Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 U 126/12   

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OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 U 126/12 (https://dejure.org/2013,3986)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.02.2013 - 6 U 126/12 (https://dejure.org/2013,3986)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Februar 2013 - 6 U 126/12 (https://dejure.org/2013,3986)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    § 242 BGB

  • Justiz Hessen

    § 242 BGB
    Rechtsmissbräuchliche Eintragung einer "Spekulationsmarke"

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Die Anmeldung von Marken auf Vorrat und mit dem Ziel, andere Marktteilnehmer zu behindern, ist rechtsmissbräuchlich

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Beispielfall einer rechtsmissbräuchlichen Spekulationsmarke

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Rechtsmissbräuclichkeit der Anmeldung von Marken "auf Vorrat" für künftige Kunden einer Markenagentur

  • kanzlei.biz

    Markeneintragung von "Spekulationsmarken" unzulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 8
    Rechtsmissbräuclichkeit der Bevorratung von Marken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchliche Markenanmeldung: Kein Unterlassungsanspruch aus Vorratsmarke beim Fehlen eines nachvollziehbaren Geschäftsmodells

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbrauch durch Spekulationsmarke

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Rechtswidrigkeit der Eintragung einer Spekulationsmarke

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Eintragung von "Spekulationsmarken"

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Markenanmeldungen zur Behinderung Dritter sind rechtsmissbräuchlich

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur rechtsmissbräuchlichen Eintragung einer Spekulationsmarke

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur rechtsmissbräuchlichen Eintragung einer Spekulationsmarke

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anmeldung einer Marke als "Spekulationsmarke" ist rechtsmissbräuchlich

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Ansprüche aus reinen "Spekulationsmarken" sind rechtsmissbräuchlich

  • it-recht-kanzlei.de (Auszüge und Zusammenfassung)

    Studieren geht über spekulieren - zur rechtsmissbräuchlichen Eintragung von Spekulationsmarken

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Berufung auf Spekulationsmarke ist nicht zulässig

  • dopatka.eu (Kurzinformation)

    Vorgehen aus Spekulationsmarke rechtsmissbräuchlich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    "Vorrats"-Marken rechtsmißbräuchlich, wenn kein Geschäftsmodell

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 211
  • WRP 2013, 1674
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.11.2000 - I ZR 93/98

    DaimlerChrysler gewinnt Prozeß um E-Klasse - BGH setzt Spekulationsmarken Grenzen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 U 126/12
    (BGH GRUR 2001, 242, 244 - Classe E).
  • OLG Köln, 07.09.2012 - 6 U 86/12

    Kaufappell ohne Rechtsformzusatz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 U 126/12
    Insoweit muss sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen, dass sie vor dem hiesigen Eilverfahren beim Senat bereits ein Verfahren gegen die Fa. F GmbH wegen vermeintlich markenverletzender Nutzung der Marke "M6" der Antragstellerin anhängig gemacht hatte (6 U 86/12) und dass die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen Nutzung der Marke "M7" abgemahnt hat, was als Indiz für eine Bevorratung zur Behinderung und Erzielung von Schadensersatzansprüchen gewertet werden kann.
  • LG Hamburg, 11.08.2016 - 416 HKO 111/16

    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch, Rechtsmissbräuchlichkeit wegen

    Von einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der formalen Rechtsstellung im Einzelnen ist auszugehen, wenn der Markeninhaber eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, keinen ernsthaften Willen hat, die Marke im eigenen Geschäftsbetrieb oder für Dritte aufgrund eines bestehenden oder potentiellen Beratungskonzepts zu nutzen und die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen zu überziehen (BGH GRUR 2001, 242, 244 - Classe E; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2013, 211, 212 - Spekulationsmarke).

    Wie bereits vom OLG Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2013, 211, 212 - Spekulationsmarke) und dem Landgericht Köln im Urteil vom 21.04.2016 (AG 2) ausgeführt, ist auch dem hiesigen auf dem Gebiet des Marken- und des gewerblichen Rechtsschutzes spezialisierten Gericht hinlänglich bekannt, dass Marken von Markenagenturen üblicherweise auf der Grundlage eines bestehenden Marketingkonzepts gemeinsam mit dem Kunden entwickelt werden.

