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   EuGH, 22.09.2016 - C-110/15   

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EuGH, 22.09.2016 - C-110/15 (https://dejure.org/2016,29788)
EuGH, Entscheidung vom 22.09.2016 - C-110/15 (https://dejure.org/2016,29788)
EuGH, Entscheidung vom 22. September 2016 - C-110/15 (https://dejure.org/2016,29788)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Microsoft Mobile Sales International u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Ausschließliches Vervielfältigungsrecht - Ausnahmen und Beschränkungen - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b - Ausnahme für Privatkopien - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Microsoft Mobile Sales International u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Ausschließliches Vervielfältigungsrecht - Ausnahmen und Beschränkungen - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b - Ausnahme für Privatkopien - ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Microsoft u. a./MIBAC u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verweyen.legal (Auszüge und Kurzinformation)

    Gesamtvertraglich geregelte Rückerstattungen und Rückerstattungen nur an Endabnehmer unzureichend - Microsoft Mobile / SIAE

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Auszüge)

    Nur gesamtvertraglich geregelte Rückerstattungen, und Rückerstattungen nur an Endabnehmer unzureichend

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Microsoft Mobile Sales International u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Ausschließliches Vervielfältigungsrecht - Ausnahmen und Beschränkungen - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b - Ausnahme für Privatkopien - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 155
  • GRUR Int. 2016, 1066
  • WRP 2016, 1482
 
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Wird zitiert von ... (38)

  • EuGH, 26.04.2017 - C-527/15

    Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach

    Sofern die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    Aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts folgt, dass es allein Sache des Gerichtshofs ist, darüber zu entscheiden, ob - entgegen der grundsätzlichen Ex-tunc-Wirkung von Entscheidungen gemäß Art. 267 AEUV - aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die Geltung der von ihm vorgenommenen Auslegung einer Norm in zeitlicher Hinsicht ausnahmsweise eingeschränkt werden soll (vgl. EuGH 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [Hein] Rn. 57; 22. September 2016 - C-110/15 - [Microsoft Mobile Sales International ua.] Rn. 60 mwN; BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 27 f.; BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 113) .
  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (Urteile vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, EU:C:2007:132, Rn. 34, sowie vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 59).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission beigetragen hatte (Urteile vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 69, vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, EU:C:2010:181, Rn. 93, sowie vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 61).

  • EuGH, 14.03.2019 - C-724/17

    Skanska - Kartellschadensersatz kann auch gegen Nachfolgesellschaft bestehen

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.12.2022 - C-141/20

    Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Sofern die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht insoweit hervor, dass der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 36, vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 16, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 27; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 116), wobei sich nach dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 der vom Unionsgesetzgeber beabsichtigte Harmonisierungsgrad für die Ausnahmen und Beschränkungen nach deren Wirkung auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts bestimmen sollte.
  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht insoweit hervor, dass der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts der fraglichen Bestimmung zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 36, vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 16, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 27; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 116), wobei sich nach dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 der vom Unionsgesetzgeber beabsichtigte Harmonisierungsgrad für die Ausnahmen und Beschränkungen nach deren Wirkung auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts bestimmen sollte.
  • EuGH, 24.03.2022 - C-433/20

    Auf die Speicherung einer zu privaten Zwecken erstellten Kopie eines geschützten

    Wie den Erwägungsgründen 35 und 38 der Richtlinie 2001/29 zu entnehmen ist, bringt deren Art. 5 Abs. 2 Buchst. b den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, ein besonderes Ausgleichssystem zu schaffen, das eingreift, wenn den Rechtsinhabern ein Schaden entsteht, der grundsätzlich eine Verpflichtung zur Vergütung oder zum Ausgleich begründet (Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest (Urteile vom 21. April 2016, Austro-Mechana, C-572/14, EU:C:2016:286, Rn. 18, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Erstes die Frage betrifft, wer den gerechten Ausgleich zu zahlen hat, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass grundsätzlich die Person, die die Privatkopie erstellt, zum Ersatz des damit verbundenen Schadens verpflichtet ist, indem sie den Ausgleich finanziert, der an den Rechtsinhaber gezahlt wird (Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 45, vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 22, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 30).

