Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.12.2015

Rechtsprechung
   BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15   

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https://dejure.org/2020,8784
BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15 (https://dejure.org/2020,8784)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2020 - I ZR 228/15 (https://dejure.org/2020,8784)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 (https://dejure.org/2020,8784)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Reformistischer Aufbruch II

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 12 UrhG, § 50 UrhG

  • IWW

    § 50 UrhG, § ... 51 UrhG, § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 UrhG, § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG, § 257 BGB, §§ 677, 683, 670, 257 BGB, § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG, § 15 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 2, § 19a UrhG, § 63 Abs. 1, 2 Satz 1 UrhG, § 50, Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2001/29/EG, Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2002/19/EG, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, 14 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG, Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG, § 63 Abs. 2 Satz 1 UrhG, § 12 UrhG, § 53 Abs. 1 UrhG, § 51 Satz 1 UrhG, 2 UrhG, Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG, §§ 174, 176 StGB, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 91 Abs. 1 ZPO

  • JurPC

    Reformistischer Aufbruch II

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Eingreifen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG; Privilegierung einer Berichterstattung über Tagesereignisse

  • rewis.io

    Privilegierung der Berichterstattung über Tagesereignis - Reformistischer Aufbruch II

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Reformistischer Aufbruch II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für das Eingreifen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG ; Privilegierung einer Berichterstattung über Tagesereignisse

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Reformistischer Aufbruch II

  • datenbank.nwb.de

    Privilegierung der Berichterstattung über Tagesereignis - Reformistischer Aufbruch II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Reformistischer Aufbruch II

    Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung von Buchbeiträgen eines Bundestagsabgeordneten durch ein Internet-Nachrichtenportal

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Spiegel Online durfte Auszug aus Buchmanuskript von Politiker Volker Beck im Internet veröffentlichen - Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Zur Reichweite der Pressefreiheit

  • zeit.de (Pressebericht, 30.04.2020)

    Urheberrecht: Manuskript von Volker Beck durfte veröffentlicht werden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Veröffentlichung von Buchbeiträgen eines Bundestagsabgeordneten durch ein Internet-Nachrichtenportal ...

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung von Buchbeiträgen eines Bundestagsabgeordneten durch ein Internet-Nachrichtenportal

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse im Internet

  • taz.de (Pressebericht, 01.05.2020)

    Streit mit "Spiegel Online": Volker Beck verliert Deutungshoheit

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung von Buchbeiträgen eines MdB durch ein Internet-Nachrichtenportal

  • juve.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: Werk ohne Zustimmung des Urhebers in der Presseberichterstattung

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Verlinktes Manuskript von Berichterstattung über Tagesereignisse gedeckt

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung von Buchbeiträgen eines Bundestagsabgeordneten durch ein Internet-Nachrichtenportal

  • verweyen.legal (Pressemitteilung)

    Veröffentlichung von Buchbeiträgen eines Bundestagsabgeordneten in Nachrichtenportal zulässig, wenn Tagesereignis

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Presseveröffentlichung von Buchbeiträgen eines ehemaligen Bundestagsabgeordneten

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Presseveröffentlichung von Buchbeiträgen eines ehemaligen Bundestagsabgeordneten

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Presseveröffentlichung von Buchbeiträgen eines Bundestagsabgeordneten

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Presseveröffentlichung von Buchbeiträgen eines ehemaligen Bundestagsabgeordneten

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 11.05.2017)

    Gefecht um gewesene Gedanken

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 11.05.2017)

    Streit über Pädophilie-Bericht: Volker Beck gegen Spiegel online

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Urheberrecht als "Zensurrecht"

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Sampling, Afghanistan-Papiere, Beck: BGH setzt dem Urheberrecht neue Grenzen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • spiegel.de (Dokument mit Bezug zur Entscheidung)

    Streitgegenständlicher Artikel (Links entfernt)

  • wbs.legal (Sonstiges)

    Streit zwischen Volker Beck und Spiegel - Wann darf die Presse berichten und zitieren?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2554
  • MDR 2020, 1003
  • GRUR 2020, 859
  • MMR 2020, 696
  • ZUM 2020, 777
  • afp 2020, 320
  • WRP 2016, 485
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 29. Juli 2019 (C-516/17, GRUR 2019, 940 = WRP 2019, 1162 - Spiegel Online) wie folgt entschieden:.

    a) Der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 25 - Spiegel Online; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934 Rn. 40 = WRP 2019, 1170 - Funke Medien).

    Erstens dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften eine in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung nur insoweit vorsehen, als sie sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung einhalten; dabei sind die Mitgliedstaaten auch verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, wonach die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen dürfen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 31 bis 34 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 46 bis 49 - Funke Medien).

    Zweitens dürfen die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29/EG gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten, um damit entsprechend den Ausführungen im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 35 f. - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 50 f. - Funke Medien).

    Drittens wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen durch Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie begrenzt, der solche Ausnahmen oder Beschränkungen von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 37 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 52 - Funke Medien).

    Viertens sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechte sicherzustellen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel-Online; GRUR 2019, 934 Rn. 53 - Funke Medien).

    Soweit das nationale Recht aber nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt ist, steht es den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der EU-Grundrechtecharta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 19 bis 23 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 30 bis 33 - Funke Medien).

    c) Die Grundrechte des Grundgesetzes und die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten der Rechtsinhaber rechtfertigen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 49 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 64 - Funke Medien).

    Der beschriebene Umsetzungsspielraum wird durch die Materialien zum Erlass der Richtlinie 2001/29/EG bestätigt (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 27 bis 29 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 42 bis 44 - Funke Medien).

    Diese Grundsätze stehen mit dem Begriff des Tagesereignisses im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG in Einklang (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 67 - Spiegel Online).

    Die bloße Ankündigung eines Tagesereignisses stellt noch keine Berichterstattung über das Ereignis dar, eine eingehende Analyse des Ereignisses ist jedoch nicht erforderlich (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 66 - Spiegel Online).

    Sie hält einer unionsrechtskonformen Auslegung mit Blick auf den Regelungszusammenhang und die Zielsetzung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG nicht stand (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 70 bis 74 - Spiegel Online).

    Daraus ergibt sich, dass die Nutzung des geschützten Werks zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein muss und nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung des verfolgten Informationsziels erforderlich ist (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 34 und 68 - Spiegel Online).

    Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahme oder Beschränkung gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG nicht als Ausnahme von einer allgemeinen Regel eng, sondern in einer Weise auszulegen ist, die ihre praktische Wirksamkeit wahrt und ihre Zielsetzung beachtet, die Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit zu gewährleisten (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 53 und 55 bis 59 - Spiegel Online).

    Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind außerdem die betroffenen Grundrechte des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen und der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel Online).

    Dies kann angesichts des Erfordernisses, die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse in einer Weise auszulegen, die ihre praktische Wirksamkeit wahrt und ihre Zielsetzung beachtet, die Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit zu gewährleisten (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 53 und 55 bis 59 - Spiegel Online), von einem Presseorgan nicht verlangt werden.

    (1) Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die betroffenen Grundrechte des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel Online).

