsverlag GmbH

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2011, 76
  • GRUR Int. 2011, 46
  • EuZW 2010, 947
  • K&R 2011, 38
  • WRP 2011, 45
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 14.01.2010 - C-304/08

    Es stellt nicht automatisch eine unlautere Geschäftspraxis dar, seinen Kunden

    Auszug aus EuGH, 09.11.2010 - C-540/08
    Sie stellen folglich Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie dar und fallen damit in deren sachlichen Anwendungsbereich (vgl. Urteil vom 14. Januar 2010, Plus Warenhandelsgesellschaft, C-304/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu genügt die Feststellung, dass dieser Umstand als solcher es nicht ausschließt, dass solche Praktiken beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts unlautere Geschäftspraktiken im Sinne der genannten Richtlinie darstellen und von ihrem Anwendungsbereich erfasst werden, insbesondere angesichts dessen, dass der entsprechende Vorschlag im Jahr 2006 zurückgenommen wurde und daher nicht zum Erlass einer Verordnung geführt hat (Urteil Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 33).

    Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, weil die Richtlinie die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vollständig harmonisiert, die Mitgliedstaaten, wie dies in Art. 4 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist, keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen dürfen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen (Urteil Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn diese Ausnahmen, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, geeignet sind, die Tragweite des Verbots von Geschäftspraktiken zu beschränken, die darin bestehen, das Anbieten von Zugaben mit dem Kauf von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu verknüpfen, können sie nämlich als beschränkte und im Voraus definierte Ausnahmen nicht die notwendig anhand des Sachverhalts des konkreten Falles vorzunehmende Beurteilung ersetzen, ob eine Geschäftspraxis nach den in den Art. 5 bis 9 der Richtlinie angeführten Kriterien als "unlauter" einzustufen ist, wenn es sich, wie im Ausgangsverfahren, um eine Praxis handelt, die nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführt ist (vgl. Urteil Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 164/09

    Double-opt-in-Verfahren

    Nur diese Geschäftspraktiken können daher ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie 2005/29/EG als unlauter gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - C-304/08, GRUR 2010, 244 Rn. 41, 45 = WRP 2010, 232 - Plus Warenhandelsgesellschaft; Urteil vom 9. November 2010 - C-540/08, GRUR 2011, 76 Rn. 30, 34 ff. = WRP 2011, 45 - Mediaprint), weil das Merkmal der Unlauterkeit bereits in ihrem Tatbestand enthalten ist.
  • BGH, 05.10.2010 - I ZR 4/06

    Millionen-Chance II

    Noch deutlicher kommt diese Auffassung des Gerichtshofs in dem - noch vor dem Absetzen der vorliegenden Entscheidungsgründe ergangenen - Urteil "Mediaprint" zum Ausdruck (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-540/08, GRUR 2011, 76 = WRP 2011, 45).

    In seiner Antwort weist der Gerichtshof darauf hin, dass das angeführte Motiv möglicherweise das Relevanzkriterium erfülle; daneben müsse aber - um eine unlautere Geschäftspraxis zu bejahen - das fragliche Verhalten den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widersprechen (EuGH, GRUR 2011, 76 Rn. 46 - Mediaprint).

    Dass dies der Fall sein könnte, wird vom Gerichtshof in der abschließenden Antwort auf diese Frage noch nicht einmal erwogen (EuGH, GRUR 2011, 76 Rn. 47 - Mediaprint).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-391/12

    Das an die deutschen Printmedien gerichtete Verbot, gesponserte Beiträge ohne

    Daher sind nur die in Anhang I dieser Richtlinie aufgelisteten 31 Geschäftspraktiken "unter allen Umständen" in den Mitgliedstaaten als unlauter anzusehen und gehört die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, in ihrem Gebiet Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder einzuführen, die bezwecken oder bewirken, dass Geschäftspraktiken aus Gründen der Aufrechterhaltung der Medienvielfalt als unlauter eingestuft werden, nicht zu den in den Erwägungsgründen 6 und 9 sowie in Art. 3 der Richtlinie genannten Ausnahmen von ihrem Anwendungsbereich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, Slg. 2010, I-10909, Randnrn.

