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   OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 6 U 243/13   

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https://dejure.org/2014,10279
OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 6 U 243/13 (https://dejure.org/2014,10279)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.03.2014 - 6 U 243/13 (https://dejure.org/2014,10279)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. März 2014 - 6 U 243/13 (https://dejure.org/2014,10279)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 14 MarkenG, § 23 MarkenG
    Verfügungsgrund bei Schutzrechtsverletzungen, insbesondere Zurechnung der Kenntnis eines "Wissensvertreters"; Verwendung einer fremden Marke als Bestimmungsangabe

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Dringlichkeit im Eilverfahren - Zur Wissenszurechnung einzelner Mitarbeiter eines Unternehmens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Feststellung des Verfügungsgrundes für ein Eilverfahren wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts; Rechtsfolgen längerer Untätigkeit des Verletzten; Zurechnung der Kenntnis Dritter; Verletzung einer Marke durch Verwendung in einem sog. ...

  • kanzlei.biz

    Zum Verfügungsgrund im Eilverfahren bei Markenverletzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14; MarkenG § 23 Nr. 3; EGRL 48/2004
    Anforderungen an die Feststellung des Verfügungsgrundes für ein Eilverfahren wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts

  • rechtsportal.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfügungsgrund bei Schutzrechtsverletzung und Zurechnung der Kenntnis eines "Wissensvertreters"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Dringlichkeit im Eilverfahren - Wissenszurechnung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfügungsgrund kann auch in Eilverfahren bei Schutzrechtsverletzungen entfallen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verfügungsgrund kann auch in Eilverfahren bei Schutzrechtsverletzungen entfallen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2014, 753
  • WRP 2014, 981
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10

    GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 6 U 243/13
    Dafür reicht es nämlich aus, wenn die Klagemarke benutzt wird, um die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen, die Gegenstand des eigenen Waren- oder Dienstleistungsangebots sind (EuGH GRUR Int. 1999, 438, Tz. 42 - BMW/Deenik; BGH GRUR 2011, 1135 Tz. 23 - Große Inspektion für alle).

    Bei dieser Bewertung ergäbe sich somit ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil durch die Verwendung der Verfügungsmarke innerhalb des Domainnamens deren Werbefunktion beeinträchtigt wird (vgl. dazu: BGH GRUR 2011, 1135 Tz. 11 - Große Inspektion für alle).

    Beide Erlaubnistatbestände stehen nämlich unter dem Vorbehalt, dass die Benutzung des Zeichens nicht gegen die guten Sitten verstößt, was das Landgericht nach einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände mit Recht zulasten der Antragsgegnerin abgelehnt hat (vgl. dazu BGH GRUR 2009, 1162 Tz. 27, 29 - DAX; BGH GRUR 2011, 1135 Tz. 23 - Große Inspektion für alle).

  • OLG Hamburg, 06.11.2003 - 5 U 64/03

    Verwendung der Bezeichnung SCHUFA in Internetdomainnamen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 6 U 243/13
    Die von der Antragsgegnerin herangezogenen Entscheidungen des OLG Hamburg vom 6.11.2003 (GRUR-RR 2004, 178 - SCHUFA - freie Kredite) sowie vom 30. Januar 2013 (GRUR-RR 2013 263 - Drohung mit SCHUFA Eintrag) haben Sachverhalte zum Gegenstand, in denen das Zeichen mit einem jeweils völlig anderen Sinngehalt verwendet worden ist.
  • BGH, 27.06.2013 - I ZR 53/12

    Markenrechtsverletzung: Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion einer Marke durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 6 U 243/13
    Die vom Europäischen Gerichtshof und vom Bundesgerichtshof zum sog. "keyword advertising" erarbeiteten Grundsätze spielen deshalb hier keine Rolle (vgl. EuGH GRUR 2011, 1124, Tz. 44 f. Interflora/M&S Interflora Inc. m. w. N; BGH GRUR 2014, 182, Tz. 20 - Fleurop).
  • KG, 18.08.2006 - 5 W 190/06

    Markenrechtsverletzung durch Internet-Werbung: Verantwortlichkeit des Werbenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 6 U 243/13
    Das würde zu einer Doppelidentität mit der Verfügungsmarke "X1" führen, da Abweichungen in der Groß- und Kleinschreibung für den Verkehr jedenfalls bei der Werbung im Internet keine Rolle spielen und weil dieses Zeichen zur Kennzeichnung der eigenen Dienstleistungen verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 451, Tz. 25 - Bergspechte; KG GRUR-RR 2007, 68 - Keyword Advertising).
  • OLG Frankfurt, 09.08.2002 - 6 W 103/02

