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   BGH, 15.05.2014 - I ZB 71/13   

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https://dejure.org/2014,30365
BGH, 15.05.2014 - I ZB 71/13 (https://dejure.org/2014,30365)
BGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - I ZB 71/13 (https://dejure.org/2014,30365)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13 (https://dejure.org/2014,30365)
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Volltextveröffentlichungen (23)

  • lexetius.com

    UrhG § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Deus Ex - Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 9 Satz 1 UrhG sind als Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits (anteilig) erstattungsfähig (Filesharing)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Deus Ex

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Deus Ex

    § 101 Abs 2 S 1 Nr 3 UrhG, § 101 Abs 9 S 1 UrhG, § 91 Abs 1 S 1 ZPO
    Urheberrechtsverletzung im Internet: Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verfahrens gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber bestimmter IP-Adressen - Deus Ex

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kosten für die Providerauskunft nach § 101 UrhG sind (anteilig) zu erstattende Verfahrenskosten

  • IWW

    UrhG § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 9 Satz 1, ZPO § ... 91 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 9 Satz 1 UrhG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 9 Satz 1 UrhG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

  • JurPC

    Deus Ex

  • Wolters Kluwer

    Kosten des Verfahrens gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen als notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits wegen Urheberrechtsverletzung

  • kanzlei.biz
  • online-und-recht.de

    Anteilige Kostenerstattung für Providerauskunft bei P2P-Urheberrechtsverletzungen

  • webhosting-und-recht.de

    Anteilige Kostenerstattung für Providerauskunft bei P2P-Urheberrechtsverletzungen

  • debier datenbank

    Deus Ex

    §§ 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 9 S. 1 UrhG

  • Betriebs-Berater

    Kosten des Verfahrens gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber von IP-Adressen

  • rewis.io

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verfahrens gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber bestimmter IP-Adressen - Deus Ex

  • ra.de
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten des Verfahrens gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen als notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits wegen Urheberrechtsverletzung

  • rechtsportal.de

    Kosten des Verfahrens gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen als notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits wegen Urheberrechtsverletzung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Deus Ex

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kosten für die Providerauskunft sind anteilig zu erstatten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Schadensersatzpflicht des Urherberrechtsverletzers - und die Auskunftskosten des Internet-Providers

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zu den Kosten des Verfahrens gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Kosten des Verfahrens gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Kosten für Auskunftsverfahren über Inhaber von IP-Adresse sind auch bei Abmahnung notwendige Kosten zur Vorbereitung eines Rechtsstreits

  • blogspot.de (Kurzinformation)
  • dr-wachs.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Erstattung vorgelagerter Kosten

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Gerichtlicher Kostenerstattungsanspruch wegen Urheberrechtsverletzungen beim Filesharing nach § 91 ZPO

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Urheberrechtsverletzers für Kosten eines Vorprozesses

  • blogspot.com (Kurzanmerkung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 70
  • MDR 2014, 1405
  • GRUR 2014, 1239
  • MMR 2014, 825
  • MIR 2014, Dok. 106
  • BB 2014, 2625
  • K&R 2014, 798
  • Rpfleger 2015, 116
  • ZUM 2014, 967
  • WRP 2014, 1468
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.10.2005 - I ZB 21/05

    Geltendmachung der Abmahnkosten

    Auszug aus BGH, 15.05.2014 - I ZB 71/13
    Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - I ZB 21/05, GRUR 2006, 439 Rn. 11 = WRP 2006, 237 - Geltendmachung der Abmahnkosten, mwN).

    Dem steht nicht entgegen, dass die Kosten einer Abmahnung nicht zu den einen Rechtsstreit unmittelbar vorbereitenden Kosten gehören (vgl. BGH, GRUR 2006, 439 Rn. 12 - Geltendmachung der Abmahnkosten).

  • OLG Hamburg, 04.09.2013 - 8 W 17/13

    Kostenfestsetzungsverfahren: Kosten eines Auskunftsverfahrens wegen

    Auszug aus BGH, 15.05.2014 - I ZB 71/13
    Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg, K&R 2013, 810 = ZUM-RD 2013, 639).
  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 150/18

    Weitervertrieb von Filmen auf DVD trotz Kündigung der Lizenzverträge; Aussprechen

    Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13, GRUR 2014, 1239 Rn. 15 bis 18 = WRP 2014, 1468 - Deus Ex).
  • BGH, 25.10.2016 - VI ZB 8/16

    Kostenfestsetzungsverfahren: Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines

    bb) Auch dass es sich bei der Kostenfestsetzung - wie das Beschwerdegericht noch zutreffend ausführt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13, NJW 2015, 70 Rn. 13; vom 13. Oktober 2011 - V ZB 290/10, NJW 2012, 319 Rn. 7) - um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, spricht - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - nicht gegen die Annahme, die Partei könne von ihrem Versicherer übernommene Kosten als (eigene) Kosten des Rechtsstreits im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen.
  • BGH, 15.01.2019 - II ZB 12/17

