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   BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17   

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https://dejure.org/2018,34497
BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17 (https://dejure.org/2018,34497)
BVerfG, Entscheidung vom 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17 (https://dejure.org/2018,34497)
BVerfG, Entscheidung vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 (https://dejure.org/2018,34497)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen Waffengleichheit in Pressesachen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Erlass einstweiliger Verfügungen im Presse- und Äußerungsrecht ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners und ohne vorherige Abmahnung verletzt Betroffenen in dessen grundrechtsgleichem Recht auf prozessuale Waffengleichheit (Art 3 Abs 1 GG ...

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Grundrechtsverstoß, bei Erlass von einstweiliger Verfügung ohne Anhörung oder Abmahnung / Presserecht

  • Wolters Kluwer

    Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit aufgrund der Praxis des LG Köln u. anderer Landgerichte über den Erlass einstweiliger Verfügungen ohne mündliche Verhandlung im Presserecht; ...

  • kanzlei.biz

    Verfassungsbeschwerde zum Thema prozessualer Waffengleichheit hat Erfolg

  • doev.de PDF

    Verletzung der prozessualen Waffengleichheit in Pressesachen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 6 Abs. 1 EMRK

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Erlass einstweiliger Verfügungen im Presse- und Äußerungsrecht ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners und ohne vorherige Abmahnung verletzt Betroffenen in dessen grundrechtsgleichem Recht auf prozessuale Waffengleichheit (Art 3 Abs 1 GG ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit aufgrund der Praxis des LG Köln u. anderer Landgerichte über den Erlass einstweiliger Verfügungen ohne mündliche Verhandlung im Presserecht; ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht/Presserecht: Prozessuale Waffengleichheit beim Erlass von einstweiligen Verfügungen im Beschlusswege II

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Erlass einstweiliger Verfügungen im Presse- und Äußerungsrecht ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners und ohne vorherige Abmahnung verletzt Betroffenen in dessen grundrechtsgleichem Recht auf prozessuale Waffengleichheit (Art 3 Abs 1 GG ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einstweilige Verfügung: Antragsgegner ist Gehör zu gewähren!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen Waffengleichheit in Pressesachen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Erlass einstweiliger Verfügungen im Presse- und Äußerungsrecht ohne vorherige Anhörung und Abmahnung rechtswidrig

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Erlass einstweiliger Verfügungen im Presse- und Äußerungsrecht ohne vorherige Anhörung und Abmahnung rechtswidrig

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Rechtliches Gehör bei einstweiligen Verfügungen

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Antragsgegner ist vor einstweiliger Verfügung anzuhören

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Vor Erlass einer einstweiligen Verfügung im Bereich Presserecht bzw Äußerungsrecht muss Antragsgegner vorab regelmäßig rechtliches Gehör gewährt werden

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Prozessuale Waffengleichheit im Presserecht

  • lto.de (Pressebericht, 26.10.2018)

    Waffengleichheit im Presserecht: Keine einstweilige Verfügung ohne Anhörung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Presserecht: Keine einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Gegenseite

  • versr.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen Waffengleichheit in Pressesachen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erlass einstweiliger Verfügungen ohne mündliche Verhandlung im Presserecht verfassungswidrig

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Erfordernis der Aussprache einer Abmahnung bzw. einer Anhörung des Antragsgegners vor Erlass einer einstweiligen Verfügung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen Waffengleichheit in Pressesachen

  • recht-energisch.de (Kurzinformation)

    Waffengleichheit im Wettbewerbsprozess

Besprechungen u.ä. (5)

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Erlass einstweiliger Verfügungen ohne mündliche Verhandlung im Presserecht verfassungswidrig

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Alles neu, alles anders? Das Bundesverfassungsgericht nimmt sich der Gerichtspraxis im Presserecht an

  • hoganlovells-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Einstweilige Verfügung ohne Abmahnung und Anhörung ist verfassungswidrig

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren gestärkt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einstweilige Verfügung: Antragsgegner ist vor Erlass anzuhören! (IBR 2019, 592)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3631
  • MDR 2019, 176
  • GRUR 2018, 1288
  • WM 2018, 2147
  • ZUM 2019, 60
  • afp 2018, 508
  • WRP 2018, 1448
 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17
    Als prozessuales Urrecht (vgl. BVerfGE 70, 180 ) gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 57, 346 ).

    In den besonderen Verfahrenslagen des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine vorherige Anhörung verzichtbar, wenn sie den Zweck des Verfahrens vereiteln würde wie im ZPO-Arrestverfahren, bei der Anordnung von Untersuchungshaft oder bei Wohnungsdurchsuchungen (vgl. BVerfGE 70, 180 m.w.N.).

  • BVerfG, 06.06.2017 - 1 BvQ 16/17

    Gegen presserechtliche Unterlassungsanordnungen kann in Ausnahmefällen

    Auszug aus BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17
    Denn die verfassungsrechtliche Prüfung dieses Vorgehens ist jedenfalls in Form einer feststellenden Entscheidung möglich (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 -, juris, Rn. 11).
  • LG Köln, 10.07.2017 - 28 O 200/17
    Auszug aus BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17
    Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. Juli 2017 - 28 O 200/17 - die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes verletzt.
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17
    Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind als Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ) bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen (vgl. BVerfGE 140, 317 ; stRspr).
  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

    Auszug aus BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17
    Die Geltendmachung nur eines error in procedendo reicht hierfür nicht (vgl. BVerfGE 138, 64 m.w.N. - zu Art. 101 Abs. 1 GG).
  • BVerfG, 13.06.2013 - 1 BvR 2952/08

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Zur objektiven

    Auszug aus BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfGK 20, 336 ).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17
    Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind als Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ) bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen (vgl. BVerfGE 140, 317 ; stRspr).
  • EGMR, 27.10.1993 - 14448/88

    DOMBO BEHEER B.V. v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17
    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass im Hinblick auf eine Prozessführung, die sich auf unterschiedliche private Interessen bezieht, der Begriff "Waffengleichheit" bedeutet, dass jeder Partei eine vernünftige Möglichkeit eingeräumt werden muss, ihren Fall vor Gericht unter Bedingungen zu präsentieren, die für diese Partei keinen substanziellen Nachteil im Verhältnis zu seinem Prozessgegner bedeuten (vgl. EGMR, Urteil vom 27. Oktober 1993, Nr. 37/1992/382/460, juris).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfGK 20, 336 ).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17
    Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind als Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ) bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen (vgl. BVerfGE 140, 317 ; stRspr).
  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80

    Zwangsvollstreckung II

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

  • LG Köln, 21.12.2023 - 14 O 354/23

    Außerordentliche Kündigung eines Musikverlagsvertrags - Einstweilige Verfügung

    Dies gelte jedenfalls vor dem Hintergrund, dass die Gegenseite die Möglichkeit hat, angesichts eines erwarteten einstweiligen Verfügungsverfahrens eine Schutzschrift zu hinterlegen (BVerfG NJW 2018, 3631 Rn. 22; NJW 2018, 3634 Rn. 34).
  • BVerfG, 03.06.2020 - 1 BvR 1246/20

    Bestätigung der Anforderungen der prozessualen Waffengleichheit in

    Anders als im Verfahren 1 BvR 1783/17, in dem die Kammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Darlegung eines erheblichen Nachteils abgelehnt hatte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 6), sind die Anforderungen, die sich aus der prozessualen Waffengleichheit in äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren ergeben, nunmehr eingehend verfassungsgerichtlich klargestellt (vgl. den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -).

    Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Rüge der prozessualen Waffengleichheit zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10).

    Die Verfassungsbeschwerde kann daher ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung selbst erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10).

    a) Die hier maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff.).

    Voraussetzung der Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist, dass sonst der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 bis 16).

    Die Annahme einer Dringlichkeit setzt freilich sowohl seitens des Antragstellers als auch seitens des Gerichts eine entsprechend zügige Verfahrensführung voraus (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 19 f.).

    Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung berechtigt aber nicht ohne weiteres dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag aus dem Verfahren herauszuhalten (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 bis 24).

    Gehör ist auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24) .

    Ein einseitiges Geheimverfahren über einen mehrwöchigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller über Rechtsfragen austauschen, ohne den Antragsgegner in irgendeiner Form einzubeziehen, ist mit den Verfahrensgrundsätzen des Grundgesetzes jedenfalls unvereinbar (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24).

  • BVerfG, 15.01.2020 - 2 BvR 1763/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Einstellung von Ermittlungsverfahren zu

    1. Das Land Schleswig-Holstein hat der Beschwerdeführerin gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 2530/16, 2 BvR 2531/16, 2 BvR 1160/17 -, Rn. 12; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 28; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 1457/18 -, Rn. 21).
  • BVerfG, 11.01.2021 - 1 BvR 2681/20

    Erfolgreicher Eilantrag in einer äußerungsrechtlichen Eilsache wegen Verletzung

    Die Anforderungen, die sich aus der prozessualen Waffengleichheit in äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren ergeben, sind eingehend verfassungsgerichtlich klargestellt (vgl. die Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17 - sowie die Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 - vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 - und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -).

    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16).

    Die Verfassungsbeschwerde kann daher ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16).

    a) Die hier maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. die Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff. und vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 25 ff.; sowie die Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 19 ff.).

    Voraussetzung der Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist, dass ansonsten der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 bis 16).

    Die Annahme einer Dringlichkeit setzt freilich sowohl seitens des Antragstellers als auch seitens des Gerichts eine entsprechend zügige Verfahrensführung voraus (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 19 f.).

    Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung berechtigt ein Gericht jedoch nicht dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag aus dem Verfahren herauszuhalten (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 bis 24; sowie Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 21).

    Demgegenüber ist dem Antragsgegner Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der bei Gericht eingereichte Antrag auf eine Erwiderung des Antragsgegners inhaltlich eingeht und repliziert (vgl. näher den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff.; sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 18 f; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 22) oder sonst mit ergänzendem Vortrag begründet wird.

    Gehör ist auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 16 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 23).

    Ein einseitiges Geheimverfahren über einen mehrwöchigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller über Rechtsfragen austauschen, ohne den Antragsgegner in irgendeiner Form einzubeziehen, ist mit den Verfahrensgrundsätzen des Grundgesetzes unvereinbar (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 - Rn. 19 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 23).

    Dies gilt insbesondere, wenn es - wie vorliegend - bei Rechtsauskünften in Hinweisform darum geht, einen Antrag gleichsam nachzubessern oder eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten abzugeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 22.12.2020 - 1 BvR 2740/20

    Erfolgreicher Eilantrag wegen Verletzung der prozessualen Waffengleichheit in

    Die Anforderungen, die sich aus der prozessualen Waffengleichheit in äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren ergeben, sind eingehend verfassungsgerichtlich klargestellt (vgl. die Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - und - 1 BvR 2421/17 - Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 - und - ein Verfahren der Pressekammer des Landgerichts Berlin betreffend - Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -).

    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12, und vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12).

    Die Verfassungsbeschwerde kann daher ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12, und vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12).

    a) Die hier maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. die Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff., und - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 25 ff. sowie BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff., und vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14).

    Voraussetzung der Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist, dass sonst der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 bis 16).

    Die Annahme einer Dringlichkeit setzt freilich sowohl seitens des Antragstellers als auch seitens des Gerichts eine entsprechend zügige Verfahrensführung voraus (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 19 f.).

    Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung berechtigt ein Gericht jedoch nicht dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag generell aus dem Verfahren herauszuhalten (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 bis 24).

    Gehör ist auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 16).

    Ein einseitiges Geheimverfahren über einen mehrwöchigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller über Rechtsfragen austauschen, ohne den Antragsgegner in irgendeiner Form einzubeziehen, ist mit den Verfahrensgrundsätzen des Grundgesetzes unvereinbar (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 19).

    Dass rechtliches Gehör zu gewähren ist, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt, hatte die Kammer noch im Juni dieses Jahres in ihrem ebenfalls ein Verfahren der Berliner Pressekammer betreffenden Verfahren Az. 1 BvR 1246/20 ausgeführt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 19, mit Verweis auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24).

    Ein einseitiges Geheimverfahren über einen mehrwöchigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller über Rechtsfragen austauschen, ohne die Antragsgegnerin in irgendeiner Form einzubeziehen, ist mit den Verfahrensgrundsätzen des Grundgesetzes unvereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 01.12.2021 - 1 BvR 2708/19

    Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit bei Erlass einer einstweiligen

    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10 f.; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 24 ff.; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 13 ff. und vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 14 ff.).

    Die Verfassungsbeschwerde kann damit ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung selbst erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 25; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 13 f. und vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 16).

    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach betont, dass es bei der Geltendmachung einer Verletzung prozessualer Rechte unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit im Wege einer auf Feststellung gerichteten Verfassungsbeschwerde eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses bedarf (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11 und vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3 und vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9 f. und vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 16 f.).

    a) Die hier maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff. und vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 26 ff.; sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 19 ff.; und vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 28 ff.; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 20 ff. und vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 19 ff.).

    Voraussetzung der Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist, dass ansonsten der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 15).

    bb) Auch wenn über Verfügungsanträge in äußerungsrechtlichen Angelegenheiten angesichts der Eilbedürftigkeit nicht selten zunächst ohne mündliche Verhandlung entschieden werden muss, berechtigt dies das Gericht nicht dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag aus dem Verfahren herauszuhalten (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 bis 24).

    Demgegenüber ist dem Antragsteller Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise als in der Abmahnung oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 22 bis 24; sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 18 f.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 22).

    Gehör ist insbesondere auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 16 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 23).

    Ein einseitiges Geheimverfahren über einen mehrwöchigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller über Rechtsfragen austauschen, ohne den Antragsgegner in irgendeiner Form einzubeziehen, ist mit den Verfahrensgrundsätzen des Grundgesetzes unvereinbar (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 - Rn. 19; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 23 und vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 33).

  • BVerfG, 28.10.2019 - 2 BvR 1813/18

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von

    Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 2530/16, 2 BvR 2531/16, 2 BvR 1160/17 -, Rn. 12; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 28; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 1457/18 -, Rn. 21).
  • BVerfG, 11.01.2022 - 1 BvR 123/21

    Verfassungsbeschwerde wegen Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit bei Erlass

    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16 und vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 13 ff.).

    Die Verfassungsbeschwerde kann daher ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16).

    Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11 und vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3; vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9 und vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 15 ff.).

    a) Die hier maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. die Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff. und vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 27 ff.; sowie die Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 19 ff. und vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 20 ff.).

    Voraussetzung der Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist, dass ansonsten der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 15).

    bb) Auch wenn über Verfügungsanträge in äußerungsrechtlichen Angelegenheiten angesichts der Eilbedürftigkeit nicht selten zunächst ohne mündliche Verhandlung entschieden werden muss, berechtigt dies das Gericht nicht dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag aus dem Verfahren herauszuhalten (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 bis 24).

    Gehör ist insbesondere auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; siehe auch Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 16 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 23).

    Ein einseitiges Geheimverfahren über einen mehrwöchigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller über Rechtsfragen austauschen, ohne den Antragsgegner in irgendeiner Form einzubeziehen, ist mit den Verfahrensgrundsätzen des Grundgesetzes unvereinbar (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 - Rn. 19 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 23).

    Dass rechtliches Gehör zu gewähren ist, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt, hatte die Kammer dem Landgericht Berlin in bereits zwei Entscheidungen aus dem letzten Jahr mitgeteilt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 19 mit Verweis auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 26).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2024 - 5 A 1218/22

    Vertagung in Sachen AfD gegen Bundesamt für Verfassungsschutz

    vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, NJW 2018, 3631, juris, Rn. 24.

    Mit Blick darauf findet sich für die Führung eines "einseitigen Geheimverfahrens", in dem sich Gericht und Beklagte über Rechtsfragen austauschen, ohne die Klägerin in irgendeiner Form einzubeziehen, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2018, a. a. O., Rn. 24, im Ablauf des Verfahrens kein tatsächlicher Anhalt.

  • BVerfG, 06.02.2021 - 1 BvR 249/21

    Erfolgreicher Eilantrag betreffend eine einstweilige Verfügung in einer

    Die Anforderungen, die sich aus der prozessualen Waffengleichheit in äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren ergeben, sind eingehend verfassungsgerichtlich klargestellt (vgl. die Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - und - 1 BvR 2421/17 - sowie die Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 - vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 - vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 - und vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -).

    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16, und vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 24 ff.).

    Die Verfassungsbeschwerde kann daher ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16, und vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 25).

    a) Die hier maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. die Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff. und - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 25 ff.; sowie die Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 18 ff., und vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 28 ff.).

    Voraussetzung der Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist, dass ansonsten der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 bis 16).

    Die Annahme einer Dringlichkeit setzt freilich sowohl seitens des Antragstellers als auch seitens des Gerichts eine entsprechend zügige Verfahrensführung voraus (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 19 f.).

    Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung berechtigt ein Gericht jedoch nicht dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag aus dem Verfahren herauszuhalten (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 bis 24; sowie Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 21).

    Demgegenüber ist dem Antragsgegner Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der bei Gericht eingereichte Antrag auf eine Erwiderung des Antragsgegners inhaltlich eingeht und repliziert (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 22 ff.; sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 18 f.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14, und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 22) oder sonst mit ergänzendem Vortrag begründet wird.

    Dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zentrale Bedeutung für ein rechtsstaatliches und faires gerichtliches Verfahren besitzt, hat die Kammer dem Landgericht Berlin in nunmehr drei jüngeren Entscheidungen mitgeteilt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 - mit Verweis auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 - und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -).

