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   EuGH, 12.11.2015 - C-572/13   

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https://dejure.org/2015,33043
EuGH, 12.11.2015 - C-572/13 (https://dejure.org/2015,33043)
EuGH, Entscheidung vom 12.11.2015 - C-572/13 (https://dejure.org/2015,33043)
EuGH, Entscheidung vom 12. November 2015 - C-572/13 (https://dejure.org/2015,33043)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Telemedicus

    Verlage können in Verwertungsgesellschaften nicht beteiligt werden

  • Europäischer Gerichtshof

    Hewlett-Packard Belgium

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Ausschließliches Vervielfältigungsrecht - Ausnahmen und Beschränkungen - Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b - Ausnahme für Reprographie - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hewlett-Packard Belgium

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Ausschließliches Vervielfältigungsrecht - Ausnahmen und Beschränkungen - Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b - Ausnahme für Reprografie - ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Verwertungsgesellschaften dürfen nicht an Verlage ausschütten

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Verlagsbeteiligung an urheberrechtlichen gesetzlichen Vergütungsansprüchen in Belgien

  • spiegel.de (Pressebericht, 12.11.2015)

    VG Wort und Verlage erleiden schwere Schlappe

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    Ausschüttung von Geldern an Verlage nicht zu Lasten der Autoren

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urheberrechtliche Vergütungsansprüche - Verwertungsgesellschaften dürfen Verleger nicht mehr beteiligen

Sonstiges (5)

  • urheberrecht.org (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Verwertungsgesellschaften reagieren auf EuGH-Urteil zur Privatkopievergütung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Hewlett-Packard Belgium

  • taz.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 02.04.2019)

    Urheberrechtsreform und VG Wort: Lecker Tantiemen für Verlage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour d"appel de Bruxelles - Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 39
  • GRUR 2016, 55
  • GRUR Int. 2016, 28
  • EuZW 2016, 30
  • MMR 2016, 45
  • K&R 2016, 36
  • ZUM 2016, 152
  • afp 2016, 27
  • WRP 2016, 176
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus EuGH, 12.11.2015 - C-572/13
    Sofern die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 21).

    [35] In Bezug auf den Begriff "gerechter Ausgleich" ist zunächst festzustellen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Begriff "gerechter Ausgleich" in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der daher in allen Mitgliedstaaten, die eine Ausnahme für Privatkopien eingeführt haben, einheitlich auszulegen ist (Urteil Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 37).

    Aus diesem Blickwinkel ist der gerechte Ausgleich als Gegenleistung für den dem Urheber entstandenen Nachteil zu sehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 40 und 42).

    [37] Zwar betraf die Rechtssache, in der das Urteil Padawan (C-467/08, EU:C:2010:620) ergangen ist, speziell Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29. In diesem Urteil hat der Gerichtshof jedoch bei der Auslegung des Begriffs des gerechten Ausgleichs u. a. auf Argumente zurückgegriffen, die dem 35. Erwägungsgrund der Richtlinie entnommen sind und die für alle in Art. 5 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen gelten, bei denen ein gerechter Ausgleich verlangt wird.

    [69] Daraus folgt zum einen, dass der gerechte Ausgleich grundsätzlich den durch die tatsächlich vorgenommenen Vervielfältigungen entstandenen Nachteil ausgleichen soll (im Folgenden: Kriterium des tatsächlichen Nachteils), und zum anderen, dass es grundsätzlich den Personen, die die Vervielfältigungen vorgenommen haben, obliegt, den damit verbundenen Nachteil zu beseitigen, indem sie den Ausgleich finanzieren, der dem Rechtsinhaber gezahlt wird (vgl. Urteil Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 45).

    [70] Der Gerichtshof hat allerdings anerkannt, dass es den Mitgliedstaaten in Anbetracht der praktischen Schwierigkeiten, die Nutzer zu identifizieren und sie zu verpflichten, die Rechtsinhaber für den ihnen zugefügten Nachteil zu entschädigen, freisteht, eine Gebühr einzuführen, die nicht die betreffenden Nutzer, sondern die Personen belastet, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie den Nutzern zu diesem Zweck rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen oder ihnen die Dienstleistung der Vervielfältigung erbringen und die Gebühr auf die Nutzer umlegen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 46 und 48).