    Relevant kann dies aber sein, wenn die Haftung für Gebühren oder bei Schadensersatzforderungen nach unberechtigten Abmahnungen limitiert werden soll (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2013, 211, 212 - Spekulationsmarke).

    Beispielsweise hat das OLG Frankfurt a.M. die Tätigkeit der C.- T. Limited bezüglich der Wortmarke "FURIOSO", welche mittlerweile gelöscht worden ist, nach einer Gesamtbetrachtung des Geschäftsmodells und des Firmenkonstrukts, als rechtsmissbräuchlich eingestuft (GRUR-RR 2013, 211 ff. - Spekulationsmarke).

  • OLG Frankfurt, 13.02.2014 - 6 U 9/13

    Rechtsmissbräuchliche Anmeldung einer "Spekulationsmarke"

    Ergänzend werden die Erwägungen wiederholt, die der Senat in einer zum Nachteil der Klägerin ergangenen Eilentscheidung vom 7.2.2013 mit parallel gelagertem Sachverhalt angestellt hat (Az: 6 U 126/12):.

    Wenn der Geschäftsführer der Antragstellerin dort als Inhaber einer " ...well recognized European Trademark Agency..." bezeichnet wird, so lassen sich daraus keine Schlussfolgerungen ableiten, weil nicht ersichtlich ist, auf welcher Tatsachengrundlage diese Aussage in den Vertrag aufgenommen worden ist...." (OLG Frankfurt GRUR-RR 2013, 211, 212 - Furio).

    Ergänzend wird auf die obigen Ausführungen des Senats aus der Parallelentscheidung vom 7.2.2013 verwiesen (6 U 126/12).

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2019 - 20 U 165/17

    Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verletzung einer Unions-Bildmarke

    Auch die ungezielte Anmeldung von Marken in der Absicht, sie nicht selbst zu nutzen, sondern Dritte mit Schadenersatzforderungen zu überziehen, stellt sich als bösgläubig dar (Senat, BeckRS 2015, 9116 - FURIOSO; OLG Frankfurt GRUR-RR 2013, 211, 212 - Furio).

    Die Nutzung einer Marke setzt aber ein Marketingkonzept voraus, dass auf das zu kennzeichnende Produkt abgestimmt ist; weswegen erfolgreiche Marketingagenturen neue Marken für die entsprechenden Produkte oder Geschäftsideen zusammen mit ihren Kunden und passend zum Vermarktungskonzept entwickeln (vgl. auch OLG Frankfurt GRUR-RR 2013, 211, 212 - Furio).

  • OLG Düsseldorf, 05.05.2015 - 20 U 58/14

    Begriff der Böswilligkeit einer Markenanmeldung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 10

    Auch die ungezielte Anmeldung von Marken in der Absicht, sie nicht selbst zu nutzen, sondern Dritte mit Schadensersatzforderungen zu überziehen, stellt sich als bösgläubig dar (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2013, 211, 212 - Furio).

    Von daher bilden alle vom Willen des Geschäftsführers der Klägerin umfassten Markenanmeldungen im Hinblick auf die Intention eine Einheit, gleichgültig, ob sie von ihm für sich oder für eine der von ihm geführten Gesellschaften angemeldet worden sind (i. Erg. a. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2013, 211, 212 - Furio).

    Die Nutzung einer Marke setzt ein Marketingkonzept voraus, das auf das zu kennzeichnende Produkt abgestimmt ist; weswegen erfolgreiche Marketingagenturen neue Marken für die entsprechenden Produkte oder Geschäftsideen zusammen mit ihren Kunden und passend zum Vermarktungskonzept entwickeln (vgl. a. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2013, 211, 212 - Furio).