    Im Rahmen der gebotenen Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes im Licht der Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechtecharta (vgl. BVerfG, GRUR 2020, 74 Rn. 71 - Recht auf Vergessen I) ist namentlich bei der Abwägung zwischen dem Urheberrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung ebenfalls zu berücksichtigen, dass es von besonderer Bedeutung ist, wenn die betreffenden Informationen im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer Diskussion mitgeteilt werden, die das allgemeine Interesse berührt (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 58 - Spiegel Online, mwN).

    Danach besteht das wesentliche Merkmal des Zitats darin, dass ein Werk ganz oder ganz allgemein ein Auszug aus einem Werk von einem Nutzer, der nicht dessen Urheber ist, genutzt wird, um Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 78 - Spiegel Online).

    Die Nutzung des zitierten Werks gegenüber den Aussagen des Nutzers ist akzessorischer Natur, weil das Zitat nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG nicht so umfangreich sein darf, dass es die normale Verwertung des Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands beeinträchtigt oder die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers ungebührlich verletzt (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 79 - Spiegel Online).

    (1) Der Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen gemäß § 51 UrhG und Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG und der Begriff des Zitats fordern nicht, dass das zitierte Werk - beispielsweise durch Einrücken oder die Wiedergabe in Fußnoten - untrennbar in den Gegenstand eingebunden ist, in dem es zitiert wird; ein Zitat kann sich vielmehr auch aus der Verlinkung auf das zitierte Werk ergeben (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 80 - Spiegel Online; BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 56 f. - Reformistischer Aufbruch I).

    Hierfür spricht auch die Bedeutung von Hyperlinks für das Funktionieren des Internets und das Ziel der Schutzschranke im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Recht des Nutzers eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands auf freie Meinungsäußerung und dem Recht des Urhebers zu erreichen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 81 f. - Spiegel Online).

    Das Eingreifen der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG setzt ferner voraus, dass das zum Gegenstand des Zitats gemachte Werk der Öffentlichkeit bereits in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 95 - Spiegel Online).

    Die sich insoweit im Streitfall stellenden Fragen (vgl. dazu EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 92 bis 94; BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 63 bis 65 - Reformistischer Aufbruch I) bedürfen vorliegend ebenso wenig einer weiteren Prüfung wie die Frage der Verhältnismäßigkeit und der Einhaltung der Anforderungen des Dreistufentests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG.

    Die sich im Streitfall stellenden entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit seiner im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung vom 29. Juli 2019 (GRUR 2019, 940 - Spiegel Online) geklärt.

  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15

    Volker Beck gegen Spiegel Online: EuGH-Vorlage zum Umfang des urheberrechtlichen

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15
    Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Juli 2017 (GRUR 2017, 1027 = WRP 2017, 1213 - Reformistischer Aufbruch I) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10; nachfolgend: Richtlinie 2001/29/EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Dabei ist auch die Mitteilung der Vorgeschichte und der Hintergründe des Tagesereignisses privilegiert, solange das aktuelle Geschehen im Vordergrund der Berichterstattung steht (vgl. BGH, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 21] - Zeitungsbericht als Tagesereignis; GRUR 2017, 1027 Rn. 46 - Reformistischer Aufbruch I, mwN).

    Dass der Artikel über dieses im Vordergrund stehende Ereignis hinausgehend die bereits über Jahre andauernde Vorgeschichte und die Hintergründe zur Position des Klägers mitteilte, steht der Annahme einer Berichterstattung über Tagesereignisse nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 47 - Reformistischer Aufbruch I).

    In dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben hat die Beklagte jedoch bei sachgerechter Auslegung keine über den Zeitraum einer Gegenwartsberichterstattung hinausreichende Veröffentlichung angekündigt, sondern lediglich ihr Interesse an einer von der Veröffentlichung durch den Kläger selbst unabhängigen eigenen Veröffentlichung zum Ausdruck gebracht (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 49 - Reformistischer Aufbruch I).

    In Verbindung mit der Berichterstattung über diese Ereignisse sind die Texte des Klägers von ihm auf seiner Internetseite veröffentlicht und damit wahrnehmbar geworden (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 48 - Reformistischer Aufbruch I).

    Außerdem ist das von seinem Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse betroffen, eine öffentliche Zugänglichmachung seines Werks nur mit dem gleichzeitigen Hinweis auf seine gewandelte politische Überzeugung zu gestatten (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 32 und 34 - Reformistischer Aufbruch I).

    An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn das zitierende Werk sich nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 681 Rn. 12 und 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften, mwN; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 25 und 31 - Exklusivinterview; GRUR 2017, 1027 Rn. 55 - Reformistischer Aufbruch I).

    (1) Der Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen gemäß § 51 UrhG und Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG und der Begriff des Zitats fordern nicht, dass das zitierte Werk - beispielsweise durch Einrücken oder die Wiedergabe in Fußnoten - untrennbar in den Gegenstand eingebunden ist, in dem es zitiert wird; ein Zitat kann sich vielmehr auch aus der Verlinkung auf das zitierte Werk ergeben (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 80 - Spiegel Online; BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 56 f. - Reformistischer Aufbruch I).

    Entscheidend ist vielmehr, ob der Zitierende mit dem fremden Werk eine innere Verbindung zu seinen Gedanken herstellt (BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 57 - Reformistischer Aufbruch I).

    Die vom Kläger in der ersten mündlichen Revisionsverhandlung geltend gemachte Gefahr einer "Dekontextualisierung", also der besonders bei einer selbständig abrufbaren Veröffentlichung durch Verlinkung im Internet drohenden Gefahr, dass die streitgegenständlichen Texte ohne den Bericht der Beklagten verbreitet und in andere, dem Ansehen des Klägers abträgliche Zusammenhänge gestellt werden, muss als lediglich abstrakte Gefahr bei der Auslegung der Schutzschranke des Zitatrechts außer Betracht bleiben (BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 58 - Reformistischer Aufbruch I).

    Die sich insoweit im Streitfall stellenden Fragen (vgl. dazu EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 92 bis 94; BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 63 bis 65 - Reformistischer Aufbruch I) bedürfen vorliegend ebenso wenig einer weiteren Prüfung wie die Frage der Verhältnismäßigkeit und der Einhaltung der Anforderungen des Dreistufentests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG.

  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15
    a) Der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 25 - Spiegel Online; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934 Rn. 40 = WRP 2019, 1170 - Funke Medien).

    Erstens dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften eine in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung nur insoweit vorsehen, als sie sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung einhalten; dabei sind die Mitgliedstaaten auch verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, wonach die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen dürfen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 31 bis 34 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 46 bis 49 - Funke Medien).

    Zweitens dürfen die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29/EG gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten, um damit entsprechend den Ausführungen im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 35 f. - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 50 f. - Funke Medien).

    Drittens wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen durch Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie begrenzt, der solche Ausnahmen oder Beschränkungen von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 37 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 52 - Funke Medien).

    Viertens sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechte sicherzustellen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel-Online; GRUR 2019, 934 Rn. 53 - Funke Medien).

    Soweit das nationale Recht aber nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt ist, steht es den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der EU-Grundrechtecharta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 19 bis 23 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 30 bis 33 - Funke Medien).

    c) Die Grundrechte des Grundgesetzes und die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten der Rechtsinhaber rechtfertigen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 49 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 64 - Funke Medien).

    Der beschriebene Umsetzungsspielraum wird durch die Materialien zum Erlass der Richtlinie 2001/29/EG bestätigt (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 27 bis 29 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 42 bis 44 - Funke Medien).

