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   EuGH, 06.09.2012 - C-544/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,25161
EuGH, 06.09.2012 - C-544/10 (https://dejure.org/2012,25161)
EuGH, Entscheidung vom 06.09.2012 - C-544/10 (https://dejure.org/2012,25161)
EuGH, Entscheidung vom 06. September 2012 - C-544/10 (https://dejure.org/2012,25161)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - Öffentliche Gesundheit - Information und Schutz der Verbraucher - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Begriffe 'nährwertbezogene Angaben' und 'gesundheitsbezogene Angaben' - Verordnung (EG) Nr. ...

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Die Bezeichnung eines Weins als "bekömmlich” ist per se unzulässig

  • webshoprecht.de

    Zur rechtswidrigen Verwendung des Begriffs "bekömmlich" in der Weinwerbung als gesundheitsbezogen

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsches Weintor

    Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - Öffentliche Gesundheit - Information und Schutz der Verbraucher - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Begriffe "nährwertbezogene Angaben" und "gesundheitsbezogene Angaben" - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - ...

  • EU-Kommission

    Deutsches Weintor

    Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - Öffentliche Gesundheit - Information und Schutz der Verbraucher - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Begriffe ‚nährwertbezogene Angaben‘ und ‚gesundheitsbezogene Angaben‘ - Verordnung ...

  • aufrecht.de

    Wein darf nicht als bekömmlich bezeichnet werden

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Auslegung des Begriffs der "gesundheitsbezogenen Angabe"

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an ein Verbot gesundheitsbezogener Angaben zur Bekömmlichkeit säurereduzierter Weine; Grundsätze zum Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbot gesundheitsbezogener Angaben zur Bekömmlichkeit säurereduzierter Weine; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Lebensmittelkennzeicnungsrecht: Deutsches Weintor/Land Rheinland-Pfalz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (29)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Abmahngefahr Alkoholverkauf: EUGH legt Grundsätze der Bewerbung von alkoholischen Getränken weit aus

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Wein darf nicht bekömmlich sein

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wein darf nicht mit der Aussage "bekömmlich" beworben werden - Deutsches Weintor eG gegen Land Rheinland-Pfalz

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Unzulässige Bezeichnung von Wein als "bekömmlich"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wein darf nicht bekömmlich sein

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vermarktung alkoholischer Getränke - Winzer dürfen Wein nicht als "bekömmlich" bewerben

  • lto.de (Kurzinformation)

    "Bekömmlicher" Wein verboten

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Wein darf nicht als "bekömmlich" beworben werden

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Werbung für bekömmlichen Wein ist unzulässig

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Weinhändler müssen ihre Werbung überarbeiten

  • wvr-law.de (Kurzinformation)

    Winzer dürfen nicht für "bekömmlichen" Wein werben

  • it-recht-kanzlei.de (Nichtamtliche Pressemitteilung)

    "Bekömmlicher Wein": Nach Ansicht des EU-Generalanwalts verbotene Werbung

  • loebisch.com (Kurzinformation)

    Säuregehalt bei Wein: Bezeichnung als "bekömmlich" unzulässig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Weinwerbung - bekömmlichen Wein gibt es nicht

  • beck.de (Kurzinformation)

    Werbung für Wein als "bekömmlich" ist eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Winzer dürfen nicht für bekömmlichen Wein werben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    EU-Gerichtshof: Wein ist nicht gesundheitsfördernd

  • juve.de (Kurzinformation)

    Health Claims: Rückschlag für Deutsches Weintor kann nicht verhindert werden

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Verbot der Vermarktung von Wein als bekömmlich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Weinrecht - welche gesundheitlichen Bezeichnungen sind zulässig?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Winzer dürfen nicht für bekömmlichen Wein werben

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Frage zur gesundheitsbezogenen Lebensmittelwerbung an EuGH

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wein darf nicht als bekömmlich beworben werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden - EuGH rügt verbotene gesundheitsbezogene Angaben

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Lebensmittelkennzeichnung - Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden // Bezeichnung ist verbotene, gesundheitsbezogene Angabe

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH verbietet "bekömmlichen" Wein: Das Ende des Fitmacher-Käses

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 23. November 2010 - Deutsches Weintor eG gegen Land Rheinland-Pfalz

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesverwaltungsgericht - Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV in Verbindung mit den Art. 15 Abs. 1 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und von Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Ziff. 5 oder Art. 10 Abs. ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 896
  • GRUR 2012, 1161
  • GRUR Int. 2012, 1022
  • EuZW 2012, 828
  • DÖV 2012, 853
  • WRP 2012, 1368
 
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Wird zitiert von ... (153)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 15.04.1997 - C-22/94

