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   BGH, 09.02.2012 - I ZR 178/10   

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https://dejure.org/2012,19715
BGH, 09.02.2012 - I ZR 178/10 (https://dejure.org/2012,19715)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2012 - I ZR 178/10 (https://dejure.org/2012,19715)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2012 - I ZR 178/10 (https://dejure.org/2012,19715)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • lexetius.com

    Call-by-Call

    UWG § 5a Abs. 2

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Call-by-Call - Vorenthalten wesentlicher Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG bei der Werbung für Festnetz-Telefondienstleistungen mit Flatrate-Tarif.

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wer Flatrate-Festnetzanschlüsse anbietet, muss auf die ggf. fehlende Möglichkeit der "Call-by-call”-Nutzung hinweisen

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Call-by-Call

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5a Abs 2 UWG
    Irreführende Werbung durch Unterlassen: Angebot von Telefondienstleistungen ohne Hinweis auf fehlende Call-by-Call-Möglichkeit - Call-by-Call

  • IWW
  • JurPC

    Call-by-Call

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verbraucherschutzrechtliches Erfordernis der Information eines Telefondienstleisters über die Möglichkeit der fallweisen Betreiberauswahl ("Call-by-Call") bei der Bewerbung seiner Dienstleistungen

  • kanzlei.biz
  • Betriebs-Berater

    Hinweispflicht in der Werbung auf fehlende Call-by-Call-Möglichkeit

  • online-und-recht.de

    Hinweispflicht bei Ausschluss bestimmter Dienstleistungen

  • rewis.io

    Irreführende Werbung durch Unterlassen: Angebot von Telefondienstleistungen ohne Hinweis auf fehlende Call-by-Call-Möglichkeit - Call-by-Call

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 1
    Verbraucherschutzrechtliches Erfordernis der Information eines Telefondienstleisters über die Möglichkeit der fallweisen Betreiberauswahl ("Call-by-Call") bei der Bewerbung seiner Dienstleistungen

  • rechtsportal.de

    UWG § 3 Abs. 1 ; UWG § 5a Abs. 2 ; UWG § 8 Abs. 1
    Verbraucherschutzrechtliches Erfordernis der Information eines Telefondienstleisters über die Möglichkeit der fallweisen Betreiberauswahl ("Call-by-Call") bei der Bewerbung seiner Dienstleistungen

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Call-by-Call

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hinweise in der Werbung für Telefondienstleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beckmannundnorda.de (Leitsatz)

    Anbieter von Flatrates muss darauf Hinweisen, wenn mit dem beworbenen Anschluss kein Call-by-Call möglich ist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Call-by-Call" trotz Flatrate?

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Festnetz-Telefonie: Anbieter von Flatrate-Tarifen müssen in der Werbung auf fehlende Call-by-Call-Möglichkeit hinweisen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Festnetz-Telefonie: Anbieter von Flatrate-Tarifen müssen in der Werbung auf fehlende Call-by-Call-Möglichkeit hinweisen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Hinweispflicht in der Werbung auf fehlende Call-by-Call-Möglichkeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Werbung für Festnetzanschluss mit Flatrate-Tarif muss Hinweis auf fehlende "Call-by-Call"-Option enthalten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1246
  • MDR 2012, 1241
  • GRUR 2012, 943
  • WM 2012, 1645
  • MMR 2012, 742
  • MIR 2012, Dok. 052
  • BB 2012, 1997
  • K&R 2012, 612
  • WRP 2012, 1083
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 28/09

    Kein Telekom-Anschluss nötig

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - I ZR 178/10
    Zumindest wäre darin eine Irreführung durch Unterlassen zu sehen (§ 5a Abs. 1 UWG), weil ein aufklärender Hinweis auf das Fehlen der "Preselection"- und der "Call-by-Call"-Option unterblieben ist (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 28/09, GRUR 2011, 846 Rn. 21 = WRP 2011, 1149 - Kein Telekom-Anschluss nötig, mwN; vgl. zum Verhältnis von § 5a Abs. 1 zu § 5a Abs. 2 UWG Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5a Rn. 7a ff. und 29; ders., WRP 2012, 1, 3 f.).

    b) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl die "Call-by-Call"- als auch die "Preselection"-Option einem durchschnittlich informierten und verständigen Abnehmer von Telefondienstleistungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Werbung bekannt war und ohne Schwierigkeiten in Anspruch genommen werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 51/05, GRUR 2008, 729 Rn. 16 = WRP 2008, 928 - Werbung für Telefondienstleistungen; GRUR 2011, 846 Rn. 23 - Kein Telekom-Anschluss nötig).

