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   EuGH, 23.01.2014 - C-355/12   

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EuGH, 23.01.2014 - C-355/12 (https://dejure.org/2014,309)
EuGH, Entscheidung vom 23.01.2014 - C-355/12 (https://dejure.org/2014,309)
EuGH, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - C-355/12 (https://dejure.org/2014,309)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    "Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Begriff 'technische Maßnahmen' - Schutzvorrichtung - Gerät und geschützte ergänzende Erzeugnisse - Von anderen Unternehmen stammende ergänzende ähnliche Vorrichtungen, ...

  • Telemedicus

    Zum Begriff "technische Schutzmaßnahmen" - Nintendo

  • Telemedicus

    Zum Begriff "technische Schutzmaßnahmen" - Nintendo

  • Europäischer Gerichtshof

    Nintendo u.a.

    Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Begriff "technische Maßnahmen" - Schutzvorrichtung - Gerät und geschützte ergänzende Erzeugnisse - Von anderen Unternehmen stammende ergänzende ähnliche Vorrichtungen, ...

  • EU-Kommission

    Nintendo u.a.

    Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Begriff ‚technische Maßnahmen‘ - Schutzvorrichtung - Gerät und geschützte ergänzende Erzeugnisse - Von anderen Unternehmen stammende ergänzende ähnliche ...

  • Wolters Kluwer

    Umgehung des Urheberrechtsschutzes für Videospiele durch technische Maßnahmen an tragbaren Geräten oder Konsolen; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale di Milano

  • kanzlei.biz

    EuGH entscheidet zu Kopierschutzvorrichtungen in Nintendokonsolen

  • debier datenbank

    Nintendo/PC Box

    Richtlinie 2001/29/EG

  • RA Kotz

    Umgehen des Kopierschutzes bei Computerprogrammen kann legal sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umgehung des Urheberrechtsschutzes für Videospiele durch technische Maßnahmen an tragbaren Geräten oder Konsolen; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale di Milano

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nintendo u. a./PC Box u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die Umgehung des Schutzsystems für eine Videospielkonsole kann unter bestimmten Umständen rechtmäßig sein

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Kopierschutz von Nintendo-Geräten darf in bestimmten Fällen umgangen werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Produkte zur Umgehung von Kopierschutz- und DRM-Maßnahmen können zulässig sein - hier: Kopierschutz von Nintendo

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kopierschutz von Videospielkonsolen darf umgangen werden

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Zur Reichweite technischer Schutzmaßnahmen für eine Videospielekonsole

  • heise.de (Pressebericht, 23.01.2014)

    Kopierschutz darf geknackt werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nintendo-Konsole - Game over für Spiele-Kopierschutz?

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Umgehung der Schutzsysteme einer Videospielkonsole kann unter gewissen Umständen rechtmäßig sein

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Umgehung der Schutzsysteme einer Videospielkonsole kann unter gewissen Umständen rechtmäßig sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Umgehung des Schutzsystems für eine Videospielkonsole kann unter bestimmten Umständen rechtmäßig sein

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Jailbreak grundsätzlich zulässig

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Umgehung von Schutzmechanismen bei Spielkonsolen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Umgehung des Schutzsystems für eine Videospielkonsole kann unter bestimmten Umständen rechtmäßig sein

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Wirksame technische Maßnahme muss verhältnismäßig sein

  • beck.de (Kurzinformation)

    Umgehungsvorrichtungen nicht zwingend urheberrechtswidrig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Umgehen des Kopierschutzes bei Nintendo-Geräten kann rechtmäßig sein

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Umgehen von Kopierschutz kann legal sein

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Auszüge)

    Jailbreak grundsätzlich zulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Umgehung des Schutzsystems für Nintendo-Videospielkonsolen zur Installation unabhängiger Hersteller-Software kann zulässig sein - Maßnahmen zur Umgehung des Schutzsystems dürfen jedoch nicht auf Anwendung illegaler Kopien von Videospiele abzielen

