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   OLG Köln, 29.01.2016 - I-6 U 55/15   

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OLG Köln, 29.01.2016 - I-6 U 55/15 (https://dejure.org/2016,40170)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.01.2016 - I-6 U 55/15 (https://dejure.org/2016,40170)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. Januar 2016 - I-6 U 55/15 (https://dejure.org/2016,40170)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 351
  • WRP 2016, 1158
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.05.2011 - C-122/10

    Ving Sverige

    Auszug aus OLG Köln, 29.01.2016 - 6 U 55/15
    Erforderlich ist eine Werbung, durch die der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss (EuGH GRUR 2011, 930 - Konsumentombudsman/Ving Sverige, Rn.28 f., 33, 41; BGH GRUR 2014, 403 - DER NEUE, juris-Tz. 8; s. auch Köhler/Bornkamm, 33. Aufl., § 5a Rn. 30a).

    Zu den Informationen die der Verbraucher für seine geschäftliche Entscheidung benötigt, gehört grundsätzlich der Preis, wobei nicht notwendig der Preis angegeben werden muss, den der Verbraucher zu zahlen hat, sondern auch die Angabe eines Endpreises ("ab ...") ausreichen kann (EuGH, GRUR 2011, 930, Rn. 41).

    Die Information über das Produkt erfordert keine konkrete Sachbeschreibung, sondern kann auch dadurch erfolgen, dass es benannt und/oder abgebildet wird, selbst dann, wenn es in mehreren Ausführungen angeboten wird (s. EuGH GRUR 2011, 930 - Konsumentombudsman/Ving Sverige, Rn. 49; Köhler/Bornkamm, 33. Aufl., § 5a Rn. 30b).

    Danach sind zwar bei der Beurteilung, ob Informationen vorenthalten werden, die räumlichen Beschränkungen des gewählten Kommunikationsmittels zu berücksichtigen sowie alle Maßnahmen des Unternehmers, die dieser getroffen hat, um dem Verbraucher die wesentlichen Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, Angaben zu den Herstellern der Elektrogeräte und zu den Typbezeichnungen sind in den Werbebroschüren jedoch ohne weiteres möglich und Konkrete Maßnahmen, um den Verbraucher anderweitig zu informieren - wie z.B. durch den deutlichen Verweis auf eine Internetseite (s. BT-Dr. 18/4535, S. 16; EuGH GRUR 2011, 930, Rn. 56) - hat die Beklagte in der streitgegenständlichen Werbung nicht getroffen.

  • BGH, 19.02.2014 - I ZR 17/13

    Wettbewerbsverstoß: Werbung für Marken-Elektro-Geräte ohne Angabe der

    Auszug aus OLG Köln, 29.01.2016 - 6 U 55/15
    Ergänzend ist gemäß den Vorgaben des § 5a Abs. 2 UWG darauf abzustellen, ob der Verbraucher die Informationen nach den Gesamtumständen auch tatsächlich benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (s. BGH GRUR 2014, 584 - Typenbezeichnung, juris-Tz. 12, 11; BT-Dr. 18/4535, S. 16).

    Danach gehören zu den wesentlichen Merkmalen der angebotenen Einbauküchen sowohl die Hersteller / Marken der Elektrogeräte als auch die Typenbezeichnungen unter Hinweis auf deren Enerhgieeffizenzklasse (ebenso OLG Celle, WRP 2015, 1396, juris-Tz.20 f.; a.A. für die Bewerbung eines No-Name-Produkts [Kühlschrank] OLG Nürnberg, GRUR-RR 2014, 361; die Entscheidung ist indes durch die Entscheidung des BGH, GRUR 2014, 584 - Typenbezeichnung überholt).

    Nach der Rechtsprechung des BGH stellt bei der singulären Werbung für Elektro-Haushaltsgeräte auch die Typenbezeichnung des angebotenen Elektrogeräts ein wesentliches Merkmal dar, da hierdurch eine Individualisierung des Gerätes ermöglicht wird, so dass der Verbraucher das Produkt genau identifizieren und - darauf aufbauend - dessen Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Angebote vergleichen kann (s. BGH GRUR 2014, 584 - Typenbezeichnung, juris-Tz. 17).

  • OLG Celle, 16.07.2015 - 13 U 71/15

    Hersteller- und Typenbezeichnungen bei Elektrogeräten in Prospektwerbung für

    Auszug aus OLG Köln, 29.01.2016 - 6 U 55/15
    Danach gehören zu den wesentlichen Merkmalen der angebotenen Einbauküchen sowohl die Hersteller / Marken der Elektrogeräte als auch die Typenbezeichnungen unter Hinweis auf deren Enerhgieeffizenzklasse (ebenso OLG Celle, WRP 2015, 1396, juris-Tz.20 f.; a.A. für die Bewerbung eines No-Name-Produkts [Kühlschrank] OLG Nürnberg, GRUR-RR 2014, 361; die Entscheidung ist indes durch die Entscheidung des BGH, GRUR 2014, 584 - Typenbezeichnung überholt).