  • BVerfG, 15.01.2024 - 1 BvQ 1/24

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine

  • BVerfG, 17.06.2020 - 1 BvR 1380/20

    Verletzung der prozessualen Waffengleichheit durch Erlass einer einstweiligen

  • BVerfG, 04.02.2021 - 1 BvR 2743/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine einstweilige Verfügung wegen

  • BVerfG, 27.07.2020 - 1 BvR 1379/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der prozessualen

  • BVerfG, 24.05.2023 - 1 BvR 605/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen prozessuale

  • BVerfG, 21.04.2022 - 1 BvR 812/22

    Erfolgreicher Eilantrag gegen eine einstweilige Verfügung einer Pressekammer ohne

  • BVerfG, 10.11.2022 - 1 BvR 1941/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoß gegen prozessuale

  • BVerfG, 26.04.2023 - 1 BvR 718/23

    Erneute erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoß gegen prozessuale

  • OLG Köln, 09.05.2019 - 15 W 70/18

    Eilbedürfnis für eine einstweilige Verfügung gegen die Sperrung eines Teilnehmers

  • BVerfG, 15.06.2023 - 1 BvR 1011/23

    Erfolgreicher Eilantrag wegen Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit

  • LG Düsseldorf, 26.02.2021 - 38 O 19/21

    Zum fliegenden Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht

  • BVerfG, 27.10.2022 - 1 BvR 1846/22

    Erfolgreicher Eilantrag wegen Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit bei

  • OLG München, 08.08.2019 - 29 W 940/19

    Dringlichkeitsschädliches Verhalten im Verfügungsverfahren

  • LG Düsseldorf, 15.01.2021 - 38 O 3/21

    Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG gegen

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2024 - U (Kart) 2/23
  • OLG München, 14.08.2019 - 6 W 927/19

    Früher war mehr Lametta - kein Urheberschutz für Loriot-Zitat

  • VG Köln, 10.05.2019 - 6 K 693/17

    Treu und Glauben, Rechtsschutzinteresse, Rechtsmissbrauch, Verbot

  • OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 204/18

    Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

  • BGH, 09.05.2019 - I ZR 205/17

    Prozessfinanzierer II - Zulässigkeit einer prozessfinanzierten

  • BVerfG, 18.09.2023 - 1 BvR 1728/23

    Verfassungsbeschwerde gegen wettbewerbsrechtliche Eilentscheidung wegen fehlender

  • OLG Düsseldorf, 27.02.2019 - 15 U 45/18

    Umfang des Grundrechts auf Waffengleichheit im Prozess

  • BVerfG, 25.08.2023 - 1 BvR 1612/23

    Verfassungsbeschwerde in äußerungsrechtlichem Eilverfahren mangels

  • OLG Köln, 12.04.2021 - 15 W 18/21

    Unterlassungsanspruch gegen eine Werbe-E-Mail

  • BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvR 1615/16

    Klageerzwingungsverfahren (erfolgreiche erneute Verfassungsbeschwerde gegen die

  • BVerfG, 30.07.2020 - 1 BvR 1422/20

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Verletzung prozessualer Rechte mangels

  • BVerfG, 31.08.2023 - 1 BvR 1602/23

    Verfassungsbeschwerden in äußerungsrechtlichen Eilverfahren wegen unzureichend

  • KG, 15.10.2021 - 5 W 133/21

    Investoren-Präsentation - Vortragspflichten des eine einstweilige Verfügung

  • BVerfG, 31.08.2023 - 1 BvR 1601/23

    Verfassungsbeschwerden in äußerungsrechtlichen Eilverfahren wegen unzureichend

  • BVerfG, 23.09.2020 - 1 BvR 1617/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend ein äußerungsrechtliches

  • BFH, 19.05.2020 - X R 27/19

    Ermittlung des Teilwerts von Grund und Boden

  • LG Dortmund, 24.05.2023 - 8 O 1/23

    Einstweiliger Rechtsschutz, Spielevermittler, Kartellverbot, Verbandsprivileg,

  • OLG Köln, 14.08.2020 - 6 U 4/20

    Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: Dairygold

  • BVerfG, 17.09.2020 - 2 BvR 1605/16

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei unterbliebener Parteianhörung

  • BVerfG, 08.10.2019 - 1 BvR 1078/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend den Anspruch auf prozessuale

  • OLG Dresden, 06.01.2021 - 4 U 1928/20

    Einstweiliges Verfügungsverfahren: Anhörung kann nachgeholt werden!

  • BVerfG, 24.03.2022 - 1 BvR 375/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer kartellrechtlichen Sache mangels

  • OLG Köln, 21.10.2022 - 6 U 61/22

    Rechtmäßigkeit der Weitersendung und öffentlichen Zugänglichmachung einer

  • BVerfG, 28.09.2023 - 1 BvR 1740/23

    Verfassungsbeschwerde gegen wettbewerbsrechtliche einstweilige Verfügung

  • BVerfG, 23.01.2020 - 2 BvR 859/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines

  • BVerfG, 03.12.2020 - 1 BvR 2575/20

    Verfassungsbeschwerde gegen Erlass einer lauterbarkeitsrechtlichen einstweiligen

  • BGH, 23.07.2020 - I ZB 88/19

    Schiedsverfahren: Prozessuale Waffengleichheit Teil des verfahrensrechtlichen

  • BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19

    Vereinsrechtliches Verbot von Teilorganisationen der PKK bestätigt

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2019 - 11 W 70/18

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • LG Köln, 19.03.2019 - 14 O 86/19

    Urheberrecht: FragDenStaat muss ein Glyphosat-Gutachten löschen

  • LG Düsseldorf, 02.02.2023 - 14c O 74/22
  • BVerfG, 25.05.2021 - 2 BvR 1719/16

    Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Entscheidung ohne vorherigen

  • OLG München, 12.12.2019 - 6 U 4009/19

    Rechtsbestand im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • BVerfG, 22.01.2021 - 1 BvR 2793/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen den Erlass einer

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 50/19

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs

  • LG Hamburg, 20.02.2019 - 324 O 468/18

    Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung wegen Verletzung des allgemeinen

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2021 - 1 S 3255/21

    Anfechtung bzw. Widerruf einer prozessualen Erledigungserklärung

  • BVerfG, 15.04.2019 - 1 BvR 1811/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die Verfahrensgrundrechte in

  • BVerfG, 14.02.2019 - 2 BvR 1457/18

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von zentralem

  • OLG Köln, 08.01.2019 - 15 U 110/18

    Verfahrensverstoß in einem einstweiligen Verfügungsverfahren

  • BVerfG, 24.03.2022 - 1 BvR 2000/21

    Verfassungsbeschwerde betreffend ein kartellrechtliches Eilverfahren mangels

  • LG Köln, 20.01.2021 - 84 O 252/19
  • LG Düsseldorf, 20.05.2020 - 2a O 236/19
  • OLG Düsseldorf, 16.03.2020 - Verg 38/18

    Nur weil der Bieter einen Anwalt hat, braucht der Auftraggeber noch lange keinen!

  • OLG Frankfurt, 16.03.2021 - 6 W 102/19

    Sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO im markenrechtlichen Eilverfahren trotz

  • LG Düsseldorf, 18.08.2022 - 24 S 1/221
  • OLG Frankfurt, 17.12.2021 - 6 W 101/21

    Eilverfahren: Sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO trotz

  • OLG München, 17.10.2019 - 29 U 1661/19

    Dringlichkeitsschädliches Verhalten bei laufender Verletzung von Schutzrechten

  • LG Düsseldorf, 12.04.2022 - 4c O 62/21

    Hämotase-Vorrichtung III

  • VerfGH Sachsen, 24.04.2020 - 24-IV-20

    Vollstreckungsschutzantrag aufgrund Ratenzahlungsmöglichkeit

  • LG Köln, 22.10.2021 - 14 O 354/21

    - Urheberrecht - Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens - Berichterstattung

  • VerfGH Thüringen, 17.11.2023 - VerfGH 34/23

    Staats- und Verfassungsrecht; Einstweilige Anordnung

  • LG Frankfurt/Main, 06.02.2019 - 3 O 414/18

    Anerkenntnisurteil nach Anhörung im eV-Verfahren

  • LG Hamburg, 14.12.2018 - 327 O 340/18

    Patentverletzungsverfahren: Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen

  • BVerfG, 23.07.2021 - 1 BvR 1653/21

    Verfassungsbeschwerde gegen eine einstweilige Verfügung nicht zur Entscheidung

  • OLG Brandenburg, 26.06.2020 - 6 U 119/19

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung der Unterlassung der angeblich

  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 - L 8 R 1970/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - obdachloser Verfahrensbeteiligter mit einer

  • LG Köln, 14.10.2021 - 14 O 354/21
  • LG Frankfurt/Main, 03.04.2019 - 3 O 508/18

    Deckungsgleichheit der Abmahnung und § 93 ZPO

  • OLG Frankfurt, 10.01.2019 - 6 W 96/18

    Anforderungen an den Erlass einer Unterlassungsverfügung gegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2018 - 15 A 2752/15

    Anspruch eines Journalisten auf einen presserechtlichen Auskunftsanspruch bzgl.

  • LG München I, 04.09.2020 - 21 O 8913/20

    Keine Berücksichtigung der Einrede der Prozesskostensicherheit im einstweiligen

  • LG Frankfurt/Main, 13.11.2018 - 3 O 385/18

    Zur gerichtlichen Anhörung des im Ausland ansässigen Antragsgegners im

  • OLG München, 26.11.2020 - 6 W 1146/20

    Einstweilige Verfügung ohne vorherige Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren

  • OLG Düsseldorf, 23.12.2021 - 20 U 119/21

    Anspruch auf Unterlassen einer Designbenutzung Schutzumfang eines Designs

  • OLG Köln, 19.12.2018 - 15 W 70/18
  • OLG Frankfurt, 07.05.2020 - 16 U 220/19

    Kein Anspruch auf Unterlassung von Bildveröffentlichung bei zeitgeschichtlichem

  • VerfGH Thüringen, 03.07.2023 - VerfGH 6/22

    Unzulässige, da nicht den Begründungsanforderungen genügende

  • LG Düsseldorf, 18.08.2022 - 14c C 26/22
  • BVerfG, 15.04.2019 - 1 BvR 2909/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die Verfahrensgrundrechte in

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2021 - 2 W 3/21

    1. Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige zeitliche

  • LG Düsseldorf, 18.08.2022 - 24 S 1/22
  • LG Hamburg, 14.11.2018 - 327 O 340/18

    Patentverletzung: Einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus einer

  • LG Köln, 05.07.2022 - 14 O 163/22
  • OLG Koblenz, 16.03.2023 - W 66/23
  • LG Düsseldorf, 19.03.2020 - 4b O 62/19

    Kostenwiderspruch

  • LG Frankfurt/Main, 19.02.2020 - 6 O 319/19
  • LG Frankfurt/Main, 15.10.2019 - 3 O 398/19
  • LG Frankfurt/Main, 11.01.2019 - 3 O 12/19

    Zur Anhörungspflicht im eV-Verfahren bei Teilrücknahme

  • LG Köln, 07.02.2020 - 28 O 46/20
  • LG Frankfurt/Main, 26.11.2019 - 3 O 492/19

    Zur Anhörungspflicht nach Hinweis des Gerichts zur Glaubhaftmachung.

