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   BGH, 08.05.2014 - I ZR 210/12   

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https://dejure.org/2014,14023
BGH, 08.05.2014 - I ZR 210/12 (https://dejure.org/2014,14023)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2014 - I ZR 210/12 (https://dejure.org/2014,14023)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2014 - I ZR 210/12 (https://dejure.org/2014,14023)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    BGB § 313 Abs. 3 Satz 2

  • openjur.de

    § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB
    Fishtailparka

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Fishtailparka

    § 31 BGB, § 313 Abs 3 S 2 BGB, § 767 ZPO, § 890 ZPO
    Marken- bzw. wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverpflichtungserklärung: Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung des Unterlassungsvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage; Verwirkung der Vertragsstrafe bei einer Unterlassungserklärung durch eine Gesellschaft und ...

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Nur eine Vertragsstrafe, wenn sich jeweils GmbH und Geschäftsführer zur Unterlassung verpflichten und die GmbH dagegen verstößt

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vertragsstrafe bei Verstoß gegen eine Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch eine Gesellschaft und ihr Organ

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gesamtschuldnerische Haftung von Gesellschaft und Organ für Vertragsstrafe aus Unterlassungsvertrag ("fishtailparka")

  • Betriebs-Berater

    Keine doppelte Durchsetzung einer Vertragsstrafe gegenüber der juristischen Person und dem für sie handelnden Organ

  • rewis.io

    Marken- bzw. wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverpflichtungserklärung: Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung des Unterlassungsvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage; Verwirkung der Vertragsstrafe bei einer Unterlassungserklärung durch eine Gesellschaft und ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 31
    Vertragsstrafe bei Verstoß gegen eine Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch eine Gesellschaft und ihr Organ

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fishtailparka

  • datenbank.nwb.de

    Marken- bzw. wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverpflichtungserklärung: Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung des Unterlassungsvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage; Verwirkung der Vertragsstrafe bei einer Unterlassungserklärung durch eine Gesellschaft und ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Keine doppelte Vertragsstrafe wenn GmbH und Geschäftsführer Vertragsstrafe versprochen haben

  • lhr-law.de (Zusammenfassung)

    Einmal ist (Vertrags-) Strafe genug

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von Gesellschaft und gesetzlichem Vertreter haften diese als Gesamtschuldner auf Zahlung der Vertragsstrafe

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Unterlassungserklärung der GmbH des Geschäftsführers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die strafbewehrte Unterlassungserklärung einer GmbH und ihres Geschäftsführers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterlassungserklärung nach markenrechtlicher Abmahnung - und ihre spätere Beseitigung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Fehlerhafte Vorstellung über Markenrecht berechtigt nicht zur Beseitigung einer Unterlassungserklärung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gesamtschuldnerische Haftung von Gesellschaft und Organ bei Verstoß gegen Vertragsstrafeversprechen

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Fishtailparka

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    1x zahlen reicht

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlerhafte Vorstellung über Markenrecht berechtigt nicht zur Beseitigung einer Unterlassungserklärung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 1382
  • MDR 2014, 972
  • GRUR 2014, 797
  • MMR 2014, 826
  • BB 2014, 1601
  • BB 2014, 2130
  • NZG 2014, 1036
  • WRP 2014, 948
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11

    Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel gegen eine GmbH und den

    Auszug aus BGH, 08.05.2014 - I ZR 210/12
    In der Regel fällt bei Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch eine Gesellschaft und ihr Organ bei einem Verstoß, welcher der Gesellschaft nach § 31 BGB zuzurechnen ist, nur eine Vertragsstrafe an, für die Gesellschaft und Organ als Gesamtschuldner haften (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012, I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 6).

    b) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot (§ 890 ZPO), das sowohl gegen eine juristische Person als auch gegen deren Organ verhängt worden ist, ein Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person festzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 6).

    Das schuldhafte Handeln des Organs, das der juristischen Person gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist, begründet deren Verstoß, gibt aber keinen Anlass, daneben zusätzlich Ordnungsmittel gegen das ebenfalls zu den Titelschuldnern gehörende Organ festzusetzen (BGH, GRUR 2012, 541 Rn. 7).

    Mit dem Sinn und Zweck der Ordnungsmittel, die neben der Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven strafähnlichen Sanktionscharakter haben, ist schwerlich vereinbar, aufgrund der von einer natürlichen Person begangenen Zuwiderhandlung ein und dasselbe Ordnungsmittel gegen mehrere Personen festzusetzen (BGH, GRUR 2012, 541 Rn. 8).

    Die Einbeziehung des Organs in den Vollstreckungstitel wird dadurch nicht überflüssig, sondern erlangt ihre eigentliche Bedeutung erst, wenn das Handeln des Organs der juristischen Person nicht mehr nach § 31 BGB zurechenbar ist (BGH, GRUR 2012, 541 Rn. 9).