    Dies hat den Senat in der Vergangenheit sogar dazu veranlasst, von einer entsprechenden Fehlvorstellung der Verbraucher auszugehen und in Fällen, in denen noch § 5 UWG 2004 anzuwenden war, eine Irreführung anzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2011, 846 Rn. 24 f. - Kein Telekom-Anschluss nötig).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, GRUR 2011, 846 Rn. 25 - Kein Telekom-Anschluss nötig) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Verkehr im Allgemeinen keine Aufklärung über das Fehlen dieses Leistungsmerkmals erwartet, wenn es sich bei dem Angebot um einen Flatrate-Tarif für Festnetzgespräche handelt.

    Denn für einen durchschnittlich interessierten (potentiellen) Nutzer einer Telefon-Flatrate ist die Kombination mit einer "Preselection"-Schaltung im Allgemeinen wirtschaftlich nicht sinnvoll (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - I ZR 124/08, MMR 2010, 184 Rn. 7; GRUR 2011, 846 Rn. 25 - Kein Telekom-Anschluss nötig).

  • BGH, 20.12.2007 - I ZR 51/05

    Werbung für Telefondienstleistungen

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - I ZR 178/10
    b) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl die "Call-by-Call"- als auch die "Preselection"-Option einem durchschnittlich informierten und verständigen Abnehmer von Telefondienstleistungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Werbung bekannt war und ohne Schwierigkeiten in Anspruch genommen werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 51/05, GRUR 2008, 729 Rn. 16 = WRP 2008, 928 - Werbung für Telefondienstleistungen; GRUR 2011, 846 Rn. 23 - Kein Telekom-Anschluss nötig).
  • BGH, 22.10.2009 - I ZR 124/08

    Wettbewerbswidrigkeit von Anzeigen eines Telekommunikationsanbieters bei der

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - I ZR 178/10
    Denn für einen durchschnittlich interessierten (potentiellen) Nutzer einer Telefon-Flatrate ist die Kombination mit einer "Preselection"-Schaltung im Allgemeinen wirtschaftlich nicht sinnvoll (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - I ZR 124/08, MMR 2010, 184 Rn. 7; GRUR 2011, 846 Rn. 25 - Kein Telekom-Anschluss nötig).
  • BGH, 13.01.2011 - I ZR 22/09

    Gurktaler Kräuterlikör

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - I ZR 178/10
    Er müsste dann nicht nur die monatlichen Kosten der Flatrate, sondern darüber hinaus ein zusätzliches Entgelt an den Drittanbieter zahlen (BGH, GRUR 2011, 246 Rn. 25 - Kein Telekom-Anschluss nötig).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - I ZR 178/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 26 = WRP 2011, 1454 - TÜV II, mwN).
  • BGH, 04.12.2013 - IV ZR 215/12

    Wirksamkeit eines mit einer Anwaltsempfehlung verbundenen Schadenfreiheitssystems

    Unter Berücksichtigung des Klagevorbringens (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 178/10, GRUR 2012, 943 Rn. 18 m.w.N.) wendet sich die Klägerin mit diesem Antrag dagegen, dass für den Fall der Befolgung des Anwaltsvorschlags die Verringerung oder das Entfallen einer Selbstbeteiligung bei künftigen Versicherungsfällen durch die Beklagte angekündigt wird.
  • OLG Düsseldorf, 30.12.2014 - 15 U 76/14

    Anforderungen an die Werbung mit einem Prüfsiegel

    Sie geht insoweit über den Schutz der §§ 5, 5a Abs. 1 UWG hinaus, als sie keine Fehlvorstellung des Verbrauchers voraussetzt (BGH GRUR 2012, 943 Rn 13 - Call by Call).
  • BGH, 25.06.2020 - I ZR 96/19

    LTE-Geschwindigkeit

    Die Abwesenheit einer für die Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG erforderlichen Fehlvorstellung über einen tatsächlichen Umstand steht nicht der Annahme entgegen, dass dieser Umstand eine für den Vertragsschluss wesentliche Information darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 178/10, GRUR 2012, 943 Rn. 13 = WRP 2012, 1083 - Call by Call).
  • LG Düsseldorf, 18.08.2023 - 38 O 88/23

    Streit um Werbebriefe: Einstweilige Verfügung gegen 1N Telecom erlassen

    Ob die angegriffene geschäftliche Handlung dem Wortsinn nach "irreführend" ist, also bei dem Verkehr eine Fehlvorstellung hervorruft oder hervorrufen kann, ist für die Frage, ob die Handlung nach § 5a Abs. 1 UWG unlauter ist, ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 96/19 - LTE-Geschwindigkeit [unter II 3 d cc]; Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 178/10 - Call-by-Call [unter II 1 a und b]).

