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   OLG Hamm, 05.12.2013 - I-4 U 70/13   

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OLG Hamm, 05.12.2013 - I-4 U 70/13 (https://dejure.org/2013,37709)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.12.2013 - I-4 U 70/13 (https://dejure.org/2013,37709)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Dezember 2013 - I-4 U 70/13 (https://dejure.org/2013,37709)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • kanzlei.biz

    Einordnung einer Mundspüllösung mit Chlorhexidin als Arzneimittel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Chlorhexidin enthaltenden Mundspüllösung als kosmetisches Mittel

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mundspüllösung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Mundspüllösung benötigt als Funktionsarzneimittel eine Zulassung - Abgrenzung zu Kosmetik

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Mundspülungen und Arzneimittelgesetz

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Mundspüllösung kann zulassungspflichtiges Arzneimittel sein

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Mundspüllösungen können zulassungspflichtige Arzneimittel sein

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mundspüllösungen können zulassungspflichtige Arzneimittel sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mundspüllösungen können zulassungspflichtige Arzneimittel sein

  • Jurion (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung für Mundspüllösungen mit Chlorhexidin ohne Arzneimittelzulassung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Mundspüllösungen können zulassungspflichtige Arzneimittel sein

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Zulassungspflicht für Mundspüllösung

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Mundspüllösungen können zulassungspflichtige Arzneimittel sein

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Vertrieb von Mundspüllösung erfordert unter Umständen arzneimittelrechtliche Zulassung

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Einige Mundspülungen zulassungspflichtig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Mundspüllösungen als zulassungspflichtige Arzneimittel?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Medizinische Mundspüllösung" mit Chlorhexidin benötigt arzneimittelrechtliche Zulassung - Mundspüllösung ist Funktionsarzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes und damit zulassungspflichtig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 264
  • WRP 2014, 465
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 06.09.2012 - C-308/11

    Chemische Fabrik Kreussler - Richtlinie 2001/83/EG - Humanarzneimittel - Art. 1

    Auszug aus OLG Hamm, 05.12.2013 - 4 U 70/13
    Wenngleich diese von den Dienststellen der Kommission erarbeitete Leitlinie als solche weder rechtlich bindend ist, noch den Bürgern entgegengehalten werden kann, liefert sie doch ausweislich ihrer Einleitung zweckdienliche Anhaltspunkte für die Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts und trägt damit zu deren einheitlicher Anwendung bei, da sie von einer Gruppe von Experten nationaler Stellen, den Kommissionsdienststellen und den Berufsorganisationen der Industrie erstellt wurde (EuGH EuZW 2012, 783, 784 - M ).

    Vielmehr genügt die Wechselwirkung mit anderen im Organismus des Anwenders vorhandenen zellulären Bestandteilen wie Bakterien, Viren oder Parasiten (EuGH EuZW 2012, 783, 784 Rn. 31 - M ).

    Diese Wirkung entfaltet das Präparat - entsprechend der insoweit maßgeblichen Entscheidung des EuGH EuZW 2012, 783, 784 Rn. 31 - M - auch gegenüber zellulären Bestandteilen "im Organismus" des Anwenders, wenngleich es unstreitig nicht absorbiert, sondern lediglich adsorbiert wird, mithin an der Oberfläche von Mundschleimhaut und Zähnen verbleibt.

    Im Übrigen heißt es in der maßgeblichen Entscheidung des EuGH EuZW 2012, 783, 785 Rn. 36 - M , dass es insoweit ausreicht, wenn die Wechselwirkung im Hinblick auf andere in der Mundhöhle und damit im Körper befindliche zelluläre Bestandteile besteht.

    Insoweit stellt der EuGH in seiner Entscheidung EuZW 2012, 783, 785 Rn. 29 - M, auch ausdrücklich fest, dass sich weder der Richtlinie 2001/83/EG noch der Leitlinie zur Abgrenzung der Kosmetikmittelrichtlinie von der Arzneimittelrichtlinie entnehmen lässt, dass eine Wechselwirkung zwischen den Molekülen der fraglichen Substanz und einem zellulären Bestandteil des Menschen Voraussetzung für die Einstufung als Substanz mit "pharmakologischer Wirkung" ist.

    Ob im Übrigen dem Umstand, dass der EuGH in seiner Entscheidung EuZW 2012, 783 - M, keine Ausführungen dazu macht, dass sich Chlorhexidin als Konservierungsstoff im Anhang VI der damals noch gültigen Richtlinie 76/768/EG findet, entnommen werden kann, dass dieser Umstand unerheblich ist, kann damit dahinstehen.