  • LG Köln, 07.12.2018 - 14 O 433/18
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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.06.2020 - 1 BvR 1246/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,13577
BVerfG, 03.06.2020 - 1 BvR 1246/20 (https://dejure.org/2020,13577)
BVerfG, Entscheidung vom 03.06.2020 - 1 BvR 1246/20 (https://dejure.org/2020,13577)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 (https://dejure.org/2020,13577)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de

    Artt. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG

  • Bundesverfassungsgericht

    Bestätigung der Anforderungen der prozessualen Waffengleichheit in äußerungsrechtlichen Eilverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Verletzung der prozessualen Waffengleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer äußerungsrechtlichen Sache ohne Anhörung der Gegenseite

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur fehlenden Waffengleichheit bei Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Gegners

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gericht muss Betroffenen anhören bevor es eine Äußerung per einstweiliger Verfügung untersagt

  • RA Kotz

    Erlass einer einstweiligen Anordnung - Notwendigkeit der Anhörung der Gegenseite

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Verletzung der prozessualen Waffengleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer äußerungsrechtlichen Sache ohne Anhörung der Gegenseite

  • debier datenbank

    Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verletzung des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de

    Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess; Streit zwischen zwei Polizeigewerkschaften um eine Äußerung i.R.d. Vorbereitung der Personalratswahlen bei der Bundespolizei zu ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    Verfahrensrecht/Presserecht: Bestätigung der Anforderungen der prozessualen Waffengleichheit in äußerungsrechtlichen Eilverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Verletzung der prozessualen Waffengleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer äußerungsrechtlichen Sache ohne Anhörung der Gegenseite

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Bestätigung der Anforderungen der prozessualen Waffengleichheit in äußerungsrechtlichen Eilverfahren

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit gilt grundsätzlich auch in wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Prozessuale Waffengleichheit: Ohne Anhörung darf keine einstweilige Verfügung ergehen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bestätigung der Rechtsprechung zur prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren im Äußerungsrecht - Antragsgegner muss angehört werden

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Waffengleichheit im äußerungsrechtlichen Eilverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Äußerungsrechtliche Eilverfahren - und die prozessuale Waffengleichheit

  • lto.de (Pressebericht, 05.06.2020)

    Äußerungsrecht: Ohne Anhörung keine einstweilige Verfügung

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • datev.de (Kurzinformation)

    Bestätigung der Anforderungen der prozessualen Waffengleichheit in äußerungsrechtlichen Eilverfahren

  • juve.de (Kurzinformation)

    Rechtliches Gehör, prozessuale Waffengleichheit

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Prozessuale Waffengleichheit in presserechtlichen Eilverfahren

  • juve.de (Kurzinformation)

    Prozessuale Waffengleichheit

Sonstiges (2)

  • hoecker.eu (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Auch in wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren muss rechtliches Gehör gewährt werden

  • hoecker.eu (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Kein Geheimverfahren: Streit zwischen Polizeigewerkschaften wieder offen!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2021
  • MDR 2020, 904
  • MDR 2020, 943
  • GRUR 2020, 773
  • K&R 2020, 673
  • ZUM 2020, 612
  • afp 2020, 394
  • WRP 2018, 1448
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen

    Auszug aus BVerfG, 03.06.2020 - 1 BvR 1246/20
    Anders als im Verfahren 1 BvR 1783/17, in dem die Kammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Darlegung eines erheblichen Nachteils abgelehnt hatte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 6), sind die Anforderungen, die sich aus der prozessualen Waffengleichheit in äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren ergeben, nunmehr eingehend verfassungsgerichtlich klargestellt (vgl. den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -).

    Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Rüge der prozessualen Waffengleichheit zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10).

    Die Verfassungsbeschwerde kann daher ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung selbst erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10).

    a) Die hier maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff.).

    Voraussetzung der Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist, dass sonst der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 bis 16).

    Die Annahme einer Dringlichkeit setzt freilich sowohl seitens des Antragstellers als auch seitens des Gerichts eine entsprechend zügige Verfahrensführung voraus (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 19 f.).

    Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung berechtigt aber nicht ohne weiteres dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag aus dem Verfahren herauszuhalten (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 bis 24).

    Gehör ist auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24) .

    Ein einseitiges Geheimverfahren über einen mehrwöchigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller über Rechtsfragen austauschen, ohne den Antragsgegner in irgendeiner Form einzubeziehen, ist mit den Verfahrensgrundsätzen des Grundgesetzes jedenfalls unvereinbar (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24).

  • BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93

    Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung

    Auszug aus BVerfG, 03.06.2020 - 1 BvR 1246/20
    Angesichts dieser Klärung aller entscheidungswesentlichen Fragen führt die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr) zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 03.06.2020 - 1 BvR 1246/20
    Angesichts dieser Klärung aller entscheidungswesentlichen Fragen führt die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr) zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80

    Zwangsvollstreckung II

    Auszug aus BVerfG, 03.06.2020 - 1 BvR 1246/20
    Als prozessuales Urrecht (vgl. BVerfGE 70, 180 ) gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 57, 346 ).
  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 03.06.2020 - 1 BvR 1246/20
    Angesichts dieser Klärung aller entscheidungswesentlichen Fragen führt die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr) zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.
  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 03.06.2020 - 1 BvR 1246/20
    Als prozessuales Urrecht (vgl. BVerfGE 70, 180 ) gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 57, 346 ).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 03.06.2020 - 1 BvR 1246/20
    Als prozessuales Urrecht (vgl. BVerfGE 70, 180 ) gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 57, 346 ).
  • BVerfG, 22.12.2020 - 1 BvR 2740/20

    Erfolgreicher Eilantrag wegen Verletzung der prozessualen Waffengleichheit in

    Die Anforderungen, die sich aus der prozessualen Waffengleichheit in äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren ergeben, sind eingehend verfassungsgerichtlich klargestellt (vgl. die Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - und - 1 BvR 2421/17 - Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 - und - ein Verfahren der Pressekammer des Landgerichts Berlin betreffend - Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -).

    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12, und vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12).

    Insbesondere mit dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann eine Missachtung von Verfahrensrechten als solche nicht geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12, und vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12), weil er von den Erfolgsaussichten in der Sache abhängt.

    Die Verfassungsbeschwerde kann daher ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12, und vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12).

    Da die Rechtsbeeinträchtigung durch die Verfügung in Gestalt eines weiterhin vollstreckbaren Unterlassungstitels fortdauert, muss die Beschwerdeführerin hierzu kein besonders gewichtiges Feststellungsinteresse geltend machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 13, und vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12).

    a) Die hier maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. die Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff., und - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 25 ff. sowie BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff., und vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14).

    Ein einseitiges Geheimverfahren über einen mehrwöchigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller über Rechtsfragen austauschen, ohne den Antragsgegner in irgendeiner Form einzubeziehen, ist mit den Verfahrensgrundsätzen des Grundgesetzes unvereinbar (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 19).

    Dass rechtliches Gehör zu gewähren ist, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt, hatte die Kammer noch im Juni dieses Jahres in ihrem ebenfalls ein Verfahren der Berliner Pressekammer betreffenden Verfahren Az. 1 BvR 1246/20 ausgeführt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 19, mit Verweis auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24).

    Ein einseitiges Geheimverfahren über einen mehrwöchigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller über Rechtsfragen austauschen, ohne die Antragsgegnerin in irgendeiner Form einzubeziehen, ist mit den Verfahrensgrundsätzen des Grundgesetzes unvereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 11.01.2021 - 1 BvR 2681/20

    Erfolgreicher Eilantrag in einer äußerungsrechtlichen Eilsache wegen Verletzung

    Die Anforderungen, die sich aus der prozessualen Waffengleichheit in äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren ergeben, sind eingehend verfassungsgerichtlich klargestellt (vgl. die Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17 - sowie die Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 - vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 - und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -).

    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16).

    Eine Missachtung von Verfahrensrechten als solche kann insbesondere mit dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 924 Abs. 3 i.V.m. § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nicht geltend gemacht werden, denn im Rahmen dessen sind die Erfolgsaussichten in der Sache maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12 und vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12).

    Die Verfassungsbeschwerde kann daher ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16).

    Ein besonders gewichtiges Feststellungsinteresse musste die Beschwerdeführerin nicht geltend machen, denn die Rechtsbeeinträchtigung durch die einstweilige Verfügung in Gestalt eines weiterhin vollstreckbaren Titels dauert fort (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 13 und vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12).

    a) Die hier maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. die Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff. und vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 25 ff.; sowie die Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 19 ff.).

    Demgegenüber ist dem Antragsgegner Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der bei Gericht eingereichte Antrag auf eine Erwiderung des Antragsgegners inhaltlich eingeht und repliziert (vgl. näher den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff.; sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 18 f; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 22) oder sonst mit ergänzendem Vortrag begründet wird.

    Ein einseitiges Geheimverfahren über einen mehrwöchigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller über Rechtsfragen austauschen, ohne den Antragsgegner in irgendeiner Form einzubeziehen, ist mit den Verfahrensgrundsätzen des Grundgesetzes unvereinbar (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 - Rn. 19 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 23).

