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   OLG Hamburg, 07.06.2012 - 3 U 186/10   

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https://dejure.org/2012,50593
OLG Hamburg, 07.06.2012 - 3 U 186/10 (https://dejure.org/2012,50593)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.06.2012 - 3 U 186/10 (https://dejure.org/2012,50593)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07. Juni 2012 - 3 U 186/10 (https://dejure.org/2012,50593)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    H 15

    § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG, § 25 MarkenG, § 26 MarkenG, § 49 Abs 1 MarkenG
    Markenschutz: Voraussetzungen der rechtserhaltenden Benutzung der Marke; Einrede der wettbewerbswidrigen Behinderung gegen die Inanspruchnahme aus Markenrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Bezeichnung "H 15 Gufic" für ein Weihrauch-Produkt; Unter einem im Warenverzeichnis enthaltenen Oberbegriff unterfallende Waren als zum gleichen Warenbereich gehörende Waren; Geltendmachung von Markenrechten als eine wettbewerbswidrige Behinderung im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Bezeichnung "H 15 Gufic" für ein Weihrauch-Produkt; Unter einem im Warenverzeichnis enthaltenen Oberbegriff unterfallende Waren als zum gleichen Warenbereich gehörende Waren; Geltendmachung von Markenrechten als eine wettbewerbswidrige Behinderung im ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    H 15

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WRP 2013, 201
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.06.2012 - 3 U 186/10
    Im Falle einer eingetragenen Marke ist das Verletzungsgericht zudem an die im Erteilungsverfahren getroffene Annahme einer Mindestkennzeichnungskraft gebunden (BGH GRUR 2007, 1071, 1072 - Kinder II; BGH GRUR 2007, 780, 783 - Pralinenform m.w.N.; BGH GRUR 2008, 905, 907 Rz. 20 - Pantohexal; Ingerl/Rohnke § 14 Rz. 535).

    Sie ist mit der Rechtsprechung des BGH zur Frage der Bedeutung in der zusammengesetzten Marke enthaltener Firmenbezeichnungen vereinbar, denn der BGH hat betont, dass nicht schematisch von einem Zurücktreten des Firmenbestandteils auszugehen ist, sondern im Einzelfall die tatrichterliche Würdigung zu einem anderweitigen Ergebnis führen kann (BGH GRUR 2008, 905, juris-Rz. 27 - Pantohexal).

    Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne schließlich wird angenommen, wenn der Verkehr die Unterschiede zwischen den Zeichen zwar erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Zeichenverwendern ausgeht (BGH GRUR 2008, 905, Tz. 37 - Pantohexal; Urteil v. 22.7.2004, Az. I ZR 204/01, juris-Rz. 45 - Mustang; Urteil v. 5.10.2000, Az. I ZR 166/98, juris-Rz. 25f. - DB-Immobilienfonds; Ingerl/Rohnke, § 14 Rz. 391).

    Diese liegt dann vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, die fraglichen Waren stammten aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (BGH GRUR 2008, 905, Tz. 37 " Pantohexal).

    Erkennt der Verkehr in einem zusammengesetzten Zeichen das Unternehmenskennzeichen und in dem weiteren Bestandteil den Produkthinweis, so besteht aufgrund des selbständig kennzeichnenden produktbezogenen Bestandteils die Gefahr, dass der Verkehr diese andere Marke dem Inhaber des Unternehmenskennzeichens zuordnet und meint, sie bezeichne dessen Waren oder die Waren stammten von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (BGH GRUR 2008, 905, Tz. 38 - Pantohexal).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 187/98

    ISCO; Klage auf Bewilligung der Eintragung einer Marke vor Abschluß des

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.06.2012 - 3 U 186/10
    Genauer betrachtet werden muss die Benutzung von Waren, die unter einen weiten Oberbegriff fallen: ihre Benutzung rechtfertigt im Löschungsverfahren die einschränkungslose Aufrechterhaltung eines solchen Oberbegriffs nur deshalb, weil die Ware unter diesen weiten Oberbegriff fällt, regelmäßig nicht; es kommt dann vielmehr die Beschränkung des Oberbegriffs auf die tatsächlich benutzten Waren in Betracht (BGH GRUR 2002, 59, juris-Tz. 58 f. - ISCO).

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings weiter entschieden, dass die Markeneintragung nicht auf die tatsächlich benutzten konkreten Waren oder Dienstleistungen zu beschränken sei; vielmehr rechtfertigten es die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise und das berechtigte Interesse des Zeicheninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden, im Warenverzeichnis über die benutzte konkrete Ware hinaus auch die Ware zu belassen, die nach Auffassung des Verkehrs gemeinhin als zum gleichen Warenbereich gehörend angesehen werden (BGH GRUR 2009, 60, Tz. 32 - LOTTOCARD; GRUR 2002, 59, juris-Tz. 59 - ISCO).

  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 38/05

    AKADEMIKS

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.06.2012 - 3 U 186/10
    Eine wettbewerbswidrige Behinderung kommt ferner dann in Betracht, wenn der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (zum Vorstehenden s. BGH GRUR 2010, 642 Rn. 51 - WM-Marken; GRUR 2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 917 Rn. 20 - EROS).

    Für die Feststellung der Behinderungsabsicht ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGH GRUR 2008, 621, 623 - Akademiks).