    Daraus folgt, dass die bloße Befähigung dieser Geräte, Vervielfältigungen vorzunehmen, ausreicht, um die Anwendung der Gebühr auf die betreffenden Personen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 55 und 56).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

    Auszug aus EuGH, 12.11.2015 - C-572/13
    [57] Was sodann rechtswidrige Vervielfältigungen angeht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er nicht für den Fall der Anfertigung von Privatkopien mittels einer unrechtmäßigen Quelle gilt (Urteil ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 41).

    [58] Wie der Gerichtshof nämlich ausgeführt hat, ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 zwar dahin zu verstehen, dass die Ausnahme für Privatkopien die Inhaber des Urheberrechts daran hindert, ihr ausschließliches Recht, Vervielfältigungen zu erlauben oder zu verbieten, gegenüber Personen geltend zu machen, die private Kopien ihrer Werke anfertigen, doch kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden, dass sie den Inhabern des Urheberrechts über diese ausdrücklich vorgesehene Beschränkung hinaus auferlegt, Verletzungen ihrer Rechte, die mit der Anfertigung von Privatkopien einhergehen können, zu tolerieren (vgl. Urteil ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 31).

    [59] Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, dass nach dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 die Verwirklichung des Ziels, die Verbreitung der Kultur zu fördern, nicht durch Verzicht auf einen rigorosen Schutz der Urheberrechte oder durch Duldung der unrechtmäßigen Verbreitung nachgeahmter oder gefälschter Werke erfolgen darf (Urteil ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 36) und dass nationale Rechtsvorschriften, die bei ihrer Anwendung nicht danach unterscheiden, ob die Quelle, mittels deren eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch angefertigt wird, rechtmäßig oder unrechtmäßig ist, gegen bestimmte in Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 festgelegte Voraussetzungen verstoßen können (Urteil ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 38).

    [60] Zum einen würde, wenn man zuließe, dass solche Vervielfältigungen mittels einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt werden dürfen, die Verbreitung nachgeahmter oder gefälschter Werke gefördert und damit zwangsläufig der Umfang von Verkäufen oder anderen rechtmäßigen Transaktionen im Zusammenhang mit geschützten Werken verringert, so dass ihre normale Verwertung beeinträchtigt würde (Urteil ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 39).

    [61] Zum anderen wäre dies in Anbetracht der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils getroffenen Feststellung geeignet, den Rechtsinhabern einen ungerechtfertigten Nachteil zuzufügen (Urteil ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 40).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-521/11

    Die unterschiedslose Erhebung einer Abgabe für Privatkopien auf den Erstverkauf

    Auszug aus EuGH, 12.11.2015 - C-572/13
    [85] Um die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung erfüllen zu können, muss ein aus der Kombination einer im Vorhinein festgelegten Pauschalvergütung mit einer nachträglich festgelegten anteiligen Vergütung bestehendes System wie das, um das es im Ausgangsverfahren geht, Mechanismen, u. a. für die Rückerstattung, enthalten, die dazu dienen, eine etwaige "Überkompensation" zu Ungunsten einer bestimmten Kategorie von Nutzern zu korrigieren (vgl. entsprechend Urteil Amazon.com International Sales u. a., C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 30 und 31).
  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

    Auszug aus EuGH, 12.11.2015 - C-572/13
    [25] Da eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht spricht, ist dem Gerichtshof die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts mithin nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.06.2013 - C-457/11

    Die Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auf den Vertrieb eines

    Auszug aus EuGH, 12.11.2015 - C-572/13
    Die in diesem Urteil herausgearbeitete, in Rn. 36 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung ist daher, mutatis mutandis, auch als relevant für die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil VG Wort u. a., C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:426, Rn. 73 und 77).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Das Erfordernis der Kohärenz bei der Umsetzung der Ausnahmen und Beschränkungen könnte jedoch nicht gewährleistet werden, wenn es den Mitgliedstaaten freistünde, solche Ausnahmen und Beschränkungen außerhalb der in der Richtlinie 2001/29 ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen anzuordnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C-572/13, EU:C:2015:750" Rn. 38 und 39).
  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13

    Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

    Die Regelungen in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG stehen nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die es dem Mitgliedstaat gestatten, einen Teil des den Rechtsinhabern zustehenden gerechten Ausgleichs den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren, ohne dass die Verleger verpflichtet sind, die Urheber zumindest indirekt in den Genuss des ihnen vorenthaltenen Teils des Ausgleichs kommen zu lassen (EuGH, Urteil vom 12. November 2015 - C-572/13, GRUR 2016, 55 Rn. 46 bis 49 = WRP 2016, 176 - Hewlett-Packard/Reprobel).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    Das Erfordernis der Kohärenz bei der Umsetzung der Ausnahmen und Beschränkungen könnte jedoch nicht gewährleistet werden, wenn es den Mitgliedstaaten freistünde, solche Ausnahmen und Beschränkungen außerhalb der in der Richtlinie 2001/29 ausdrücklich vorgesehenen anzuordnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C-572/13, EU:C:2015:750" Rn. 38 und 39).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Das Erfordernis der Kohärenz bei der Umsetzung der Ausnahmen und Beschränkungen könnte jedoch nicht gewährleistet werden, wenn es den Mitgliedstaaten freistünde, solche Ausnahmen und Beschränkungen außerhalb der in der Richtlinie 2001/29 ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen anzuordnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C-572/13, EU:C:2015:750" Rn. 38 und 39).
  • BVerfG, 18.04.2018 - 1 BvR 1213/16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet auf die Ausschüttungspraxis von

    Der Europäische Gerichtshof entschied unter anderem, dass Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a und b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden: RL 2001/29/EG) dahin auszulegen sei, dass er den Mitgliedstaaten nicht gestatte, die Hälfte des den Rechtsinhabern zustehenden gerechten Ausgleichs den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren, ohne dass die Verleger in irgendeiner Art und Weise verpflichtet wären, die Urheber auch nur indirekt in den Genuss des ihnen vorenthaltenen Teils des Ausgleichs kommen zu lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2015, Reprobel, C-572/13, EU:C:2015:750).
  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15

    externe Festplatten - Urheberrechtliche Gerätevergütung: Grundlage der

    Der gerechte Ausgleich soll den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgende Anfertigung von Kopien ihrer geschützten Werke vergüten und ist daher als Ersatz für den Schaden anzusehen, der ihnen durch eine solche ungenehmigte Kopie entsteht (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom 27. Juli 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 31 und 32 = WRP 2013, 1174 - VG Wort/Kyocera u.a.; EuGH, GRUR 2014, 546 Rn. 50 - ACI Adam/Thuiskopie; EuGH, Urteil vom 12. November 2015 - C-572/13, GRUR 2016, 55 Rn. 36 = WRP 2016, 176 - Hewlett Packard/Reprobel; Urteil vom 21. April 2016 - C-572/14, GRUR Int. 2016, 582 Rn. 19 - Austro Mechana/Amazon II).
  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 255/14

    Musik-Handy - Gerätevergütung für Mobilfunkgeräte mit eingebautem oder

    Der gerechte Ausgleich soll den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgende Anfertigung von Kopien ihrer geschützten Werke vergüten und ist daher als Ersatz für den Schaden anzusehen, der ihnen durch eine solche ungenehmigte Kopie entsteht (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom 27. Juli 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 31 und 32 = WRP 2013, 1174 - VG Wort/Kyocera u.a.; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 50 = WRP 2014, 682 - ACI Adam u.a./ Thuiskopie und SONT; Urteil vom 12. November 2015 - C-572/13, GRUR 2016, 55 Rn. 36 = WRP 2016, 176 - Hewlett Packard/Reprobel; Urteil vom 21. April 2016 - C-572/14, GRUR Int. 2016, 582 Rn. 19 - Austro Mechana/Amazon II).