    Dies gilt insbesondere, wenn es - wie vorliegend - bei Rechtsauskünften in Hinweisform darum geht, einen Antrag gleichsam nachzubessern oder eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten abzugeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 17.06.2020 - 1 BvR 1380/20

    Verletzung der prozessualen Waffengleichheit durch Erlass einer einstweiligen

    Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Beschluss der Kammer vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 - eine offenkundige und bewusste Verletzung ihrer prozessualen Waffengleichheit und begehrt eine Aussetzung der angegriffenen einstweiligen Verfügung.

    Denn die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren offensichtlich zulässig und begründet (vgl. zu den Anforderungen näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -).

    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12).

    Insbesondere mit dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann eine Missachtung von Verfahrensrechten als solche nicht geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12), weil er von den Erfolgsaussichten in der Sache abhängt.

    Da die Rechtsbeeinträchtigung durch die Verfügung in Gestalt eines weiterhin vollstreckbaren Unterlassungstitels fortdauert, muss der Beschwerdeführer hierzu nach derzeitigem Stand kein besonders gewichtiges Feststellungsinteresse geltend machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 13).

    a) Die hier maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff.).

    Ist erkennbar eine solche Identität nicht gegeben, etwa weil der bei Gericht eingereichte Antrag auf die Erwiderung der Gegenseite inhaltlich eingeht und repliziert, muss das Gericht den Antrag zu Gehör der Gegenseite bringen (vgl. näher den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 18 f.).

  • BVerfG, 01.12.2021 - 1 BvR 2708/19

    Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit bei Erlass einer einstweiligen

    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10 f.; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 24 ff.; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 13 ff. und vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 14 ff.).

    Die Verfassungsbeschwerde kann damit ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung selbst erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 25; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 13 f. und vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 16).

    Nur solange eine offenkundig prozessrechtswidrig erlassene einstweilige Verfügung noch fortwirkt und schwere, grundrechtlich erhebliche Nachteile des Beschwerdeführers im Sinne der § 32 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG geltend gemacht werden, ist die Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses ausnahmsweise entbehrlich (vgl. unter anderem BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 13; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12 und vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 7).

    a) Die hier maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff. und vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 26 ff.; sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 19 ff.; und vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 28 ff.; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 20 ff. und vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 19 ff.).

    Demgegenüber ist dem Antragsteller Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise als in der Abmahnung oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 22 bis 24; sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 18 f.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 22).

    Ein einseitiges Geheimverfahren über einen mehrwöchigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller über Rechtsfragen austauschen, ohne den Antragsgegner in irgendeiner Form einzubeziehen, ist mit den Verfahrensgrundsätzen des Grundgesetzes unvereinbar (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 - Rn. 19; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 23 und vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 33).

  • BVerfG, 11.01.2022 - 1 BvR 123/21

    Verfassungsbeschwerde wegen Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit bei Erlass

    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16 und vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 13 ff.).

    Eine Missachtung von Verfahrensrechten als solche kann insbesondere mit dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 924 Abs. 3 i.V.m. § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nicht geltend gemacht werden, denn im Rahmen dessen sind die Erfolgsaussichten in der Sache maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12 und vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12).

    Die Verfassungsbeschwerde kann daher ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16).

    Ausweislich des Vortrags der Beschwerdeführerin sowie vier innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums aufgrund von Entscheidungen der Berliner Pressekammer ergangenen einstweiligen Anordnungen (BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 - vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 - vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 - und vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -) handelt es sich bei der angegriffenen Vorgehensweise des Landgerichts um keinen Einzelfall.

    a) Die hier maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. die Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff. und vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 27 ff.; sowie die Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 19 ff. und vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 20 ff.).

    Ein einseitiges Geheimverfahren über einen mehrwöchigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller über Rechtsfragen austauschen, ohne den Antragsgegner in irgendeiner Form einzubeziehen, ist mit den Verfahrensgrundsätzen des Grundgesetzes unvereinbar (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 - Rn. 19 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 23).

    Dass rechtliches Gehör zu gewähren ist, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt, hatte die Kammer dem Landgericht Berlin in bereits zwei Entscheidungen aus dem letzten Jahr mitgeteilt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 19 mit Verweis auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 26).

  • BVerfG, 06.02.2021 - 1 BvR 249/21

    Erfolgreicher Eilantrag betreffend eine einstweilige Verfügung in einer

    Die Anforderungen, die sich aus der prozessualen Waffengleichheit in äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren ergeben, sind eingehend verfassungsgerichtlich klargestellt (vgl. die Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - und - 1 BvR 2421/17 - sowie die Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 - vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 - vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 - und vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -).

    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16, und vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 24 ff.).

    Eine Missachtung von Verfahrensrechten als solche kann insbesondere mit dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 924 Abs. 3 i.V.m. § 707 ZPO) nicht geltend gemacht werden, denn im Rahmen dessen sind die Erfolgsaussichten in der Sache maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12 und vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12).

    Die Verfassungsbeschwerde kann daher ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16, und vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 25).

    Sofern das Äußerungsrecht (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Recht der Beschwerdeführerin, an der Willensbildung des Volkes mitzuwirken (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG), im zugrundeliegenden Verfahren betroffen ist, wird aufgrund der besonderen Bedeutung dieser Grundrechte (vgl. nur BVerfGE 7, 198 ; 62, 230 ; 76, 196 ) in der Regel davon auszugehen sein, dass der durch die einstweilige Verfügung belasteten Partei ohne das Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ein besonders schwerer Nachteil droht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12 f.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 9 ff.; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16, und vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 26; zu anderen Konstellationen BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5, und vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 8 ff.).

    a) Die hier maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. die Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff. und - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 25 ff.; sowie die Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 18 ff., und vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 28 ff.).

    Demgegenüber ist dem Antragsgegner Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der bei Gericht eingereichte Antrag auf eine Erwiderung des Antragsgegners inhaltlich eingeht und repliziert (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 22 ff.; sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 18 f.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14, und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 22) oder sonst mit ergänzendem Vortrag begründet wird.

    Dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zentrale Bedeutung für ein rechtsstaatliches und faires gerichtliches Verfahren besitzt, hat die Kammer dem Landgericht Berlin in nunmehr drei jüngeren Entscheidungen mitgeteilt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 - mit Verweis auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 - und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -).

  • BVerfG, 26.04.2023 - 1 BvR 718/23

    Erneute erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoß gegen prozessuale

    Denn die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren offensichtlich zulässig und begründet (vgl. zu den Anforderungen näher BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff. und - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 27 ff. sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 18 ff.; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 29 ff.; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 21 ff.; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 19 ff.; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 25 ff.; vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 34 ff.; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 20 ff.; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2022 - 1 BvR 1846/22 -, Rn. 23 ff.; vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 19 ff.).

    Mit dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann eine Missachtung von Verfahrensrechten als solche nicht geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12), weil er von den Erfolgsaussichten in der Sache abhängt.

    Die Verfassungsbeschwerde kann daher ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 16; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 18; vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 29; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 16; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2022 - 1 BvR 1846/22 -, Rn. 20; vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 16).

    Da die Rechtsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch die einstweilige Verfügung in Gestalt eines weiterhin vollstreckbaren Gegendarstellungstitels fortdauert, muss sie hierzu jedoch kein besonders gewichtiges Feststellungsinteresse geltend machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 13; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 17; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2022 - 1 BvR 1846/22 -, Rn. 21).

    Demgegenüber ist dem Antragsgegner Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise als in der Abmahnung oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 22 ff. sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 18 f.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 22; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 25; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 28; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 23; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2022 - 1 BvR 1846/22 -, Rn. 25; vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 21).

    Das setzt im Regelfall voraus, dass es auch nicht möglich war, dem Antragsgegner fernmündlich, durch E-Mail oder Telefax Gelegenheit zu geben, den Vortrag des Antragstellers zur Kenntnis zu nehmen und - gegebenenfalls auch kurzfristig - zu erwidern (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 21; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 16; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 35; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 23).

    In jedem Fall unzulässig ist es, wegen einer gegebenenfalls durch die Anhörung des Antragsgegners befürchteten Verzögerung oder wegen einer durch die Stellungnahme erforderlichen, arbeitsintensiven Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragsgegners bereits in einem frühen Verfahrensstadium gänzlich von einer Einbeziehung der Gegenseite abzusehen und sie stattdessen bis zum Zeitpunkt der auf Widerspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung mit einem einseitig erstrittenen gerichtlichen Unterlassungstitel zu belasten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 23; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 27; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 37; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 29; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 32; vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 40; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 23).

    Ob diese Verfahrenshandhabung durch die Berliner Pressekammer darüber hinaus, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, "System" hat, kann - im Rahmen der hier allein erhobenen Rüge einer Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit - dahinstehen, auch wenn sich dieser Eindruck für die Beschwerdeführerin angesichts der gegenüber der Berliner Pressekammer mittlerweile mehrfach ausgesprochenen Beanstandungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 20 ff.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 15 ff.; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 24 ff.; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 18 ff.; vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 38 ff.; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2022 - 1 BvR 1846/22 -, Rn. 26 ff.; vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 24 ff.) einschließlich einer ausdrücklichen Erinnerung an die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 42) aufdrängen mag.

  • BVerfG, 24.05.2023 - 1 BvR 605/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen prozessuale

    Denn die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren offensichtlich zulässig und begründet (vgl. zu den Anforderungen näher BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff. und - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 27 ff. sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 18 ff.; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 29 ff.; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 21 ff.; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 19 ff.; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 25 ff.; vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 34 ff.; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 20 ff.; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2022 - 1 BvR 1846/22 -, Rn. 23 ff.; vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 19 ff.).

