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   OLG Hamm, 20.05.2014 - I-4 U 19/14   

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OLG Hamm, 20.05.2014 - I-4 U 19/14 (https://dejure.org/2014,13369)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.05.2014 - I-4 U 19/14 (https://dejure.org/2014,13369)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Mai 2014 - I-4 U 19/14 (https://dejure.org/2014,13369)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Alkoholfreies Bier, vitalisierend, unspezifische gesundheitsbezogene Angabe, spezielle gesundheitsbezogene Angabe

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Alkoholfreies Bier, vitalisierend, unspezifische gesundheitsbezogene Angabe, spezielle gesundheitsbezogene Angabe

  • aufrecht.de

    Alkoholfreies Bier darf nicht mit "vitalisierend" beworben werden

Kurzfassungen/Presse (18)

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Vitalisierend - Werbung für alkoholfreies Bier mit unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne der HCVO

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Alkoholfreies Bier durfte nicht mit vitalisierend beworben werden

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Bierwerbung auf dem Prüfstand

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Warsteiner-Bier darf nicht als "vitali-sierend" beworben werden / Werbung mit Vitali Klitschko

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Alkoholfreies Bier darf nicht mit "vitalisierend" beworben werden - auch bei gleichzeitigem Wortspiel mit Werbegesicht Vitali Klitschko

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Warsteiner darf alkoholfreies Bier nicht mit "vitalisierend" bewerben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vitali Klitschko zählt nicht als gesundheitsbezogene Angabe

  • lto.de (Kurzinformation)

    Warsteiner-Werbung - Vitali Klitschko und das vitalisierende Bier

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Alkoholfreies Bier darf nicht als "vitalisierend" beworben werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Alkoholfreies Bier darf nicht als "vitalisierend" beworben werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Alkoholfreies Bier durfte nicht mit "vitalisierend" beworben werden

  • Jurion (Kurzinformation)

    Bewerbung von alkoholfreiem Bier als "vitalisierend" unzulässig

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Bezeichnung als "vitalisierend" für alkoholfreies Bier unzulässig

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Werbung für alkoholfreies Bier mit "vitalisierend" zulässig?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Alkoholfreies Bier durfte nicht mit "vitalisierend" beworben werden

  • beck.de (Kurzinformation)

    Bewerbung von Bier mit dem Begriff "vitalisierend" verboten

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Bier doch nicht "vitali-sierend"

  • bista.de (Kurzinformation)

    Werbekampagne mit Vitali Klitschko darf nicht für "vitalisierendes" Bier werben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1454
  • GRUR-RR 2014, 465
  • WRP 2014, 961
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.01.2013 - I ZR 5/12

    Vitalpilze

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2014 - 4 U 19/14
    10 Abs. 3 HCVO sei entgegen der in der Sache "Vitalpilze" geäußerten Ansicht des Bundesgerichtshofs (GRUR 2013, 958) bereits vollziehbar.

    Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161 - Deutsches Weintor ; BGH, GRUR 2013, 189 - H2 ; BGH, GRUR 2013, 958 - Vitalpilze ; BGH, WRP 2014, 562 - Praebiotik ).

    Schon deshalb bringt das Adjektiv "vitalisierend" eine Verbesserung des Gesundheitszustands zum Ausdruck (vgl. auch BGH, GRUR 2013, 958 - Vitalpilze - zur gesundheitsbezogenen Angabe "Zur Unterstützung einer optimalen Leistungsfähigkeit" und "... erhöht die Ausdauer und Leistungsfähigkeit"; Senat , Urteil vom 30.04.2013 - 4 U 149/12 - zur gesundheitsbezogenen Angabe "Über 7.000 komplett natürliche Vitalstoffe geben Ihnen, insbesondere im Frühjahr, den nötigen Schwung für den Sommer", wobei "Schwung" im Zusammenhang mit einer weiteren Werbeaussage als "Stärke und Ausdauer" zu verstehen war; Meyer /Streinz, 2. Aufl., HCVO, Rn. 61 zur gesundheitsbezogenen Angabe "Vitalität").

    Denn bei der Angabe fehlt eine Bezugnahme auf bestimmte zu fördernde Funktionen des Körpers (vgl. BGH, GRUR 2013, 958 - Vitalpilze ).

