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   EuGH, 03.09.2014 - C-201/13   

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https://dejure.org/2014,23432
EuGH, 03.09.2014 - C-201/13 (https://dejure.org/2014,23432)
EuGH, Entscheidung vom 03.09.2014 - C-201/13 (https://dejure.org/2014,23432)
EuGH, Entscheidung vom 03. September 2014 - C-201/13 (https://dejure.org/2014,23432)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Vervielfältigungsrecht - Ausnahmen und Beschränkungen - Begriff, Parodie - Eigenständiger Begriff des Unionsrechts"

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Deckmyn und Vrijheidsfonds - Zum Begriff und zur Zulässigkeit der Parodie eines urheberrechtlich geschützten Werkes

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zu den urheberrechtlichen Grenzen von (diskriminierenden) Parodien

  • Europäischer Gerichtshof

    Deckmyn und Vrijheidsfonds

    'Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Vervielfältigungsrecht - Ausnahmen und Beschränkungen - Begriff ,Parodie'' - Eigenständiger Begriff des Unionsrechts'

  • debier datenbank

    Vrijheidsfonds / Vandersteen

    Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2001/29/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Vervielfältigungsrecht - Ausnahmen und Beschränkungen - Begriff 'Parodie' - Eigenständiger Begriff des Unionsrechts

  • rechtsportal.de

    Parodistische Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke; Veränderung der Comicvorlage einer münzenverwerfenden Gestalt in die Darstellung eines Ortsbürgermeisters und Ersetzung der aufsammelnden Menschen durch verschleierte und farbige Personen; ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Johan Deckmyn u. a./Helena Vandersteen u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der Rechte an dem parodierten Werk verlangen, dass sein Werk nicht mit dieser Aussage in Verbindung gebracht wird

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Parodie mit diskriminierender Aussage kann untersagt werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Parodie im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie - Abwägung mit Rechten der parodierten Personen bzw. des Urhebers erforderlich

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Parodie eines urheberrechtlich geschützten Werkes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Was ist eine Parodie ?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Parodien - Bei Diskriminierung hört der Spaß auf

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    EuGH definiert die Rechte des Urhebers bei einer Parodie mit diskriminierender Aussage

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuGH definiert die Rechte des Urhebers bei einer Parodie mit diskriminierender Aussage

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Diskriminierende Aussage in einer Parodie Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der Rechte an dem parodierten Werk verlangen, dass sein Werk nicht mit dieser

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Begriff "Parodie" als eigenständiger Begriff des Unionsrechts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begriff "Parodie" als eigenständiger Begriff des Unionsrechts

  • taz.de (Pressemeldung, 03.09.2014)

    Parodie ja, Rassismus nein

  • Telepolis (Pressebericht, 03.09.2014)

    Satire darf doch nicht alles

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rechte des Urhebers bei diskriminierender Parodie

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Parodien mit diskriminierender Aussage sind unzulässig

  • rechtsportlich.net (Kurzinformation)

    Wann liegt eine zulässige Parodie eines urheberrechtlich geschützten Werkes vor?

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Diskriminierung durch Parodien

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: Zulässigkeit einer Parodie

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Urheber eines Werks kann Parodie mit diskriminierender Aussage untersagen lassen - Zusammenhang und Zielverfolgung sind zu berücksichtigen

Besprechungen u.ä. (3)

  • ferner-alsdorf.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urheberrecht: Zur Zulässigkeit einer Parodie

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Deckmyn-Urteil: Sind "platte" Parodien jetzt erlaubt?

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Parodie ist Meinungsfreiheit - aber nicht, wenn sie rassistisch ist

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Deckmyn und Vrijheidsfonds

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hof van beroep te Brussel - Auslegung von Art. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2014, 972
  • GRUR Int. 2014, 969
  • EuZW 2014, 912
  • MIR 2014, Dok. 094
  • K&R 2014, 650
  • WRP 2014, 1181
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus EuGH, 03.09.2014 - C-201/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Rechtsprechung ist der Begriff "Parodie", der in einer Bestimmung einer Richtlinie enthalten ist, die keinen Verweis auf die nationalen Rechte enthält, als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen und im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 33).

    Eine Auslegung, wonach es den Mitgliedstaaten, die diese Ausnahme eingeführt haben, freistünde, deren Parameter inkohärent, nicht harmonisiert und möglicherweise von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variierend auszugestalten, liefe nämlich dem Ziel dieser Richtlinie zuwider (vgl. in diesem Sinne Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 36, und ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 49).