    Mit dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann eine Missachtung von Verfahrensrechten als solche nicht geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12), weil er von den Erfolgsaussichten in der Sache abhängt.

    Die Verfassungsbeschwerde kann daher ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 16; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 18; vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 29; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 16; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2022 - 1 BvR 1846/22 -, Rn. 20; vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 16).

    Da die Rechtsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch die einstweilige Verfügung in Gestalt eines weiterhin vollstreckbaren Unterlassungstitels fortdauert, muss sie hierzu jedoch kein besonders gewichtiges Feststellungsinteresse geltend machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 13; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 17; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2022 - 1 BvR 1846/22 -, Rn. 21).

    Demgegenüber ist dem Antragsgegner Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise als in der Abmahnung oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 22 ff. sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 18 f.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 22; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 25; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 28; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 23; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2022 - 1 BvR 1846/22 -, Rn. 25; vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 21).

    Das setzt im Regelfall voraus, dass es auch nicht möglich war, dem Antragsgegner fernmündlich, durch E-Mail oder Telefax Gelegenheit zu geben, den Vortrag des Antragstellers zur Kenntnis zu nehmen und - gegebenenfalls auch kurzfristig - zu erwidern (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 21; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 16; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 35; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 23).

    In jedem Fall unzulässig ist es, wegen einer gegebenenfalls durch die Anhörung des Antragsgegners befürchteten Verzögerung oder wegen einer durch die Stellungnahme erforderlichen, arbeitsintensiven Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragsgegners bereits in einem frühen Verfahrensstadium gänzlich von einer Einbeziehung der Gegenseite abzusehen und sie stattdessen bis zum Zeitpunkt der auf Widerspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung mit einem einseitig erstrittenen gerichtlichen Unterlassungstitel zu belasten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 23; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 27; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 37; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 29; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 32; vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 40; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 21.04.2022 - 1 BvR 812/22

    Erfolgreicher Eilantrag gegen eine einstweilige Verfügung einer Pressekammer ohne

    Die Anforderungen, die sich aus der prozessualen Waffengleichheit in äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren ergeben, sind eingehend verfassungsgerichtlich klargestellt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff. und - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 27 ff. sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff. vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 18 ff.; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 19 ff.; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 25 ff. und vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 34 ff.).

    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 14 ff.; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 17 ff. und vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 21).

    Mit dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann aber eine Missachtung von Verfahrensrechten als solche nicht geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12 und vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12), weil er von den Erfolgsaussichten in der Sache abhängt.

    Die Verfassungsbeschwerde kann daher ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 16; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 18 und vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 29).

    b) Da die Rechtsbeeinträchtigung durch die Verfügung in Gestalt eines weiterhin vollstreckbaren Unterlassungstitels fortdauert, muss die Beschwerdeführerin hierzu kein besonders gewichtiges Feststellungsinteresse geltend machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 13; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16 und vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 17).

    a) Die hier maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff. und vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 27 ff. sowie die Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14 ff.; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 18 ff.; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 19 ff.; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 25 ff. und vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 34 ff.).

    Demgegenüber ist dem Antragsgegner Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise als in der Abmahnung oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 22 ff. sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 18 f.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 22; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 25 und vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 28).

  • BVerfG, 04.02.2021 - 1 BvR 2743/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine einstweilige Verfügung wegen

    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12 und vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12).

    Die Verfassungsbeschwerde kann damit ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung selbst erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16).

    Die Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses ist nur ausnahmsweise entbehrlich, solange eine offenkundig prozessrechtswidrig erlassene einstweilige Verfügung noch fortwirkt und schwere, grundrechtlich erhebliche Nachteile des Beschwerdeführers im Sinne der § 32 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG geltend gemacht werden, die ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts noch während des laufenden fachgerichtlichen Verfahrens gebieten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12 f.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 9 bis 12 und vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 7).

    a) Die hier maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff. und vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 25 ff.; sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 19 ff.).

    Demgegenüber ist dem Antragsgegner Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der bei Gericht eingereichte Antrag auf eine Erwiderung des Antragsgegners inhaltlich eingeht (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff.; sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 18 f.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 22) oder sonst mit ergänzendem Vortrag begründet wird.

    Die Einbeziehung der Beschwerdeführerin wäre bereits aufgrund der fehlenden Kongruenz zwischen vorprozessualer Abmahnung und Verfügungsantrag verfassungsrechtlich geboten gewesen (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 21 sowie vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 16).

  • LG Düsseldorf, 26.02.2021 - 38 O 19/21

    Zum fliegenden Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht

  • BVerfG, 10.11.2022 - 1 BvR 1941/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoß gegen prozessuale

  • BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22

    Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60

  • LG Düsseldorf, 15.01.2021 - 38 O 3/21

    Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG gegen

  • BVerfG, 27.10.2022 - 1 BvR 1846/22

    Erfolgreicher Eilantrag wegen Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit bei

  • KG, 23.06.2020 - 5 W 1031/20

    Sofortige Beschwerde in Wettbewerbssachen: Unwirksamkeit einer

  • BVerfG, 17.06.2020 - 1 BvR 1378/20

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens der Äußerungsberechtigten

  • OLG Köln, 19.02.2021 - 6 U 127/20

    Luftfahrtunternehmen können einen Aufpreis für die Umbuchung von wegen Corona

  • BVerfG, 25.08.2023 - 1 BvR 1612/23

    Verfassungsbeschwerde in äußerungsrechtlichem Eilverfahren mangels

  • OLG Karlsruhe, 27.01.2021 - 6 U 60/20
  • BVerfG, 15.06.2023 - 1 BvR 1011/23

    Erfolgreicher Eilantrag wegen Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit

  • BVerfG, 18.09.2023 - 1 BvR 1728/23

    Verfassungsbeschwerde gegen wettbewerbsrechtliche Eilentscheidung wegen fehlender

  • OLG Dresden, 06.01.2021 - 4 U 1928/20

    Einstweiliges Verfügungsverfahren: Anhörung kann nachgeholt werden!

  • BVerfG, 23.09.2020 - 1 BvR 1617/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend ein äußerungsrechtliches

  • BVerfG, 16.03.2021 - 1 BvR 375/21

    Einstweilige Anordnung betreffend ein kartellrechtliches Eilverfahren mangels

  • BVerfG, 28.09.2023 - 1 BvR 1740/23

    Verfassungsbeschwerde gegen wettbewerbsrechtliche einstweilige Verfügung

  • OLG Hamburg, 11.11.2021 - 6 W 28/21

    Anspruch auf Herausgabe des kryokonservierten Keimmaterials eines verstorbenen

  • VerfG Brandenburg, 21.01.2022 - VfGBbg 57/21

    Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig; Verfassungsbeschwerde unbegründet;

  • BVerfG, 01.09.2020 - 2 BvQ 61/20

    Erfolgloser Eilantrag wegen Verletzung des Gehörsanspruchs und des Anspruchs auf

  • OLG Frankfurt, 16.03.2021 - 6 W 102/19

    Sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO im markenrechtlichen Eilverfahren trotz

  • LG Köln, 22.09.2020 - 31 O 85/20
  • OLG Frankfurt, 17.12.2021 - 6 W 101/21

    Eilverfahren: Sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO trotz

  • OLG Nürnberg, 31.01.2022 - 3 W 149/22

    Zulässiger Verfügungsantrag durch elektronisches Dokument

  • VerfGH Thüringen, 17.11.2023 - VerfGH 34/23

    Staats- und Verfassungsrecht; Einstweilige Anordnung

  • OLG Brandenburg, 26.06.2020 - 6 U 119/19

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung der Unterlassung der angeblich

  • LG Köln, 14.10.2021 - 14 O 354/21
  • LAG Hessen, 25.08.2020 - 8 Sa 1381/19

    Zweck der Vorarbeiterzulage nach Anl. 4 zu Nr. 1 HLT Widerrufbarkeit der

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2021 - 2 W 3/21

    1. Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige zeitliche

  • KG, 27.01.2021 - 5 W 18/21

    Wettbewerbsverstoß: Nichtangabe des Spermidingehalts auf der Packung eines

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Rechtsprechung
   BVerfG, 27.07.2020 - 1 BvR 1379/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,20952
BVerfG, 27.07.2020 - 1 BvR 1379/20 (https://dejure.org/2020,20952)
BVerfG, Entscheidung vom 27.07.2020 - 1 BvR 1379/20 (https://dejure.org/2020,20952)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 (https://dejure.org/2020,20952)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Prozessuale Waffengleichheit im Wettbewerbsrecht!? - Die Maßstäbe zur Handhabung der prozessualen Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs im einstweiligen Verfügungsverfahren gelten im Grundsatz auch im Lauterkeitsrecht.

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der prozessualen Waffengleichheit in einem lauterkeitsrechtlichen Eilverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 9 Abs 4 EGRL 48/2004, § 6 Abs 1 MPG
    Nichtannahmebeschluss: Grundsätze der prozessualen Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs gelten auch für einstweilige Verfügungsverfahren im Bereich des Lauterkeitsrechts - Verfassungsbeschwerde mangels Feststellungsinteresses erfolglos

  • webshoprecht.de

    Waffengleichheit im Wettbewerbsrecht

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Grundsätze der prozessualen Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs gelten auch für einstweilige Verfügungsverfahren im Bereich des Lauterkeitsrechts - Verfassungsbeschwerde mangels Feststellungsinteresses erfolglos

  • degruyter.com
  • rechtsportal.de

    Gelten der Grundsätze der prozessualen Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs auch für einstweilige Verfügungsverfahren im Bereich des Lauterkeitsrechts; Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bei Vorliegen der Annahmevoraussetzungen; Abmahnung wegen ...