    Gleichwohl ändert das nichts daran, dass eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO vorliegt (BVerwG, WRP 2011, 103, 104 - Deutsches Weintor ; BGH, GRUR 2013, 958 - Vitalpilze ).

    Diese regelt die Zulässigkeit von solchen Angaben, die auf spezifische gesundheitliche Vorteile bezogen sind und Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein können (vgl. BGH, GRUR 2013, 958 - Vitalpilze ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2013, 958 - Vitalpilze; vgl. auch Büscher, GRUR 2013, 969, 977) soll das eingeschränkte Verbot des Art. 10 Abs. 3 HCVO allerdings voraussetzen, dass diese Listen erstellt sind: Solange dies noch nicht geschehen sei, sei die Verwendung entsprechender Verweise durch die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - so der Bundesgerichtshof - nicht reglementiert.

    Schließlich ist der vom Bundesgerichtshof in Sachen "Vitalpilze" (GRUR 2013, 958) erwähnte österreichische "1.

    Die unionsrechtswidrigen Produktkennzeichnungen sind auch geeignet, den Wettbewerb auf dem hier einschlägigen Markt der Lebensmittel (Getränke) zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, GRUR 2013, 958 - Vitalpilze - m. w. N.).

  • OLG Hamm, 30.04.2013 - 4 U 149/12

    Verbraucherschutz: unzulässige Werbung mit über 7.000 Vitalstoffen in Original

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2014 - 4 U 19/14
    Der Kläger hat insoweit auf das Urteil des Senats vom 30.04.2013 im Verfahren 4 U 149/12 OLG Hamm verwiesen und zudem geltend gemacht, die Angabe "vitalisierend" sei - ähnlich wie "wohltuend" oder "bekömmlich" - dahin zu verstehen, dass eine entsprechende Wirkung auf die Gesundheit oder zumindest das gesundheitsbezogene Wohlbefinden hervorgerufen werde.

    Schon deshalb bringt das Adjektiv "vitalisierend" eine Verbesserung des Gesundheitszustands zum Ausdruck (vgl. auch BGH, GRUR 2013, 958 - Vitalpilze - zur gesundheitsbezogenen Angabe "Zur Unterstützung einer optimalen Leistungsfähigkeit" und "... erhöht die Ausdauer und Leistungsfähigkeit"; Senat , Urteil vom 30.04.2013 - 4 U 149/12 - zur gesundheitsbezogenen Angabe "Über 7.000 komplett natürliche Vitalstoffe geben Ihnen, insbesondere im Frühjahr, den nötigen Schwung für den Sommer", wobei "Schwung" im Zusammenhang mit einer weiteren Werbeaussage als "Stärke und Ausdauer" zu verstehen war; Meyer /Streinz, 2. Aufl., HCVO, Rn. 61 zur gesundheitsbezogenen Angabe "Vitalität").

    Zu berücksichtigen ist auch das Ziel der HCVO, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sicherzustellen und gleichzeitig mit Blick auf eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten, vgl. die Erwägungsgründe 1 und 36 der HCVO ( Senat , Urteil vom 30.04.2013, 4 U 149/12).

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 36/11

    Darf "Monsterbacke" "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" sein?

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2014 - 4 U 19/14
    Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161 - Deutsches Weintor ; BGH, GRUR 2013, 189 - H2 ; BGH, GRUR 2013, 958 - Vitalpilze ; BGH, WRP 2014, 562 - Praebiotik ).

    Ferner hat der Generalanwalt G im Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Rechtssache C-609/12) über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (GRUR 2013, 189 - H2 ) zur Frage der zeitlichen Anwendbarkeit des Art. 10 Abs. 2 HCVO im Rahmen seiner Schlussanträge vom 14.11.2013 (BeckRS 2013, 82168, dort Rn. 65) die Ansicht vertreten, dass die dort gegenständliche Werbung für den Früchtequark "H2" von "H" mit dem Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" gegen Art. 10 Abs. 3 HCVO verstößt, wenn es sich dabei um eine unspezifische Angabe im Sinne dieser Norm handelt.