    So kann ein und dieselbe geschäftliche Handlung sowohl die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UWG als auch von § 5a Abs. 1 bis Abs. 3 UWG erfüllen, indem sie zum einen geeignet ist, eine Fehlvorstellung hervorzurufen, und zugleich wesentliche Informationen vorenthält (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - C-611/14, Canal Digital Danmark A/S [Rn. 36 ff. einerseits und Rn. 50 ff. andererseits] zu Artt. 6 Abs. 1 und 7 UGPRL und BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 178/10 - Call-by-Call [unter II 1 a]; s.a. Urteil vom 25. November 2021 - I ZR 148/20 - Kopplungsangebot III [unter II 2 a, II 2 b aa und II 2 c aa]).

  • LG Düsseldorf, 29.07.2015 - 12 O 195/15

    AGB und pauschalisierte Kosten für Rücklastschriften

    Diese Voraussetzungen sind hier auch unter Berücksichtigung des Klagevorbringens (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012, I ZR 178/10, Rn. 18) gewahrt.
  • OLG Frankfurt, 25.10.2012 - 6 U 186/11

    Verbraucherinformationspflicht bei Werbung mit einem Testergebnis

    Daraus folgt insbesondere, dass in Grenzfällen die Frage einer Irreführung durch Verschweigen (§ 5a I UWG) dahinstehen kann, wenn sich die vorenthaltene Information unter Berücksichtigung der Gesamtumstände jedenfalls als wesentlich im Sinne von § 5a II UWG darstellt (vgl. hierzu BGH GRUR 2012, 943 - Call-by-Call; Tz. 12).
  • OLG Düsseldorf, 29.08.2014 - 20 U 175/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung einer Bank für ein Tagesgeldkonto

    Derartige Fallgestaltungen können aber auch als eine Irreführung durch Unterlassen gesehen werden, weil ein aufklärender Hinweis auf die Beschränkung unterblieben ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 943 Rn. 12 - Call-by-Call).
  • LG Düsseldorf, 24.03.2023 - 38 O 92/22
    bb) Ob die angegriffene geschäftliche Handlung dem Wortsinn nach "irreführend" ist, also bei dem Verkehr eine Fehlvorstellung hervorruft oder hervorrufen kann, ist für die Frage, ob die Handlung nach § 5a Abs. 1 UWG unlauter ist, ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 96/19 - LTE-Geschwindigkeit [unter II 3 d cc]; Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 178/10 - Call-by-Call [unter II 1 a und b]).
  • LG Düsseldorf, 19.05.2023 - 38 O 178/22

    Werbeaussage "Deutschlands bester Preis" wegen Irreführung verboten

    cc) Die Feststellung einer Unlauterkeit nach § 5a Abs. 1 UWG hängt nicht davon ab, ob die angegriffene geschäftliche Handlung dem Wortsinn nach "irreführend" ist, also bei dem Verkehr eine Fehlvorstellung hervorruft oder hervorrufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 96/19 - LTE-Geschwindigkeit [unter II 3 d cc]; Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 178/10 - Call-by-Call [unter II 1 a und b]).

    Ein und dieselbe geschäftliche Handlung kann sowohl die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UWG als auch von § 5a Abs. 1 bis Abs. 3 UWG erfüllen, indem sie zum einen geeignet ist, eine Fehlvorstellung hervorzurufen, und zugleich wesentliche Informationen vorenthält (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - C-611/14, Canal Digital Danmark A/S [Rn. 36 ff. einerseits und Rn. 50 ff. andererseits] zu Artt. 6 Abs. 1 und 7 UGPRL und BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 178/10 - Call-by-Call [unter II 1 a]; s.a. Urteil vom 25. November 2021 - I ZR 148/20 - Kopplungsangebot III [unter II 2 a, II 2 b aa und II 2 c aa]).

  • LG Düsseldorf, 11.01.2017 - 12 O 374/15
    Diese Voraussetzungen sind hier auch unter Berücksichtigung des Klagevorbringens (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012, I ZR 178/10, Rn. 18) gewahrt.
  • LG Düsseldorf, 08.07.2015 - 12 O 341/14

    Unwirksamkeit einer Bank-AGB über einen einmaligen laufzeitunabhängigen

  • OLG Köln, 19.10.2012 - 6 U 46/12

    Wettbewerbswidrigkeit des Unterlassens der vorgeschriebenen Grundpreisangabe im

  • LG Düsseldorf, 26.08.2022 - 38 O 41/22

    Wesentliche Tarifinformationen dürfen in Werbeflyer für Mobiltarif nicht nur in

  • OLG Frankfurt, 11.12.2012 - 6 U 43/12

    Wettbewerbsverhältnis zwischen Versicherung und Sachverständigem; Behauptung des

  • OLG Köln, 09.08.2013 - 6 U 219/12

    Wettbewerbswidrigkeit des Versprechens einer Vergütung "auf einer der nächsten

  • LG Düsseldorf, 23.12.2022 - 38 O 20/22
  • LG Flensburg, 08.11.2013 - 6 O 87/13

    verkürzter Versorgungsweg - Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch:

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