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 93a Abs. 2 ; UWG § 8 ; MPG § 6 Abs. 1
    Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung i.R.e. Unterlassungsanspruchs der Vermarktung eines Dental-Abdrucksets ohne CE-Kennzeichnung; Gelten der Maßstäbe zur Handhabung der prozessualen Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs für einstweilige ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    Verfahrensrecht/Wettbewerbsrecht: Verletzung der prozessualen Waffengleichheit in einem lauterkeitsrechtlichen Eilverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Grundsätze der prozessualen Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs gelten auch für einstweilige Verfügungsverfahren im Bereich des Lauterkeitsrechts - Verfassungsbeschwerde mangels Feststellungsinteresses erfolglos

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der prozessualen Waffengleichheit in einem lauterkeitsrechtlichen Eilverfahren

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit gilt auch im Wettbewerbsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unlauterer Wettbewerb, einstweilige Verfügung - und das rechtliche Gehör des Antragsgegners

  • lto.de (Pressebericht, 30.07.2020)

    Waffengleichheit im Eilrechtsschutz: Im Zweifel für die Anhörung, jetzt auch im Wettbewerbsrecht

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der prozessualen Waffengleichheit in einem lauterkeitsrechtlichen Eilverfahren erfolglos

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der prozessualen Waffengleichheit in einem lauterkeitsrechtlichen Eilverfahren

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Prozessuale Waffengleichheit gilt auch in wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Prozessuale Waffengleichheit gilt auch im Wettbewerbsrecht

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Auszüge)

    Beschlussverfügungen auch im Wettbewerbsrecht unzulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der prozessualen Waffengleichheit in einem lauterkeitsrechtlichen Eilverfahren erfolglos - Gegenseite auch in lauterkeitsrechtlichen Eilverfahren grundsätzlich anzuhören

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 3023
  • MDR 2020, 1138
  • GRUR 2020, 1119
  • MIR 2020, Dok. 065
  • WRP 2018, 1448
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2020 - 1 BvR 1379/20
    Dem Verfahren kommt nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - und - 1 BvR 2421/17 - keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.

    Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3).

    Dafür bedarf es nach der Klärung der Rechtslage durch den stattgebenden Kammerbeschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - näherer Darlegungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3).

    Nur bei wortlautgleicher Identität ist sichergestellt, dass der Antragsgegner auch hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers in gebotenem Umfang zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 35; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 23).

    Gehör ist auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24) .

  • BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 2421/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2020 - 1 BvR 1379/20
    Dem Verfahren kommt nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - und - 1 BvR 2421/17 - keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.

    Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3).

    Nur bei wortlautgleicher Identität ist sichergestellt, dass der Antragsgegner auch hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers in gebotenem Umfang zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 35; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 08.10.2019 - 1 BvR 1078/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend den Anspruch auf prozessuale

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2020 - 1 BvR 1379/20
    Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3).

    Dafür bedarf es nach der Klärung der Rechtslage durch den stattgebenden Kammerbeschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - näherer Darlegungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3).

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2020 - 1 BvR 1379/20
    Anzunehmen ist ein Feststellungsinteresse jedoch insbesondere dann, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 91, 125 ), also eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen würde.
  • BVerfG, 04.12.2006 - 1 BvR 1200/04

    Verhängung von Ordnungsmitteln iSd § 890 ZPO als gerechtfertigter Eingriff in die

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2020 - 1 BvR 1379/20
    Die Kerntheorie ist verfassungsrechtlich im Grundsatz unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 -, Rn. 20 - im Hinblick auf eine lauterkeitswidrige Äußerung in der Werbung; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 1997 - 1 BvR 730/97 -, juris, Rn. 10).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 1 BvR 730/97

    Kammerentscheidung betreffend öffentliche Äußerungen über "Reemtsma-Entführung"

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2020 - 1 BvR 1379/20
    Die Kerntheorie ist verfassungsrechtlich im Grundsatz unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 -, Rn. 20 - im Hinblick auf eine lauterkeitswidrige Äußerung in der Werbung; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 1997 - 1 BvR 730/97 -, juris, Rn. 10).
  • BVerfG, 06.06.2017 - 1 BvQ 16/17

    Gegen presserechtliche Unterlassungsanordnungen kann in Ausnahmefällen

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2020 - 1 BvR 1379/20
    Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3).
  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2020 - 1 BvR 1379/20
    Die bloße Geltendmachung eines error in procedendo reicht hierfür nicht aus (vgl. BVerfGE 138, 64 m.w.N. - zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
  • BVerfG, 01.12.2021 - 1 BvR 2708/19

    Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit bei Erlass einer einstweiligen

    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach betont, dass es bei der Geltendmachung einer Verletzung prozessualer Rechte unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit im Wege einer auf Feststellung gerichteten Verfassungsbeschwerde eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses bedarf (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11 und vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3 und vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9 f. und vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 16 f.).

    Ein auf Wiederholungsgefahr gestütztes Feststellungsinteresse setzt voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 10; vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 6 und vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 17).

    Gehör ist insbesondere auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 16 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 23).

  • LG Düsseldorf, 26.02.2021 - 38 O 19/21

    Zum fliegenden Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht

    Über den Antrag kann im Einklang mit den - auch für das Lauterkeitsrecht geltenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 [unter II 1]) - Grundsätzen zur Wahrung der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne vorherige gerichtliche Anhörung der Antragsgegnerin entschieden werden.
  • BVerfG, 22.12.2020 - 1 BvR 2740/20

    Erfolgreicher Eilantrag wegen Verletzung der prozessualen Waffengleichheit in

    Gehör ist auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 16).

    Dies gilt insbesondere, wenn es bei Rechtsauskünften in Hinweisform darum geht, einen Antrag gleichsam nachzubessern oder eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten abzugeben (vgl. zur Identität von Abmahnung und Antrag im Verfügungsverfahren BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 13 f.).

    Schon aus dem Umstand der ersichtlich fehlenden Kongruenz des Vortrags ergab sich, dass das Gericht im Sinne gleichwertiger Äußerungs- und Verteidigungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin - gegebenenfalls auch fernmündlich oder per E-Mail - Gelegenheit hätte geben müssen, den Vortrag des Antragstellers zumindest zur Kenntnis zu nehmen und ihrerseits zu erwidern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 14, wonach im lauterkeitsrechtlichen Verfügungsverfahren der Antragsgegnerseite bereits bei kleinsten Abweichungen rechtliches Gehör zu gewähren ist).

  • BVerfG, 11.01.2021 - 1 BvR 2681/20

    Erfolgreicher Eilantrag in einer äußerungsrechtlichen Eilsache wegen Verletzung

    Gehör ist auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 16 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 23).

    Dies gilt insbesondere, wenn es bei Rechtsauskünften in Hinweisform darum geht, einen Antrag gleichsam nachzubessern oder eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten abzugeben (vgl. zur Identität von Abmahnung und Antrag im Verfügungsverfahren BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 13 f.).

    Schon aus dem Umstand der ersichtlich fehlenden Kongruenz des Vortrags ergab sich, dass die Gerichte im Sinne gleichwertiger Äußerungs- und Verteidigungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin - gegebenenfalls auch fernmündlich oder per E-Mail - Gelegenheit hätten geben müssen, den Vortrag des Antragstellers zumindest zur Kenntnis zu nehmen und ihrerseits - gegebenenfalls auch kurzfristig - zu erwidern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 - Rn. 14, wonach im lauterkeitsrechtlichen Verfügungsverfahren der Antragsgegnerseite im Zweifel bereits bei kleinsten Abweichungen rechtliches Gehör zu gewähren ist).

  • BVerfG, 11.01.2022 - 1 BvR 123/21

    Verfassungsbeschwerde wegen Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit bei Erlass

    Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11 und vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3; vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9 und vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 15 ff.).

    Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr setzt demnach voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 10; vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 6 und vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 17).

    Gehör ist insbesondere auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; siehe auch Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 16 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 18.09.2023 - 1 BvR 1728/23

    Verfassungsbeschwerde gegen wettbewerbsrechtliche Eilentscheidung wegen fehlender

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach betont, dass es bei der Geltendmachung einer Verletzung prozessualer Rechte unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit im Wege einer auf Feststellung gerichteten Verfassungsbeschwerde eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses bedarf (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 11; vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11 und - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 -, Rn. 3; vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 15 ff.; vom 24. März 2022 - 1 BvR 375/21 -, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 17).

    Es setzt voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 10).

    Zwar gelten die in den Beschlüssen der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - und - 1 BvR 2421/17 - entwickelten Maßstäbe zur Handhabung der prozessualen Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs im zivilrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren im Presse- und Äußerungsrecht im Grundsatz auch für einstweilige Verfügungsverfahren im Bereich des Lauterkeitsrechts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 6).

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, bezieht sich unter Berücksichtigung der Kerntheorie ein Unterlassungsgebot auf den Inhalt der zu unterlassenden Handlung und weniger auf ihre konkrete Formulierung im Einzelfall; demnach ist es dem Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich zumutbar, im Erwiderungsschreiben auf eine außergerichtliche Abmahnung auch zu kerngleichen, nicht-identischen Verstößen Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 21 f.).