  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 178/12

    Zu gesundheitsbezogenen Angaben auf Babynahrung

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2014 - 4 U 19/14
    Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161 - Deutsches Weintor ; BGH, GRUR 2013, 189 - H2 ; BGH, GRUR 2013, 958 - Vitalpilze ; BGH, WRP 2014, 562 - Praebiotik ).

    Dabei ist vom normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auszugehen (BGH, WRP 2014, 562 - Praebiotik ).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-544/10

    Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2014 - 4 U 19/14
    Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen (EuGH, GRUR 2012, 1161 - Deutsches Weintor ; EuGH, GRUR 2013, 1061 - Green - Swan Pharmaceuticals ).

    Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161 - Deutsches Weintor ; BGH, GRUR 2013, 189 - H2 ; BGH, GRUR 2013, 958 - Vitalpilze ; BGH, WRP 2014, 562 - Praebiotik ).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-609/12

    Ehrmann - Vorabentscheidungsersuchen - Information und Schutz der Verbraucher -

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2014 - 4 U 19/14
    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union zieht in seinem Urteil vom 10.04.2014 - C-609/12 - (BeckRS 2014, 80708) eine Anwendbarkeit des Art. 10 Abs. 3 HCVO jedenfalls in Betracht, obwohl die Liste nach Art. 13 Abs. 3 HCVO noch nicht vollständig vorliegt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-609/12

    Ehrmann - Verbraucherschutz - Gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel -

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2014 - 4 U 19/14
    Ferner hat der Generalanwalt G im Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Rechtssache C-609/12) über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (GRUR 2013, 189 - H2 ) zur Frage der zeitlichen Anwendbarkeit des Art. 10 Abs. 2 HCVO im Rahmen seiner Schlussanträge vom 14.11.2013 (BeckRS 2013, 82168, dort Rn. 65) die Ansicht vertreten, dass die dort gegenständliche Werbung für den Früchtequark "H2" von "H" mit dem Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" gegen Art. 10 Abs. 3 HCVO verstößt, wenn es sich dabei um eine unspezifische Angabe im Sinne dieser Norm handelt.
  • OLG Hamm, 04.07.2013 - 4 U 20/13

    Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit b HCVO

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2014 - 4 U 19/14
    In Bezug auf pflanzliche Stoffe ist die Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben bislang nicht abschließend ( Senat , Urteil vom 04.07.2013 - 4 U 20/13 = WRP 2013, 1491).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-299/12

    Green Swan Pharmaceuticals CR - Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2014 - 4 U 19/14
    Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen (EuGH, GRUR 2012, 1161 - Deutsches Weintor ; EuGH, GRUR 2013, 1061 - Green - Swan Pharmaceuticals ).
  • BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 36.09

    Lebensmittel; Aufmachung; Werbung; gesundheitsbezogene Angabe; Wein; bekömmlich;

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2014 - 4 U 19/14
    Gleichwohl ändert das nichts daran, dass eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO vorliegt (BVerwG, WRP 2011, 103, 104 - Deutsches Weintor ; BGH, GRUR 2013, 958 - Vitalpilze ).
  • OLG Stuttgart, 03.11.2016 - 2 U 37/16

    "bekömmlich", Bekömmliches Bier - Wettbewerbsverstoß im Internet: Unlautere

    Er erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (BGH a.a.O. [Tz. 19] - Repair-Kapseln ; a.a.O. [Tz. 21] - Lernstark ; a.a.O. [Tz. 33] - Combiotik ; a.a.O. [Tz. 27] - RESCUE-Produkte ; a.a.O. [Tz. 23] - Original Bach-Blüten ; OLG Hamm ZLR 2014, 568 [juris Tz. 37]; Meyer in Meyer/Streinz a.a.O. HCVO, 37).

    Das OLG Hamm (ZLR 2014, 568) hat die Verpackungsbeschriftung für ein alkoholfreies Bier mit "vitalisierend" als (unspezifische) gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 HCVO angesehen, da aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher der Ausdruck "vitalisierend" unmittelbar zusammenhänge mit "Vitalität" bzw. "Vitalsein" oder "Lebenskraft".

  • OLG Hamm, 07.10.2014 - 4 U 138/13

    Oberlandesgericht Hamm untersagt gesundheitsbezogene Werbung für

    b) Die Regelung in Art. 10 Abs. 3 HCVO stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar (Senat, WRP 2014, 961 [Vitalisierend]).

