Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 19.11.2015 - 2 U 88/15 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Wettbewerbsverstoß: Antragsbefugnis einer Taxizentrale bei Verfolgung von Verstößen zum Nachteil ihrer Mitglieder; objektive Klagehäufung; Rabattaktion bei Buchung von Taxifahrten über eine Internet-App; Adressat der Marktverhaltensregelung
- verkehrslexikon.de
Rabattaktion bei Buchung von Taxifahrten über eine Internet-App
- damm-legal.de
Rabatte von "mytaxi" sind doch wettbewerbsrechtlich zulässig
- aufrecht.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch eine Taxizentrale in der Rechtsform einer Genossenschaft; Streitwert bei Geltendmachung von eigenen und Rechten ihrer Mitglieder; Unterlassungsansprüche gegen den Urheber einer Taxi-App
- kanzlei.biz
Rabattaktion von "myTaxi" ist nicht rechtswidrig
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
PBefG § 39 Abs 3; PBefG § 51 Abs 5; UWG § 4 Nr 11
Zulässigkeit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch eine Taxizentrale in der Rechtsform einer Genossenschaft - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rabattaktion von mytaxi
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (15)
- olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)
Rabattaktion mit einer Taxi-App
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Streitgegenstand
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)
Personenbeförderungsrecht: Rabattaktion von Taxifahrten-Vermittler ist zulässig
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Rabatte von "mytaxi" sind doch wettbewerbsrechtlich zulässig
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Rabatt-Aktion von myTaxi doch rechtskonform
- heise.de (Pressebericht, 19.11.2015)
Rabattschlacht von myTaxi geht weiter - Stuttgarter Verfügung gekippt
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Rabattangebote bei der Vermittlung von Taxifahrten mittels einer Taxi-App nicht zwangsläufig wettbewerbswidrig
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Rabattangebote bei der Vermittlung von Taxifahrten mittels einer Taxi-App nicht zwangsläufig wettbewerbswidrig
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Rabattaktion mit einer Taxi-App
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Rabatt-Aktion von myTaxi doch rechtskonform
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Werbung für die Nutzung einer "Taxi-App" bei Gewährung eines Preisvorteils zulässig
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Werbung für die Nutzung einer "Taxi-App" bei Gewährung eines Preisvorteils zulässig
- kpw-law.de (Kurzinformation)
MyTaxi Rabattaktion ist nicht wettbewerbswidrig
- anwalt.de (Kurzinformation)
Mytaxi - Rabattaktion des Taxivermittlers erlaubt
- handelsblatt.com (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 29.10.2015)
MyTaxi in Stuttgart: Rabattstreit der Taxifahrer geht weiter
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Rabattaktion mit einer Taxi-App
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 12.05.2015 - 44 O 23/15
- LG Stuttgart, 16.06.2015 - 44 O 23/15
- OLG Stuttgart, 19.11.2015 - 2 U 88/15
Papierfundstellen
- MMR 2016, 457
- WRP 2016, 240
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 29.03.2018 - I ZR 34/17
Bonusaktionen für die Smartphone-App "My Taxi"
b) Die Tätigkeit der Beklagten geht nicht über eine Vermittlung hinaus (vgl. OLG Stuttgart, WRP 2016, 240, 243; LG Hamburg…, Urteil vom 15. September 2015 - 312 O 225/15, juris Rn. 43 f.; Ingold, NJW 2014, 3334, 3335).Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob die Fahrgäste das Beförderungsentgelt ausschließlich aus eigenen Mitteln bezahlen oder dafür von gegenüber dem Taxiunternehmen unabhängigen Dritten Zuwendungen erhalten, die weder unmittelbar noch mittelbar aus dem Vermögen des Taxiunternehmers stammen (ebenso OLG Stuttgart, WRP 2016, 240 ff.).
a) Eine gezielte Behinderung der Klägerin durch die Beklagte (§ 4 Nr. 4 UWG, § 4 Nr. 10 UWG aF) liegt nicht vor (vgl. OLG Stuttgart, WRP 2016, 240, 243; LG Hamburg…, Urteil vom 15. September 2015 - 312 O 225/15, juris Rn. 51 ff.).
Damit erfolgte die nicht kostendeckende Werbung der Beklagten nur vorübergehend und gelegentlich, so dass sie die - jedenfalls nach ihrem eigenen Vortrag bundesweit tätige - Klägerin nicht auf Dauer schädigen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1979 - I ZR 21/77, GRUR 1979, 321, 322 = WRP 1979, 300 - Verkauf unter Einstandspreis I, mwN; OLG Stuttgart, WRP 2016, 240, 243).
- OLG Frankfurt, 02.02.2017 - 6 U 29/16
Wettbewerbsverstoß: Verletzung der Tarifpflicht für Taxis durch Taxivermittler
Der Senat will deswegen der in dieser Frage abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (WRP 2016, 240 [OLG Stuttgart 19.11.2015 - 2 U 88/15] ) und der 12. und 15. Kammer für Handelssachen Landgerichts Großstadt3 (Urteil vom 15.9. 2015 - Az.: 2 = Anlage B9 und Urteil vom 23.12.2016 - Az.: 3 = Anlage B 26) nicht folgen. - OLG Stuttgart, 05.01.2017 - 2 U 95/16
Wettbewerbsrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren: Gewährung von …
Die Bestimmung des Streitgegenstandes obliegt allein den Parteien (Parteimaxime; vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2015 - 2 U 88/15).
- OLG Bamberg, 01.07.2020 - 3 U 54/20
Ausgabe von Gutscheinen im Wert von 35 Euro für Durchführung einer …
Nach der Rechtsprechung werden lediglich Erstattungen durch einen gegenüber dem Unternehmer unabhängigen Dritten als zulässig erachtet (…BGH a.a.O. Rn. 23f. 37; ähnlich auch OLG Stuttgart MMR 2016, 457 Rn. 70ff.). - LG Hamburg, 23.12.2016 - 315 O 423/15
Wettbewerbsverstoß: Rabattaktion einer Taxivermittlungszentrale für Taxifahrgäste
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte Normadressatin der Marktverhaltensregelung der §§ 39 III S. 1, 51 V PBefG ist (Dies annehmend: LG Frankfurt , Urteil vom 19.01.2016, Az.: 3/6 O 72/15; LG Stuttgart , Urteil vom 16.06.2015, Az.: 44 O 2/15. Ablehnend: OLG Stuttgart , Urteil vom 19.11.2015, Az.: 2 U 88/15). - LG Würzburg, 24.01.2020 - 1 HKO 936/19
Zulässige Gutscheinaktionen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeughauptuntersuchungen
Es kommt nicht darauf an, ob die Fahrzeughalter das Entgelt ausschließlich aus eigenen Mitteln bezahlen oder dafür von gegenüber dem Prüfinstitut unabhängigen Dritten Zuwendungen erhalten, die weder unmittelbar noch mittelbar aus dem Vermögen des Prüfintituts stammen (ebenso für Taxiunternehmer OLG Stuttgart, MMR 2016, 457 = WRP 2016, 240).