  • LG München I, 20.10.2017 - 21 O 5904/14

    Urheberrechtliche Schadensersatzansprüche betreffend die öffentliche

    Dass die Klägerin ohne nachvollziehbares Geschäftsmodell ... "bevorraten" würde, um gezielt unberechtigte Nutzer abmahnen zu können (vgl. Insoweit zum Markenrecht: BGH, Beschluss vom 02.04.2009, Az. I ZB 8/06 - Ivadal; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2010, Az. 20 U 199/09 - Spekualtationsmarke; OLG Frankfurt/Main, Urteil om 07.02.2012, Az. 6 U 126/12 - Furio), ist für das Gericht gerade aufgrund der durch die Klägerin vorgelegten (anonymisierten, aber teilweise auch ungeschwärzten) Lizenzverträge nicht erkennbar bzw. wahrscheinlich.
  • OLG Hamburg, 22.06.2017 - 3 U 223/16

    Athlete Wheels - Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung

    Das Oberlandesgericht Frankfurt habe bereits ein Verfahren der C. ... Ltd. wegen der Marke "Furioso" als rechtsmissbräuchlich eingestuft (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2013, 211).
  • OLG Frankfurt, 19.01.2023 - 6 U 38/22

    Benutzung eines Zeichens in herkunftshinweisender Weise nach Art ein Zweitmarke

    Das alles reicht indes nicht aus, die Bösgläubigkeit zu belegen (EuG T-167/15, GRUR-Prax 2016, 301 - Neuschwanstein; EuGH C-488/16 P = BeckRS 2018, 20528; BPatG GRUR 2012, 840 - soulhelp; BeckRS 2011, 11393 - LEV; OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2013, 211 - Furio; OLG Düsseldorf GRUR-Prax 2010, 553 - Hawk).
  • OLG Frankfurt, 02.03.2023 - 6 U 305/21
    Davon kann man ausgehen, wenn der Markeninhaber eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen anmeldet, keinen ernsthaften Willen hat, die Marke im eigenen Geschäftsbetrieb oder für Dritte aufgrund eines bestehenden oder potentiellen Beratungskonzepts zu nutzen und die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritten, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (BGH GRUR 2001, 242, 244 - Klasse E; Senat, Entscheidung vom 7.2.2013, 6 U 126/12 - Furio - Rn. 6, juris).
  • LG Hamburg, 06.01.2017 - 416 HKO 165/16

    Markenrechtsverletzung: Unterlassungsanspruch wegen bösgläubiger Markenanmeldung

    Von einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der formalen Rechtsstellung im Einzelnen ist z. B. auszugehen, wenn der Markeninhaber, welcher eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, keinen ernsthaften Willen hat, die Marke im eigenen Geschäftsbetrieb oder für Dritte aufgrund eines bestehenden oder potentiellen Beratungskonzepts zu nutzen, und die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (BGH GRUR 2001, 242, 244 - Classe E; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2013, 211, 212 - Spekulationsmarke).
  • LG Köln, 21.04.2016 - 31 O 469/15
    Sie kann allerdings relevant sein, wenn die Haftung für Gebühren- oder Schadensersatzforderungen bei unberechtigten Abmahnungen limitiert werden soll (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2013, 211).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 03.04.2013 - 3 W 18/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,15710
OLG Hamburg, 03.04.2013 - 3 W 18/13 (https://dejure.org/2013,15710)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.04.2013 - 3 W 18/13 (https://dejure.org/2013,15710)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03. April 2013 - 3 W 18/13 (https://dejure.org/2013,15710)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 1240
  • WRP 2013, 1674
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.04.2008 - X ZB 12/06

    Anwaltsgebühren bei einem inhaltsgleichen, gegen mehrere Beklagte gerichteten

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2013 - 3 W 18/13
    a) Abweichend von seiner bisherigen Handhabung setzt der Senat dabei im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgten Entscheidungen des BGH in GRUR-RR 2008, 460 ff. sowie GRUR 2012, 541 ff. - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren, für jeden der beiden Antragsgegner einen gesonderten Streitwert fest.