    Irish Farmers Association u.a. / Minister for Agriculture, Food und Forestry,

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-544/10
    Die Ausübung dieser Freiheiten kann daher Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich den dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der diese Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteile vom 15. April 1997, 1rish Farmers Association u. a., C-22/94, Slg. 1997, I-1809, Randnr. 27, und vom 10. Juli 2003, Booker Aquaculture und Hydro Seafood, C-20/00 und C-64/00, Slg. 2003, I-7411, Randnr. 68).
  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-544/10
    Infolgedessen ist bei einer solchen Beurteilung darauf zu achten, dass die Erfordernisse des Schutzes dieser verschiedenen durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechte miteinander in Einklang gebracht werden und dass zwischen ihnen ein angemessenes Gleichgewicht besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, Slg. 2008, I-271, Randnrn.
  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-544/10
    Was zweitens die Berufsfreiheit und die unternehmerische Freiheit betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die freie Berufsausübung, ebenso wie das Eigentumsrecht, nicht absolut gewährleistet wird, sondern im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 72).
  • EuGH, 13.07.2004 - C-429/02

    Bacardi France

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-544/10
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits wiederholt anerkannt, dass Maßnahmen, die die Möglichkeit von Werbung für alkoholische Getränke einschränken und damit zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs beitragen sollen, der Sorge um die öffentliche Gesundheit Rechnung tragen und dass deren Schutz, wie sich auch aus Art. 9 AEUV ergibt, ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel darstellt, das gegebenenfalls eine Beschränkung einer Grundfreiheit rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 1980, Kommission/Frankreich, 152/78, Slg. 1980, 2299, Randnr. 17, vom 25. Juli 1991, Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivía, C-1/90 und C-176/90, Slg. 1991, I-4151, Randnr. 15, sowie vom 13. Juli 2004, Kommission/Frankreich, C-262/02, Slg. 2004, I-6569, Randnr. 30, und Bacardi France, C-429/02, Slg. 2004, I-6613, Randnr. 37).
  • EuGH, 13.07.2004 - C-262/02

    DAS IN FRANKREICH GELTENDE VERBOT DER INDIREKTEN FERNSEHWERBUNG FÜR ALKOHOLISCHE

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-544/10
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits wiederholt anerkannt, dass Maßnahmen, die die Möglichkeit von Werbung für alkoholische Getränke einschränken und damit zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs beitragen sollen, der Sorge um die öffentliche Gesundheit Rechnung tragen und dass deren Schutz, wie sich auch aus Art. 9 AEUV ergibt, ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel darstellt, das gegebenenfalls eine Beschränkung einer Grundfreiheit rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 1980, Kommission/Frankreich, 152/78, Slg. 1980, 2299, Randnr. 17, vom 25. Juli 1991, Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivía, C-1/90 und C-176/90, Slg. 1991, I-4151, Randnr. 15, sowie vom 13. Juli 2004, Kommission/Frankreich, C-262/02, Slg. 2004, I-6569, Randnr. 30, und Bacardi France, C-429/02, Slg. 2004, I-6613, Randnr. 37).
  • EuGH, 10.07.2003 - C-20/00

    KEINE AUTOMATISCHE ENTSCHÄDIGUNG FÜR FISCHZÜCHTER, DIE AUFGRUND DES

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-544/10
    Die Ausübung dieser Freiheiten kann daher Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich den dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der diese Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteile vom 15. April 1997, 1rish Farmers Association u. a., C-22/94, Slg. 1997, I-1809, Randnr. 27, und vom 10. Juli 2003, Booker Aquaculture und Hydro Seafood, C-20/00 und C-64/00, Slg. 2003, I-7411, Randnr. 68).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-1/90

    Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivia / Departamento de Sanidad y

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-544/10
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits wiederholt anerkannt, dass Maßnahmen, die die Möglichkeit von Werbung für alkoholische Getränke einschränken und damit zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs beitragen sollen, der Sorge um die öffentliche Gesundheit Rechnung tragen und dass deren Schutz, wie sich auch aus Art. 9 AEUV ergibt, ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel darstellt, das gegebenenfalls eine Beschränkung einer Grundfreiheit rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 1980, Kommission/Frankreich, 152/78, Slg. 1980, 2299, Randnr. 17, vom 25. Juli 1991, Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivía, C-1/90 und C-176/90, Slg. 1991, I-4151, Randnr. 15, sowie vom 13. Juli 2004, Kommission/Frankreich, C-262/02, Slg. 2004, I-6569, Randnr. 30, und Bacardi France, C-429/02, Slg. 2004, I-6613, Randnr. 37).
  • EuGH, 10.07.1980 - 152/78

