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   OLG München, 20.10.2011 - 29 U 1499/11   

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OLG München, 20.10.2011 - 29 U 1499/11 (https://dejure.org/2011,8410)
OLG München, Entscheidung vom 20.10.2011 - 29 U 1499/11 (https://dejure.org/2011,8410)
OLG München, Entscheidung vom 20. Oktober 2011 - 29 U 1499/11 (https://dejure.org/2011,8410)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Markenschutz: Verwechslungsgefahr zusammengesetzter Zeichen mit dem Bestandteil "Volks"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr von jeweils den Bestandteil "Volks" enthaltenden zusammengesetzten Zeichen

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusammengesetzte Zeichen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Volkswagen dringt mit Markenrechtsstreit nicht durch

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zwischen "Volkswagen" und anderen "Volks-Zeichen keine Verwechslungsgefahr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 449
  • WRP 2012, 354
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (36)

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

    Auszug aus OLG München, 20.10.2011 - 29 U 1499/11
    Auch bei diesem Verkehrsverständnis würden die betreffenden Bezeichnungen somit nicht glatt beschreibend verwendet (vgl. BGH GRUR 2009, 1055, Tz. 58 - airdsl ).

    In Bezug auf die Bezeichnung " Volks-Werkstatt " folgt die kennzeichenmäßige Benutzung außerdem auch daraus, dass die Beklagte zu 1) sie als Domainnamen ( www.volks-werkstatt.de ) verwendet und beworben hat, obwohl diese Bezeichnung sich nicht auf eine reine Adressfunktion beschränkt und weder eine Gattungsbezeichnung noch für die von der Beklagten zu 2) auf der in Rede stehenden Internetseite www.atu.de , auf die man bei Eingabe der Domain www.volks-werkstatt.de schließlich gelangt, angebotenen Dienstleistungen glatt beschreibend ist (vgl. BGH GRUR 2009, 1055, Tz. 58 - airdsl ).

    Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der jüngeren Marke dominiert oder prägt (vgl. z.B. EuGH GRUR 2005, 1042, Tz. 30 - THOMSON LIFE ; BGH GRUR 2004, 865 [866] - Mustang ; GRUR 2009, 1055, Tz. 23 - airdsl ).

    Anderenfalls würde für die Klagemarke, die Schutz nur in der eingetragenen Form beanspruchen kann, ein selbständiger Elementenschutz begründet, der dem Kennzeichenrecht grundsätzlich fremd ist (BGH GRUR 2008, 903, Tz. 34 - SIERRA ANTIGUO ; GRUR 2009, 1055, Tz. 31 - airdsl ; Ingerl/Rohnke , a.a.O., § 14 MarkenG RdNr. 1131 m.w.N.).

    Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (BGH GRUR 2004, 779 [783] - Zwilling/Zweibrüder , GRUR 2008, 903, Tz. 31 - SIERRA ANTIGUO ; GRUR 2009, 772, Tz. 69 - Augsburger Puppenkiste ; GRUR 2009, 1055, Tz. 37 - airdsl ; GRUR 2010, 729, Tz. 43 - MIXI ).

    Dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reicht hierzu nicht (BGH GRUR 2009, 772, Tz. 69 - Augsburger Puppenkiste ; GRUR 2009, 1055, Tz. 37 - airdsl ; GRUR 2010, 729, Tz. 43 - MIXI ).

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

    Auszug aus OLG München, 20.10.2011 - 29 U 1499/11
    Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, Tz. 51 ff. - Arsenal Football Club ; BGH GRUR 2009, 484, Tz. 60 m.w.N. - Metrobus ).

    Die Rechte aus der Marke sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (EuGH GRUR 2007, 318, Tz. 21 m.w.N. - Adam Opel/Autec ; BGH GRUR 2009, 484, Tz. 60 m.w.N. - Metrobus ).

    Nach der Lebenserfahrung ist deshalb davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs den angegriffenen Bezeichnungen keine Beschaffenheitsangabe, etwa für einen besonders günstigen, für jedermann erschwinglichen Preis der betreffenden Dienstleistungen bzw. Waren, beilegt, sondern sie als Produktnamen auffasst und in ihnen die Bezeichnung einer Dienstleistung bzw. von Waren eines bestimmten Unternehmens sieht (vgl. BGH GRUR 2009, 484, Tz. 61 m.w.N. - Metrobus ; BPatG, Beschluss vom 24. März 2011 - Az. 29 W (pat) 212/10, juris, Tz. 25 = Anlage K 72).

    Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist produktbezogen festzustellen, muss also bezogen auf die jeweils in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ermittelt werden (vgl. z.B. BGH GRUR 2009, 484, Tz. 83 m.w.N. - Metrobus ; Ingerl/Rohnke , a.a.O., § 14 MarkenG RdNr. 521).

    Er weist ebenso wie der Bestandteil " WAGEN " lediglich beschreibende Anklänge auf und dominiert den Gesamteindruck der Klagemarke nicht (vgl. BGH GRUR 2009, 484, Tz. 46 - Metrobus ).

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

    Auszug aus OLG München, 20.10.2011 - 29 U 1499/11
    Demzufolge ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH GRUR 1999, 990 [991] - Schlüssel ; GRUR 2004, 783 [784] - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX ).

    (1) Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen entscheidend (BGH GRUR 2003, 1044 [1046] - Kelly ; GRUR 2004, 783 [784] - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX ).

    Dies entspricht dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten, und sie nicht einer analysierenden, zergliedernden, möglichen Bestandteilen und deren Bedeutung nachgehenden Betrachtung unterzieht (vgl. BGH GRUR 1999, 735 [736] - MONOFLAM/POLYFLAM ; GRUR 2004, 240 [241] - MIDAS/medAS ; GRUR 2004, 783 [784/785] - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX ).

    Es besteht zwar in klanglicher Hinsicht eine nicht zu vernachlässigende Zeichennähe wegen der Übereinstimmung in dem Bestandteil " Volks " am Zeichenanfang, den der Verkehr erfahrungsgemäß regelmäßig stärker beachtet als die weitere Zeichenfolge (vgl. BGH GRUR 2004, 783 [785] - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX ).

  • EuGH, 27.11.2008 - C-252/07

    Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a -

    Auszug aus OLG München, 20.10.2011 - 29 U 1499/11
    Es genügt, wenn eine dieser drei Arten von Beeinträchtigungen vorliegt (EuGH EuGH GRUR 2009, 56, Tz. 27 f. - Intel ; GRUR 2009, 756, Tz. 38 - L'Oreal/Bellure ).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn die ältere Marke, die eine unmittelbare gedankliche Verbindung mit den von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen hervorrief, dies nicht mehr zu bewirken vermag (EuGH GRUR 2009, 56, Tz. 29, 76 - Intel ; GRUR 2009, 756, Tz. 39 - L'Oreal/Bellure ).

    Der Nachweis, dass die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen würde, setzt folglich voraus, dass dargetan wird, dass sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, in Folge der Benutzung der jüngeren Marke geändert hat oder dass die ernsthafte Gefahr einer künftigen Änderung dieses Verhaltens besteht (EuGH GRUR 2009, 56, Tz. 77 - Intel ).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus OLG München, 20.10.2011 - 29 U 1499/11
    Es genügt, wenn eine dieser drei Arten von Beeinträchtigungen vorliegt (EuGH EuGH GRUR 2009, 56, Tz. 27 f. - Intel ; GRUR 2009, 756, Tz. 38 - L'Oreal/Bellure ).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn die ältere Marke, die eine unmittelbare gedankliche Verbindung mit den von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen hervorrief, dies nicht mehr zu bewirken vermag (EuGH GRUR 2009, 56, Tz. 29, 76 - Intel ; GRUR 2009, 756, Tz. 39 - L'Oreal/Bellure ).

    Von einer solchen unlauteren Ausnutzung ist auszugehen, wenn sich der Dritte in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Marke begibt, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, und ohne finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke ausnutzt (vgl. EuGH GRUR 2009, 756, Tz. 49 - L'Oreal/Bellure ; BGH, Urteil vom 14. April 2011 - Az. I ZR 33/10, Tz. 24 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE ).