    Selbst wenn eine nationale Bestimmung tatsächlich dem Verbraucherschutz dient, was das vorlegende Gericht zu klären hat, damit festgestellt werden kann, ob eine solche Bestimmung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29 fällt, ist darüber hinaus erforderlich, dass die von der nationalen Bestimmung erfassten Verhaltensweisen Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2010, Plus Warenhandelsgesellschaft, C-304/08, Slg. 2010, I-217, Randnr. 35, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 16, sowie Beschluss vom 27. Mai 2011, Wamo, C-288/10, Slg. 2011, I-5835, Randnrn.

    Auch wenn die Richtlinie 2005/29 den Begriff der Geschäftspraktiken mit einer besonders weiten Formulierung definiert (vgl. Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 17, und Beschluss Wamo, Randnr. 30), müssen diese Praktiken gleichwohl gewerblicher Natur sein, d. h. von Gewerbetreibenden ausgeübt werden, und zudem unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung ihrer Produkte an Verbraucher zusammenhängen.

    Da jedoch solche Veröffentlichungen des Presseverlegers, mit denen Produkte und Dienstleistungen Dritter - eventuell mittelbar - beworben werden können, nicht geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers bei seiner Entscheidung, das - im Übrigen gratis verteilte - Blatt zu erwerben oder zur Hand zu nehmen, wesentlich zu beeinflussen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnrn.

  • EuGH, 03.10.2013 - C-59/12

    Das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern gilt auch für

    Wie u. a. aus Art. 1 und dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hervorgeht, soll mit ihr durch eine vollständige Harmonisierung der Regeln über unlautere, die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigende Geschäftspraktiken - einschließlich der unlauteren Werbung von Gewerbetreibenden gegenüber Verbrauchern - ein hohes gemeinsames Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, Slg. 2010, I-10909, Randnr. 27).

    Für eine solche Auslegung spricht auch, dass die Richtlinie anerkanntermaßen durch einen besonders weiten sachlichen Anwendungsbereich gekennzeichnet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 21).

  • EuGH, 04.05.2017 - C-339/15

    Ein allgemeines und ausnahmsloses Verbot jeglicher Werbung für Leistungen der

    Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst zu klären, ob die von dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verbot erfasste Werbung eine Geschäftspraxis im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 darstellt und damit deren Vorschriften unterliegt (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 16).

    2 Buchst. d dieser Richtlinie definiert den Begriff "Geschäftspraxis" mit einer besonders weiten Formulierung als "jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt" (Urteil vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 17).

  • OLG Düsseldorf, 30.12.2014 - 15 U 76/14

    Anforderungen an die Werbung mit einem Prüfsiegel

    Die UGP-RL bewirkt eine vollständige Harmonisierung (EuGH GRUR 2009, 599 Rn 52 - VTB-VAB/Total Belgium; EuGH GRUR 2011, 76 Rn 30 - Mediaprint) und schließt im Gegensatz zur Irreführungsrichtlinie 84/450/EWG für ihren Anwendungsbereich (also den B2C-Bereich) strengere oder restriktivere nationale Regelungen aus, weshalb nationale Verbote, die weder auf der sog. "schwarzen Liste" beruhen, noch eine konkrete Beeinflussung des Verbraucherverhaltens voraussetzen, gegen die UGP-RL verstoßen (EuGH GRUR 2009, 599 - VTB-VAB/Total Belgium; EuGH GRUR 2010, 244 - Plus Warenhandelsgesellschaft; EuGH GRUR 2011, 76 - Mediaprint).

    Aus der Systematik der UGP-RL folgt zum anderen, dass in ihrem Anwendungsbereich eine Geschäftspraxis, die nicht vom Anhang erfasst ist, nur dann für unlauter erklärt werden darf, wenn dies im Einzelfall auf einer Prüfung anhand der Kriterien der Art. 5 bis 9 UGP-RL basiert (EuGH GRUR 2013, 297 Rn 35 - Köck; GRUR 2011, 76 Rn 30-34 - Mediaprint; GRUR 2010, 244 Rn 41-45 - Plus).