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-544/10
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits wiederholt anerkannt, dass Maßnahmen, die die Möglichkeit von Werbung für alkoholische Getränke einschränken und damit zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs beitragen sollen, der Sorge um die öffentliche Gesundheit Rechnung tragen und dass deren Schutz, wie sich auch aus Art. 9 AEUV ergibt, ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel darstellt, das gegebenenfalls eine Beschränkung einer Grundfreiheit rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 1980, Kommission/Frankreich, 152/78, Slg. 1980, 2299, Randnr. 17, vom 25. Juli 1991, Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivía, C-1/90 und C-176/90, Slg. 1991, I-4151, Randnr. 15, sowie vom 13. Juli 2004, Kommission/Frankreich, C-262/02, Slg. 2004, I-6569, Randnr. 30, und Bacardi France, C-429/02, Slg. 2004, I-6613, Randnr. 37).
  • BGH, 17.05.2018 - I ZR 252/16

    Für Bier darf nicht mit der Angabe "bekömmlich" geworben werden

    Dies ergebe sich aus der vom Gerichtshof der Europäischen Union auf eine Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts getroffenen Entscheidung "Deutsches Weintor" vom 6. September 2012 (C-544/10, GRUR 2012, 1161).

    Danach werden nach dem Wortlaut der Regelung Angaben erfasst, die an den Behältnissen der Getränke angebracht sind, wie insbesondere Angaben auf Etiketten oder auf Halsschleifen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 1161 - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2011, 246 - Gurktaler Kräuterlikör).

    Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist es, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (Erwägungsgrund 1 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006) und die Gesundheit der Verbraucher wirksam zu schützen (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 50 - Deutsches Weintor).

    (2) Im Übrigen hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Entscheidung "Deutsches Weintor" - wenn auch in anderem Zusammenhang - ausgesprochen, dass die Regelung des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für den Bereich der Etikettierung und der Werbung gilt (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 57).

    Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst zum einen jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 f. - Deutsches Weintor; EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/13, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 = WRP 2013, 1311 - Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 Rn. 19 = WRP 2016, 1359 - Repair Kapseln, mwN).

    Eine "gesundheitsbezogene Angabe" liegt jedoch auch dann vor, wenn damit zum Ausdruck gebracht wird, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem Verzehr des Lebensmittels einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35 - Deutsches Weintor).

    Dabei sind nicht nur die Auswirkungen des punktuellen Verzehrs einer bestimmten Menge eines Lebensmittels, die normalerweise nur vorübergehender oder flüchtiger Art sein können, sondern auch die kumulativen Auswirkungen eines wiederholten, regelmäßigen oder sogar häufigen Verzehrs eines solchen Lebensmittels, die nicht zwingend nur vorübergehend und flüchtig sind, zu berücksichtigen (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 36, 38 - Deutsches Weintor).

    Damit sei die Angabe geeignet, eine nachhaltige positive physiologische Wirkung zu suggerieren, die in der Erhaltung des Verdauungssystems in gutem Zustand bestehe, während für andere Weine unterstellt werde, dass sie bei häufigerem Verzehr nachhaltige negative Auswirkungen auf das Verdauungssystem und folglich auf die Gesundheit hätten (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 39 f. - Deutsches Weintor).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat deshalb dem vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss hervorgehobenen Umstand, dass der Begriff "bekömmlich" eine hergebrachte und nicht nur in der Weinbeschreibung gängige Bezeichnung eines Getränks sei (BVerwG, NVwZ-RR 2011, 165, 167 Rn. 14), keine Bedeutung beigemessen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 1161 - Deutsches Weintor).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Entscheidung "Deutsches Weintor" seine Annahme einer gesundheitsbezogenen Angabe allerdings damit begründet, dass die Bezeichnung des Weins als "bekömmlich" mit dem erläuternden Hinweis auf eine "sanfte Säure" verbunden war (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 39 bis 41).

    Dabei geht der Gesundheitsschutz den betroffenen Grundrechten vor, weil das Verbot in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 weit davon entfernt ist, die Herstellung oder den Vertrieb alkoholischer Getränke zu verbieten, sondern sich auf eine Regelung für den klar abgegrenzten Bereich der Etikettierung und der Werbung beschränkt (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 57 bis 59 - Deutsches Weintor).

    Die Frage, wie der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 im Blick auf alkoholische Getränke auszulegen ist, ist durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union "Deutsches Weintor" (GRUR 2012, 1161) geklärt.

  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland (Transposition des directives 2009/72 et 2009/73) -

    Im Übrigen kann, wie sich aus Art. 52 Abs. 1 der Charta ergibt, die Ausübung des Rechts auf freie Berufswahl Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und keinen im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antastet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Deutsches Weintor, C-544/10, EU:C:2012:526, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 12.02.2015 - I ZR 36/11

    Zur Zulässigkeit des Werbeslogans "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" für

    Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 = WRP 2012, 1368 - Deutsches Weintor; Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 = WRP 2013, 1311 - Green Swan Pharmaceuticals; BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 16 = WRP 2014, 562 - Praebiotik; Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 Rn. 23 = WRP 2014, 1184 - Original Bach-Blüten).

    Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35 - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 - Praebiotik; GRUR 2014, 1013 Rn. 23 - Original Bach-Blüten).

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