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   BGH, 30.11.2011 - I ZR 8/11   

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https://dejure.org/2011,49767
BGH, 30.11.2011 - I ZR 8/11 (https://dejure.org/2011,49767)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2011 - I ZR 8/11 (https://dejure.org/2011,49767)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2011 - I ZR 8/11 (https://dejure.org/2011,49767)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Glucosamin Naturell

    UWG §§ 3, 4 Nr. 11; DiätV § 1 Abs. 4a Satz 2

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Der Vertrieb eines Nahrungsergänzungsmittels als "bilanzierte Diät” ist bei Nichterfüllung der Anforderungen der DiätV wettbewerbswidrig / Glucosamin Naturell

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Glucosamin Naturell

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Glucosamin Naturell

    § 3 UWG vom 03.07.2004, § 3 Abs 2 S 1 UWG vom 22.12.2008, § 4 Nr 11 UWG, § 1 Abs 4a S 1 DiätV, § 1 Abs 4a S 2 DiätV
    Unlauterer Wettbewerb: Vertrieb eines Nahrungsergänzungsmittels als "bilanzierte Diät" bei Nichterfüllung der Anforderungen der DiätV; Abgrenzung der Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke als Marktverhaltensregel - Glucosamin Naturell

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verkehrsfähigkeit eines Produkts als diätetisches Lebensmittel; Wettbewerbsverstoß durch den Vertrieb von Glucosamin Naturell forte als ergänzende bilanzierte Diät zur diätetischen Behandlung von Knorpelbildung in den Gelenken

  • kanzlei.biz

    Glucosamin Naturell

  • rewis.io

    Unlauterer Wettbewerb: Vertrieb eines Nahrungsergänzungsmittels als "bilanzierte Diät" bei Nichterfüllung der Anforderungen der DiätV; Abgrenzung der Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke als Marktverhaltensregel - Glucosamin Naturell

  • ra.de
  • rewis.io

    Unlauterer Wettbewerb: Vertrieb eines Nahrungsergänzungsmittels als "bilanzierte Diät" bei Nichterfüllung der Anforderungen der DiätV; Abgrenzung der Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke als Marktverhaltensregel - Glucosamin Naturell

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DiätV § 1 Abs. 4a; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 11
    Verkehrsfähigkeit eines Produkts als diätetisches Lebensmittel; Wettbewerbsverstoß durch den Vertrieb von Glucosamin Naturell forte als ergänzende bilanzierte Diät zur diätetischen Behandlung von Knorpelbildung in den Gelenken

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Glucosamin Naturell

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Diätetische Nahrungsmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Abgrenzung diätetischer Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke von anderen Stoffen - Glucosamin Naturell

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Glucosamin Naturell - der Vertrieb einer bilanzierenden Diät

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Bei der Prüfung der für eine diätetische Behandlung ausreichenden Ernährung sind Nahrungsergänzungsmittel zu berücksichtigen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bei der Prüfung der für eine diätetische Behandlung ausreichenden Ernährung sind Nahrungsergänzungsmittel zu berücksichtigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 734
  • WRP 2012, 1099
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.10.2008 - I ZR 220/05

    MobilPlus-Kapseln

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - I ZR 8/11
    Der besondere Ernährungsbedarf kann auf der Unterernährung der Patienten infolge der Beschwerden, Krankheiten oder Störungen oder darauf beruhen, dass den bei ihnen aus diesen Gründen bestehenden besonderen Ernährungserfordernissen mit einer daran angepassten Nährstoffformulierung entsprochen werden kann, was auch dann der Fall sein kann, wenn die Patienten aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter Nährstoffe einen besonderen Nutzen ziehen können (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 220/05, GRUR 2008, 1118 Rn. 16 = WRP 2008, 1513 - MobilPlus-Kapseln).

    Eine Modifizierung der normalen Ernährung reicht zur diätetischen Behandlung nicht aus, wenn sich mit ihr die besonderen medizinischen Zwecke nicht oder nicht sicher erreichen lassen oder die Modifizierung nicht praktikabel oder für die Patienten unzumutbar ist (BGH, GRUR 2008, 1118 Rn. 29 - MobilPlus-Kapseln; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 100/06, GRUR 2009, 413 Rn. 25 = WRP 2009, 300 - Erfokol-Kapseln, jeweils mwN).

  • BGH, 04.12.2008 - I ZR 100/06

    Erfokol-Kapseln

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - I ZR 8/11
    Eine Modifizierung der normalen Ernährung reicht zur diätetischen Behandlung nicht aus, wenn sich mit ihr die besonderen medizinischen Zwecke nicht oder nicht sicher erreichen lassen oder die Modifizierung nicht praktikabel oder für die Patienten unzumutbar ist (BGH, GRUR 2008, 1118 Rn. 29 - MobilPlus-Kapseln; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 100/06, GRUR 2009, 413 Rn. 25 = WRP 2009, 300 - Erfokol-Kapseln, jeweils mwN).

    Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, der es rechtfertigte, bei der Beurteilung der Frage, ob alternative Ernährungsmöglichkeiten bestehen, Nahrungsergänzungsmittel im Gegensatz zu angereicherten und funktionellen Lebensmitteln (vgl. dazu BGH, GRUR 2009, 413 Rn. 23 bis 25 - Erfokol-Kapseln), zu neuartigen Lebensmitteln (vgl. dazu Herrmann aaO S. 118 bis 120) sowie auch zu diätetischen Lebensmitteln und Kombinationen aus modifizierter normaler Ernährung mit anderen diätetischen Lebensmitteln von vornherein unberücksichtigt zu lassen.

  • EuGH, 11.09.2008 - C-428/06

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DIE KRITERIEN, ANHAND DEREN SICH AUF DEM GEBIET DER

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - I ZR 8/11
    Der von der Revision zur Klärung der Frage, ob Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/46/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel vom Begriff der normalen Ernährung oder deren Modifizierung erfasst werden, angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht, weil in dieser Hinsicht keine ernsthaften Zweifel bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2008 - C-428-434/06, Slg. 2008, I-6747 = EuZW 2008, 758 Rn. 42 - UGT-Rioja, mwN).
  • BGH, 02.10.2008 - I ZR 51/06

    Priorin

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - I ZR 8/11
    Sie stellen daher Vertriebsbestimmungen, die dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher zumindest mittelbar dienen, und damit Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 51/06, GRUR 2009, 75 Rn. 30 = WRP 2009, 51 - Priorin, zu § 1 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 DiätV).
  • BGH, 13.01.2011 - I ZR 22/09

    Gurktaler Kräuterlikör

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - I ZR 8/11
    Ihre Verletzung ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher nicht unerheblich bzw. spürbar im Sinne von § 3 UWG 2004, § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG 2008 zu beeinträchtigen (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - I ZR 22/09, GRUR 2011, 246 Rn. 12 = WRP 2011, 344 - Gurktaler Kräuterlikör, zu Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel mwN).
  • OLG München, 07.11.2002 - 29 U 4634/02

    Zum Vertrieb und der Werbung von diätetischen Lebensmitteln für besondere

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - I ZR 8/11
    Diese Grundsätze gelten entgegen einer in der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt a.M., MD 2009, 146, 148) und insbesondere im Schrifttum (vgl. Kügel, ZLR 2003, 265, 273; ders., ZLR 2010, 92, 96; v. Jagow, ZLR 2003, 118, 119; Pfortner, LMuR 2005, 59, 61 f.; Hagenmeyer/Hahn, StoffR 2007, 2, 12; Herrmann aaO S. 112 bis 118 mwN) vertretenen Ansicht auch in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel (vgl. OLG München, ZLR 2003, 114, 116; OLG Düsseldorf, ZLR 2010, 87, 92; KG, MD 2010, 284, 285; Rathke/Gründig in Zipfel/Rathke aaO § 1 DiätV Rn. 91; Fezer/Meyer/Reinhart, UWG, 2. Aufl., § 4S4 Rn. 57; Großklaus, LMuR 2003, 151, 157 f.; Klaus, Der gemeinschaftsrechtliche Lebensmittelbegriff, 2005, S. 83 f.).
  • OLG Hamburg, 27.01.2005 - 3 U 28/03

    Wettbewerbsrechtliche Prüfung des Vertriebs eines Fischölpräparats: Abgrenzung

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - I ZR 8/11
    Dabei bleibt unberücksichtigt, dass bilanzierte Diäten jedenfalls dann, wenn sie der in § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV an sie gestellten Wirksamkeitsanforderungen entsprechen, vielfach, wenn nicht regelmäßig auch eine krankheitsheilende oder immerhin krankheitslindernde, zumindest aber krankheitsverhindernde Wirkung aufweisen (vgl. OLG Hamburg, ZLR 2005, 266, 274; Rathke/Gründig in Zipfel/Rathke aaO § 1 DiätV Rn. 86 mwN).
  • BGH, 24.07.2014 - I ZR 221/12

    Wettbewerbsverstoß eines Apothekers: Inverkehrbringen einer als Spirituose

    cc) Die nach den vorstehenden Ausführungen in Betracht kommenden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 8/11, GRUR 2012, 734 Rn. 17 = WRP 2012, 1099 - Glucosamin Naturell; Köhler, WRP 2014, 637, 640).
  • OLG Brandenburg, 23.04.2019 - 6 U 43/16

    Wettbewerbswidrigkeit des Inverkehrbringens und der Vermarktung eines

    Diese Vorschriften stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar, denn es handelt sich um Vertriebsbestimmungen, die zumindest mittelbar dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen (BGH, Urt. v. 30.11.2011 - I ZR 8/11, GRUR 2012, 734 - Glucosamin Naturell; Urt. v. 02.10.2008 - I ZR 220/05, GRUR 2008, 1118 - MobilPlus-Kapseln).