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten anwaltlicher

    Bei diesem Verfahren handelt es um ein Massenverfahren, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13, WRP 2014, 1468 Rn. 13; Beschluss vom 25. Oktober 2016 - VI ZB 8/16, NJW 2017, 672 Rn. 9).
  • LG Stuttgart, 09.05.2018 - 24 O 28/18

    Abmahnkosten bei Filesharing - Klage auf Abmahnkosten und Schadensersatz wegen

    (1) Dies setzt voraus, dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des Beklagten Ziffer 1 vorgenommenen Angebot zum Herunterladen über die Tauschbörse sich über die Gesamtheit der im Netzwerk verfügbaren Dateifragmente eine funktionsfähige Kopie des Computerspiels "D." oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils hiervon ergibt (BGH, Urt. v. 06.12.2017, Az. I ZR 186/16, Rn. 26 - Konferenz der Tiere; anders noch BGH, Beschl. v. 15.05.2014, Az. I ZB 71/13, Rn. 17 - Deus ex).

    Das Bereitstellen von Dateien oder Dateifragmenten über ein Peer-to-Peer-Netzwerk erfolgt aufgrund der seit langem allseits bekannten Funktionsweise von Internettauschbörsen regelmäßig im Rahmen eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens der Teilnehmer (BGH, Urt. v. 06.12.2017, Az. I ZR 186/16, Rn. 27 - Konferenz der Tiere; anders noch BGH, Beschl. v. 15.05.2014, Az. I ZB 71/13, Rn. 17 - Deus ex).

  • BGH, 26.04.2017 - I ZB 41/16

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Erstattungsfähigkeit der durch die

    Dies gilt auch dann, wenn das urheberrechtsberechtigte Unternehmen über eine Rechtsabteilung verfügt und dem Auskunftsverfahren vorgelagerte Ermittlungen selbst ausgeführt hat (Fortführung von BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014, I ZB 71/13, GRUR 2014, 1239 Rn. 10 = WRP 2014, 1468 - Deus ex und Beschluss vom 11. Dezember 2014, I ZB 7/14, ZUM-RD 2015, 214 Rn. 9).

    Diese Kosten sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13, GRUR 2014, 1239 Rn. 10 = WRP 2014, 1468 - Deus ex; Beschluss vom 11. Dezember 2014 - I ZB 7/14, ZUM-RD 2015, 214 Rn. 9).

    Das Beschwerdegericht hat weiter zutreffend zugrunde gelegt, dass die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person sind, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen (BGH, GRUR 2014, 1239 Rn. 18 - Deus ex; ZUM-RD 2015, 214 Rn. 10).

  • BGH, 11.12.2014 - I ZB 7/14

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Erstattungsfähigkeit der Kosten des

    Der Bundesgerichtshof hat - nach Erlass des angegriffenen Beschlusses - auf die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. September 2013 gerichtete Rechtsbeschwerde entschieden, dass die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person dienen, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13, GRUR 2014, 1239 Rn. 10 bis 13 = WRP 2014, 1468 - Deus Ex).

    Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen sind nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen (BGH, GRUR 2014, 1239 Rn. 14 bis 18 - Deus Ex).

  • OLG Köln, 21.09.2015 - 17 W 64/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens im Bauprozess

    Wenn man nach der Rechtsprechung des BGH auf die ex-ante-Sicht abstellt, kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Partei, die das Privatgutachten eingeholt hat, den Prozess verliert bzw. ein Rechtsverstoß feststeht (vgl. aber BGH, NJW 2015, 70 f. = juris Rn 13).
  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 151/18

    Anspruch einer Rechtsanwaltskanzlei auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten und

    Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13, GRUR 2014, 1239 Rn. 15 bis 18 = WRP 2014, 1468 - Deus Ex).
  • OLG Köln, 02.08.2017 - 17 W 175/16

    Voraussetzungen und Umfang der Erstattung von Detektivkosten

    Auch der BGH betont insoweit immer wieder, dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein schematisiertes Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf und nicht zur Prüfung komplizierter Rechtsfragen bestimmt und geeignet, sondern in dem eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (BGH, NJW 2015, 70 f. = juris Rn 13; NJW 2007, 2048 f. = juris Rn 7 mwN); es ist "auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten" (BGH, AGS 2016, 252 ff. = juris Rn 11; ähnlich MK-ZPO/ Schulz, 5. Aufl. 2016, § 103 ZPO Rn 1).
  • LG Berlin, 08.12.2016 - 15 S 10/16
    Der Beklagte hat die anteiligen Vorkosten der drei Verfahren vor dem Landgericht Köln als Schadensersatz (Rechtsverfolgungskosten) zu leisten (vgl. BGH GRUR 2014, 1239 - "Deus Ex" - Rn. 18 nach juris).
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