  • BGH, 17.12.2015 - I ZR 69/14

    Zur Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendungen

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15
    Das Eingreifen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG setzt nicht voraus, dass es dem Berichterstatter unmöglich oder unzumutbar war, vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 16 - Exklusivinterview).

    aa) Unter einem Tagesereignis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 19] = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 11 f. = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 14 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview).

    aa) Der Bundesgerichtshof ist allerdings bislang davon ausgegangen, dass sich der Berichterstatter nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke gemäß § 50 UrhG berufen kann, wenn er nicht vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers eingeholt hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war (vgl. BGHZ 175, 135 Rn. 49 - TV-Total; BGH, Urteil vom 27. März 2012 - KZR 108/10, GRUR 2012, 1062 Rn. 24 = ZUM 2012, 807 - Elektronischer Programmführer; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 16 - Exklusivinterview).

    An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn das zitierende Werk sich nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 681 Rn. 12 und 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften, mwN; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 25 und 31 - Exklusivinterview; GRUR 2017, 1027 Rn. 55 - Reformistischer Aufbruch I).

    Das Eingreifen der Schutzschranke des § 51 UrhG erfordert nicht, dass sich der Zitierende ausführlich mit dem zitierten Werk auseinandersetzt (vgl. BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 31 - Exklusivinterview).

  • BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12

    E-Learning und Urheberrecht - Meilensteine der Psychologie

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15
    Darüber hinaus ist der Dreistufentest Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall (BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12, GRUR 2014, 549 Rn. 46 = WRP 2014, 699 - Meilensteine der Psychologie, mwN).

    Die erste Stufe im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG verlangt dagegen nicht, dass die einen Sonderfall regelnde Ausnahme oder Beschränkung ihrerseits nur in einem - bezogen auf die Schrankenregelung - Sonderfall angewendet wird (BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 48 - Meilensteine der Psychologie).

    Voraussetzung hierfür ist, dass die fragliche Nutzung zur herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb tritt, also in die Primärverwertung eingegriffen wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 50 und 52 - Meilensteine der Psychologie).

    Ob eine solche Verletzung vorliegt, ist durch eine im Wege der Interessenabwägung vorzunehmende Gebotenheitsprüfung und die Feststellung zu ermitteln, ob das Bedürfnis an einem Zugänglichmachen die Beeinträchtigung des Rechtsinhabers überwiegt (vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 56 - Meilensteine der Psychologie).

  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 285/99

    Axel Springer Verlag unterliegt gegenüber Focus im Streit um Feldbusch-Foto

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15
    aa) Unter einem Tagesereignis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 19] = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 11 f. = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 14 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview).

    Dabei ist auch die Mitteilung der Vorgeschichte und der Hintergründe des Tagesereignisses privilegiert, solange das aktuelle Geschehen im Vordergrund der Berichterstattung steht (vgl. BGH, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 21] - Zeitungsbericht als Tagesereignis; GRUR 2017, 1027 Rn. 46 - Reformistischer Aufbruch I, mwN).

    Zwar ist ein Tagesereignis nicht dauerhaft aktuell, sondern lediglich solange ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 20] - Zeitungsbericht als Tagesereignis; GRUR 2011, 415 Rn. 11 - Kunstausstellung im Online-Archiv).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15
    Eine Ausnahme von der Annahme grundrechtlicher Vielfalt im gestaltungsoffenen Fachrecht oder eine Widerlegung der Vermutung der Mitgewährleistung des Schutzniveaus der Charta sind nur in Betracht zu ziehen, wenn hierfür konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BVerfG, GRUR 2020, 74 Rn. 71 = WRP 2020, 39 - Recht auf Vergessen I).

    Im Rahmen der gebotenen Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes im Licht der Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechtecharta (vgl. BVerfG, GRUR 2020, 74 Rn. 71 - Recht auf Vergessen I) ist namentlich bei der Abwägung zwischen dem Urheberrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung ebenfalls zu berücksichtigen, dass es von besonderer Bedeutung ist, wenn die betreffenden Informationen im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer Diskussion mitgeteilt werden, die das allgemeine Interesse berührt (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 58 - Spiegel Online, mwN).

  • BGH, 05.10.2010 - I ZR 127/09

    Kunstausstellung im Online-Archiv

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15
    aa) Unter einem Tagesereignis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 19] = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 11 f. = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 14 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview).

    Zwar ist ein Tagesereignis nicht dauerhaft aktuell, sondern lediglich solange ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 20] - Zeitungsbericht als Tagesereignis; GRUR 2011, 415 Rn. 11 - Kunstausstellung im Online-Archiv).

  • BGH, 20.12.2007 - I ZR 42/05

    TV-Total

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15
    aa) Unter einem Tagesereignis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 19] = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 11 f. = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 14 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview).

    aa) Der Bundesgerichtshof ist allerdings bislang davon ausgegangen, dass sich der Berichterstatter nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke gemäß § 50 UrhG berufen kann, wenn er nicht vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers eingeholt hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war (vgl. BGHZ 175, 135 Rn. 49 - TV-Total; BGH, Urteil vom 27. März 2012 - KZR 108/10, GRUR 2012, 1062 Rn. 24 = ZUM 2012, 807 - Elektronischer Programmführer; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 16 - Exklusivinterview).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15
    Der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger ist dabei nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21; BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16, GRUR 2017, 1233 Rn. 22 = WRP 2017, 1482 - Loud).
  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

  • BGH, 19.03.2014 - I ZR 35/13

    Privatkopieschranke auch bei noch nicht veröffentlichten Werken - Porträtkunst

  • BGH, 30.11.2011 - I ZR 212/10

    Blühende Landschaften

  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

    Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 115/16

    EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15

    Cordoba II - Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei

  • BVerfG, 17.11.2011 - 1 BvR 1145/11

    Zum Verhältnis zwischen der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) und dem

  • BGH, 27.03.2012 - KZR 108/10

    Elektronischer Programmführer

  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 19/16

    Filesharing über einen Familienanschluss

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

  • KG, 14.09.2022 - 24 U 9/22

    Ziemiak-Interview

    b) Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheitsprüfung sind insoweit vor allem die betroffenen Grundrechte des Rechtes am geistigen Eigentum auf der einen Seite und der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen (siehe auch BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15, Randnummer 61 - Reformistischer Aufbruch II).

    Der Konflikt zwischen unter anderem grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger ist nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15, Randnummer 61 - Reformistischer Aufbruch II).

    Der Bundesgerichtshof sieht in Artikel 5 Absatz 5 der RL 2001/29/EG einen "Drei-Stufen-Test" (siehe nur BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15, Randnummer 68 ff. - Reformistischer Aufbruch II).

    Der Bundesgerichtshof sieht auf dieser Grundlage eine Berichterstattung über Tagesereignisse oder ein Zitat nur dann als privilegiert an, wenn die Berichterstattung oder das Zitat verhältnismäßig sind, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entsprechen (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15, Randnummer 49 und Randnummer 73 - Reformistischer Aufbruch II).

    Nach der BGH-Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung des Tatbestandes von § 51 UrhG im Übrigen maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werks zum "Zweck des Zitats" geschieht (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15, Randnummer 82 - Reformistischer Aufbruch II).