    Das gilt auch dann, wenn eine juristische Person und ihr gesetzlicher Vertreter in Anspruch genommen werden (BGH GRUR-RR 2008, 460, 461; KG Berlin, MD 2011, 147 f.; OLG München, Beschluss vom 18.06.2001, Rn. 4 - zitiert nach juris).

    Die gesonderte Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem gesetzlichen Vertreter dient damit in erster Linie dazu, Rechtsverletzungen des gesetzlichen Vertreters zu erfassen, die unabhängig von der juristischen Person erfolgen (BGH GRUR-RR 2008, 460, 461 Rn. 11).

  • BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11

    Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel gegen eine GmbH und den

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2013 - 3 W 18/13
    a) Abweichend von seiner bisherigen Handhabung setzt der Senat dabei im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgten Entscheidungen des BGH in GRUR-RR 2008, 460 ff. sowie GRUR 2012, 541 ff. - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren, für jeden der beiden Antragsgegner einen gesonderten Streitwert fest.

    Dies steht im Einklang damit, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Fall, dass sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet sind und das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider handelt, nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen ist (vgl. BGH GRUR 2012, 541, 542 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren).

    Das kommt etwa in Betracht, wenn das Organ für einen neben der juristischen Person bestehenden eigenen Geschäftsbetrieb oder eine andere juristische Person die schuldhafte Zuwiderhandlung begangen hat (vgl. BGH GRUR 2012, 541, 542 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren m.w.N.).

  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 58/89

    Streitwertbemessung - Streitwertbemessung

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2013 - 3 W 18/13
    b) Im Hinblick auf den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ist in der Regel das wirtschaftliche Interesse des Anspruchstellers für die Bemessung des Streitwerts maßgeblich (BGH GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung).

    Darüber hinaus ist auch die Intensität der Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen, welche sich nach dem Verschuldensgrad (BGH GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung) bei der Verletzungshandlung und dem nachfolgenden Verhalten bemisst.

  • BGH, 05.03.1998 - I ZR 185/95

    Verbandsinteresse - Streitwertbemessung

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2013 - 3 W 18/13
    Diese Umstände werden durch die Schädlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung indiziert, die auch von den Umsätzen und Werbeaufwendungen des Verletzers abhängt (vgl BGH GRUR 1998, 958 - Verbandsinteresse).
  • LG Hamburg, 12.12.2012 - 327 O 658/12
    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2013 - 3 W 18/13
    Auf die Streitwertbeschwerde der Antragsgegner wird die landgerichtliche Streitwertfestsetzung aus dem Beschluss vom 12. Dezember 2012, Az. 327 O 658/12, abgeändert:.
  • OLG Frankfurt, 11.08.2009 - 3 W 45/09

    Selbstverpflichtung zur Zugangserschwerung

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2013 - 3 W 18/13
    Die aus der konkret beanstandeten Handlung resultierende Gefährdung des Umsatzes bleibt jedoch für die Grundfrage von Belang, von welcher Marktpräsenz der im konkreten Fall streitenden Unternehmen auszugehen ist (Senat, Beschluss v. 10.11.2009, Az. 3 W 45/09; Beschluss v. 7.11.2007, Az. 3 W 196/07; Beschluss v. 11.2.2008, Az. 3 W 16/08).
  • OLG Hamburg, 07.11.2007 - 3 W 196/07