    Aber selbst dann, wenn einen solchen Rückschluss unterstellt wird, würde dadurch das Interesse, das Gerät näher identifizieren und vergleichen zu können, nicht entfallen (s. OLG Celle WRP 2015, 1396, juris-Tz. 21).

  • BGH, 21.12.2011 - I ZR 190/10

    Neue Personenkraftwagen

    Auszug aus OLG Köln, 29.01.2016 - 6 U 55/15
    Insoweit verbleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung des BGH, wonach beim Vorenthalten wesentlicher Informationen die Verbraucherrelevanz unwiderleglich vermutet wird (BGH GRUR 2012, 842 - Neue Personenkraftwagen I, juris-Tz. 25; BGH GRUR 2013, 1169 - Brandneu von der IFA, juris-Tz. 19).
  • OLG Nürnberg, 14.03.2014 - 3 U 2352/13
    Auszug aus OLG Köln, 29.01.2016 - 6 U 55/15
    Danach gehören zu den wesentlichen Merkmalen der angebotenen Einbauküchen sowohl die Hersteller / Marken der Elektrogeräte als auch die Typenbezeichnungen unter Hinweis auf deren Enerhgieeffizenzklasse (ebenso OLG Celle, WRP 2015, 1396, juris-Tz.20 f.; a.A. für die Bewerbung eines No-Name-Produkts [Kühlschrank] OLG Nürnberg, GRUR-RR 2014, 361; die Entscheidung ist indes durch die Entscheidung des BGH, GRUR 2014, 584 - Typenbezeichnung überholt).
  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 123/12

    DER NEUE - Wettbewerbsverstoß: Begriff des "Anbietens von Waren"; Verstoß gegen

    Auszug aus OLG Köln, 29.01.2016 - 6 U 55/15
    Erforderlich ist eine Werbung, durch die der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss (EuGH GRUR 2011, 930 - Konsumentombudsman/Ving Sverige, Rn.28 f., 33, 41; BGH GRUR 2014, 403 - DER NEUE, juris-Tz. 8; s. auch Köhler/Bornkamm, 33. Aufl., § 5a Rn. 30a).
  • BGH, 18.04.2013 - I ZR 180/12

    Brandneu von der IFA

    Auszug aus OLG Köln, 29.01.2016 - 6 U 55/15
    Insoweit verbleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung des BGH, wonach beim Vorenthalten wesentlicher Informationen die Verbraucherrelevanz unwiderleglich vermutet wird (BGH GRUR 2012, 842 - Neue Personenkraftwagen I, juris-Tz. 25; BGH GRUR 2013, 1169 - Brandneu von der IFA, juris-Tz. 19).
  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 41/16

    Komplettküchen - Wettbewerbsverstoß: Kaufentscheidung für Komplettküchen;

    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, GRUR-RR 2016, 351 = WRP 2016, 1158).
  • LG Mannheim, 17.11.2016 - 7 O 19/16

    Verletzung eines standardessentiellen Patents: Obliegenheit des Patentinhabers

    a) Ob diese Maßstäbe der Kammer vor dem Hintergrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. Mai 2016, Az.: 6 U 55/15, der meint, dass eine Evidenzkontrolle des Angebots des SEP-Inhabers einerseits nicht ausreichend sei, andererseits aber ausführt, dem SEP-Inhaber sei bei der Beurteilung, was FRAND sei, ein Entscheidungsspielraum zuzugestehen, und der lediglich eine summarische Prüfung im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem erstinstanzlichen Urteil betrifft, im Detail einer Überprüfung unterzogen werden müssen, kann vorliegend offen bleiben.
  • LG Mannheim, 01.07.2016 - 7 O 209/15

    Verletzung eines standardessentiellen Patents: Vorprozessuale Pflichten des

    aa) Ob diese Maßstäbe der Kammer vor dem Hintergrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. Mai 2016, Az.: 6 U 55/15, der meint, dass eine Evidenzkontrolle des Angebots des SEP-Inhabers einerseits nicht ausreichend sei, andererseits aber ausführt, dem SEP-Inhaber sei bei der Beurteilung, was FRAND sei, ein Entscheidungsspielraum zuzugestehen, und der lediglich eine summarische Prüfung im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem erstinstanzlichen Urteil betrifft, einer Überprüfung unterzogen werden müssen, kann vorliegend offen bleiben.
  • OLG Düsseldorf, 14.02.2017 - 20 U 63/16

    Wettbewerbswidrigkeit der Prospektwerbung für eine Küchenzeile ohne Angabe von

    In Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Celle (Urteil vom 16.07.2015, 13 U 71/15, zitiert nach juris), Bamberg (BeckRS 2016, 08215)), Jena (BeckRS 2016, 10344) und Köln (GRUR-RR 2016, 351 und BeckRS 2016, 11823) teilt der Senat nicht die Auffassung der Beklagten, dass sich ein Interessent anhand einer Prospektwerbung wie der streitgegenständlichen allenfalls einen groben Überblick davon verschaffen kann, wie die beworbene Küchenzeile tatsächlich aussieht, sondern dass es sich um ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG alter und neuer Fassung handelt.
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