    Die Verfolgung dieses Zitatzwecks erfordere es, dass der Zitierende eine "innere Verbindung" zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstelle und das Zitat als "Belegstelle" oder "Erörterungsgrundlage" für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheine (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16, Randnummer 53 - Metall auf Metall IV; BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15, Randnummer 82 - Reformistischer Aufbruch II).

    An einer solchen inneren Verbindung fehle es regelmäßig, wenn das zitierende Werk sich nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetze, sondern es nur zur Illustration verwende, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfüge oder anhänge oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezwecke (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15, Randnummer 82 - Reformistischer Aufbruch II).

    Auch mit Blick auf den Zweck des § 51 UrhG, der Achtung der Grundfreiheiten und des Rechtes auf Meinungs- und auf Pressefreiheit, entsprechen die Sequenzen jeweils jedenfalls nicht den Anforderungen der Angemessenheit (siehe dazu allgemein BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15, Randnummer 49 und Randnummer 73 - Reformistischer Aufbruch II).

    b) Die Bewertung könnte anders ausfallen, wenn es, wie möglicherweise bei einem Text (dazu BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 - Reformistischer Aufbruch II), auf den genauen Wortlaut des gesamten Interviews ("Wort für Wort") ankäme oder sich während des Interviews Dinge dargestellt hätten, die jeweils für sich von besonderer Bedeutung sind, beispielsweise dann, wenn im Hintergrund des Interviews ein Ereignis zu sehen gewesen wäre, für dessen Verständnis bei einer Berichterstattung auf keinen einzigen Teil des Interviews verzichtet werden könnte.

  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 5 U 62/20

    Unterlassung von Nutzungen eines Ausschnitts eines Standbildes aus einem Video

    Zur Gewichtung der tatsächlichen Interessen der Klägerin seien die Ausführungen des BGH in "Reformistischer Aufbruch II" (BGH NJW 2020, 2554 Rn. 66) und in "Afghanistan Papiere II" (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 54) erhellend.

    Nach Art. 5 Abs. 3 lit. c Fall 2 RL 2001/29/EG darf die fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt, sie also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BGH NJW 2020, 2554 Rn. 48 - Reformistischer Aufbruch II).

    (i) Bei der Auslegung der Schrankenregelung und der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Erreichung der Ziele der RL 2001/29/EG nicht gefährdet werden soll, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber bestehen, auch wenn es auf einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den gegenüberstehenden Rechten ankommt (BGH NJW 2020, 2554 Rn. 25 - Reformistischer Aufbruch II).

    Die Grundrechte des Grundgesetzes und die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union können - wie ausgeführt - außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 der RL 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten der Rechtsinhaber rechtfertigen (BGH NJW 2020, 2554 Rn. 32 - Reformistischer Aufbruch II).

    Die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie Angelegenheiten betreffen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren (BGH NJW 2020, 2554 Rn. 64 - Reformistischer Aufbruch II).

    Weiter wird der Grad der Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit nicht von dem Umstand beeinflusst, ob die mitgeteilte Information von der Öffentlichkeit auch an anderer Stelle aufgefunden werden kann (BGH NJW 2020, 2554 Rn. 67 - Reformistischer Aufbruch II).

    Zwar kann im Rahmen der Grundrechtsabwägung im Einzelfall relevant sein, ob eine Beeinträchtigung der normalen Verwertung des Werks anzunehmen ist (vgl. BGH NJW 2020, 2554 Rn. 72 - Reformistischer Aufbruch II).

  • OLG Köln, 26.03.2021 - 6 U 101/20

    Schadensersatzansprüche wegen der Veröffentlichung von Auszügen aus einem Buch

    Die Ansprüche aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht schützen zwar in erster Linie die Persönlichkeitsrechte, indem sie dem Schutz der Privatsphäre des Urhebers in der Öffentlichkeit dienen und es dem Urheber ermöglichen zu entscheiden, ob, wie und wann er sein Werk veröffentlicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - I ZR 228/15, GRUR 2017, 1027 - Reformistischer Aufbruch I, mwN).

    Dass die Beklagten vor der Zugänglichmachung der Thesen die Zustimmung des Klägers hätten einholen können, steht der Anwendung des § 50 UrhG nicht entgegen, weil ein solches Erfordernis der Bestimmung bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 09.04.2020 - I ZR 228/15 -, GRUR 2020, 859 45 f. - Reformistischer Aufbruch II).

    Danach ist eine Berichterstattung gemäß § 50 UrhG nur dann privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit entspricht (vgl. BGH, GRUR 2020, 859 Rn. 48 f. - Reformistischer Aufbruch II).

    (1) Der BGH hat zu der Frage, wann die Berichterstattung verhältnismäßig ist, in dem Urteil vom 30.04.2020 (GRUR 2020, 859 - Reformistischer Aufbruch II) folgendes ausgeführt:.

    Zu der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn hat der BGH in einem vergleichbaren Fall (GRUR 2020, 859 - Reformistischer Aufbruch II) folgendes ausgeführt:.

  • KG, 18.09.2023 - 24 U 110/22

    Lindner-Foto

    Die in § 50 UrhG enthaltenen Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchstabe c) der Richtlinie 2001/29/EG und sind deshalb richtlinienkonform auszulegen (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 -, Reformistischer Aufbruch II, GRUR 2020, 859 Rn. 21).

    Der Berichterstattung über ein Tagesereignis im Sinne von 50 UrhG steht nicht entgegen, dass die Beklagte vor der öffentlichen Wiedergabe des Werkes die Zustimmung der Klägerin hätte einholen können (vgl. die neuere Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15-, Reformistischer Aufbruch II, GRUR 2020, 859 Rn. 44).

    Entscheidend ist vielmehr, ob der Zitierende mit dem fremden Werk eine innere Verbindung zu seinen Gedanken herstellt (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 -, Reformistischer Aufbruch II, GRUR 2020, 859 Rn. 92).

    Diese Anforderungen bedeuten im Ergebnis, dass eine Berichterstattung über Tagesereignisse nur dann gemäß § 50 UrhG privilegiert ist, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 -, Reformistischer Aufbruch II, GRUR 2020, 859 Rn. 48-49).

    Damit fehlt es zugleich an einer ungebührlichen Verletzung der berechtigten Interessen des Rechteinhabers im Sinne der dritten Stufe (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 - Reformistischer Aufbruch II, GRUR 2020, 859, Rn. 69-73).

    Insbesondere durch das Urteil des BGH vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 - Reformistischer Aufbruch II - sind alle hier wesentlichen Punkte geklärt.

  • OLG Köln, 21.10.2022 - 6 U 61/22

    Rechtmäßigkeit der Weitersendung und öffentlichen Zugänglichmachung einer

    (3) Dass die Antragsgegnerinnen vor der Nutzung der Leistungsschutzrechte des Sendeunternehmens die Zustimmung des Antragstellerin hätten einholen können, steht der Anwendung des § 50 UrhG allerdings nicht entgegen, weil ein solches Erfordernis der Bestimmung bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 09.04.2020 - I ZR 228/15 -, GRUR 2020, 859 45 f. - Reformistischer Aufbruch II).

    Danach ist eine Berichterstattung gemäß § 50 UrhG nur dann privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit entspricht (vgl. BGH, GRUR 2020, 859 Rn. 48 f. - Reformistischer Aufbruch II).