    Außerdem soll - wie sich aus dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 ergibt - mit den in Art. 5 der Richtlinie enthaltenen Ausnahmen von den in ihren Art. 2 und 3 vorgesehenen Rechten ein "angemessener Ausgleich" von Rechten und Interessen insbesondere zwischen den Urhebern und den Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 43, und Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 132).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

    Auszug aus EuGH, 03.09.2014 - C-201/13
    Eine Auslegung, wonach es den Mitgliedstaaten, die diese Ausnahme eingeführt haben, freistünde, deren Parameter inkohärent, nicht harmonisiert und möglicherweise von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variierend auszugestalten, liefe nämlich dem Ziel dieser Richtlinie zuwider (vgl. in diesem Sinne Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 36, und ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 49).

    Diese Auslegung wird durch den Regelungszusammenhang des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 nicht in Frage gestellt, der eine Ausnahme zu den in den Art. 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Rechten enthält und daher eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 23).

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus EuGH, 03.09.2014 - C-201/13
    Da der Begriff der Parodie in der Richtlinie 2001/29 nicht definiert ist, ist die Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Diakité, C-285/12, EU:C:2014:39, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Auszug aus EuGH, 03.09.2014 - C-201/13
    Außerdem soll - wie sich aus dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 ergibt - mit den in Art. 5 der Richtlinie enthaltenen Ausnahmen von den in ihren Art. 2 und 3 vorgesehenen Rechten ein "angemessener Ausgleich" von Rechten und Interessen insbesondere zwischen den Urhebern und den Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 43, und Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 132).
  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus EuGH, 03.09.2014 - C-201/13
    Die Auslegung des Begriffs der Parodie muss es nämlich erlauben, die praktische Wirksamkeit der so umrissenen Ausnahme zu wahren und ihre Zielsetzung zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 163).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Jede Ausnahme ist nämlich eng auszulegen, unter Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit und unter Beachtung ihrer Zielsetzung (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 22 und 23).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Ihre Bedeutung und Tragweite ist daher nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang sie verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Dafür ist zu entscheiden, ob eine Vervielfältigung im Sinne der Richtlinie vorliegt (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer/Standard, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 36, 95 ff.; Urteil vom 22. Januar 2015, Allposters, C-419/13, EU:C:2015:27, Rn. 24 ff.), ob diese Rechtsprechung auf Vervielfältigungen von Tonträgern übertragbar ist und ob die Rechtfertigung des Eingriffs in das Tonträgerherstellerrecht abschließend geregelt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2014, Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 14 ff.; Urteil vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 36; dazu Leistner, GRUR 2014, S. 1145 [1149]; von Ungern-Sternberg, GRUR 2015, S. 533 [536 ff.]).
  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16

    Zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

    Soweit es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Karikaturen und Parodien geht, ist § 24 Abs. 1 UrhG daher in Übereinstimmung mit der Regelung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG und der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.) auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 9/15, BGHZ 211, 309 Rn. 24 - Auf fett getrimmt; BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 39 - Metall auf Metall III; Ohly, GRUR 2017, 964, 968 f.).

    Die wesentlichen Merkmale einer Karikatur oder Parodie im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG bestehen darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen (zur Parodie vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 33 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

  • BGH, 28.07.2016 - I ZR 9/15

    auf fett getrimmt - Grenzen freier Benutzung von urheberrechtsgeschützten Fotos:

    Zu den Voraussetzungen einer Parodie gehört es außerdem nicht, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 3. September 2014, C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 33 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

    Bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie in einem konkreten Fall muss ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (im Anschluss an EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

    Dementsprechend ist § 24 Abs. 1 UrhG insoweit richtlinienkonform auszulegen, als es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien geht (Unseld, EuZW 2014, 912, 915; Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 685, 665; Haedicke, GRUR Int. 2015, 664, 670; der Sache nach ebenso Slopek, GRUR-Prax 2014, 442; von Becker, GRUR 2015, 336, 339; vgl. auch Peifer, jurisPR-WettbR 2/2015 Anm. 1 unter D).

    (2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG verwendete Begriff "Parodie" ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts (EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 17 = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

    Zu den Voraussetzungen einer Parodie gehört es außerdem nicht, dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angibt (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 33 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

    Bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie in einem konkreten Fall muss ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

    Nach dieser Rechtsprechung ist es Aufgabe der nationalen Gerichte festzustellen, ob eine Parodie vorliegt, und gegebenenfalls unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen, ob bei Anwendung der Ausnahme für Parodien dieser angemessene Ausgleich der maßgeblichen Interessen gewahrt wird (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 35 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt eine Parodie nicht voraus, dass die neue Gestaltung einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 21 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.; vgl. auch Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 658, 666).