Besprechungen u.ä. (3)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Die Nintendo-Entscheidung des EuGH und ihre Auswirkungen auf Computerspiele

  • internet-law.de (Kurzanmerkung)

    Umgehung von Kopierschutz

  • ifross.org (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH differenziert beim Kopierschutz von Videospielen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Nintendo u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale ordinario di Milano - Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 761
  • GRUR 2014, 255
  • GRUR Int. 2014, 285
  • EuZW 2014, 304
  • MMR 2014, 401
  • K&R 2014, 180
  • ZUM 2014, 219
  • WRP 2014, 301
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 23.01.2014 - C-355/12
    Werke wie Computerprogramme sind urheberrechtlich geschützt, sofern sie Originale sind, d. h. eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen (vgl. Urteil vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, Slg. 2009, I-6569, Rn. 35).
  • EuGH, 03.07.2012 - C-128/11

    Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner "gebrauchten" Lizenzen,

    Auszug aus EuGH, 23.01.2014 - C-355/12
    Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 2009/24 im Verhältnis zur Richtlinie 2001/29 lex specialis ist (vgl. Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, Rn. 56).
  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11

    Schutzmaßnahmen für Videospiele - Videospiel-Konsolen II

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 23. Januar 2014 in einem anderen Vorabentscheidungsverfahren ausgeführt, bei einem Videospiel, das nicht nur aus einem Computerprogramm bestehe, sondern auch - etwa grafische oder klangliche - Bestandteile mit eigenem schöpferischen Wert umfasse, seien die an der Originalität des Werkes teilhabenden Teile des Videospiels zusammen mit dem Gesamtwerk durch das Urheberrecht im Rahmen der mit der Richtlinie 2001/29/EG eingeführten Regelung geschützt (C-355/12, GRUR 2014, 255 Rn. 23 = WRP 2014, 301 - Nintendo/PC Box und 9Net).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 23. Januar 2014 in einem anderen Vorabentscheidungsverfahren ausgeführt, bei einem Videospiel, das nicht nur aus einem Computerprogramm bestehe, sondern auch - etwa grafische oder klangliche - Bestandteile mit eigenem schöpferischem Wert umfasse, seien die an der Originalität des Werkes teilhabenden Teile des Videospiels zusammen mit dem Gesamtwerk durch das Urheberrecht im Rahmen der mit der Richtlinie 2001/29/EG eingeführten Regelung geschützt (EuGH, GRUR 2014, 255 Rn. 23 - Nintendo/PC Box und 9Net).

    (3) Eine solche technische Maßnahme, die zum Teil in die physischen Träger der Videospiele und zum Teil in die Konsolen integriert ist und eine Interaktion zwischen beiden Teilen erfordert, fällt unter den Begriff der "wirksamen technischen Maßnahmen" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG, wenn sie - wie im Streitfall - bezweckt, Handlungen zu verhindern oder zu beschränken, die durch die Richtlinie geschützte Rechte des Betroffenen verletzen (EuGH, GRUR 2014, 255 Rn. 26 bis 28 - Nintendo/PC Box und 9Net).

    (2) Bei der Beurteilung, ob Vorrichtungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG - und damit auch im Sinne von § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG - hauptsächlich für den Zweck entworfen oder hergestellt worden sind, die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen, kommt es insbesondere darauf an, in welcher Weise diese Vorrichtungen von Dritten tatsächlich verwendet worden sind (vgl. EuGH, GRUR 2014, 255 Rn. 34 bis 36 - Nintendo/PC Box und 9Net).

    In diesem Zusammenhang müsse geprüft werden, ob andere Maßnahmen zu geringeren Beeinträchtigungen oder Beschränkungen der Handlungen Dritter, für die es keiner Genehmigung des Inhabers der Urheberrechte bedürfe, hätten führen können, dabei aber einen vergleichbaren Schutz für die Rechte des Betroffenen geboten hätten (vgl. EuGH, GRUR 2014, 255 Rn. 30 bis 33 - Nintendo/PC Box und 9Net).