    (a) Der BGH hat zur der Frage, wann die Berichterstattung verhältnismäßig ist, in dem Urteil vom 30.04.2020 (GRUR 2020, 859 - Reformistischer Aufbruch II) folgendes ausgeführt:.

  • LG Köln, 13.08.2020 - 14 O 77/19

    Feindliche Übernahme

    Das Merkmal, dass das Werk im Verlaufe des berichteten Tagesereignisses wahrnehmbar geworden sein muss, setzt das in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2002/19/EG geregelte Erfordernis um, dass die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse stehen muss (BGH, Urteil vom 30.04.2020, I ZR 228/15, Reformistischer Aufbruch II).

    Eine Berichterstattung über Tagesereignisse ist folglich nur dann gemäß § 50 UrhG privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht (BGH, Urteil vom 30.04.2020, I ZR 228/15, Reformistischer Aufbruch II).

  • LG Berlin, 08.11.2021 - 16 O 301/20
    (a) Die Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 lit. d der RL 2001/29/EG und ist daher unionsrechtskonform auszulegen (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 -, NJW 2020, 2554, 2562, Rn. 79 Reformistischer Aufbruch II ).

    Das Argument der Beklagten, Herr Xxxx wecke Berichtsinteresse dadurch, dass er sich als heroischer Enthüllungsjournalist inszeniere und müsse daher damit leben, dass man seiner Eitelkeit den Spiegel vorhalten, überzeugt zum einen deshalb nicht, weil, wie bereits oben ausgeführt, eine nur informierende Berichterstattung vom Zitatzweck nicht gedeckt ist (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 -, NJW 2020, 2554, 2562, Rn. 82 f Reformistischer Aufbruch II ) und zum anderen, weil eine entsprechende gedankliche Verbindung durch den Kommentar der Beklagten nicht hergestellt wird.

    Denn eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse und Schrankenbestimmungen angesiedelte Interessenabwägung kommt nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 -, NJW 2020, 2554, 2557, Rn. 32 Reformistischer Aufbruch II ).

  • OLG Frankfurt, 17.05.2022 - 11 U 115/21

    Kein Anspruch gegen ehemaligen Mitarbeiter auf Unterlassung von

    Angesichts dessen sind die Bilder nicht nur äußerlich zusammenhanglos eingefügt, sondern dienen als Grundlage für die Erörterung durch den Antragsgegner (vgl. insgesamt zu diesem Erfordernis: BGH, GRUR 2020, 859 Rn. 82 f. - Reformistischer Aufbruch II).
  • LG Köln, 22.10.2021 - 14 O 354/21

    - Urheberrecht - Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens - Berichterstattung

    Die fehlende Einigung zwischen den Verfahrensbeteiligten über Art und Umfang einer Lizenz steht der Anwendung des § 50 UrhG nicht entgegen, weil ein solches Erfordernis der Bestimmung bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht zu entnehmen ist (BGH GRUR 2020, 859 Rn. 45 f. - Reformistischer Aufbruch II).

    Eine Berichterstattung über Tagesereignisse ist nur dann gemäß § 50 UrhG privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht (vgl. zu diesen Anforderungen BGH GRUR 2020, 859 Rn. 48 f. - Reformistischer Aufbruch II).

  • LG Köln, 09.06.2021 - 28 O 417/20
    Das Merkmal, dass das Werk im Verlaufe des berichteten Tagesereignisses wahrnehmbar geworden sein muss, setzt das in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2002/19/EG geregelte Erfordernis um, dass die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse stehen muss (BGH, Urteil vom 30.04.2020, I ZR 228/15, Reformistischer Aufbruch II).

    Eine Berichterstattung über Tagesereignisse ist folglich nur dann gemäß § 50 UrhG privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht (BGH, Urteil vom 30.04.2020, I ZR 228/15, Reformistischer Aufbruch II).

  • LG Köln, 31.07.2020 - 14 O 470/18
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Rechtsprechung
   BGH, 17.12.2015 - I ZR 69/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,38399
BGH, 17.12.2015 - I ZR 69/14 (https://dejure.org/2015,38399)
BGH, Entscheidung vom 17.12.2015 - I ZR 69/14 (https://dejure.org/2015,38399)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14 (https://dejure.org/2015,38399)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Exklusivinterview

    § 50 UrhG, § 51 S 1 UrhG, § 87 Abs 1 Nr 2 UrhG, § 96 Abs 1 UrhG, § 97 Abs 1 UrhG
    Urheberrechtlicher Schutz von Sendeunternehmen: Rechtsverletzende Sendung von Ausschnitten aus einem Fernsehinterview eines anderen Privatsenders; Privilegierung als Berichterstattung über Tagesereignisse und/oder das Zitatrecht - Exklusivinterview

  • IWW

    § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, §§ ... 50, 51 UrhG, § 51 UrhG, § 50 UrhG, § 97 UrhG, § 87 Abs. 1 UrhG, § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1 UrhG, §§ 95, 94 UrhG, § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG, § 87 Abs. 4 UrhG, § 51 Satz 1 UrhG, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • aufrecht.de
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Prüfung eines Eingriffs in das urheberrechtliche Leistungsschutzrecht eines Sendeunternehmens; Urheberrechtliche Bewertung der Sendung von Teilen eines zuvor durch ein anderes Sendeunternehmen ausgestrahlten Interviews; Verletzung der Rechte des erstausstrahlenden ...

  • online-und-recht.de

    Unzulässige Übernahme von Interviewausschnitten: Exklusivinterview

  • kanzlei.biz

    Übernahme von Teilen eines Exklusivinterviews vom Zitatrecht gedeckt?

  • debier datenbank

    Exklusivinterview

    §§ 50, 51 S. 1, 87 Abs. 1 Nr. 2, 94, 95, 96 Abs. 1, 97 Abs. 1, Abs. 2 UrhG

  • rewis.io

    Urheberrechtlicher Schutz von Sendeunternehmen: Rechtsverletzende Sendung von Ausschnitten aus einem Fernsehinterview eines anderen Privatsenders; Privilegierung als Berichterstattung über Tagesereignisse und/oder das Zitatrecht - Exklusivinterview

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Prüfung eines Eingriffs in das urheberrechtliche Leistungsschutzrecht eines Sendeunternehmens; Urheberrechtliche Bewertung der Sendung von Teilen eines zuvor durch ein anderes Sendeunternehmen ausgestrahlten Interviews; Verletzung der Rechte des erstausstrahlenden ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    Exklusivinterview

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (31)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendungen

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Ausschnittsweise Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendungen zulässig?