    Im Rahmen eines solchen Systems haben die über diese Anlagen verfügenden Personen die Abgabe für Privatkopien zu leisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 46, vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 23, sowie vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 31).

    Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass, da es diese Regelung den Schuldnern der Abgabe für Privatkopien erlaubt, deren Betrag in den Preis für die Überlassung dieser Anlagen, Geräte oder Medien zur Vervielfältigung oder in den Preis für die erbrachte Vervielfältigungsleistung einfließen zu lassen, die Belastung durch die Abgabe letztlich vom privaten Nutzer getragen wird, der diesen Preis zahlt, und zwar entsprechend dem im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 angesprochenen "angemessenen Ausgleich", der zwischen den Interessen der Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und denen der Nutzer von Schutzgegenständen herbeizuführen ist (Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 33).

    Jedoch haben die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der nationalen Regelung und der durch die Richtlinie 2001/29 vorgegebenen Grenzen zu prüfen, ob ihre Einführung durch praktische Schwierigkeiten bei der Identifizierung der Endnutzer oder vergleichbare Schwierigkeiten gerechtfertigt ist und ob die Abgabepflichtigen über einen Anspruch auf Erstattung dieser Abgabe verfügen, wenn sie nicht geschuldet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Zweites hat der Gerichtshof zur Form, den Einzelheiten und der Höhe des gerechten Ausgleichs bereits entschieden, dass dieser Ausgleich sowie folglich die ihm zugrunde liegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben müssen, der den Rechtsinhabern aufgrund der Herstellung der Privatkopien entstanden ist (Urteile vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 21, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 ergibt sich nämlich, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden muss, so dass jeder gerechte Ausgleich, der keinen Bezug zu dem Schaden hat, der den Rechtsinhabern aufgrund der Erstellung der Privatkopien entstanden ist, nicht mit dem in diesem Erwägungsgrund aufgestellten Erfordernis vereinbar wäre (Urteile vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C-572/13, EU:C:2015:750, Rn. 86, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 54).

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 39/15

    PC mit Festplatte I - Gerätevergütung: Technische Eignung und erkennbare

    Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 44 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 32 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 94 - Musik-Handy) oder einem Zwischenhändler überlassen werden (BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III, mwN).

    An diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner jüngsten Entscheidung zur Vereinbarkeit von Vorschriften einzelner Mitgliedstaaten über die Erhebung einer Privatkopieabgabe mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG festgehalten (vgl. EuGH, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.).

    Soweit den Ausführungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache zu entnehmen ist, dass bereits eine Lieferung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten Geräten und Speichermedien an "Geschäftskunden und staatliche Stellen" oder der Erwerb solcher Speichermedien "zur beruflichen Nutzung" dazu führen muss, dass die Anwendung der Vorschriften über eine Vergütung für Privatkopien ausgeschlossen ist (Schlussanträge des Generalanwalts vom 4. Mai 2016, Rechtssache C-110/15, juris Rn. 33, 45 und 46) hat der Gerichthof der Europäischen Union diese Erwägungen in seiner Entscheidung nicht aufgegriffen.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG allerdings dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer Regelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungsschuldner von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan Bandkopie/Nokia; EuGH, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.).