    Die Vorschrift bezieht mögliche alternative Ernährungsformen ein, sofern die für sie benötigten Lebensmittel auf dem Markt für die normale Ernährung - einschließlich der diätetischen Lebensmittel - erworben werden können und die durch sie bewirkte Modifizierung der normalen Ernährung im Rahmen des üblichen Ernährungsverhaltens liegt (BGH, Urt. v. 30.11.2011, a.a.O. - Glucosamin Naturell).

    Eine Modifizierung der normalen Ernährung reicht zur diätetischen Behandlung nicht aus, wenn sich mit ihr die besonderen medizinischen Zwecke nicht oder nicht sicher erreichen lassen oder die Modifizierung nicht praktikabel oder für die Patienten unzumutbar ist (BGH, Urt. v. 30.11.2011, a.a.O. - Glucosamin Naturell; Urt. v. 02.10.2008, a.a.O. MobilPlus-Kapseln; Urt. vom 04.12.2008 - I ZR 100/06, GRUR 2009, 413, 415 - Erfokol-Kapseln).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2014 - 13 A 1202/14

    Feststellung einer nicht bestehenden Zulassungspflichtigkeit für ein Produkt zur

    Ob und inwieweit für diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke etwas anderes gilt, vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 8/11 -, juris, Rn. 12; Rathke/Gründig, in: Zipfel/Rathke, Band 3, Lebensmittelrecht, C 140, § 1 Rn. 82 (Stand März 2011), kann offen bleiben.
  • BVerwG, 17.09.2021 - 3 C 20.20

    Abgrenzung von diätetischem Lebensmittel und Präsentationsarzneimittel

    Die hieraus folgende Präsentation, mit der ein Bezug zu einer Grunderkrankung hergestellt wird, darf daher nicht zur Zuschreibung einer Arzneimitteleigenschaft führen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 8/11 - ZLR 2012, 619 Rn. 12; OLG München, Urteil vom 31. Oktober 2019 - 29 U 2177/19 - juris Rn. 13).
  • OLG Brandenburg, 26.03.2019 - 6 U 43/16
    Diese Vorschriften stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar, denn es handelt sich um Vertriebsbestimmungen, die zumindest mittelbar dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen (BGH, Urt. v. 30.11.2011 - I ZR 8/11, GRUR 2012, 734 Glucosamin Naturell; Urt. v. 02.10.2008 - I ZR 220/05, GRUR 2008, 1118 - MobilPlusKapseln).

    Die Vorschrift bezieht mögliche alternative Ernährungsformen ein, sofern die für sie benötigten Lebensmittel auf dem Markt für die normale Ernährung - einschließlich der diätetischen Lebensmittel - erworben werden können und die durch sie bewirkte Modifizierung der normalen Ernährung im Rahmen des üblichen Ernährungsverhaltens liegt (BGH, Urt. v. 30.11.2011, a.a.O. - Glucosamin Naturell).

    Eine Modifizierung der normalen Ernährung reicht zur diätetischen Behandlung nicht aus, wenn sich mit ihr die besonderen medizinischen Zwecke nicht oder nicht sicher erreichen lassen oder die Modifizierung nicht praktikabel oder für die Patienten unzumutbar ist (BGH, Urt. v. 30.11.2011, a.a.O. - Glucosamin Naturell; Urt. v. 02.10.2008, a.a.O. MobilPlus-Kapseln; Urt. vom 04.12.2008 - I ZR 100/06, GRUR 2009, 413, 415 - Erfokol-Kapseln).

  • OLG München, 22.04.2021 - 6 U 5746/20

    Unzulässige Werbung für Produkte zum Diätmanagement

    Lebensmittel dienen daher i.S. von § 1 Abs. 4a S. 2 Fall 2 DiätV der Ernährung von Patienten mit einem besonderen, medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch die Aufnahme der in ihnen enthaltenen Nährstoffe (hier: pflanzliche Sterole) im Hinblick auf die betreffende Krankheit oder Störung (hier: Hypercholesterinämie) eine von den Nährstoffen ausgehende Wirkung erzielt wird (hier: Verhinderung der Resorption von Cholesterin im Darm und damit Reduzierung des Cholesterinspiegels)." [Hervorhebungen hinzugefügt] In den Entscheidungen "MobilPlus-Kapseln" (GRUR 2008, 1118 Rdnr. 16) und "Glucosamin Naturell" (GRUR 2012, 734 Rn. 8) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, ein Nährstoffbedarf sei auch dann medizinisch bedingt (im Sinne von § 1 Abs. 4a Satz 2 Fall 2 DiätV), wenn auf Grund der Beschwerden, Krankheiten oder Störungen sonstige besondere Ernährungserfordernisse bestünden, denen mit einer diesen Erfordernissen angepassten Nährstoffformulierung entsprochen werden könne, was bereits dann der Fall sein könne, wenn die Patienten aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter Nährstoffe einen besonderen Nutzen ziehen könnten.