  • BGH, 26.09.1996 - I ZR 265/95

    Altunterwerfung I - Wegfall des Unterlassungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 08.05.2014 - I ZR 210/12
    An die Vertragsauflösung aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind daher strengere Anforderungen zu stellen als an die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 265/95, BGHZ 133, 316, 320, 327 - Altunterwerfung I).

    Auch ohne Kündigung kann einem vertraglichen Vertragsstrafeanspruch ausnahmsweise der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen, wenn der Anspruch dem Gläubiger aufgrund einer erfolgten Gesetzesänderung unzweifelhaft, das heißt ohne weiteres erkennbar, nicht mehr zusteht (BGHZ 133, 316, 329 - Altunterwerfung I; Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 243/97, GRUR 2001, 85, 86 = WRP 2000, 1404 - Altunterwerfung IV).

    Nach der Rechtsprechung des Senats bildet der Wegfall des dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs einen wichtigen Grund, der die Kündigung des Unterlassungsvertrags wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung rechtfertigt (BGHZ 133, 316, 321 - Altunterwerfung I).

    Der Gläubiger hat an der Fortsetzung des Unterlassungsvertrags kein schützenswertes Interesse mehr, wenn ein entsprechender Unterlassungstitel mit der Vollstreckungsabwehrklage aus der Welt geschafft werden könnte (BGHZ 133, 316, 323 - Altunterwerfung I).

    c) Ohne Erfolg verweist die Anschlussrevision auch auf die Rechtsprechung des Senats, wonach es im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn sich der Gläubiger auf ein nicht rechtzeitig gekündigtes Vertragsstrafeversprechen beruft (BGHZ 133, 316, 326 - Altunterwerfung I; BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 22 = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe).

  • OLG Köln, 21.09.2012 - 6 U 106/12

    Keine doppelte Vertragsstrafe bei Unterlassungserklärungen

    Auszug aus BGH, 08.05.2014 - I ZR 210/12
    In der Regel ist daher davon auszugehen, dass bei Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch Gesellschaft und Organ bei einem Verstoß, welcher der Gesellschaft nach § 31 BGB zuzurechnen ist, nur eine Vertragsstrafe anfällt (OLG Köln, WRP 2013, 195, 196; Köhler in GroßKomm.UWG, 1. Aufl., Vorb. § 13 B Rn. 118; Jestaedt, GRUR 2012, 542, 543).

    Der Unterlassungsvertrag lässt sich dagegen nicht dahin auslegen, dass sich bei jedem der juristischen Person als Unternehmensträger zurechenbaren Verstoß eines ihrer Organe die Vertragsstrafe verdoppelt (OLG Köln, WRP 2013, 195, 196).

  • BGH, 18.05.2006 - I ZR 32/03

    Vertragsstrafevereinbarung

    Auszug aus BGH, 08.05.2014 - I ZR 210/12
    Es entspricht daher regelmäßig weder dem Interesse der Schuldner noch dem des Gläubigers einer solchen Vereinbarung, dass der neben der juristischen Person im Wege des Schuldbeitritts zur Unterlassung verpflichtete Geschäftsführer dadurch schlechter gestellt wird als im Fall eines gerichtlichen Urteils (BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - I ZR 323/98, BGHZ 146, 318, 325 - Trainingsvertrag; Urteil vom 18. Mai 2006 - I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Rn. 21 = WRP 2006, 1139 - Vertragsstrafevereinbarung).
  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 168/05

    Kinderwärmekissen

    Auszug aus BGH, 08.05.2014 - I ZR 210/12
    a) Richtig ist zwar, dass die Verpflichtungen mehrerer Schuldner, die auf Unterlassung und im Falle einer Zuwiderhandlung auf eine Vertragsstrafe haften, grundsätzlich nebeneinander stehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 Rn. 42 = WRP 2009, 182 - Kinderwärmekissen).
  • BGH, 25.01.2001 - I ZR 323/98

    Trainingsvertrag; Verwirkung von Vertragsstrafen bei mehrfachen Verstößen gegen

    Auszug aus BGH, 08.05.2014 - I ZR 210/12
    Es entspricht daher regelmäßig weder dem Interesse der Schuldner noch dem des Gläubigers einer solchen Vereinbarung, dass der neben der juristischen Person im Wege des Schuldbeitritts zur Unterlassung verpflichtete Geschäftsführer dadurch schlechter gestellt wird als im Fall eines gerichtlichen Urteils (BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - I ZR 323/98, BGHZ 146, 318, 325 - Trainingsvertrag; Urteil vom 18. Mai 2006 - I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Rn. 21 = WRP 2006, 1139 - Vertragsstrafevereinbarung).
  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 9/12