  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 25/15

    Keine Vervielfältigung der WoW-Client-Software zu gewerblichen Zwecken - World of

    Diese Bestandteile können für sich genommen als Sprachwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG), Musikwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG), Werke der bildenden Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG), Filmwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG), Lichtbilder (§ 72 UrhG) oder Laufbilder (§ 95 UrhG) urheberrechtlich geschützt sein oder an der Originalität des Gesamtwerks teilhaben und zusammen mit diesem Urheberrechtsschutz genießen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - C-355/12, GRUR 2014, 255 Rn. 23 = WRP 2014, 301 - Nintendo/PC Box und 9Net; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 124/11, GRUR 2013, 1035 Rn. 20 = WRP 2013, 1355 - Videospiel-Konsolen I; BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 43 = WRP 2015, 739 - Videospiel-Konsolen II; vgl. auch Bullinger/Czychowski, GRUR 2011, 19, 22 bis 24).

    aa) Der durch die Richtlinie 2009/24/EG gewährte Schutz ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 auf Computerprogramme beschränkt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 255 Rn. 23 - Nintendo/PC Box und 9Net).

    bb) Bei einem Computerspiel, das - wie der hier in Rede stehende Spiel-Client - nicht nur aus einem Computerprogramm besteht, sondern auch audiovisuelle Spieldaten enthält, sind die urheberrechtlich geschützten audiovisuellen Bestandteile zwar durch das Urheberrecht im Rahmen der Richtlinie 2001/29/EG geschützt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 255 Rn. 23 - Nintendo/PC Box und 9Net; BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 43 f. - Videospiel-Konsolen II).

  • EuGH, 09.03.2021 - C-392/19

    Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder

    Um die Rechtssicherheit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Internets zu gewährleisten, ist es dem Urheberrechtsinhaber nicht gestattet, seine Erlaubnis auf andere Weise als durch wirksame technische Maßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/29 zu beschränken (vgl. in letzterer Hinsicht Urteil vom 23. Januar 2014, Nintendo u. a., C-355/12, EU:C:2014:25, Rn. 24, 25 und 27).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-263/18

    Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche

    Selbst wenn ein E-Book als ein komplexer Gegenstand betrachtet werden sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2014, Nintendo u. a., C-355/12, EU:C:2014:25, Rn. 23), der sowohl ein geschütztes Werk als auch ein Computerprogramm umfasst, das von der Richtlinie 2009/24 geschützt werden kann, ist davon auszugehen, dass ein solches Programm gegenüber dem in einem solchen Buch enthaltenen Werk nur akzessorischen Charakter hat.
  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 113/18

    Deutsche Digitale Bibliothek II - Urheberrechtsverletzung durch Framing

    Die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen ist nach dem Maßstab des § 95a Abs. 1 und 2 UrhG (Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG; dazu vgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - C-355/12, GRUR 2014, 255 Rn. 24 bis 28 = WRP 2014, 301 - Nintendo u.a.) zu bestimmen.
  • LG Hamburg, 31.03.2023 - 310 O 316/21

    Youtube-dl

    Der Begriff der (wirksamen) technischen Maßnahmen ist in einem weiten Sinne zu verstehen (EuGH, EuGH, Urteil vom 23. Januar 2014, C-355/12, juris, Rn. 27, Nintendo u.a.).

    Schutzmechanismen, die allein zum Zwecke der Marktzugangsbeschränkung eingesetzt werden, sollen zwar (jedenfalls nach der Begründung des deutschen Gesetzgebers, BT-Drs. 15/38 S. 26; vgl. aber auch EuGH, Urteil vom 23. Januar 2014, C-355/12, juris, Nintendo u.a.) nicht geschützt sein.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2014 ausgeführt, der Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG müsse den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (EuGH, GRUR 2014, 255 Rn. 30 ff., 38 - Nintendo u.a.; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. November 2014, I ZR 124/11, Rn. 57, Videospiel-Konsolen II, juris).