  • BGH, 19.11.2009 - I ZR 142/07

    MIXI

    Auszug aus OLG München, 20.10.2011 - 29 U 1499/11
    Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (BGH GRUR 2004, 779 [783] - Zwilling/Zweibrüder , GRUR 2008, 903, Tz. 31 - SIERRA ANTIGUO ; GRUR 2009, 772, Tz. 69 - Augsburger Puppenkiste ; GRUR 2009, 1055, Tz. 37 - airdsl ; GRUR 2010, 729, Tz. 43 - MIXI ).

    Dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reicht hierzu nicht (BGH GRUR 2009, 772, Tz. 69 - Augsburger Puppenkiste ; GRUR 2009, 1055, Tz. 37 - airdsl ; GRUR 2010, 729, Tz. 43 - MIXI ).

    Die Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung des mit der älteren Marke übereinstimmenden Bestandteils des jüngeren zusammengesetzten Zeichens, welche im Streitfall nicht besteht (vgl. oben), kann zwar als "besonderer Umstand" zu berücksichtigen sein; sie ist aber - anders als die Beklagten meinen - nicht Voraussetzung für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn (vgl. BGH GRUR 2010, 729, Tz. 44 - MIXI ).

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus OLG München, 20.10.2011 - 29 U 1499/11
    Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens Eingang in die Markenrechtsrichtlinie und das Markengesetz gefunden (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 - Il Ponte Finanziaria ; GRUR 2011, 915, Tz. 54 - UNI ; BGH GRUR 2008, 905, Tz. 33 - Pantohexal ).

    Für das Bestehen einer Gefahr, dass sich der angesprochene Verkehr hinsichtlich der Zugehörigkeit der angegriffenen Zeichen zu einer "Familie" oder "Serie" von Marken irrt, ist es erforderlich, dass die dieser "Familie" oder "Serie" angehörenden älteren Marken auf dem Markt präsent sind, und zwar in so genügender Zahl, dass sie eine "Familie" oder "Serie" von Marken bilden können, weil sonst von einem Verbraucher nicht erwartet werden kann, dass er in dieser Markenfamilie oder -serie ein gemeinsames Element entdeckt und/oder diese mit einer anderen Marke mit dem gleichen gemeinsamen Element in Verbindung bringt (vgl. EuGH GRUR 2008, 343, Tz. 63 ff. - Il Ponte Finanziaria ; Ingerl/Rohnke , a.a.O., § 14 MarkenG RdNrn. 1175, 1177).

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

    Auszug aus OLG München, 20.10.2011 - 29 U 1499/11
    Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (BGH GRUR 2004, 779 [783] - Zwilling/Zweibrüder , GRUR 2008, 903, Tz. 31 - SIERRA ANTIGUO ; GRUR 2009, 772, Tz. 69 - Augsburger Puppenkiste ; GRUR 2009, 1055, Tz. 37 - airdsl ; GRUR 2010, 729, Tz. 43 - MIXI ).

    Dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reicht hierzu nicht (BGH GRUR 2009, 772, Tz. 69 - Augsburger Puppenkiste ; GRUR 2009, 1055, Tz. 37 - airdsl ; GRUR 2010, 729, Tz. 43 - MIXI ).

  • BGH, 23.10.2008 - I ZB 48/07

    POST II

    Auszug aus OLG München, 20.10.2011 - 29 U 1499/11
    Es handelt sich dabei um die Anwendung von Erfahrungswissen (vgl. BGH GRUR 2007, 1079, Tz. 36 m.w.N. - Bundesdruckerei ), über das die Mitglieder des Senats sowohl als Angehörige der angesprochenen Verkehrskreise als auch durch ihre ständige Befassung mit Kennzeichenstreitsachen verfügen (vgl. BGH GRUR 2009, 669, Tz. 16 - POST II ; GRUR 2004, 244 [245] - Marktführerschaft ; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm , UWG, 29. Aufl. 2011, § 5 UWG RdNr. 3.12; Ingerl/Rohnke , MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 MarkenG RdNr. 491 f.).