  • internet-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Übernahme von Ausschnitten eines Interviews als Zitat

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Exklusiv-Interview eines TV-Senders darf als "Zitat" ohne Einwilligung übernommen werden / § 51 UrhG

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Teilen eines Exklusivinterviews in Fernsehsendungen eines konkurrierenden Senders kann vom Zitatrecht gedeckt sein

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zitatrecht bei Übernahme von Interviews

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Übernahme von Teilen eines Exklusivinterviews in Fernsehsendungen zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übernahme von Exklusivinterviews im Konkurrenzsender

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wirtschaftsrecht im Dezember 2015

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ungenehmigte Nutzung von Interviewausschnitten - Die Unschuld von Fußballerfrauen und Fernsehsendern

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendungen

  • verweyen.legal (Pressemitteilung)

    Exklusiv-Interview mit Loddarmaddäus-Ex Liliana M. von Zitatrecht erfasst

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendungen

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Zur Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsverletzung durch Verwendung von Interviewausschnitten

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Exklusivinterview

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Urheberrechtsverletzung durch Verwendung von Interviewausschnitten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zur Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendungen

  • n-tv.de (Pressemeldung, 17.12.2015)

    Klage von Sat1 gegen Vox: Interview-Streit geht zurück an Oberlandesgericht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Wann die Übernahme fremder Interviews erlaubt urheberrechtlich erlaubt ist

  • new-media-law.net (Kurzinformation)

    Urheberrecht Übernahme von Exklusivinterviews

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Zitatrecht bei Exklusivinterview?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Exklusivinterviews dürfen ausschnittsweise übernommen werden

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    Exklusivinterviews dürfen ausschnittsweise übernommen werden

  • das-gruene-recht.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Interviewausschnitt kann vom Zitatrecht gedeckt sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendungen

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Ausschnitten aus Exklusiv-Interview - erlaubt?

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    "Prominent" geklaute "STARS & stories"

  • verweyen.legal (Pressemitteilung)

    Exklusiv-Interview mit Loddarmaddäus-Ex Liliana M. von Zitatrecht erfasst

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Nutzung von Interviewausschnitten

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Übernahme von Szenen eines Exklusivinterviews durch konkurrierendes Senderunternehmen nur eingeschränkt rechtmäßig

Sonstiges

  • wbs.legal (Sonstiges)

    Interview-Streit zwischen Sat.1 und Vox

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2576
  • MDR 2016, 405
  • GRUR 2016, 368
  • MMR 2017, 138
  • K&R 2016, 265
  • afp 2016, 151
  • WRP 2016, 485
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 20.12.2007 - I ZR 42/05

    TV-Total

    Auszug aus BGH, 17.12.2015 - I ZR 69/14
    Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass auch die Übernahme von Teilen einer Sendung in die durch § 87 Abs. 1 UrhG geschützte Leistung des Sendeunternehmens eingreift (vgl. v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim aaO § 87 UrhG Rn. 29; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 87 Rn. 12; Mohme in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 87 UrhG Rn. 4; vgl. zum Leistungsschutz gemäß §§ 95, 94 UrhG BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 18 f. - TV-Total, zum Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Rn. 14 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I).

    Sie soll die anschauliche Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in den Fällen, in denen Journalisten oder ihren Auftraggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmungen noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dadurch erleichtern, dass sie die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke, die im Verlauf solcher Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt (BGHZ 175, 135 Rn. 49 - TV Total, mwN).

    Auf Ereignisse, bei denen es der Öffentlichkeit auf eine zeitnahe Berichterstattung nicht ankommt, ist § 50 UrhG nicht anzuwenden (vgl. BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV Total).

  • BGH, 23.05.1985 - I ZR 28/83

    Geistchristentum; Zulässigkeit von Zitaten aus Werken

    Auszug aus BGH, 17.12.2015 - I ZR 69/14
    aa) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abgestellt und diese im Rahmen einer Abwägung der Interessen der Parteien berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1981 - I ZR 95/79, GRUR 1982, 37, 40 - WK-Dokumentation; Urteil vom 23. Mai 1985 - I ZR 28/83, GRUR 1986, 59, 60 - Geistchristentum; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 51 Rn. 5).

    (1) Allerdings ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang durch das Zitat die dem Rechteinhaber zustehenden Verwertungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1958 - I ZR 180/57, BGHZ 28, 234, 243 - Verkehrskinderlied; BGH, GRUR 1986, 59, 61 - Geistchristentum; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - I ZR 189/84, GRUR 1987, 362, 364 - Filmzitat; Schricker/Spindler in Schricker/Loewenheim aaO § 51 UrhG Rn. 23; Dustmann in Fromm/Nordemann aaO § 51 UrhG Rn. 18).

  • BGH, 30.11.2011 - I ZR 212/10

    Blühende Landschaften

    Auszug aus BGH, 17.12.2015 - I ZR 69/14
    An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 819 Rn. 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften, mwN).

    Für die Annahme einer inneren Verbindung reicht es aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, GRUR 2012, 819 Rn. 28 - Blühende Landschaften, mwN).

  • BGH, 01.07.1982 - I ZR 119/80

    Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung eines Künsters durch die Abbildung seiner

    Auszug aus BGH, 17.12.2015 - I ZR 69/14
    Das Werk muss vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten (BGH, Urteil vom 1. Juli 1982 - I ZR 118/80, BGHZ 85, 1, 6 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; Urteil vom 1. Juli 1982 - I ZR 119/80, GRUR 1983, 28, 30 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 50 UrhG Rn. 21).
  • BGH, 01.07.1982 - I ZR 118/80

    Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe

    Auszug aus BGH, 17.12.2015 - I ZR 69/14
    Das Werk muss vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten (BGH, Urteil vom 1. Juli 1982 - I ZR 118/80, BGHZ 85, 1, 6 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; Urteil vom 1. Juli 1982 - I ZR 119/80, GRUR 1983, 28, 30 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 50 UrhG Rn. 21).
  • BGH, 12.06.1981 - I ZR 95/79

    WK-Dokumentation

    Auszug aus BGH, 17.12.2015 - I ZR 69/14
    aa) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abgestellt und diese im Rahmen einer Abwägung der Interessen der Parteien berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1981 - I ZR 95/79, GRUR 1982, 37, 40 - WK-Dokumentation; Urteil vom 23. Mai 1985 - I ZR 28/83, GRUR 1986, 59, 60 - Geistchristentum; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 51 Rn. 5).
  • BGH, 27.03.2012 - KZR 108/10

    Elektronischer Programmführer

    Auszug aus BGH, 17.12.2015 - I ZR 69/14
    Ist es dem Berichterstatter oder seinem Auftraggeber dagegen möglich und zumutbar, vor dem Abdruck oder der Sendung des Berichts die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen, gibt es keine Rechtfertigung dafür, sich über die Belange des Berechtigten hinwegzusetzen (BGH, Urteil vom 27. März 2012 - KZR 108/10, GRUR 2012, 1062 Rn. 24 - Elektronischer Programmführer).
  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 112/06

    Metall auf Metall

    Auszug aus BGH, 17.12.2015 - I ZR 69/14
    Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass auch die Übernahme von Teilen einer Sendung in die durch § 87 Abs. 1 UrhG geschützte Leistung des Sendeunternehmens eingreift (vgl. v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim aaO § 87 UrhG Rn. 29; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 87 Rn. 12; Mohme in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 87 UrhG Rn. 4; vgl. zum Leistungsschutz gemäß §§ 95, 94 UrhG BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 18 f. - TV-Total, zum Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Rn. 14 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I).
  • BGH, 04.12.1986 - I ZR 189/84

    Filmzitat; Zitierfreiheit für Filmwerke

    Auszug aus BGH, 17.12.2015 - I ZR 69/14
    (1) Allerdings ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang durch das Zitat die dem Rechteinhaber zustehenden Verwertungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1958 - I ZR 180/57, BGHZ 28, 234, 243 - Verkehrskinderlied; BGH, GRUR 1986, 59, 61 - Geistchristentum; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - I ZR 189/84, GRUR 1987, 362, 364 - Filmzitat; Schricker/Spindler in Schricker/Loewenheim aaO § 51 UrhG Rn. 23; Dustmann in Fromm/Nordemann aaO § 51 UrhG Rn. 18).
  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 285/99