    Auch die bei der Einordnung als Arzneimittel weiter zu berücksichtigenden Merkmale des Erzeugnisses, insbesondere die Modalitäten seines Gebrauchs, der Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann (vgl. EuGH EuZW 2012, 783 - M ; EuZW 2009, 545 - BIOS Naturprodukte), sprechen für die Einordnung des streitgegenständliches Präparates als Arzneimittel.

  • EuGH, 30.04.2009 - C-27/08

    BIOS Naturprodukte - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 1 Nr. 2 Buchst. b - Begriff des

    Auszug aus OLG Hamm, 05.12.2013 - 4 U 70/13
    Die solchermaßen pharmakologische Wirkung des Präparats ist hier auch dazu geeignet, menschliche physiologische Funktionen zu beeinflussen, und zwar in nennenswerter Weise (zum letztgenannten Erfordernis EUGH GRUR 2008, 271, 273 - Knoblauch-Extrakt-Pulver-Kapseln ; GRUR 2009, 511, 513 - M2 ; GRUR 2009, 790, 791 - BIOS Naturprodukte ).

    Auch die bei der Einordnung als Arzneimittel weiter zu berücksichtigenden Merkmale des Erzeugnisses, insbesondere die Modalitäten seines Gebrauchs, der Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann (vgl. EuGH EuZW 2012, 783 - M ; EuZW 2009, 545 - BIOS Naturprodukte), sprechen für die Einordnung des streitgegenständliches Präparates als Arzneimittel.

  • OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 98/13

    Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens einer Chlorhexidin enthaltenen Mundspüllösung

    Auszug aus OLG Hamm, 05.12.2013 - 4 U 70/13
    Sie weist zunächst darauf hin, dass nach dem angefochtenen Urteil sowohl das OLG Frankfurt am 20. Juni 2013 - 6 U 109/07 (Anlage K 43) als auch das OLG Köln am 25. Oktober 2013 - 6 U 98/13 (Anlage K 44) entschieden hätten, dass eine Chlorhexidin-haltige Mundspüllösung sowohl in der streitgegenständlichen Konzentration von 0, 12 % als auch in einer höher dosierten Konzentration von 0, 2 % ein Funktionsarzneimittel sei.

    Sofern die Anwendung des Mittels auf Zähnen und Schleimhäuten der Mundhöhle nämlich als äußerlich im Sinne der Verordnung gelten sollte, hätte es genügt, diese beiden Varianten als Teile des menschlichen Körpers in die in Klammern gesetzte beispielhafte Aufzählung aufzunehmen (so auch OLG Köln, Urt. v. 25.10.2013 - 6 U 98/13; Reinhart, in: Meyer/Streinz, LFGB-Kommentar, 2007, § 2 Rdnr. 103).

  • EuGH, 15.11.2007 - C-319/05

    KAPSELN MIT KNOBLAUCHEXTRAKT-PULVER SIND KEIN ARZNEIMITTEL

    Auszug aus OLG Hamm, 05.12.2013 - 4 U 70/13
    Die solchermaßen pharmakologische Wirkung des Präparats ist hier auch dazu geeignet, menschliche physiologische Funktionen zu beeinflussen, und zwar in nennenswerter Weise (zum letztgenannten Erfordernis EUGH GRUR 2008, 271, 273 - Knoblauch-Extrakt-Pulver-Kapseln ; GRUR 2009, 511, 513 - M2 ; GRUR 2009, 790, 791 - BIOS Naturprodukte ).
  • EuGH, 15.01.2009 - C-140/07

    Hecht-Pharma - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 1 Nr. 2 und Art. 2 Abs. 2 - Begriff

    Auszug aus OLG Hamm, 05.12.2013 - 4 U 70/13
    Die solchermaßen pharmakologische Wirkung des Präparats ist hier auch dazu geeignet, menschliche physiologische Funktionen zu beeinflussen, und zwar in nennenswerter Weise (zum letztgenannten Erfordernis EUGH GRUR 2008, 271, 273 - Knoblauch-Extrakt-Pulver-Kapseln ; GRUR 2009, 511, 513 - M2 ; GRUR 2009, 790, 791 - BIOS Naturprodukte ).
  • EuGH, 30.11.1983 - 227/82

    Van Bennekom

    Auszug aus OLG Hamm, 05.12.2013 - 4 U 70/13
    Die streitgegenständliche Mundspüllösung nimmt durch die so beschriebene Wirkweise mit ihrer therapeutischen Eignung in nennenswerter Weise auf physiologische Funktionen Einfluss (vgl. u.a. BVerwG Pharma Recht 2008, 78 Rn. 18 unter Bezugnahme auf EuGH BeckRS 2004, 72425 - van Bennekom ).
  • BVerwG, 25.07.2007 - 3 C 22.06