    dd) Die Regelungen nach Art. 2 Abs. 2 g), 4 Abs. 1, 9 Abs. 5 VO (EU) 609/2013 dienen der Herstellung transparenter Verhältnisse auf dem Markt für Gesundheitsprodukte und damit auch dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher, so dass es sich hierbei um Marktverhaltensregelungen i.S. von § 3 a UWG handelt (vgl. zu § 1 Abs. 4a DiätV BGH GRUR 2012, 734 Rn. 17 m.w.N. - Glucosamin Naturell).

  • BGH, 13.07.2023 - I ZR 68/21

    Einordnung eines Erzeugnisses als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

    Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 1 Abs. 4a Satz 2 der Verordnung über diätetische Lebensmittel (DiätV), der der Umsetzung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 1999/21/EG über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gedient hat, einen weiten Ernährungsbegriff zugrunde gelegt habe (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 220/05, GRUR 2008, 1118 [juris Rn. 16] = WRP 2008, 1513 - MobilPlus-Kapseln; Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 100/06, GRUR 2009, 413 [juris Rn. 19] = WRP 2009, 300 - Erfokol-Kapseln; Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 8/11, GRUR 2012, 734 [juris Rn. 8] = WRP 2012, 1099 - Glucosamin Naturell), könne dieser auf Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 nicht übertragen werden.
  • BVerwG, 17.09.2021 - 3 C 21.20

    Abgrenzung von diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und

    Die hieraus folgende Präsentation, mit der ein Bezug zu einer Grunderkrankung hergestellt wird, darf daher nicht zur Zuschreibung einer Arzneimitteleigenschaft führen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 8/11 - ZLR 2012, 619 Rn. 12; OLG München, Urteil vom 31. Oktober 2019 - 29 U 2177/19 - juris Rn. 13).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.2017 - 9 S 1861/17

    Verkaufsverbot für ein diätetisches Lebensmittel zur Adipositastherapie

    Eine Modifizierung der normalen Ernährung reicht zur diätetischen Behandlung im Sinne der Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 4a Satz 2 DiätV nicht aus, wenn sich mit ihr die besonderen medizinischen Zwecke nicht oder nicht sicher erreichen lassen, die Modifizierung nicht praktikabel oder für den Patienten unzumutbar ist (wie BGH, Urteile vom 30.11.2011 - I ZR 8/11 -, vom 04.12.2008 - I ZR 100/06 - und vom 02.10.2008 - I ZR 220/05 -, alle juris).

    Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen dieser sogenannten Subsidiaritätsklausel in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 30.11.2011 - I ZR 8/11 -, vom 04.12.2008, a.a.O., juris, und vom 02.10.2008 - I ZR 220/05 -, alle juris) dahingehend konkretisiert, dass eine Modifizierung der normalen Ernährung zur diätetischen Behandlung nicht ausreicht (mit der Folge der Verkehrsfähigkeit eines Produkts als ergänzende bilanzierte Diät), wenn sich mit ihr die besonderen medizinischen Zwecke nicht oder nicht sicher erreichen lassen, die Modifizierung nicht praktikabel oder für den Patienten unzumutbar ist.

  • VG Berlin, 11.11.2019 - 14 K 101.17

    Verbot des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels, das den Extrakt der

    Indem diese, wie die Definition in Artikel 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/46/EG klarstellt, die normale Ernährung ergänzen, werden sie zu einem Teil der normalen Ernährung und sind dadurch geeignet, diese zu modifizieren (vgl. zum Vorstehenden: Bekanntmachung der Kommission über die Einordnung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke vom 25. November 2017, ABl. C 401 S. 1, Rn. 60 ff.; ferner BGH, Urteil vom 30. November 2011, Glucosamin Naturell - I ZR 8/11 -, juris Rn. 10 ff.).
  • OLG Celle, 26.10.2020 - 13 U 44/20

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Lebensmitteln mit Bestandteilen der

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2012 - 13 LA 175/12

    Aufsichtsbehördliches Einschreiten gegenüber einem Geflügelschlachtbetrieb und

  • OLG Celle, 09.02.2023 - 13 U 15/22
  • OLG Celle, 23.02.2023 - 13 U 15/22
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