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05

    LOTTOCARD

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.06.2012 - 3 U 186/10
    Der Bundesgerichtshof hat allerdings weiter entschieden, dass die Markeneintragung nicht auf die tatsächlich benutzten konkreten Waren oder Dienstleistungen zu beschränken sei; vielmehr rechtfertigten es die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise und das berechtigte Interesse des Zeicheninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden, im Warenverzeichnis über die benutzte konkrete Ware hinaus auch die Ware zu belassen, die nach Auffassung des Verkehrs gemeinhin als zum gleichen Warenbereich gehörend angesehen werden (BGH GRUR 2009, 60, Tz. 32 - LOTTOCARD; GRUR 2002, 59, juris-Tz. 59 - ISCO).

    Denn als zum gleichen Warenbereich gehörend können - auch bei Berücksichtigung der durch das Landgericht herangezogenen "Lottocard"-Entscheidung des BGH (GRUR 2009, 60) nur solche Waren angesehen werden, die gleichermaßen wie die benutzte Ware einem im Warenverzeichnis enthaltenen Oberbegriff unterfallen.

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 190/05

    EROS

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.06.2012 - 3 U 186/10
    Der Inanspruchnahme aus Markenrecht kann einredeweise entgegengehalten werden, dass auf Seiten des Markeninhabers Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des markenrechtlichen Schutzes als eine wettbewerbswidrige Behinderung i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 10, 8 UWG erscheinen lassen (BGH GRUR 2008, 917 Tz. 19 - EROS).

    Eine wettbewerbswidrige Behinderung kommt ferner dann in Betracht, wenn der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (zum Vorstehenden s. BGH GRUR 2010, 642 Rn. 51 - WM-Marken; GRUR 2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 917 Rn. 20 - EROS).

  • LG Hamburg, 25.11.2010 - 327 O 301/09
    Auszug aus OLG Hamburg, 07.06.2012 - 3 U 186/10
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 25.11.2010, Geschäfts-Nr. 327 O 301/09, wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.11.2010, Az. 327 O 301/09 abzuändern und auf ihre Berufung die Beklagte nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu verurteilen und die Widerklage zurückzuweisen, soweit auf Einwilligung in die Löschung der Marken "H ..." und "G..." erkannt worden sei sowie.

  • BGH, 10.10.1985 - I ZR 135/83

    "Shamrock III"; Löschung eines Warenzeichens wegen sittenwidriger Behinderung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.06.2012 - 3 U 186/10
    Die Absicht der wettbewerbswidrigen Behinderung braucht nicht der einzige Beweggrund des Anmelders zu sein; es ist ausreichend, wenn sie das wesentliche Motiv für die Anmeldung darstellt (BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 1986, 74, 76f.- Shamrock III).
  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 283/97

    EQUI 2000

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.06.2012 - 3 U 186/10
    Die Absicht der wettbewerbswidrigen Behinderung braucht nicht der einzige Beweggrund des Anmelders zu sein; es ist ausreichend, wenn sie das wesentliche Motiv für die Anmeldung darstellt (BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 1986, 74, 76f.- Shamrock III).
  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 183/07

    WM-Marken

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.06.2012 - 3 U 186/10
    Eine wettbewerbswidrige Behinderung kommt ferner dann in Betracht, wenn der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (zum Vorstehenden s. BGH GRUR 2010, 642 Rn. 51 - WM-Marken; GRUR 2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 917 Rn. 20 - EROS).
  • BGH, 04.07.1996 - I ZB 6/94

    "DRANO/P3-drano"; Gesamteindruck einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.06.2012 - 3 U 186/10
    Buchstaben-Zahl-Kombinationen können als solche durchschnittlich kennzeichnungskräftig sein (BGH GRUR 1996, 977 - P3-drano/DRANO; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 585).
  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 166/98

    DB Immobilienfonds; Unterscheidungskraft einer als Wort nicht aussprechbaren

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05

    Kinder II

  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 39/06

    Stofffähnchen

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • BGH, 30.01.2014 - I ZR 107/10

    H 15 - Wettbewerbswidrige Behinderung: Außerkennzeichenrechtlicher

    Während des Revisionsverfahrens wurde die Klägerin in einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamburg zur Einwilligung in die Löschung der Klagemarken verurteilt (OLG Hamburg, Urteil vom 7. Juni 2012 - 3 U 186/10).

    Die Veränderung der Schutzrechtslage ergibt sich im Streitfall aus der Löschung der Klagemarken aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung der Klägerin durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Juni 2012 - 3 U 186/10, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren gewesen ist.

    Das folgt aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Juni 2012 - 3 U 186/10.

  • OLG Hamburg, 13.09.2018 - 5 U 22/17

    Unterlassungsanspruch wegen bösgläubiger Markenanmeldung

    Der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat zu einer vergleichbaren Situation in seiner Entscheidung "H 15" (OLG Hamburg BeckRS 2013, 01280) u.a. ausgeführt:.
  • OLG Schleswig, 19.03.2014 - 6 U 31/13

    Irreführende Werbeaussage bei der Bezeichnung "SMS Flat" für einen auf 3.000 SMS

    Dies kann z.B. durch einen Stern oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen geschehen (BGH, GRUR 2003, 163; OLG Köln, WRP 2013, 201, 202 Rn. 11 zur unrichtigen Angabe "Daten-Flat mit bis zu 7, 2 Mbit/s").
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