    Folgt man der Auffassung, dass es sich auch bei den "Verweisen" im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO handelt (so BGH, WRP 2013, 1179 [Vitalpilze]; ebenso Senat, WRP 2014, 961 [Vitalisierend]), ergibt sich bereits unmittelbar aus der Regelung in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO, dass nicht nur ausdrücklich formulierte Werbeaussagen erfasst sind, sondern auch solche Werbeaussagen, die den entsprechenden Inhalt lediglich suggerieren oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringen.

    Der Senat hat dies bereits in seiner Entscheidung WRP 2014, 961 (Vitalisierend), ausgeführt, dort allerdings noch offengelassen, ob möglicherweise ausnahmsweise im Falle von pflanzlichen Stoffen (sogenannten "Botanicals") von einer nur eingeschränkten Anwendbarkeit des Art. 10 Abs. 3 HCVO auszugehen ist.

    Der Senat nimmt hierzu zunächst Bezug auf seine Ausführungen in der Entscheidung WRP 2014, 961 (Vitalisierend), und führt ergänzend noch Folgendes aus:.

    Der Senat hat hierzu in seiner Entscheidung WRP 2014, 961 (Vitalisierend), bereits auf Folgendes hingewiesen:.

    Zu berücksichtigen ist auch das Ziel der HCVO, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sicherzustellen und gleichzeitig mit Blick auf eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten (vgl. die Erwägungsgründe 1 und 36 zur HCVO; siehe auch bereits Senat, WRP 2014, 961 [Vitalisierend]).

  • KG, 27.11.2015 - 5 U 96/14

    Rotbusch Tee, Vitamine GESUND - Werbeangabe "Vitamine GESUND" für einen

    Art. 10 Abs. 3 HCVO ist bereits anwendbar, auch wenn die Listen zugelassener gesundheitsbezogener Angaben nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO noch nicht vollständig erstellt sind (Anschluss an OLG Hamm, ZLR 2014, 568; WRP 2015, 228; gegen BGH, EuGH-Vorlage-Beschluss vom 12.3.2015, I ZR 29/13, TZ 31 - Rescue-Produkte; GRUR 2013, 958 TZ 15 - Vitalpilze; GRUR 2015, 403 TZ 38 - Monsterbacke II).

    Entgegen der Annahme des BGH (BGH, EuGH-Vorlage-Beschluss vom 12.3.2015, I ZR 29/13, TZ 31 - Rescue-Produkte; GRUR 2013, 958 TZ 15 - Vitalpilze; GRUR 2015, 403 TZ 38 - Monsterbacke II; anderer Ansicht schon OLG Hamm, WRP 2014, 961 juris Rn. 52 ff; WRP 2015, 228 juris Rn. 67 ff) ist nicht davon auszugehen, dass - solange die Listen nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO noch nicht abschließend erstellt sind (bzw. jedenfalls in den bereits erstellten Teil-Listen für das vorliegende Produkt Rotbuschtee und dessen Bestandteile noch keine speziellen gesundheitsbezogenen Angaben enthalten oder ausgeschlossen sind) - Art. 10 Abs. 3 HCV noch nicht vollzogen werden könne und deshalb entsprechende Verweise nicht unzulässig sein könnten.

    Weder der Wortlaut des Art. 10 Abs. 3 HCVO noch der Wortlaut der Übergangsvorschrift des Art. 28 HCVO lassen eine derartige Einschränkung erkennen (OLG Hamm, WRP 2014, 961 juris Rn. 52; WRP 2015, 228 juris Rn. 69 f).

    Die Leitlinien beziehen sich zu Punkt 3 zudem ausdrücklich auf Art. 10 Abs. 3 HCVO (vergleiche auch OLG Hamm, WRP 2014, 961 juris Rn. 53; WRP 2015, 228 juris Rn. 76).

    Art. 10 Abs. 3 HCVO sei mit dem 1.7.2007 in Kraft und verlange, dass die in den Art. 13 und 14 vorgesehenen Listen veröffentlicht worden seien, was im entscheidungserheblichen Zeitraum nicht der Fall gewesen sei (bei juris zu C-609/12 Schlussanträge TZ 65; vergleiche auch OLG Hamm, WRP 2014, 961 juris Rn. 54).