    Es reicht aus, dass die an das bestehende Werk erinnernde Bearbeitung eine Verspottung zum Ausdruck bringt (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 20 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

    (4) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt eine Parodie nicht voraus, dass sich die zum Ausdruck gebrachten Gesichtspunkte des Humors oder der Verspottung auf das ursprüngliche Werk selbst richten (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 21 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.; vgl. auch Specht/Koppermann, ZUM 2016, 19, 23).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dienen die in Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG geregelten Ausnahmen und Beschränkungen einem angemessenen Ausgleich von Rechten und Interessen insbesondere zwischen den Urhebern und den Nutzern von Schutzgegenständen (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 26 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

    Bei der Anwendung des Ausnahmetatbestands für Parodien im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG muss deshalb im konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten des Rechteinhabers auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf den Ausnahmetatbestand für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 27 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

    So hat der Gerichtshof der Europäischen Union angenommen, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, ob die Parodie eine gegen Art. 21 EU-Grundrechtecharta verstoßende diskriminierende Aussage enthält und der Inhaber des Urheberrechts ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das geschützte Werk nicht mit einer solchen Aussage in Verbindung gebracht wird (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 30 f. - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

    Im Interesse der ebenfalls für das Gemeinwohl geradezu konstituierenden und durch die vom Unionsgesetzgeber vorgesehene Privilegierung der Parodie in besonderem Maße zur Geltung gebrachten Meinungsfreiheit darf die Interessenabwägung deshalb nicht im Sinne einer allgemeinen "Political-Correctness-Kontrolle" missverstanden werden (vgl. Unseld, EuZW 2014, 912, 915; Haedicke, GRUR Int. 2015, 664, 667 f.; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 22. Mai 2014 - C-201/13, juris Rn. 85).

  • BGH, 02.04.2015 - I ZR 59/13

    Zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

    Dabei ist die Anspielung auf den nachgeahmten Gegenstand humorvoll und nicht notwendig spöttisch (vgl. auch zur Auslegung des Begriffs der Parodie in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 33 = WRP 2014, 1181 - Deckmyn/Vandersteen).
  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 115/16

    EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

    Soweit es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Karikaturen und Parodien geht, ist die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG daher in Übereinstimmung mit der Regelung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG und der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.) auszulegen (BGH, GRUR 2016, 1157 Rn. 23 bis 40 - auf fett getrimmt, mwN).

    Die wesentlichen Merkmale einer Karikatur oder Parodie bestehen darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen (zur Parodie vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 33 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

    Sie müssen zum anderen, wenn sie eine Ausnahme oder Beschränkung einführen, deren Voraussetzungen vollständig umsetzen, da eine inkohärente Umsetzung dem Harmonisierungsziel der Richtlinie zuwiderliefe (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 4 der Richtlinie; EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 16 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a., mwN).

  • BGH, 27.04.2017 - I ZR 247/15

    AIDA-Kussmund - Die Panoramafreiheit erstreckt sich auch auf nicht ortsfeste

    Sie müssen aber, wenn sie eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf diese Verwertungsrechte einführen, deren Voraussetzungen vollständig umsetzen, da eine inkohärente Umsetzung dem Harmonisierungsziel der Richtlinie zuwiderliefe (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 4 der Richtlinie; EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 16 = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a., mwN).
  • BGH, 14.09.2023 - I ZR 74/22

    Metall auf Metall V - BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 14] = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds; Urteil vom 13. Oktober 2022 - C-256/21, GRUR 2022, 1669 [juris Rn. 33] = WRP 2023, 40 - Gemeinde Bodman-Ludwigshafen).

    Für den in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG enthaltenen Begriff der Parodie hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass es sich hierbei um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist (EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 15] - Deckmyn und Vrijheidsfonds).

    Der fakultative Charakter der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG geregelten Ausnahme bedeutet nicht, dass es den Mitgliedstaaten freistünde, deren Parameter inkohärent, nicht harmonisiert und möglicherweise von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variierend auszugestalten, weil dies dem Ziel dieser Richtlinie zuwiderliefe (EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 16] - Deckmyn und Vrijheidsfonds).

    b) Die Bedeutung und Tragweite eines unionsrechtlichen Rechtsbegriffs, der im einschlägigen Unionsrecht nicht definiert ist, ist entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 19] - Deckmyn und Vrijheidsfonds; EuGH, Urteil vom 7. April 2022 - C-668/20, ZfZ 2022, 184 [juris Rn. 67]).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestehen die wesentlichen Merkmale der Parodie darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen (EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 20] - Deckmyn und Vrijheidsfonds).