    Axel Springer Verlag unterliegt gegenüber Focus im Streit um Feldbusch-Foto

    Auszug aus BGH, 17.12.2015 - I ZR 69/14
    Nicht privilegiert ist eine Berichterstattung, die das Werk oder die urheberrechtlich geschützte Leistung selbst zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis, mwN).
  • BGH, 05.10.2010 - I ZR 127/09

    Kunstausstellung im Online-Archiv

  • BGH, 17.10.1958 - I ZR 180/57

    " Kleinzitat"

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16

    Zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

    Die Verfolgung eines Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert daher, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen einem fremden Werk und eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 819 Rn. 12 und 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 25 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview, jeweils mwN; zu Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, Slg. 2011, I-12533 = GRUR 2012, 166 Rn. 118 bis 149 - Painer/Standard u.a.).
  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 115/16

    EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

    Die Verfolgung eines Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert daher, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen einem fremden Werk und eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 819 Rn. 12 und 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 25 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview, jeweils mwN; zu Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, Slg. 2011, I-12533 = GRUR 2012, 166 Rn. 118 bis 149 - Painer/Standard u.a.).
  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15

    Presseveröffentlichung von Buchbeiträgen eines ehemaligen Bundestagsabgeordneten

    Das Eingreifen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG setzt nicht voraus, dass es dem Berichterstatter unmöglich oder unzumutbar war, vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 16 - Exklusivinterview).

    aa) Unter einem Tagesereignis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 19] = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 11 f. = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 14 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview).

    aa) Der Bundesgerichtshof ist allerdings bislang davon ausgegangen, dass sich der Berichterstatter nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke gemäß § 50 UrhG berufen kann, wenn er nicht vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers eingeholt hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war (vgl. BGHZ 175, 135 Rn. 49 - TV-Total; BGH, Urteil vom 27. März 2012 - KZR 108/10, GRUR 2012, 1062 Rn. 24 = ZUM 2012, 807 - Elektronischer Programmführer; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 16 - Exklusivinterview).

    An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn das zitierende Werk sich nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 681 Rn. 12 und 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften, mwN; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 25 und 31 - Exklusivinterview; GRUR 2017, 1027 Rn. 55 - Reformistischer Aufbruch I).

    Das Eingreifen der Schutzschranke des § 51 UrhG erfordert nicht, dass sich der Zitierende ausführlich mit dem zitierten Werk auseinandersetzt (vgl. BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 31 - Exklusivinterview).

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz militärischer Lageberichte

    aa) Unter einem Tagesereignis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 19] = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 11 f. = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 14 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview).
  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15

    Volker Beck gegen Spiegel Online: EuGH-Vorlage zum Umfang des urheberrechtlichen

    Ist es dem Berichterstatter oder seinem Auftraggeber dagegen möglich und zumutbar, vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen, gibt es keine Rechtfertigung dafür, sich über die Belange des Berechtigten hinwegzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 49 - TV-Total; Urteil vom 27. März 2012 - KZR 108/10, GRUR 2012, 1062 Rn. 24 = ZUM 2012, 807 - Elektronischer Programmführer; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 16 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview).

    Unter einem Tagesereignis ist jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total; BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 11 f. - Kunstausstellung im Online-Archiv; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 14 - Exklusivinterview).

    An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn das zitierende Werk sich nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 681 Rn. 12 und 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften, mwN; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 25 und 31 - Exklusivinterview).

  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz geheimer militärischer Lageberichte der Bundesregierung

    Es genügt nicht, wenn die Verwendung des fremden Werkes allein zum Ziel hat, dieses Dritten - etwa zu Informationszwecken - leichter zugänglich zu machen (zu § 51 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 819 Rn. 12 und 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 25 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview, jeweils mwN).
  • LG Hamburg, 07.09.2017 - 308 O 287/17

    Schanzenviertel-Video - Urheberrechtsverletzung: Übernahme einer Laufbildsequenz

    Die Übernahme muss damit, um durch § 51 UrhG gerechtfertigt zu sein, nicht nur als Belegstelle dienen oder eine Erörterungsfunktion haben ("zum Zwecke des Zitats"), sondern die Nutzung muss auch unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls gerechtfertigt sein ("durch den besonderen Zweck", vgl. BGH , GRUR 1986, 59, 60 - Geistchristentum; BGH , GRUR 2016, 368 Rn. 29 - Exklusivinterview).

    An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt ( BGH , GRUR 2012, 819 Rn. 12 u. 28 - Blühende Landschaften; BGH , GRUR 2016, 368 Rn. 25 = NJW 2016, 2576 - Exklusivinterview, jew. m.w.N).

    Es ist nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt ( BGH , GRUR 2016, 368 Rn. 31 - Exklusivinterview).

    Hierfür reicht es aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbstständigen Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, GRUR 2012, 819 Rn. 28 - Blühende Landschaften; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 31 - Exklusivinterview).

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt Gegenteiliges insbesondere nicht aus der "Exklusivinterview"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2016, 368).

    Im dortigen Fall wurde die Verwendung von Ausschnitten aus einem Exklusivinterview mit der früheren Ehefrau von Lothar Matthäus als Beleg im Sinne des § 51 UrhG für die behauptete mediale Selbstinszenierung von Liliana Matthäus und die These der dortigen Beklagten, Liliana Matthäus habe ihren Mann nicht nur aus persönlicher Zuneigung, sondern jedenfalls auch wegen dessen Berühmtheit und Wohlstand geheiratet, gewertet ( Hans. OLG , Urteil vom 27.2.2014, 5 U 225/11, S. 13 und 14; BGH , GRUR 2016, 368 Rn. 26 - Exklusivinterview).

    Der Bundesgerichtshof hat - nachdem diese Frage vom Berufungsgericht noch offen gelassen wurde - klargestellt, dass die Schutzschranke des § 51 UrhG über diesen " belegenden thematischen Bezug zum Thema der Sendung [sic: der Beklagten] - der Selbstinszenierung von Frau Liliana M -" keine hinausgehende ausführliche Auseinandersetzung auch mit der dortigen Klägerin oder ihrer Sendung "STARS & stories" voraussetze ( BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 31 a.E. - Exklusivinterview).

    Hierfür ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen und diese im Rahmen einer Abwägung der Interessen der Parteien zu berücksichtigen (vgl. BGH , GRUR 1986, 59, 60 - Geistchristentum; BGH , GRUR 2016, 368 Rn. 29 - Exklusivinterview).

    Insbesondere ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang durch das Zitat die dem Rechteinhaber zustehenden Verwertungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden ( BGH , GRUR 2016, 368 Rn. 33 - Exklusivinterview m.w.N.) Darüber hinaus sind bei dieser Abwägung wegen der erforderlichen richtlinienkonformen Auslegung auch Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu beachten.

    Auch in welchem Umfang eine Auseinandersetzung mit dem übernommenen Bildmaterial stattgefunden hat, spielt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung keine Rolle ( BGH , GRUR 2016, 368 Rn. 30 - Exklusivinterview).

    Bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen sind auf Seiten der Antragstellerin insbesondere ihr Verwertungsinteresse zu berücksichtigen, welches aus dem durch Art. 17 Abs. 2 EU-GrCh verbrieften Schutz des geistigen Eigentums folgt und darauf abstellt, ob und in welchem Umfang durch das Zitat die dem Rechteinhaber zustehenden Verwertungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden (BGH GRUR 2016, 368 Rn. 33 - Exklusivinterview m.w.N.).

    Ob ein Eingreifen der Schrankenregelung des § 50 UrhG vorliegend bereits deshalb ausscheidet, weil es dem Antragsgegner ganz offensichtlich möglich war, rechtzeitig vor der Sendung "P." eine Zustimmung der Antragstellerin einzuholen (vgl. Anlagenkonvolut Ast 4; zu dieser Voraussetzung des § 50 UrhG: BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 16 f - Exklusivinterview) oder ob diese vom Bundesgerichtshof entwickelte ungeschriebene Voraussetzung bei richtlinienkonformer Auslegung des § 50 UrhG entfällt (so die Vorlagefrage des BGH in seinem Beschluss vom 27.7.2017 - I ZR 228/15 -, BeckRS 2017, 121634 Rn. 43 - Reformistischer Aufbruch), kann dahinstehen.

    Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Exklusivinterview" (GRUR 2016, 368 Rn.19 ff) folgendes ausgeführt:.

  • KG, 14.09.2022 - 24 U 9/22

    Ziemiak-Interview

    Soweit sich die Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung mehrfach auf BGH, Urteil 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14 - Exklusivinterview - berufen haben, ist der Fall nicht vergleichbar.

    c) Im Übrigen gestattet § 50 UrhG keine Berichterstattung, die das Werk selbst zum Gegenstand hat (BGH, Urteil 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, Randnummer 19 - Exklusivinterview; BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, Randnummer 23 - Zeitungsbericht als Tagesereignis).

    Das Werk muss vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten (BGH, Urteil 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, Randnummer 19 - Exklusivinterview; Vogel, in: Schricker/Loewenheim, 6. Auflage 2020, UrhG § 50 Randnummer 30).

    c) Soweit sich die Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung mehrfach auf BGH, Urteil 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14 - Exklusivinterview - berufen haben, ist der Fall nicht vergleichbar.

    e) § 50 UrhG gestattet im Übrigen, wie ausgeführt, keine Berichterstattung, die das Werk selbst zum Gegenstand hat (BGH, Urteil 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, Randnummer 19 - Exklusivinterview; BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, Randnummer 23 - Zeitungsbericht als Tagesereignis).

    Das Werk muss vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten (BGH, Urteil 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, Randnummer 19 - Exklusivinterview; LG Köln, Urteil vom 9. Juni 2021 - 28 O 417/20, GRUR-RS 2021, 19831 Randnummer 14; Vogel, in: Schricker/Loewenheim, 6. Auflage 2020, UrhG § 50 Randnummer 30).

    Es ist schon nicht erkennbar, dass sich die Verfügungsbeklagten mit der Sendung der Verfügungsklägerinnen beschäftigt haben (dazu nur BGH, Urteil 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, Randnummer 25 - Exklusivinterview).

    Soweit sich Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung mehrfach auf BGH, Urteil 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14 - Exklusivinterview - berufen haben, ist der Fall nicht vergleichbar.

  • OLG Köln, 20.04.2018 - 6 U 116/17

    "TV-Flops" sind für andere Sender kostenpflichtig

    Ein Dritter greift schon dann in das Senderecht ein, wenn Teile einer Sendung übernommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2015 - I ZR 69/14 - Exklusivinterview).

    An einer solchen inneren Verbindung fehle es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetze, sondern es nur zur Illustration verwende, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, - Blühende Landschaften; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14 - Exklusivinterview).

    Für die Annahme einer inneren Verbindung reiche es aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheine (BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, - Blühende Landschaften; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14 - Exklusivinterview).

    cc) Die Berichterstattung ist auch nicht als Bericht über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 - Exklusivinterview).

  • LG Köln, 15.12.2016 - 14 O 302/15

    Unterlassungsanspruch der Veröffentlichung von Texten (hier: Addendum und

    Tagesereignis ist jedes aktuelle Geschehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 17.12.2015, I ZR 69/14 - Exklusivinterview, zitiert nach juris Rn. 14 m.w.N.).

    Ist dem Berichterstatter oder seinem Auftraggeber aber möglich und zumutbar, vor dem Abdruck oder der Sendung des Berichts die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen, gibt es keine Rechtfertigung dafür, sich über die Belange des Berechtigten hinwegzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2007, I ZR 42/05 - TV-Total, zitiert nach juris Rn. 49; BGH, Urt. v. 27.03.2012 - KZR 108/10, - Elektronischer Programmführer, zitiert nach juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 17.12.2015, I ZR 69/14 - Exklusivinterview, zitiert nach juris Rn. 16).

    Nicht privilegiert ist eine Berichterstattung, die das Werk oder die urheberrechtlich geschützte Leistung selbst zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2015, I ZR 69/14, Exklusivinterview, zitiert nach juris Rn. 19 mit weiteren Nachweisen).

    Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk oder ein solches Leistungsergebnis in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird (BGH, Urteil vom 17.12.2015 - I ZR 69/14 - Exklusiv-Interview, zitiert nach juris Rn. 25).

    An einer inneren Verbindung fehlt es jedoch regelmäßig, wenn das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2011 - I ZR 212/10 - Blühende Landschaften, zitiert nach juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 17.12.2015 - I ZR 69/14 - Exklusiv-Interview, zitiert nach juris Rn. 25, 31 m.w.N.).

  • OLG Köln, 21.10.2022 - 6 U 61/22

    Rechtmäßigkeit der Weitersendung und öffentlichen Zugänglichmachung einer

  • OLG Frankfurt, 02.02.2023 - 11 U 101/22

    Parodierende Auseinandersetzung mit einem urheberrechtlich geschützten Lichtbild

  • OLG Frankfurt, 18.04.2019 - 11 U 107/18

    Urheberrechtliches Zitatrecht kann auch umfangreiche schriftliche Zitate eines

  • LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 354/21

    Urheberrecht, Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens, Berichterstattung über

  • OLG Frankfurt, 17.05.2022 - 11 U 115/21

    Kein Anspruch gegen ehemaligen Mitarbeiter auf Unterlassung von

  • LG Berlin, 08.11.2021 - 16 O 301/20
  • LG Hamburg, 08.12.2016 - 310 O 124/16

    Urheberrechtlicher und persönlichkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die

  • LG Köln, 25.08.2016 - 14 O 30/16

    Das Zitatrecht deckt nicht die Übernahme unveröffentlichter vollständiger

  • LG Köln, 29.06.2017 - 14 O 348/15

    Lizenzschadensersatzanspruch durch Veröffentlichung und Verwertung von fremden

  • LG Köln, 13.08.2020 - 14 O 77/19

    Feindliche Übernahme

  • LG Köln, 09.06.2021 - 28 O 417/20
  • OLG Düsseldorf, 19.03.2020 - 20 U 41/19

    Veröffentlichung von Inhalten einer Verfassungsbeschwerde eines Dritten

  • LG Köln, 02.02.2023 - 14 O 48/22
  • KG, 18.09.2023 - 24 U 110/22

    Lindner-Foto

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