    Es handelt sich dabei um die Anwendung von Erfahrungswissen (vgl. BGH GRUR 2007, 1079, Tz. 36 m.w.N. - Bundesdruckerei ), über das die Mitglieder des Senats sowohl als Angehörige der angesprochenen Verkehrskreise als auch durch ihre ständige Befassung mit Kennzeichenstreitsachen verfügen (vgl. BGH GRUR 2009, 669, Tz. 16 - POST II ; GRUR 2004, 244 [245] - Marktführerschaft ; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm , a.a.O., § 5 UWG RdNr. 3.12; Ingerl/Rohnke , a.a.O., § 14 MarkenG RdNr. 491 f.).

  • BGH, 31.07.2008 - I ZR 158/05

    Haus & Grund I

    Auszug aus OLG München, 20.10.2011 - 29 U 1499/11
    Genießt ein Teil einer geschäftlichen Bezeichnung gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz als Firmenschlagwort, ist dieser gesondert geschützte Teil maßgeblich (vgl. BGH GRUR 2008, 1102, Tz. 18 m.w.N. - Haus & Grund I ).

    Die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks schließt es allerdings nicht aus, einem einzelnen Zeichenbestandteil unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen und die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen daher im Falle der Übereinstimmung der Zeichen in ihren sie jeweils prägenden Bestandteilen zu bejahen (vgl. BGH GRUR 2008, 1102, Tz. 18 m.w.N. - Haus & Grund I ).

  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

  • BGH, 29.03.2007 - I ZR 122/04

    Bundesdruckerei

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05

    Kinder II

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10

    GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

  • BGH, 18.03.1999 - I ZB 24/96

    Schlüssel

  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06

    Streit um Domainnamen ahd.de

  • BPatG, 24.03.2011 - 29 W (pat) 212/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Volks.Winterreifen (Wort-Bild-Marke)" -

  • EuGH, 16.06.2011 - C-317/10

    Union Investment Privatfonds / UniCredito Italiano

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 78/06

    OSTSEE-POST

  • EuGH, 06.10.2009 - C-301/07

    PAGO International - Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c

  • BGH, 10.06.2009 - I ZR 34/07

    Rechtsbegründende Benutzung eines Namensbestandteils erst nach Eintragung in das

  • BGH, 24.02.2011 - I ZR 154/09

    Enzymax/Enzymix

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • BGH, 31.07.2008 - I ZR 171/05

    Haus & Grund II

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

  • BGH, 29.04.2004 - I ZR 191/01

    Zwilling/Zweibrüder

  • BGH, 27.11.2003 - I ZR 79/01

    "Telekom"; Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens "Telekom"

  • BGH, 13.11.2003 - I ZR 184/01

    "MIDAS/medAS"; Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • BGH, 30.10.2003 - I ZR 236/97

    "Davidoff II"; Rechtsstellung des Inhabers einer Marke bei Verwendung eines

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 9/01

    "Kelly"; Deutung einer Bezeichnung als Personenname

  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 32/96

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • BGH, 06.04.1989 - I ZR 43/87

    "CAMPIONE del MONDO"; Zeichenmäßige Verwendung des Begriffs

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 214/11

    VOLKSWAGEN/Volks. Inspektio

    Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG München, GRUR-RR 2011, 449 = WRP 2012, 354).
  • OLG Köln, 30.03.2012 - 6 U 159/11

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Ritter Sport"-Schokolade und

    Eine solche "Verwässerung" liegt vor, wenn die Eignung der Marke, die Waren zu identifizieren, für die sie eingetragen ist, geschwächt wird, weil die Benutzung des ähnlichen Zeichens durch Dritte zur Auflösung der Identität der Marke und ihrer Bekanntheit beim Publikum führt; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Marke, die eine unmittelbare gedankliche Verbindung mit den von ihr erfassten Waren hervorrief, dies nicht mehr zu bewirken vermag (vgl. EuGH, GRUR 2009, 56 [Rn. 29, 76] - Intel; GRUR 2009, 756 [Rn. 39] - L'Oreal / Bellure; OLG München, GRUR-RR 2011, 449 [454] - Volks-Serie).
  • LG Berlin, 24.09.2013 - 102 O 68/13

    Pflicht zur Angabe des Herstellers auf den Verpackungen kosmetischer Artikel,

    Für die Annahme einer Verwechselungsgefahr reicht es aber nicht aus, dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen (vgl. BGH, GRUR 2009, 772, 777 -Augsburger Puppenkiste; OLG München, GRUR-RR 2011, 449, 453).
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