    Markenrechtsstreit: Analoge Anwendung der Dringlichkeitsvermutung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 6 U 243/13
    29 Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Dringlichkeitsvermutung gem. § 12 Abs. 2 UWG bei Schutzrechtsverletzungen nicht unmittelbar anwendbar ist, dass aber der Rechtsgedanke dieser Vorschrift auch dort zum Tragen kommt (Senat GRUR 2002, 1096 = WRP 2002, 1457).
  • BGH, 15.07.2004 - I ZR 37/01

    "Aluminiumräder"; Zulässigkeit der Werbung für eigene unter Abbildung von fremden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 6 U 243/13
    21 Eine Privilegierung der Antragsgegnerin könnte nur dann zugelassen werden, wenn sie von sich aus alles getan hätte, um eine Beeinträchtigung der Interessen der Antragstellerin nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. BGH GRUR 2005, 163,164 - Aluminiumräder).
  • BGH, 05.06.2008 - I ZR 169/05

    POST

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 6 U 243/13
    Zwar wird die Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG auch dann nicht ausgeschlossen, wenn beim angegriffenen Zeichen die Voraussetzungen einer markenmäßigen Verwendung vorliegen (BGH GRUR 2008, 798 Tz. 17 - POST I).
  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 34/02

    Staubsaugerfiltertüten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 6 U 243/13
    Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass das Bestehen einer Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) allein noch nicht für die Annahme einer Sittenwidrigkeit i. S. von § 23 MarkenG genügt (vgl. BGH GRUR 2005, 423, Tz. 25 - Staubsaugerfiltertüten).
  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 6 U 243/13
    Die vom Europäischen Gerichtshof und vom Bundesgerichtshof zum sog. "keyword advertising" erarbeiteten Grundsätze spielen deshalb hier keine Rolle (vgl. EuGH GRUR 2011, 1124, Tz. 44 f. Interflora/M&S Interflora Inc. m. w. N; BGH GRUR 2014, 182, Tz. 20 - Fleurop).
  • EuGH, 25.03.2010 - C-278/08

    BergSpechte - Marken - Internet - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 6 U 243/13
    Das würde zu einer Doppelidentität mit der Verfügungsmarke "X1" führen, da Abweichungen in der Groß- und Kleinschreibung für den Verkehr jedenfalls bei der Werbung im Internet keine Rolle spielen und weil dieses Zeichen zur Kennzeichnung der eigenen Dienstleistungen verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 451, Tz. 25 - Bergspechte; KG GRUR-RR 2007, 68 - Keyword Advertising).
  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 42/07

    DAX

  • OLG Frankfurt, 06.01.2000 - 6 W 149/99

    Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung in Wettbewerbssachen; Zurechnung von

  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

  • OLG Hamburg, 30.01.2013 - 5 U 174/11

    SCHUFA - Wettbewerbsverstoß und Markenrechtsverletzung: Irreführung bei Drohung

  • OLG Hamm, 19.06.2017 - 5 W 63/17

    Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs im

    Diese gesetzliche Dringlichkeitsvermutung kann insbesondere durch langes Zuwarten widerlegt sein (sog. "Selbstwiderlegung", vgl. OLG Hamm, NJW-RR 90, 1236; OLG Saarbrücken, MDR 2008, 335, 336; OLG Frankfurt, Urteil vom 06. September 1984 - 6 U 49/84 -, juris und Urteil vom 27. März 2014 - 6 U 243/13 -, Rn. 29, juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 940 Rn. 4 m.w.N.).

    Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze über die Wissenszurechnung entsprechend § 166 Abs. 1 BGB (OLG Frankfurt, Urteil vom 27. März 2014 - 6 U 243/13 -, Rn. 30, juris; OLG Frankfurt, WRP 2013, 1068 Rn 4), so dass sich die Antragsteller - wenn sie nicht schon eigene Tatsachenkenntnis hatten - jedenfalls die Kenntnisse ihres Rechtsanwalts in Bezug auf die Tatsachen, ggf. welche die Unrichtigkeit des Grundbuches begründen, zurechnen lassen müssen.