    Dagegen setzt eine Parodie nicht voraus, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werks zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angibt (EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 21] - Deckmyn und Vrijheidsfonds).

    5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ist zwar, da er eine Ausnahme zu den in den Art. 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Rechten enthält, eng auszulegen (EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 22] - Deckmyn und Vrijheidsfonds).

    Die Auslegung des Begriffs des Pastiche muss es aber erlauben, die praktische Wirksamkeit der so umrissenen Ausnahme zu wahren und ihre Zielsetzung zu beachten (zur Parodie EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 23] - Deckmyn und Vrijheidsfonds).

    Deshalb führt der Umstand, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG eine Ausnahme darstellt, nicht zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung, die - wie möglicherweise die Einschränkung auf einen Ausdruck von Humor oder Verspottung, Nachahmung des Stils oder Hommage - weder aus dem Sinn des Begriffs "Pastiche" nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch noch aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht (zur Parodie vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 24] - Deckmyn und Vrijheidsfonds).

    (1) Hinsichtlich des Ziels von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG verweist der Gerichtshof der Europäischen Union auf die mit dieser Richtlinie allgemein verfolgten Ziele, zu denen - wie aus ihrem dritten Erwägungsgrund hervorgeht - die Harmonisierung gehört, die zur Verwirklichung der vier Freiheiten des Binnenmarkts beiträgt und im Zusammenhang mit der Beachtung der tragenden Grundsätze des Rechts steht, insbesondere des Eigentums einschließlich des geistigen Eigentums, der freien Meinungsäußerung und des Gemeinwohls (EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 25] - Deckmyn und Vrijheidsfonds).

    Folglich muss bei der Anwendung der Ausnahmen gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Grundrechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie genannten Personen auf der einen und den Grundrechten des Nutzers eines geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 26 f.] - Deckmyn und Vrijheidsfonds; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934 [juris Rn. 70] = WRP 2019, 1170 - Funke Medien NRW; EuGH, GRUR 2022, 820 [juris Rn. 87] - Polen/Parlament und Rat).

  • OLG Hamburg, 28.04.2022 - 5 U 48/05

    Metall auf Metall III - Urheberrechtsschutz des Tonträgerherstellers:

    Um zu prüfen, ob in einem konkreten Fall bei der Anwendung der Ausnahme des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k RL 2001/29 dieser angemessene Ausgleich gewahrt wird, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 03.09.2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 27 f. - Deckmyn/Vrijheidsfonds, zur Parodie).

    Der EuGH hat zum Begriff der "Parodie" angenommen, dass weder aus dem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch noch aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k RL 2001/29 hervorgeht, dass dieser Begriff von weiteren Voraussetzungen abhängt, dass nämlich die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angibt (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 21 - Deckmyn/Vrijheidsfonds).

    Der EuGH hat jedoch, wie ausgeführt, zum parallelen Begriff der "Parodie" aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. k RL 2001/29 angenommen, dass dieser Begriff nicht von weiteren Voraussetzungen abhängt, dass etwa die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, oder dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, oder dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angibt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 33 - Deckmyn/Vrijheidsfonds; Senat, Urteil vom 10.06.2021 - 5 U 80/20, GRUR-RR 2022, 116 Rn. 60 - Ottifanten in the city).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15

    Volker Beck gegen Spiegel Online: EuGH-Vorlage zum Umfang des urheberrechtlichen

  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz geheimer militärischer Lageberichte der Bundesregierung

  • LG Frankfurt/Main, 25.11.2020 - 6 O 136/20

    Drohnen-Fotografien von urheberrechtlich geschützten Werken fallen unter die

  • EuGH, 13.11.2018 - C-310/17

    Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen

  • EuGH, 27.09.2017 - C-24/16

    Nintendo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung (EG)

  • EuGH, 12.06.2018 - C-163/16

    Eine Marke, die aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe besteht,

  • OLG Hamburg, 10.06.2021 - 5 U 80/20

    Ottifanten in the city - Urheberrecht: "Ottifanten in the City" als Parodie des

  • LG München I, 20.06.2022 - 42 S 231/21

    Berufsfotograf klagt gegen die Verwendung seines Bildes auf Facebook Account

  • OLG Celle, 06.03.2024 - 7 U 120/22

    Dieselskandal; Abschalteinrichtung; Geheimhaltungsinteresse; Motorschutz;