    SUMO

    Auszug aus BGH, 08.05.2014 - I ZR 210/12
    Nach dem Grundsatz interessengerechter Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 32 = WRP 2013, 1620 - Sumo, mwN) ist die von der Erwartung beider Parteien abweichende Begründung der Schutzfähigkeit der Klagemarke durch das Deutsche Patent- und Markenamt allein der Risikosphäre der Beklagten zuzuordnen, die die Unterlassungserklärungen abgegeben haben.
  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 45/11

    Missbräuchliche Vertragsstrafe

    Auszug aus BGH, 08.05.2014 - I ZR 210/12
    c) Ohne Erfolg verweist die Anschlussrevision auch auf die Rechtsprechung des Senats, wonach es im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn sich der Gläubiger auf ein nicht rechtzeitig gekündigtes Vertragsstrafeversprechen beruft (BGHZ 133, 316, 326 - Altunterwerfung I; BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 22 = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe).
  • BGH, 07.03.2013 - III ZR 231/12

    Kündigung eines DSL-Vertrages aus wichtigem Grund

    Auszug aus BGH, 08.05.2014 - I ZR 210/12
    Das ist im Allgemeinen nur anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12, NJW 2013, 2021 Rn. 17, mwN).
  • BGH, 06.07.2000 - I ZR 243/97

    Altunterwerfung IV - Vertragsstrafevereinbarung

    Auszug aus BGH, 08.05.2014 - I ZR 210/12
    Auch ohne Kündigung kann einem vertraglichen Vertragsstrafeanspruch ausnahmsweise der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen, wenn der Anspruch dem Gläubiger aufgrund einer erfolgten Gesetzesänderung unzweifelhaft, das heißt ohne weiteres erkennbar, nicht mehr zusteht (BGHZ 133, 316, 329 - Altunterwerfung I; Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 243/97, GRUR 2001, 85, 86 = WRP 2000, 1404 - Altunterwerfung IV).
  • BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

  • BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91

    Bestimmung der Vertragsstrafe bei Unterlassungsverpflichtung

  • BGH, 02.07.2009 - I ZR 146/07

    Mescher weis

  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 52/09

    Zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages

  • OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15

    Bausparvertrag: Kündbarkeit durch die Bausparkasse nach Eintritt der

    Bei der Auflösung eines Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB handelt es sich um eine von vornherein auf besondere Ausnahmefälle beschränkte rechtliche Möglichkeit, die zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweisbar erscheinen muss (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 210/12 NZG 2014, 1036).
  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 9 U 31/15

    Sparvertrag: Bindung einer Sparkasse an die in einem Werbeflyer angebotenen

    An die Vertragsauflösung aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind daher strengere Anforderungen zu stellen als an die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 210/12 NZG 2014, 1036).
  • OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von 10 Jahren

    Bei der Auflösung eines Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB handelt es sich um eine von vornherein auf besondere Ausnahmefälle beschränkte rechtliche Möglichkeit, die zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweisbar erscheinen muss (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 210/12, NZG 2014, 1036).
  • BGH, 11.05.2017 - I ZR 60/16

    Testkauf im Internet - Nachweis eines Wettbewerbsverstoßes durch Testkäufer:

    Ein Wegfall der Mitbewerbereigenschaft der Klägerin, der zur fristlosen Kündigung der Unterlassungserklärungen berechtigt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 265/95, BGHZ 133, 316, 321 - Altunterwerfung I; Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 210/12, GRUR 2014, 797 Rn. 24 = WRP 2014, 948 - fishtailparka), ist von der Beklagten nicht dargelegt worden.
  • BGH, 14.02.2019 - I ZR 6/17

    Kündigung der Unterlassungsvereinbarung - Wettbewerbsrechtliches

    Der Senat hat in der von der Revision für ihren Standpunkt herangezogenen Entscheidung "fishtailparka" (Urteil vom 8. April 2014 - I ZR 210/12, GRUR 2014, 797 = WRP 2014, 948) ausgeführt, der Wegfall des dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs bilde einen wichtigen Grund, der die Kündigung des Unterlassungsvertrags wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung rechtfertige.

    Einer Gesetzesänderung stehe gleich, dass das dem Schuldner aufgrund eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs untersagte Verhalten aufgrund einer höchstrichterlichen Leitentscheidung nunmehr eindeutig als rechtmäßig zu beurteilen sei (BGH, GRUR 2014, 797 Rn. 24 - fishtailparka, mwN).