  • OLG Frankfurt, 03.05.2021 - 6 W 31/21

    Indizien für das Vorliegen einer Hinterhaltsmarke (ASCONI)

    Aus Art. 2, 9 Abs. 1 lit. a der sog. Durchsetzungsrichtlinie (Richtlinie 2004/48/EG) kann nach Ansicht des Senats nicht abgeleitet werden, dass ein Eilantrag auch auf wahrscheinlich löschungsreife Marken gestützt werden kann (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.3.2014 - 6 U 243/13 , juris Rn 27 ).
  • OLG Frankfurt, 10.08.2017 - 6 U 63/17

    Irreführung durch Spitzenstellungsbehauptung; Anforderungen an die Widerlegung

    Darüber hinaus kann im Einzelfall auf das Wissen eines Sachbearbeiters abzustellen sein, von dem nach seiner Funktion erwartet werden darf, dass er das "Störende" des zu beanstandenden Verhaltens erkennt und seine Kenntnis auch an diejenigen Personen seines Unternehmens weitergibt, die zur Entscheidung über das Einleiten entsprechender Reaktionen befugt sind (OLG Frankfurt a.M., MMR 2014, 753; OLG Frankfurt a.M., NJW 2000, 1961, 1962; Köhler, a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 141/14

    Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung

    a) Aufgrund der von jeder Markenverletzung ausgehenden Gefährdung für die geschützte Marke besteht ein berechtigtes Interesse des Markeninhabers, weitere Verletzungshandlungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes alsbald zu unterbinden; insoweit kann der in der Dringlichkeitsvermutung gem. § 12 Abs. 2 UWG zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke auch auf das Markenrecht angewendet werden (Senat, WRP 2014, 981 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 02.02.2017 - 6 U 151/16

    Erstbegehungsgefahr für Verletzung einer Unionsmarke nach Erwerb einer

    aa) Aufgrund der von jeder Markenverletzung ausgehenden Gefährdung für die geschützte Marke besteht ein berechtigtes Interesse des Markeninhabers, weitere Verletzungshandlungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes alsbald zu unterbinden; insoweit kann der in der Dringlichkeitsvermutung gem. § 12 Abs. 2 UWGzum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke auch auf das Markenrecht angewendet werden (Senat, WRP 2014, 981 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 13.09.2018 - 6 U 74/18

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung bei "Sich-Bewusstem-Verschließen" der

    Aufgrund der von jeder Markenverletzung ausgehenden Gefährdung für die geschützte Marke besteht ein berechtigtes Interesse des Markeninhabers, weitere Verletzungshandlungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes alsbald zu unterbinden; insoweit kann der in der Dringlichkeitsvermutung gem. § 12 Abs. 2 UWGzum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke auch auf das Markenrecht angewendet werden (Senat, WRP 2014, 981 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 11.09.2014 - 6 U 58/14

    Geschmacksmusterrechtliche Voraussetzungen für den Schutz einer Sportbrille sowie

    Die §§ 935, 940 ZPO setzen vielmehr die vorgenannte Bestimmung in nationales Recht um, indem sie effektiven Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung zur Sicherung und Teilverwirklichung von Unterlassungsansprüchen bei Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr von Schutzrechtsverletzungen ermöglichen (so zum Markenrecht: Senat, Urteil vom 27.03.2014, 6 U 243/13, WRP 2014, 981).
  • OLG Frankfurt, 02.04.2015 - 6 U 35/15

    Keine Unternehmenskennzeichenverletzung durch beschreibende Verwendung des

    Ebenso wenig vermittelt der angegriffene Verbandsname des Antragsgegners den Eindruck, der Antragsgegner handele im Auftrag der Antragstellerin oder stehe mit ihr in einer wirtschaftlichen Verbindung (vgl. hierzu Senat WRP 2014, 981; juris-Tz. 21).
  • LG Frankfurt/Main, 18.04.2019 - 10 O 117/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des hier maßgeblichen Berufungssenats des OLG Frankfurt am Main gilt, dass die Dringlichkeitsvermutung gem. § 12 II UWG bei Schutzrechtsverletzungen wie Markenrechtsverletzungen nicht unmittelbar anwendbar ist, dass aber der Rechtsgedanke dieser Vorschrift auch dort zum Tragen kommt (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2002, 1096; WRP 2014, 981).
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