    Streitwert bei fehlender Widerrufsbelehrung 5.000,00 EUR

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2013 - 3 W 18/13
    Die aus der konkret beanstandeten Handlung resultierende Gefährdung des Umsatzes bleibt jedoch für die Grundfrage von Belang, von welcher Marktpräsenz der im konkreten Fall streitenden Unternehmen auszugehen ist (Senat, Beschluss v. 10.11.2009, Az. 3 W 45/09; Beschluss v. 7.11.2007, Az. 3 W 196/07; Beschluss v. 11.2.2008, Az. 3 W 16/08).
  • OLG Hamburg, 11.02.2008 - 3 W 16/08
    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2013 - 3 W 18/13
    Die aus der konkret beanstandeten Handlung resultierende Gefährdung des Umsatzes bleibt jedoch für die Grundfrage von Belang, von welcher Marktpräsenz der im konkreten Fall streitenden Unternehmen auszugehen ist (Senat, Beschluss v. 10.11.2009, Az. 3 W 45/09; Beschluss v. 7.11.2007, Az. 3 W 196/07; Beschluss v. 11.2.2008, Az. 3 W 16/08).
  • OLG Hamburg, 06.11.2014 - 3 U 86/13

    Unlauterer Vertrieb von Automatisierungssoftware bei World of Warcraft -

    Das gilt auch dann, wenn eine juristische Person und ihr gesetzlicher Vertreter in Anspruch genommen werden (BGH, GRUR-RR 2008, 460, 461; OLG Hamburg, NJOZ 2013, 2118 f.; KG Berlin, MD 2011, 147 f.; OLG München, Beschluss vom 18.06.2001, Rn. 4 - zitiert nach juris).

    Im Falle der parallelen Inanspruchnahme einer juristischen Person und ihres gesetzlichen Vertreters sind die jeweiligen Beiträge in der Regel unterschiedlich zu gewichten, insbesondere ist Anspruch gegen den gesetzlichen Vertreter regelmäßig von geringerem Gewicht als der Anspruch gegen die juristische Person, was u. a. zu unterschiedlichen Streitwertfestsetzungen führt (OLG Hamburg, NJOZ 2013, 2118 f.; KG Berlin, MD 2011, 147 f.; jurisPK-UWG/Hess, UWG, 2. Auflage, 2009, § 12 Rn. 232 unter Verweis auf KG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 2005, Az. 5 W 49/05).

    Der Abschlag hinsichtlich des auf den gesetzlichen Vertreter entfallenden Streitwerts ergibt sich aus dem Umstand, dass mit den Unterlassungsbegehren in erster Linie das Interesse verfolgt wird, das unzulässige Handeln der juristischen Person, sei es durch den gesetzlichen Vertreter, sei es durch andere Mitarbeiter zu unterbinden (OLG Hamburg, NJOZ 2013, 2118 f.).

    Das kommt etwa in Betracht, wenn das Organ für einen neben der juristischen Person bestehenden eigenen Geschäftsbetrieb oder eine andere juristische Person die schuldhafte Zuwiderhandlung begangen hat (vgl. BGH GRUR 2012, 541, 542 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren m.w.N.; OLG Hamburg, NJOZ 2013, 2118 f.).

    (OLG Hamburg, NJOZ 2013, 2118 f.).

  • OLG Hamburg, 26.04.2018 - 3 W 39/18

    Wettbewerbsverstoß eines Online-Händlers durch bloße textliche Wiedergabe der

    Die so ermittelten Werte sind nachfolgend zu addieren (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 3. April 2013, Aktenzeichen 3 W 18/13, NJOZ 2013, 2118 f.).
  • OLG Hamm, 01.12.2015 - 4 W 97/14

    Streitwert der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche gegen

    Die Einzelwerte dieser beiden Unterlassungsansprüche sind regelmäßig jeweils mit dem gleichen Betrag anzusetzen; namentlich besteht für den Ansatz eines geringeren Betrages für den Anspruch gegen den gesetzlichen Vertreter regelmäßig kein Anlass (entgegen OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013 - 3 W 18/13 -).

    a) Nimmt ein Anspruchsteller sowohl eine juristische Person als auch deren gesetzlichen Vertreter wegen eines im Rahmen der Tätigkeit der juristischen Person begangenen Rechtsverstoßes gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch, entspricht der festzusetzende Streitwert der Summe der Einzelwerte des Unterlassungsanspruches gegen die juristische Person einerseits und des Unterlassungsanspruches gegen den gesetzlichen Vertreter andererseits (BGH, Beschluss vom 15.04.2008 - X ZB 12/06 - , dort insb. Rdnr. 12; OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013 - 3 W 18/13 - ; KG, Beschluss vom 09.11.2010 - 5 W 188/10 - ; offengelassen vom Senat in seinem Beschluss vom 27.11.2014 - 4 W 25/14 - ).