    Bei der Beurteilung, ob Vorrichtungen hauptsächlich für den Zweck entworfen oder hergestellt worden sind, die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen, kommt es insbesondere darauf an, in welcher Weise diese Vorrichtungen tatsächlich verwendet wird (vgl. EuGH, GRUR 2014, 255 Rn. 34 bis 36 - Nintendo/PC Box und 9Net, beck-online).

    Bei der Beurteilung, ob Erzeugnisse im Sinne von § 95 Abs. 3 Nr. 3 UrhG hauptsächlich für den Zweck entworfen oder hergestellt worden sind, die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen, kommt es entscheidend auf die objektive Zweckbestimmung dieser Erzeugnisse an, die sich in ihrer tatsächlichen Verwendung zeigt (EuGH, Urteil vom 23.01.2014, C-355/12, Rn. 24, juris, Nintendo u.a.).

  • OLG München, 22.09.2016 - 6 U 5037/09

    Geschäftsführerhaftung bei Umgehung technischer Schutzmaßnahmen - Vertrieb von

    Zwar finde § 95a Abs. 3 UrhG auf den Streitfall Anwendung, da wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines Videospiels, das aus einem Computerprogramm und aus anderen urheberrechtlich geschützten Werken bestehe, (auch) nach Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG und der diese Bestimmung in das nationale Recht umzusetzenden Regelung des § 95a UrhG geschützt seien (RU Tz. 44; EuGH GRUR 2014, 255 Tz. 23 - Nintendo/PC Box und 9Net).

    Gleiches gilt für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG im Lichte des Urteils "Nintendo/PC Box und 9Net" des Europäischen Gerichtshofs (EuGH GRUR 2014, 255 Tz. 23; vgl. RU Tz. 40-44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-160/15

    Nach Auffassung von Generalanwalt Melchior Wathelet stellt das Setzen eines

    Vgl. entsprechend Art. 6 der Richtlinie 2001/29 zu den Verpflichtungen betreffend technische Maßnahmen und Urteil Nintendo u. a. (C-355/12, EU:C:2014:25, Rn. 24).
  • LG Köln, 06.01.2022 - 14 O 38/19

    Urheberrechtsverletzung beim Debugging von Software

    bb) Der durch die Richtlinie 2009/24/EG gewährte Schutz ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 auf Computerprogramme beschränkt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 255 Rn. 23 - Nintendo/PC Box und 9Net).

    cc) Bei einem Computerspiel, das - wie der hier in Rede stehende Spiel-Client - nicht nur aus einem Computerprogramm besteht, sondern auch audiovisuelle Spieldaten enthält, sind die urheberrechtlich geschützten audiovisuellen Bestandteile zwar durch das Urheberrecht im Rahmen der Richtlinie 2001/29/EG geschützt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 255 Rn. 23 - Nintendo/PC Box und 9Net; BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 43 f. - Videospiel-Konsolen II).

  • KG, 27.08.2015 - 23 U 42/14

    Keine Übertragbarkeit von Steam-Nutzerkonten

    Die von dem Kläger zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 23.1.2014 - C-355/12 - und des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2014 - I ZR 124/11 - sind nicht einschlägig.
  • LG Berlin, 11.03.2014 - 16 O 73/13

    Erschöpfungsgrundsatz gilt bei Keyselling nicht

  • LG Hamburg, 03.12.2015 - 308 O 375/15

    Der Streit um Adblock Plus und die Gegenmaßnahmen der Verlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-392/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar bedarf die Einbettung von von anderen

  • EuGH, 07.05.2014 - C-458/13

    Grund u.a. - Streichung

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-114/12

    Kommission / Rat - Aushandlung eines Übereinkommens des Europarats zum Schutz der

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-410/19

    The Software Incubator - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige

  • LG Hamburg, 21.12.2016 - 310 O 129/16

    Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung eines Programmcodes im Internet mit dem

  • LG Hamburg, 04.03.2014 - 312 O 192/13

    Wettbewerbsverstoß: Gezielte Behinderung eines Computerspielvertreibers durch

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