  • EuGH, 08.09.2022 - C-263/21

    Ametic

    Wie aus den Erwägungsgründen 35 und 38 der Richtlinie 2001/29 hervorgeht, bringt ihr Art. 5 Abs. 2 Buchst. b den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, ein besonderes Ausgleichssystem zu schaffen, das eingreift, wenn den Rechtsinhabern ein Schaden entsteht, der grundsätzlich eine Verpflichtung zur "Vergütung" oder zum "Ausgleich" begründet (Urteile vom 9. Juni 2016, EGEDA u. a., C-470/14, EU:C:2016:418, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die Abgabe für Privatkopien unterschiedslos auf zur Vervielfältigung geeignetes Trägermaterial anwenden, auch wenn die endgültige Nutzung dieser Träger nicht zu den von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 erfassten Fallgruppen gehört (Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da ein solches System es den Schuldnern der Abgabe für Privatkopien erlaubt, deren Betrag in den Preis für die Überlassung der Vervielfältigungsanlagen, -geräte oder -datenträger einfließen zu lassen, trifft die Belastung durch die Abgabe letztlich den privaten Nutzer, der diesen Preis zahlt, entsprechend dem im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 angeführten "angemessenen Ausgleich", der zwischen den Interessen der Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und denen der Nutzer von Schutzgegenständen herbeizuführen ist (Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solches System muss jedoch nicht nur durch praktische Schwierigkeiten wie die, dass es unmöglich ist, die Endnutzer zu ermitteln, gerechtfertigt sein, sondern von der Zahlung der Abgabe muss auch die Lieferung von Vervielfältigungsanlagen, -geräten und -datenträgern an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien ausgenommen sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 45 bis 47, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 34 bis 36).

    Der Umfang, die Wirksamkeit, die Verfügbarkeit, die Bekanntheit und die Einfachheit der Inanspruchnahme des Erstattungsanspruchs müssen es erlauben, etwaige durch die Regelung der Abgabe für Privatkopien geschaffene Ungleichgewichte auszugleichen, um festgestellten praktischen Schwierigkeiten zu begegnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten dürfen insbesondere keine Modalitäten für einen gerechten Ausgleich vorsehen, die dazu führen würden, dass verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die vergleichbare, von der für Privatkopien geltenden Ausnahme erfasste Güter vermarkten, oder verschiedene Gruppen von Nutzern geschützter Gegenstände ungleich behandelt werden, ohne dass dies gerechtfertigt wäre (Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens sind die in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen unter Beachtung des in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung anzuwenden, wonach vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 42/15

    Gerätevergütung: Gesetzliche Vermutung der Aktivlegitimation eines

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 53/15

    Vergütungsansprüche einer Verwertungsgesellschaft für Vervielfältigungen im Wege

  • EuGH, 19.10.2017 - C-101/16

    Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 36/15

    Urheberrechtliche Vergütungspflicht: Bemessung der angemessenen Vergütung bei

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15

    externe Festplatten - Urheberrechtliche Gerätevergütung: Grundlage der

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 54/15

    Urheberrechtlicher Vergütungsanspruch für Vervielfältigungen im Wege der Bild-

  • BVerwG, 09.03.2023 - 3 C 15.21

    Pflicht zur Angabe von Gewicht und Stückzahl bei vorverpackten Süßwaren

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-433/20

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Urheberrecht

  • OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 7/10

    Kopierabgabe für Business-PCs

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 118/20

    Eigennutzung

  • EuGH, 20.12.2017 - C-516/16

    Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 35/15

    Einfluss einer Händlerabgabe für die Privatkopie in den Preis für die Überlassung

  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 266/15

    Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien; Anspruch des

  • BGH, 10.09.2020 - I ZR 66/19

    Gesamtvertragsnachlass

  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 36/15

    Urheberrechtliche Vergütungspflichtigkeit von Speichermedien;

  • BGH, 10.09.2020 - I ZR 63/19

    Außenseiter

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 266/15

    Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien zur Vervielfältigung:

  • EuG, 06.06.2019 - T-591/17

    EIB/ Syrien

  • BGH, 01.04.2021 - I ZR 45/20

    Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 152/15

    Urheberrechtsschutz: Pflicht eines Importeurs von externen DVD-Brennern zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a.

  • EuGH, 05.10.2023 - C-355/22

    Osteopathie Van Hauwermeiren

  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 42/15

    Kenntnisnahme des Vorbringens der Partei durch das Gericht; Bewerbung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-260/22

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