  • LG München I, 06.02.2019 - 37 O 484/18

    Urheberrechtsverletzung durch Webradio-Recherche

    Die Kosten waren wie beantragt aufzuteilen, da das geltend gemachte Unterlassungsbegehren gegen die beiden Beklagten - das wirtschaftliche Interesse der Klägerin berücksichtigend - im Verhältnis 2/3 zu 1/3 aufzuteilen war (vgl. OLG Hamburg Beschluss v. 03.04.2013 - 3 W 18/13).
  • OLG Frankfurt, 24.01.2017 - 6 W 119/16

    Streitwert für gleichlautende Unterlassungsanträge gegen Gesellschaft und

    Dies ist vom Oberlandesgericht Hamburg und vom Kammergericht in zwei Entscheidungen angenommen worden, denen lauterkeitsrechtliche Unterlassungsklagen zugrunde lagen (OLG Hamburg, Beschluss vom 3.4. 2013, Az. 3 W 18/13 = BeckRS 2013, 11805, KG JurBüro 2011, 90 = MD 2011, 147).
  • OLG Düsseldorf, 29.08.2018 - 15 W 44/18

    Streitwert eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs unter

    Die so ermittelten Werte sind nachfolgend zu addieren (vgl. OLG Hamburg, NJOZ 2013, 2118; OLG Düsseldorf [2. Zivilsenat], BeckRS 2014, 20371).
  • OLG Düsseldorf, 15.05.2014 - 2 U 27/13

    Streitwert eines Patentverletzungsverfahrens

    In Bezug auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen lässt sich dies damit begründen, dass mit dem Unterlassungsbegehren in erster Linie das Interesse verfolgt wird, das unzulässige Handeln der juristischen Person, sei es durch den gesetzlichen Vertreter, sei es durch andere Mitarbeiter, zu unterbinden (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 3. April 2013, Az. 3 W 18/13 = MDR 2013, 1240).
  • LG Nürnberg-Fürth, 17.05.2018 - 19 O 3000/17

    Chupa Chups - Unionsmarkenrecht: Internationale Zuständigkeit bei mehreren

    Der Gebührenstreitwert in Höhe von 500.000 ? erfasst das (zwischenzeitlich beendete) Streitverhältnis zwischen der Klägerin und der vormaligen Beklagten zu 1 (100.000 ?) und der vormaligen Beklagten zu 2 (30.000 ?; vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 03. April 2013 - 3 W 18/13 -, Rn. 12, juris, zur Berücksichtigung eines "deutlichen Abschlags" im Fall der auch gegen einen gesetzlichen Vertreter gerichteten Klage) sowie - unter Berücksichtigung mehrerer objektiv klagehäufend geltend gemachter Streitgegenstände (insgesamt 40.000 ? insoweit für die gesamtschuldnerisch erhobene Feststellungs-, Auskunfts-, Vernichtungs- und Urteilsveröffentlichungsklage) - die Streitverhältnisse der Klägerin zu der Beklagten zu 3 (weitere 250.000 ?) und zum Beklagten zu 4 (80.000 ?, unter Ansatz eines "deutlichen Abschlags").
  • OLG Hamburg, 05.06.2014 - 3 W 64/14