  • EuGH, 30.06.2011 - C-288/10

    Wamo

    35 bis 51), und vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag (C-540/08, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.

    Gemäß ihrem achten Erwägungsgrund "schützt [diese Richtlinie] unmittelbar die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern" und trägt, wie insbesondere in Art. 1 bestimmt, "durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, ... zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus bei" (Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 24).

    Im Gegensatz dazu sind gemäß dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie nationale Vorschriften über unlautere Geschäftspraktiken vom Anwendungsbereich ausgeschlossen, die "lediglich" die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern schädigen oder sich auf ein Rechtsgeschäft zwischen Gewerbetreibenden beziehen (vgl. Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 39, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 21).

    Sollte das vorlegende Gericht zu einem solchen Ergebnis kommen, muss des Weiteren festgestellt werden, ob die Ankündigungen von Preisermäßigungen und solche, die eine Preisermäßigung vermuten lassen, wie sie Gegenstand des Verbots im Ausgangsverfahren waren, Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie sind und daher unter die Bestimmungen der Richtlinie fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 35, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 16).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. d der Richtlinie den Begriff der Geschäftspraxis mit einer besonders weiten Formulierung definiert als "jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt" (Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 36, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 17).

    Sie stellen folglich Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie dar und fallen damit in deren sachlichen Anwendungsbereich (vgl. in diesem Sinne Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich können, wie es im 17. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausdrücklich heißt, nur diese Geschäftspraktiken ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie als unlauter gelten (Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 45, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 34).

    Sie dürfen daher nicht unter allen Umständen, sondern nur nach einer konkreten Beurteilung untersagt werden, anhand deren ihr unlauterer Charakter festgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 35).

    In jedem Fall gilt es festzuhalten, dass Art. 53 § 1 WHPC allgemein die Ankündigung von Preisermäßigungen und Ankündigungen, die eine Preisermäßigung vermuten lassen, untersagt, ohne dass im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt jedes Einzelfalls bestimmt werden müsste, ob die in Frage stehende Geschäftspraxis einen "unlauteren" Charakter im Lichte der in den Art. 5 bis 9 der Richtlinie aufgestellten Kriterien hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 48, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 36).

  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 135/20

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit der

    Daher dürfen die Mitgliedstaaten, wie Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG ausdrücklich festschreibt, keine strengeren Maßnahmen erlassen als die, die in der Richtlinie festgelegt sind, selbst dann nicht, wenn sie ein höheres Verbraucherschutzniveau bezwecken (vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2009 - C-261/07 und C-299/07, Slg. 2009, I-2949 = GRUR 2009, 599 Rn. 52 - VTB-VAB und Galatea; Urteil vom 9. November 2010 - C-540/08, Slg. 2010, I-10909 = GRUR 2011, 76 Rn. 30 - Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag; Urteil vom 10. Juli 2014 - C-421/12, GRUR Int. 2014, 964 Rn. 55 - Kommission/Belgien).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-435/11

    Eine den Verbraucher irreführende Geschäftspraxis ist unlauter und mithin

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. d der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken den Begriff "Geschäftspraktiken" besonders weit definiert als "jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt" (vgl. u. a. Urteile vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea, C-261/07 und C-299/07, Slg. 2009, I-2949, Randnr. 49, vom 14. Januar 2010, Plus Warenhandelsgesellschaft, C-304/08, Slg. 2010, I-217, Randnr. 36, und vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, Slg. 2010, I-10909, Randnr. 17).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zu Art. 5 der Richtlinie, der in seinem Abs. 1 unlautere Geschäftspraktiken grundsätzlich verbietet, bereits mehrfach entschieden hat, dass dieser Artikel die relevanten Kriterien zur Bestimmung der Unlauterkeit nennt (vgl. Urteile VTB-VAB und Galatea, Randnr. 53, Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 42, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 31).