  • KG, 09.12.2016 - 5 U 163/15

    vorgeschobene Marktbereinigung II - Wettbewerbsrechtliches

    Ein wichtiger Grund, der die Kündigung des Unterlassungsvertrags nach § 314 Abs. 1 BGB wegen der Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung rechtfertigt, ist der Wegfall des dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs (vgl. BGH GRUR 1997, 382 - Altunterwerfung I; BGH GRUR 2014, 797 - fishtailparka, Rn 24).

    (BGH GRUR 1997, 382 - Altunterwerfung I; BGH GRUR 2014, 797 - fishtailparka, Rn 24).

  • BGH, 23.10.2019 - I ZR 46/19

    Markenrechtsschutz: Missbräuchliche Ausnutzung einer nur formalen Rechtsstellung

    Die Beurteilung der Frage, ob der von der Klägerin verfolgte markenrechtliche Unterlassungsanspruch bestand, fiel nach den vertraglichen Unterlassungsvereinbarungen in den Risikobereich der Beklagten (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 210/12, GRUR 2014, 797 Rn. 28 = WRP 2014, 948 - fishtailparka).
  • OLG Köln, 09.12.2022 - 6 U 40/22

    Klage gegen den IDO Verband e.V. abgewiesen - Kein Rechtsmissbrauch

    Hierbei müssen Umstände vorliegen, die im Falle eines gerichtlichen Verbots die Vollstreckungsgegenklage im Sinne des § 767 BGB begründen würden (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2014 ­ I ZR 210/12, GRUR 2014, 797 ­- fishtailparka; Feddersen in Peifer aaO, § 13 UWG Rn. 166).
  • LG München I, 01.06.2021 - 33 O 12734/19

    Die Anmeldung von im Ausland bekannten Marken für Schokoladenriegel ist nicht per

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der zwischen der Firma N. und der Beklagten bestehenden Unterlassungsverpflichtung (Unterlassungserklärung, Anlage K 71), weil diese naturgemäß nur so lange Bestand haben kann, als die Firma N. überhaupt über einen Markenschutz im maßgeblichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verfügt (BGH GRUR 2014, 797 - fishtailparka).
  • LG Hamburg, 20.11.2017 - 308 O 343/15

    Unterlassungsvertrag: Anspruch auf eine Vertragsstrafe; Bemessung der Höhe der

    Zu berücksichtigen sind Schwere und Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, Gefährlichkeit für den Gläubiger, Verschulden des Verletzers und dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen sowie die Funktion der Vertragsstrafe als pauschaliertem Schadensersatz (vgl. BGH, GRUR 2014, 797 Rn. 42 - fishtailparka; BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 42 - Kinderwärmekissen).
  • OLG Köln, 05.10.2016 - 28 Wx 18/16

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung der Pflicht zur Offenlegung des

  • BGH, 01.06.2023 - III ZR 73/22

    Kündigung des Lehrgangsvertrags aus wichtigem Grund hinsichtlich

  • OLG Stuttgart, 11.06.2015 - 2 U 136/14

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung: Arglistanfechtung;

  • OLG Düsseldorf, 19.05.2015 - 20 U 30/14

    Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen der Verletzung einer Gemeinschaftsmarke

  • OLG Frankfurt, 17.10.2019 - 6 U 41/19

    Anforderungen an Vollstreckungsgegenklage nach Verurteilung zur Unterlassung

  • OLG Köln, 21.06.2023 - 6 U 147/22

    Missbräuchliche Geltendmachung der Vertragsstrafe - Der Einwand des

  • OLG Köln, 09.12.2022 - 6 U 46/22

    Rückzahlung der Vertragsstrafe - Zum Anspruch auf Rückzahlung einer gezahlten

  • OLG Köln, 09.12.2022 - 6 U 49/22

    Klage gegen den IDO Verband e.V. abgewiesen - Kein Rechtsmissbrauch

  • OLG Düsseldorf, 01.02.2024 - 15 U 43/23
  • OLG Stuttgart, 08.05.2019 - 2 W 52/18

    Ordnungsmittelverfahren: Ordnungsgeldfestsetzung bei Zuwiderhandlung gegen ein

  • OLG Koblenz, 06.08.2014 - 9 U 194/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung eines Rundstempels durch einen nicht

  • OLG Köln, 18.11.2022 - 6 U 49/22
  • VG Greifswald, 06.10.2021 - 3 A 1514/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • OLG Düsseldorf, 18.11.2021 - 20 U 117/19

    Ersatz von Abmahnkosten Erstattung der Kosten einer patentanwaltlichen Vertretung

  • LG Saarbrücken, 06.03.2015 - 10 S 160/14

    Wohnraummiete: Methode der Wohnflächenberechnung

  • LG Köln, 27.04.2023 - 31 O 118/22
  • LG Nürnberg-Fürth, 20.04.2022 - 4 HKO 4357/19

    Vertragsstrafenanspruch trotz Nichtbestehen eines gesetzlichen

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