    Wettbewerbsverstoß: Unterlassungsanspruch bei unwahrer Online-Berichterstattung

    Der Senat geht nach seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine gesamtschuldnerische Haftung wegen etwaiger Unterlassungsansprüche gegen eine juristische und eine natürliche Person nicht in Betracht kommt, weshalb auch die Streitwerte für jeden Schuldner gesondert festzusetzen sind (vgl. Senat vom 3.4.2013, WRP 2013, 1674).
  • LG Hamburg, 28.01.2020 - 310 O 339/19
    Dabei ist kein Abschlag hinsichtlich des auf die Antragsgegner zu 2 und 3 entfallenden Streitwerts vorzunehmen, da im Streitfall nicht erkennbar ist, dass, wie bei einem Vorgehen gegen eine juristische Person und zugleich gegen ihren gesetzlichen Vertreter (vgl. hierzu Hans. OLG, Beschluss vom 03.04.2013 - 3 W 18/13, NJOZ 2013, 2118), das Unterlassungsinteresse insoweit ein geringeres Gewicht aufweist.
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 04.09.2013 - 8 W 17/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,29265
OLG Hamburg, 04.09.2013 - 8 W 17/13 (https://dejure.org/2013,29265)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.09.2013 - 8 W 17/13 (https://dejure.org/2013,29265)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. September 2013 - 8 W 17/13 (https://dejure.org/2013,29265)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 101 Abs 9 UrhG
    Kostenfestsetzungsverfahren: Kosten eines Auskunftsverfahrens wegen Urheberrechtsverletzung im Internet als Kosten des Rechtsstreits gegen den Inhaber der IP-Adresse

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung der Kosten eines Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG im Verletzungsprozess

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; UrhG § 101 Abs. 9
    Festsetzung der Kosten eines Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG im Verletzungsprozess

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 175
  • MMR 2014, 476
  • K&R 2013, 810
  • WRP 2013, 1674
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.10.2005 - I ZB 21/05

    Geltendmachung der Abmahnkosten

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2013 - 8 W 17/13
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können Vorbereitungskosten, wie beispielsweise Kosten für Detektivermittlungen oder Testkäufe, im Rahmen von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich dann erstattungsfähig sein, wenn sie für einen konkret bevorstehenden Rechtsstreit getätigt worden sind (s. nur BGH NJW-RR 2006, 501 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Zulässigkeit und Begründetheit der Klage hängen nicht von einer vorangegangenen Abmahnung ab (zu allem BGH NJW-RR 2006, 501, 502).

  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2013 - 8 W 17/13
    Auch hat der Bundegerichtshof verschiedentlich darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung, ob eine Rechtsverfolgung- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO ist, eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (BGH NJW 2003, 902; BGH NJW-RR 2005, 1662; BGH NJW 2007, 2048), weil es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf.

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind (s. nur BGH NJW 2007, 2048, 2049).

  • LG Hamburg, 05.02.2013 - 310 O 142/12
    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2013 - 8 W 17/13
    Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 05.02.2013, Aktenzeichen 310 O 142/12, wird zurückgewiesen.
  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2013 - 8 W 17/13
    Insbesondere folgt aus dem Umstand, dass eine Rechtsverletzung über eine IP-Adresse erfolgt ist, noch nicht, dass der Anschlussinhaber für eine über diesen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist und Abmahnkosten und Schadensersatz zu leisten hat (s. z.B. zur eingeschränkten Eigenverantwortlichkeit von Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder über den elterlichen Internetanschluss: BGH NJW 2013, 1441 ff.).
  • BGH, 04.03.2008 - VI ZB 72/06

    Erstattung von Kosten eines Privatgutachtens im Kfz-Haftpflichtprozess

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2013 - 8 W 17/13
    Abzugrenzen sind davon allgemeine, eher routinemäßige Prüfungen, ob überhaupt eine Einstandspflicht besteht, denn dies hat die Partei grundsätzlich in eigener Verantwortung vorzunehmen (NJW 2008, 1597-1598).
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2013 - 8 W 17/13
    IP-Adressen haben gerade keine Identitätsfunktion, sondern sie sind nur vorübergehend einem Anschlussinhaber zugeordnet, der auch befugt ist, den Internetzugang Dritten zur Verfügung zu stellen; es besteht insoweit lediglich eine tatsächliche Vermutung, die eine sekundäre Darlegungslast auslöst (BGH NJW 2010, 2061 ff.).
  • BGH, 17.12.2002 - VI ZB 56/02