    Auch der EuGH geht damit offenbar davon aus, Art. 10 Abs. 3 HCVO sei bereits jetzt (und damit im Übergangszeitraum bis zum Vorliegen der oben genannten Listen) einschränkungslos anwendbar (vergleiche auch OLG Hamm, WRP 2014, 961 juris Rn. 55; WRP 2015, 228 juris Rn. 76).

  • VG Ansbach, 05.07.2023 - AN 14 K 20.01678

    "Belebend" als gesundheitsbezogene Angabe, gesundheitsbezogene Angabe bei

    Das OLG Hamm habe in seinem Urteil vom 20. Mai 2014 (4 U 19/14) den Ausdruck "vitalisierend" erstens als Synonym zu "belebend" und "anregend" angesehen und zweitens als einen allgemeinen, nicht spezifischen Verweis im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO.

    Im Übrigen bezieht sich das LGL auf das Urteil des OLG Hamm (vgl. OLG Hamm, U.v. 20.5.2014 - I-4 U 19/14, 4 U 19/14 - juris), das urteilte, dass die Angabe, ein alkoholfreies Bier sei "vitalisierend" eine gesundheitsbezogene Angabe darstelle.

    "Belebend" sei gleichbedeutend mit "vitalisierend." "Vitalisierend" hänge, so das OLG Hamm, aus Verbrauchersicht unmittelbar zusammen mit "Vitalität" bzw. "Vitalsein" oder "Lebenskraft" - Eigenschaften, die typischerweise mit gesunden Menschen in Verbindung gebracht würden (vgl. OLG Hamm, U.v. 20.5.2014 - I-4 U 19/14, 4 U 19/14 - juris Rn. 38).

    Aus der Tatsache, dass "vitalisieren" und "beleben" synonym verwendet werden können (so zutreffend OLG Hamm, U.v. 20.5.2014 - I-4 U 19/14, 4 U 19/14 - juris Rn. 38), aber nicht müssen, ist nicht abzuleiten, dass die Angabe "belebend" gesundheitsbezogen ist.

    Daraus folgerte das Gericht, dass aus Verbrauchersicht alle drei Angaben eine Produkteigenschaft kennzeichnen sollten (vgl. OLG Hamm, U.v. 20.5.2014 - I-4 U 19/14, 4 U 19/14 - juris Rn. 41).

    (vgl. OLG Hamm, U.v. 20.5.2014 - I-4 U 19/14, 4 U 19/14 - juris Rn. 43).

    Dem OLG Hamm ist auch in der vorliegenden Fallgestaltung dahingehend zuzustimmen, dass es feststellt, dass der Begriff "vitalisierend" sich insoweit nicht auf das gesundheitsbezogene Wohlbefinden, sondern auf das allgemeine Wohlbefinden bezieht, als mit "vitalisierend" "erfrischend" gemeint ist (vgl. OLG Hamm, U.v. 20.5.2014 - I-4 U 19/14, 4 U 19/14 - juris Rn. 43).

  • OLG Hamm, 02.07.2019 - 4 U 142/18

    Wettbewerbswidriger Vertrieb eines Nahrungsergänzungsmittels

    Zu berücksichtigen ist auch das Ziel der HCVO, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf nährwert- und gesunheitsbzogene Angaben sicherzustellen und gleichzeitig mit Blick auf eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten (so auch Senat, Urteil vom 20.05.2014 - 4 U 19/14 - Vitalisierend und Urteil vom 30.04.2013 - 4 U 149/12; vgl. auch die Erwägungsgründe 1 und 36 der HCVO).
  • VG Regensburg, 28.02.2022 - RN 5 K 19.129

    Die Verwendung der Kennzeichnung "Ökovital" auf Fruchtgummis stellt unter

    Die Bedeutung der streitgegenständlichen Angabe muss unter Beachtung der in einem engen räumlichen Zusammenhang mit der Angabe stehenden Bezeichnungen ermittelt werden (OLG Hamm, U.v. 20.5.2014 - 4 U 19/14 - "vitalisierend" - juris Rn. 41).