    Das Erfordernis eines hinreichend engen Zusammenhangs zwischen den Vervielfältigungen, die Urheber aufgrund der Beschränkung ihres ausschließlichen Rechts hinnehmen müssen, und dem ihnen hieraus erwachsenden Schaden wird jedoch durch ein Vergütungssystem gewahrt, mit der der zu erwartende Schaden pauschalierend für einzelne Gerätetypen oder Speichermedien festgelegt wird (EuGH, GRUR 2016, 55 Rn. 71 - Hewlett Packard/Reprobel; vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin vom 11. Mai 2010 - C-467/08 - Padawan/SGAE, juris Rn. 91 bis 94; Wirtz in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 54 UrhG Rn. 7; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 54a UrhG Rn. 3; Spindler in Festschrift Pfennig, 2012, 387, 396; Dreier, ZUM 2011, 281, 286; Frank, CR 2011, 1, 3; Riesenhuber, GRUR 2013, 582, 586; aA Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl. § 54 UrhG Rn. 14).

  • EuGH, 24.03.2022 - C-433/20

    Auf die Speicherung einer zu privaten Zwecken erstellten Kopie eines geschützten

    Aus dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 ergibt sich nämlich, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden muss, so dass jeder gerechte Ausgleich, der keinen Bezug zu dem Schaden hat, der den Rechtsinhabern aufgrund der Erstellung der Privatkopien entstanden ist, nicht mit dem in diesem Erwägungsgrund aufgestellten Erfordernis vereinbar wäre (Urteile vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C-572/13, EU:C:2015:750, Rn. 86, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 54).
  • EuGH, 16.11.2016 - C-301/15

    Die Urheberrechtsrichtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die die

    Daraus folgt, dass die Richtlinie 2001/29 es den Mitgliedstaaten zwar nicht untersagt, darüber hinaus Dritten wie den Herausgebern bestimmte Rechte oder Vorteile zu gewähren, dies jedoch an die Voraussetzung gebunden ist, dass diese Rechte und Vorteile nicht die Rechte beeinträchtigen, die die Richtlinie den Urhebern ausschließlich zuweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C-572/13, EU:C:2015:750, Rn. 47 bis 49).
  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 212/14

    Gerätevergütung für zur Vornahme von Vervielfältigungen genutzte Geräte und

    Der gerechte Ausgleich soll den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgende Anfertigung von Kopien ihrer geschützten Werke vergüten und ist daher als Ersatz für den Schaden anzusehen, der ihnen durch eine solche ungenehmigte Kopie entsteht (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom 27. Juli 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 31 und 32 = WRP 2013, 1174 - VG Wort/Kyocera u.a.; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 50 = WRP 2014, 682 - ACI Adam/Thuiskopie; Urteil vom 12. November 2015 - C-572/13, GRUR 2016, 55 Rn. 36 = WRP 2016, 176 - Hewlett Packard/Reprobel; Urteil vom 21. April 2016 - C-572/14, GRUR Int. 2016, 582 Rn. 19 - Austro Mechana/Amazon II).
  • BGH, 10.09.2020 - I ZR 66/19

    Gesamtvertragsnachlass

  • BGH, 10.09.2020 - I ZR 63/19

    Außenseiter

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 259/14

    Urheberschutz: Vergütungspflicht für sog. "Musik-Handys" nach altem Recht

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 118/20

    Eigennutzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-433/20

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Urheberrecht

  • EuGH, 07.03.2018 - C-494/16

    Santoro

  • EuGH, 08.09.2022 - C-263/21

    Ametic

  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 42/15

    Kenntnisnahme des Vorbringens der Partei durch das Gericht; Bewerbung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-301/15

    Soulier und Doke

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2019 - 12 A 1144/17
  • OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 7/10

    Kopierabgabe für Business-PCs

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-470/14

    EGEDA u.a.

  • OLG München, 21.11.2019 - 6 Sch 35/18

    Umfang eines konkrete Normen bezeichnenden Verjährungsverzichts

  • EuGH, 14.11.2018 - C-238/17

    Renerga

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