  • OLG Hamm, 27.04.2023 - 4 U 247/21

    Urheberrecht: Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2018 - C-476/17

    Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass Sampling

  • BGH, 21.12.2023 - I ZR 17/23

    Trockenluftkompressor

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von

  • BGH, 21.12.2023 - I ZR 14/23

    Bequemer Kauf auf Rechnung

  • EuGH, 05.09.2019 - C-172/18

    AMS Neve u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2018 - C-469/17

    Generalanwalt Szpunar ist der Ansicht, dass ein schlichter militärischer

  • BGH, 23.01.2024 - I ZR 205/22

    Extreme Durable

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-401/19

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das

  • EuGH, 18.05.2017 - C-617/15

    Hummel Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung

  • EuGH, 23.04.2020 - C-507/18

    Homophobe Äußerungen stellen eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf dar,

  • EuGH, 26.10.2017 - C-90/16

    Duplicate-Bridge fällt nicht unter den Begriff "Sport" im Sinne der

  • OLG Frankfurt, 02.02.2023 - 11 U 101/22

    Parodierende Auseinandersetzung mit einem urheberrechtlich geschützten Lichtbild

  • EuGH, 15.11.2018 - C-457/17

    Maniero - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied der

  • LG Hamburg, 07.09.2017 - 308 O 287/17

    Schanzenviertel-Video - Urheberrechtsverletzung: Übernahme einer Laufbildsequenz

  • OLG Celle, 20.12.2023 - 7 U 1742/19

    Abtretung; Dieselskandal; Abschalteinrichtung; Motorschutz; Vorteilsausgleich;

  • EuGH, 16.07.2020 - C-610/18

    Arbeitgeber von im internationalen Güterkraftverkehr tätigen Lkw-Fahrern ist das

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-264/19

    Constantin Film Verleih - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und

  • EuGH, 07.04.2022 - C-668/20

    Y GmbH (Oléorésine de vanille) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-516/17

    Spiegel Online - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

  • OLG Köln, 06.12.2017 - 6 U 8/17

    Rechtsstellung des Bundesinstituts für Risikobewertung hinsichtlich einer im

  • LG Köln, 29.06.2017 - 14 O 348/15

    Lizenzschadensersatzanspruch durch Veröffentlichung und Verwertung von fremden

  • EuGH, 05.03.2015 - C-343/13

    Modelo Continente Hipermercados - Vorlage zur Vorabentscheidung - Regelung der

  • EuGH, 13.10.2022 - C-256/21

    Gemeinde Bodman-Ludwigshafen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarken -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2016 - C-177/15

    Nelsons - Öffentliche Gesundheit - Gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-174/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist das Verleihen eines E-Books mit dem

  • LG Hamburg, 29.07.2016 - 315 O 159/14

    Markenschutz: Verletzung des Unternehmenskennzeichens "Elbphilharmonie"

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2021 - C-872/19

    Generalanwalt Hogan: Ein Drittstaat kann zur Erhebung einer Klage auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 3/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Abschluss internationaler

  • EuGH, 11.05.2017 - C-59/16

    The Shirtmakers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG)

  • EuGH, 12.10.2017 - C-661/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-265/19

    Recorded Artists Actors Performers

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-340/14

    Trijber - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. d - Begriff der

  • EuGH, 20.12.2017 - C-516/16

    Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • KG, 30.10.2019 - 24 U 66/19

    Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung Abmalen eines am Computer geschaffenen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2018 - C-457/17

    Maniero - Richtlinie 2000/43/EG - Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse

  • LG Hamburg, 02.09.2016 - 308 O 437/15

    An Tagen wie diesen - Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzung im Internet:

  • EuG, 14.12.2022 - T-143/20

    PT Pelita Agung Agrindustri und PT Permata Hijau Palm Oleo/ Kommission -

  • EuG, 14.12.2022 - T-111/20

    PT Wilmar Bioenergi Indonesia u.a./ Kommission - Subventionen - Einfuhren von

  • OLG Köln, 20.04.2018 - 6 U 124/17
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-242/22

    TL

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2018 - C-545/17

    Pawlak - Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Entwicklung

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2015 - C-127/14

    Surmacs - Richtlinie 94/19/EG - Einlagensicherungssystem - Ausnahme bestimmter

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