    Aus Sicht der angesprochenen Verbraucher ergibt es keinen Sinn, die einzelnen Wörter gesondert aufzuführen, wenn mit ihnen dasselbe zum Ausdruck gebracht werden soll (OLG Hamm, U.v. 20.5.2014 - 4 U 19/14 - "vitalisierend" - juris Rn. 43).

    Diese Eigenschaften und Assoziationen werden typischerweise mit gesunden Menschen in Verbindung gebracht (vgl. zum Wortsinn "vitalisierend": OLG Hamm, U.v. 20.5.2014 - 4 U 19/14 - juris Rn. 38).

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2016 - 20 U 75/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Benennung einer Kräuterteemischung mit der Bezeichnung

    Es kann indes dahinstehen, ob, solange diese Listen noch nicht erstellt sind, Art. 10 Abs. 3 HCVO nicht vollzogen werden kann und deshalb entsprechende Verweise nicht unzulässig sind (so BGH GRUR 2015, 611 Rn. 31 - Rescue-Produkte; BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 15 - Vitalpilze; dagegen mit beachtlichen Argumenten OLG Hamm, WRP 2014, 961; WRP 2015, 228 und zuletzt auch KG, WRP 2016, 265).
  • OLG Karlsruhe, 27.02.2019 - 6 U 87/18

    Zykluszauber-Tee - Wettbewerbsverstoß: Werbeaussage über eine Verbesserung des

    Die daran von der Berufung unter Hinweis auf Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle (Urt. v. 24.04.2018 -13 U 124/17) und unter Bezugnahme auf die bereits in erster Instanz eingeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Urt. v. 20.05.2014 - 4 U 19/14 und Urt. v. 24.02.2015 - 4 U 72/14) sowie die Auffassung des Generalanwalts (Schlussanträge vom 22.06.2016, C-177/15) geübte Kritik geht fehl:.

    b) Die Auffassung, der Verordnung Nr. 1924/2006 sei keine Bestimmung zu entnehmen, dass ihr Art. 10 Abs. 3 erst angewandt oder vollzogen werden könne, wenn die Liste der zugelassenen Angaben vollständig vorliege (OLG Hamm, Urteil vom 20. Mai 2014 - I-4 U 19/14 -, juris Rn. 70; Urteil vom 07.10.2014 - I-4 U 138/13 -, juris Rn. 68), trifft nicht Kern des Problems, sondern schreibt dem Urteil des Bundesgerichtshofes eine in ihm nicht enthaltene Verallgemeinerung zu, um diese weite Fassung dann argumentativ mit der naheliegenden Überlegung widerlegen zu können, eine vollständig abgeschlossene Liste sei niemals zu erreichen.

  • OLG Hamm, 13.09.2016 - 4 U 17/16

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Schlankheitsmittels

    Zu berücksichtigen ist auch das nach den Erwägungsgründen 1 und 36 ausdrückliche Ziel der HCVO, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sicherzustellen und gleichzeitig mit Blick auf eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten (vgl. Senat, WRP 2014, 961 - Vitalisierend ).
  • OLG Hamm, 24.02.2015 - 4 U 72/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung der herzstärkenden Wirkung eines

    Zu berücksichtigen ist auch das Ziel der HCVO, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sicherzustellen und gleichzeitig mit Blick auf eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten (vgl. die Erwägungsgründe 1 und 36 zur HCVO; siehe auch bereits Senat, WRP 2014, 961 [Vitalisierend]).
  • LG Düsseldorf, 10.06.2022 - 38 O 158/20

    Wettbewerbsrecht: Gesundheitsbezogene Angaben für liposomale

  • LG Düsseldorf, 18.03.2022 - 38 O 158/20
  • LG Berlin, 05.11.2021 - 102 O 54/21

    Zuständigkeit bei Werbung von Niederländern unter Domain ".de"; Zulässige Angaben

  • LG Berlin, 15.01.2015 - 52 O 170/14

    Wettbewerbsverstoß: Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit

  • LG Berlin, 13.12.2018 - 102 O 121/18

    Detoxtea - Wettbewerbsverstoß im Internet aus dem Ausland: Internationale und

  • LG Düsseldorf, 27.11.2014 - 14c O 156/14

    Untersagung von Werbeaussagen als geschäftliche Handlung i.R.d. Vertriebs von

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