    Arzneimittel; Lebensmittel; Nahrungsergänzungsmittel; Beeinflussung der

    Auszug aus OLG Hamm, 05.12.2013 - 4 U 70/13
    Hierin liegt die Beeinflussung pathophysiologischer Funktionen, d.h. natürlicher Lebensvorgänge, die im menschlichen Organismus ablaufen (zum Begriff u.a. BVerwG PharmaR 2008, 73 Rn. 28), und zwar auf biochemischen Weg.
  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02

    Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

    Auszug aus OLG Hamm, 05.12.2013 - 4 U 70/13
    Insoweit sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 2004, 877, 878 - Werbeblocker ).
  • BGH, 18.10.2012 - I ZR 38/12

    Wettbewerbswidriges Inverkehrbringen von Arzneimitteln: Abgrenzung zwischen

    Auszug aus OLG Hamm, 05.12.2013 - 4 U 70/13
    Dies bestätige auch das Urteil des BGH vom 18.10.2012 im Verfahren I ZR 38/12.
  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 215/99

    "Lottoschein"; Begriff des Mitbewerbers bei Branchenverschiedenheit der Angebote

    Auszug aus OLG Hamm, 05.12.2013 - 4 U 70/13
    Das nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG hierfür erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis setzt voraus, das sich die beteiligten Parteien beim Anbieten oder Nachfragen gleichartiger oder austauschbarer Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises beeinträchtigen, also im Absatz behindern oder stören können, mithin auf demselben sachlichen und räumlichen Markt tätig sind (hierzu BGH GRUR 2002, 828, 829 - Lottoschein ; Köhler /Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 2 Rn. 106a; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 13 Rn. 5).
  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 24/03

    Arzneimittelwerbung im Internet

  • OLG Frankfurt, 20.06.2013 - 6 U 109/07

    Einordnung einer Mundspüllösung als Funktionsarzneimittel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2019 - 13 A 3290/17

    Rechtsstreit um die Einordnung eines Präparats als Präsentationsarzneimittel

    Siehe so auch: OLG Hamm, Urteil vom 5. Dezember 2013 - I-4 U 70/13 -, juris, Rn. 77; zum Ausreichen "jeglicher Wechselbeziehung" zwischen Molekülen der in Frage stehenden Substanz und einem im Körper des Anwenders vorhandenen zellulären Bestandteil auch: BGH, Urteil vom 24. November 2010 - I ZR 204/09 -, juris, Rn. 14.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2020 - 13 A 3209/17

    Streit über die Einordnung eines Produkts als Präsentationsarzneimittel;

    Siehe so auch: OLG Hamm, Urteil vom 5. Dezember 2013 - I-4 U 70/13 -, juris, Rn. 77; zum Ausreichen "jeglicher Wechselbeziehung" zwischen Molekülen der in Frage stehenden Substanz und einem im Körper des Anwenders vorhandenen zellulären Bestandteil auch: BGH, Urteil vom 24. November 2010 - I ZR 204/09 -, juris, Rn. 14.
  • BGH, 25.06.2015 - I ZR 11/14

    Wettbewerbswidriges Inverkehrbringen von nicht zugelassenen Arzneimitteln:

    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 264 = WRP 2014, 465).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2019 - 13 A 3293/17

    Einordnung eines Nasentropfen-Präparats als Präsentationsarzneimittel i.S.d. § 2

    Siehe so auch: OLG Hamm, Urteil vom 5. Dezember 2013 - I-4 U 70/13 -, juris, Rn. 77; zum Ausreichen "jeglicher Wechselbeziehung" zwischen Molekülen der in Frage stehenden Substanz und einem im Körper des Anwenders vorhandenen zellulären Bestandteil auch: BGH, Urteil vom 24. November 2010 - I ZR 204/09 -, juris, Rn. 14.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2019 - 13 A 3292/17
    Siehe so auch: OLG Hamm, Urteil vom 5. Dezember 2013 - I-4 U 70/13 -, juris, Rn. 77; zum Ausreichen "jeglicher Wechselbeziehung" zwischen Molekülen der in Frage stehenden Substanz und einem im Körper des Anwenders vorhandenen zellulären Bestandteil auch: BGH, Urteil vom 24. November 2010 - I ZR 204/09 -, juris, Rn. 14.
  • OLG Hamm, 19.05.2016 - 4 U 70/13
    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 264 = WRP 2014, 465).
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