    So ist nach Art. 5 Abs. 2 eine Geschäftspraxis unlauter, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist (Urteile VTB-VAB und Galatea, Randnr. 54, Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 43, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 32).

    Zudem stellt Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zwei präzise Kategorien unlauterer Geschäftspraktiken auf, nämlich die "irreführenden Geschäftspraktiken" und die "aggressiven Geschäftspraktiken", die den in den Art. 6 und 7 bzw. 8 und 9 der Richtlinie angeführten Kriterien entsprechen (Urteile VTB-VAB und Galatea, Randnr. 55, Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 44, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 33).

    Folglich können, wie es im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie ausdrücklich heißt, nur diese Geschäftspraktiken ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie als unlauter gelten (Urteile VTB-VAB und Galatea, Randnr. 56, Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 45, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 34).

    Für diese Auslegung spricht zudem das mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verfolgte Ziel, das nach ihrem 23. Erwägungsgrund darin besteht, durch eine vollständige Harmonisierung der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken, einschließlich der unlauteren Werbung von Unternehmen gegenüber Verbrauchern, ein hohes gemeinsames Verbraucherschutzniveau zu erreichen (vgl. u. a. Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 27), da eine solche Auslegung geeignet ist, die effektive Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie in einem für die Interessen der Verbraucher, an die sich eine falsche Information in Werbebroschüren eines Gewerbetreibenden richtet, günstigen Sinne zu erleichtern.

  • BGH, 19.05.2022 - I ZR 69/21

    Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis

    Daher dürfen die Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG keine strengeren Maßnahmen erlassen als die, die in der Richtlinie festgelegt sind und zwar selbst dann nicht, wenn die Maßnahmen ein höheres Verbraucherschutzniveau bezwecken (vgl. Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG; EuGH, Urteil vom 23. April 2009 - C-261/07 und C-299/07, Slg. 2009, I-2949 = GRUR 2009, 599 Rn. 52 - VTB-VAB und Galatea; Urteil vom 9. November 2010 - C-540/08, Slg. 2010, I-10909 = GRUR 2011, 76 Rn. 30 - Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag; Urteil vom 10. Juli 2014 - C-421/12, GRUR Int. 2014, 964 Rn. 55 - Kommission/Belgien).
  • EuGH, 16.04.2015 - C-388/13

    UPC Magyarország - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG -

  • EuGH, 07.03.2013 - C-343/12

    Euronics Belgium

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 96/10

    INJECTIO

  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013 - C-435/11

    CHS Tour Services - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken -

  • EuGH, 17.01.2013 - C-206/11

    Köck - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen

  • OLG München, 12.01.2012 - 29 U 3926/11

    Wettbewerbsverstoß eines Gasversorgungsunternehmen im Zusammenhang mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-105/17

    Kamenova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Unlautere

  • EuGH, 04.07.2019 - C-393/17

    Kirschstein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-295/16

    Europamur Alimentación

  • OLG Köln, 21.09.2012 - 6 U 53/12

    Gewinnspielwerbung gegenüber Kinderin

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-453/10

    Perenicová und Perenic - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 4 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-391/12

    RLvS - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken - Irreführende

  • BGH, 01.06.2011 - I ZR 25/10

    Vorrichtung zur Schädlingsbekämpfung

  • EuGH, 10.07.2014 - C-421/12

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2012 - C-618/10

    Banco Español de Crédito - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 Abs.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2015 - C-476/14

    Citroën Commerce - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • OLG Stuttgart, 30.01.2014 - 2 U 32/13

    Historische Anwendungsgebiete - Wettbewerbs- und Heilmittelwerberecht:

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-339/15

    Vanderborght

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-632/16

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor, zu urteilen, dass

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-122/10

    Ving Sverige - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-54/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, allein die

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2013 - C-421/12

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung - Verbraucherschutz - Unlautere

  • EuGH, 26.10.2017 - C-356/16

    Wamo und Van Mol - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung

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