    Kosten des Privatgutachters

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2013 - 8 W 17/13
    Auch im Hinblick auf Privatgutachten besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass Kosten für vorprozessual erstattete Privatgutachten ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits angesehen werden können -nämlich dann, wenn sie sich auf den konkreten Prozess beziehen und gerade mit Rücksicht auf diesen in Auftrag gegeben worden sind; der Rechtsstreit muss sich bereits bei Veranlassung des Gutachtens einigermaßen konkret abzeichnen (BGH NJW 2003, 1398 ff.).
  • BGH, 06.07.2005 - IV ZB 6/05

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2013 - 8 W 17/13
    Auch hat der Bundegerichtshof verschiedentlich darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung, ob eine Rechtsverfolgung- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO ist, eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (BGH NJW 2003, 902; BGH NJW-RR 2005, 1662; BGH NJW 2007, 2048), weil es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf.
  • BGH, 15.05.2014 - I ZB 71/13

    Deus Ex - Urheberrechtsverletzung im Internet: Erstattungsfähigkeit der Kosten

    Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg, K&R 2013, 810 = ZUM-RD 2013, 639).
  • BGH, 11.12.2014 - I ZB 7/14

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Erstattungsfähigkeit der Kosten des

    Das Beschwerdegericht hat unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. September 2013 (K&R 2013, 810 = ZUM-RD 2013, 639) ausgeführt, bei den Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG handele es sich jedenfalls dann nicht um nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähige Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits, wenn das Ergebnis des Verfahrens - wie hier - vor Klageerhebung für eine Abmahnung verwendet werde.
  • LG Hamburg, 07.01.2014 - 314 T 68/13

    Kostenfestsetzungsverfahren: Kosten für ein Sicherungs- und Auskunftsverfahren

    Bei den Kosten für das Sicherungs- und Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG handelt es sich nämlich jedenfalls dann nicht um notwendige prozessbezogene Kosten, wenn das Ergebnis des Sicherungs- und Auskunftsverfahrens wie hier vor Klagerhebung für eine Abmahnung verwendet wird (vgl. insoweit Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. September 2013, 8 W 17/13).
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Rechtsprechung
   LG Essen, 10.07.2013 - 42 O 86/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,34588
LG Essen, 10.07.2013 - 42 O 86/12 (https://dejure.org/2013,34588)
LG Essen, Entscheidung vom 10.07.2013 - 42 O 86/12 (https://dejure.org/2013,34588)
LG Essen, Entscheidung vom 10. Juli 2013 - 42 O 86/12 (https://dejure.org/2013,34588)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JurPC

    Haftung für einen Eintrag in einem Branchenverzeichnis im Internet

  • Wolters Kluwer

    Nachweis der Beauftragung einer illegalen Eintragung in einem Stadtbranchenbuch des Internets; Verstoß einer Kfz-Werkstatt gegen eine Unterlassungserklärung bzgl. der Werbung mit dem Hinweis "TÜV" oder "ASU" unter bestimmten Umständen

  • kanzlei.biz

    Keine Haftung für eigenmächtigen wettbewerbswidrigen Eintrag in einem Branchenbuch durch Dritte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Haftung für Internet-Branchenbucheinträge

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Haftung für wettbewerbswidrigen Eintrag in Internet-Branchenverzeichnis

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Abmahnverein scheitert mit Klage - Gericht spricht Kfz-Werkstatt von Haftung frei

Papierfundstellen

  • WRP 2013, 1674
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.01.1997 - I ZR 29/94

    Produktwerbung

    Auszug aus LG Essen, 10.07.2013 - 42 O 86/12
    Allein der Umstand, dass im Internet eine Werbung für einen Unternehmer erscheint, löst nicht die Annahme aus, der Unternehmer habe in wettbewerbsrechtlich verantwortlicher Weise daran mitgewirkt (vgl. BGH NJW 1997, 2757 ff.).
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