    Anders als etwa im Fall einer untersagten Presseveröffentlichung dürfte diese Kompensationsmöglichkeit in lauterkeitsrechtlichen Fällen regelmäßig in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 25; vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 -, Rn. 18 f.; vom 23. Juli 2021 - 1 BvR 1653/21 -, Rn. 4; vom 24. März 2022 - 1 BvR 375/21 -, Rn. 13 ff.).

  • LG Düsseldorf, 15.01.2021 - 38 O 3/21

    Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG gegen

    Über den Antrag kann im Einklang mit den - auch für das Lauterkeitsrecht geltenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 [unter II 1]) - Grundsätzen zur Wahrung der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne vorherige gerichtliche Anhörung der Antragsgegnerin entschieden werden.
  • OLG Köln, 14.08.2020 - 6 U 4/20

    Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: Dairygold

    Die Antragstellerin hat unstreitig unverzüglich nach einer angemessenen Frist nach der Abmahnung den Antrag bei Gericht eingereicht und das Unterlassungsbegehren ist mit dem abgemahnten Verhalten identisch (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2020 - 1 BvR 1379/20, juris).

    Soweit die Antragsgegnerin meint, das BVerfG habe entschieden, bereits kleinste Abweichungen könnten im Zweifel die erneute Anhörung des jeweiligen Antragsgegners erforderlich machen und Bezug auf den Beschluss vom 27.07.2020 (1 BvR 1379/20, juris) nimmt, ergibt sich hieraus nichts anderes.

    Diese Frage hat das BVerfG für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ausdrücklich offengelassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2020 - 1 BvR 1379/20, juris).

  • BVerfG, 28.09.2023 - 1 BvR 1740/23

    Verfassungsbeschwerde gegen wettbewerbsrechtliche einstweilige Verfügung

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach betont, dass es bei der Geltendmachung einer Verletzung prozessualer Rechte unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit im Wege einer auf Feststellung gerichteten Verfassungsbeschwerde eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses bedarf (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 11; vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11 und - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3; vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 15 ff.; vom 24. März 2022 - 1 BvR 375/21 -, Rn. 9; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 17; vom 18. September 2023 - 1 BvR 1728/23 -, Rn. 11).

    Ein auf Wiederholungsgefahr gestütztes Feststellungsinteresse setzt voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3; vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 10; vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 6; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 17; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 21; vom 24. März 2022 - 1 BvR 375/21 -, Rn. 9).

    Zwar gelten die in den Beschlüssen der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - und - 1 BvR 2421/17 - entwickelten Maßstäbe zur Handhabung der prozessualen Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs im zivilrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren im Presse- und Äußerungsrecht im Grundsatz auch für einstweilige Verfügungsverfahren im Bereich des Lauterkeitsrechts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 6).

    Anders als etwa im Fall einer untersagten Presseveröffentlichung dürfte diese Kompensationsmöglichkeit in lauterkeitsrechtlichen Fällen regelmäßig in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 25; vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 -, Rn. 18 f.; vom 23. Juli 2021 - 1 BvR 1653/21 -, Rn. 4; vom 24. März 2022 - 1 BvR 375/21 -, Rn. 13 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. September 2023 - 1 BvR 1728/23 -, Rn. 25).

  • BVerfG, 04.02.2021 - 1 BvR 2743/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine einstweilige Verfügung wegen

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach betont, dass es bei der Geltendmachung einer Verletzung prozessualer Rechte unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit im Wege einer auf Feststellung gerichteten Verfassungsbeschwerde eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses bedarf (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 11; vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11 und vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3 und vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9).

    Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr setzt demnach voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 10 und vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 6).

  • BVerfG, 30.07.2020 - 1 BvR 1422/20

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Verletzung prozessualer Rechte mangels

  • BVerfG, 06.02.2021 - 1 BvR 249/21

    Erfolgreicher Eilantrag betreffend eine einstweilige Verfügung in einer

  • BVerfG, 24.05.2023 - 1 BvR 605/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen prozessuale

  • BVerfG, 22.01.2021 - 1 BvR 2793/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen den Erlass einer

  • BVerfG, 21.04.2022 - 1 BvR 812/22

    Erfolgreicher Eilantrag gegen eine einstweilige Verfügung einer Pressekammer ohne

  • LG Köln, 20.01.2021 - 84 O 252/19
  • BVerfG, 23.09.2020 - 1 BvR 1617/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend ein äußerungsrechtliches

  • BVerfG, 03.12.2020 - 1 BvR 2575/20

    Verfassungsbeschwerde gegen Erlass einer lauterbarkeitsrechtlichen einstweiligen

  • BVerfG, 16.03.2021 - 1 BvR 375/21

    Einstweilige Anordnung betreffend ein kartellrechtliches Eilverfahren mangels

  • BVerfG, 10.11.2022 - 1 BvR 1941/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoß gegen prozessuale

  • BVerfG, 24.03.2022 - 1 BvR 375/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer kartellrechtlichen Sache mangels

  • BVerfG, 26.04.2023 - 1 BvR 718/23

    Erneute erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoß gegen prozessuale

  • BVerfG, 27.10.2022 - 1 BvR 1846/22

    Erfolgreicher Eilantrag wegen Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit bei

  • VerfG Brandenburg, 21.01.2022 - VfGBbg 57/21

    Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig; Verfassungsbeschwerde unbegründet;

  • BVerfG, 24.03.2022 - 1 BvR 2000/21

    Verfassungsbeschwerde betreffend ein kartellrechtliches Eilverfahren mangels

  • OLG Nürnberg, 31.01.2022 - 3 W 149/22

    Zulässiger Verfügungsantrag durch elektronisches Dokument

  • LG Köln, 22.09.2020 - 31 O 85/20
  • OLG München, 26.11.2020 - 6 W 1146/20

    Einstweilige Verfügung ohne vorherige Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren

  • KG, 15.10.2021 - 5 W 133/21

    Investoren-Präsentation - Vortragspflichten des eine einstweilige Verfügung

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 27.02.2019 - 15 U 45/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,8813
OLG Düsseldorf, 27.02.2019 - 15 U 45/18 (https://dejure.org/2019,8813)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.02.2019 - 15 U 45/18 (https://dejure.org/2019,8813)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Februar 2019 - 15 U 45/18 (https://dejure.org/2019,8813)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Pflicht zu Anhörung des Antragsgegners vor Erlass einer einstweiligen Verfügung wenn vorprozessual keine Abmahnung erfolgt ist

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Verstoß gegen rechtliches Gehör bei Verfügungsverfahren unschädlich

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Auch im Wettbewerbsrecht: Keine einstweiilige Verfügung ohne vorherige Anhörung der Gegenseite

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Einstweiliges Verfügungsverfahren: Kann die unterlassene Gehörsgewährung geheilt werden? (IBR 2019, 593)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 1021
  • WRP 2018, 1448
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16

    Berufen der Handwerksinnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.02.2019 - 15 U 45/18
    Da vorliegend keine Formalbeleidigung oder reine Schmähkritik im Raum steht, ist eine Abwägung der Güter und Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit vorzunehmen, bei der einerseits dem Schutz des geschäftlichen Rufs des Betroffenen nach Art. 2 Abs. 1, 12 GG, andererseits dem Bedeutungsgehalt des Art. 5 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist (BGHZ 136, 111 (121 f.) = GRUR 1997, 916 (919) - Kaffeebohne; BGH WRP 2018, 682 Rn. 31, 35 - Verkürzter Versorgungsweg II m.w.N.).

    Zudem ist das nach § 1 S. 2 UWG gleichzeitig geschützte Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb bei der Abwägung der Interessen in der Weise zu berücksichtigen, dass geschäftlichen Zwecken dienende Meinungsäußerungen strenger zu beurteilen sind als Äußerungen, die lediglich nach Deliktsrecht zu beurteilen sind (BGH WRP 2016, 843 Rn. 56 - Im Immobiliensumpf; BGH WRP 2018, 682 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Eine Kritik kann umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder ein hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (BGH GRUR 2012, 74 Rn. 33 - Coaching-Newsletter; BGH WRP 2016, 843 Rn. 51 - Im Immobiliensumpf; BGH WRP 2018, 682 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Die Qualifikation als Tatsachenbehauptung oder Werturteil bestimmt sich nämlich nicht anhand der Kriterien von "ausdrücklicher" oder "stillschweigender" Behauptung, sondern allein anhand dessen, ob der Inhalt der (konkludenten) Äußerung dem Beweise zugänglich ist oder nicht (vgl. BGH WRP 2018, 682 Rn. 29 - Verkürzter Versorgungsweg II).

  • BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.02.2019 - 15 U 45/18
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (GRUR 2018, 1288 - Die F.-Tonbänder), wonach der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit es regelmäßig erfordert, dem Antragsgegner in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Erlass einer Beschlussverfügung rechtliches Gehör zu gewähren, gilt auch für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (GRUR 2018, 1288 - Die F.-Tonbänder; vgl. GRUR 2018, 1291 - Steuersparmodell eines Fernsehmoderators) ergibt sich aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, dass ein Gericht (auch) im Presse- und Äußerungsrecht der Gegenseite vor einer stattgebenden Entscheidung über den Antrag einer Partei im Zivilrechtsstreit Recht auf Gehör gewähren muss: Von der Erforderlichkeit einer Überraschung oder Überrumpelung des Gegners kann bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Presse- und Äußerungsrecht jedenfalls nicht als Regel ausgegangen werden.

    Vorstehende Grundsätze sind auf das Verfahrensrecht des unlauteren Wettbewerbs zu übertragen (vgl. Schlüter, in: GRUR-Prax 2018, 530).

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.02.2019 - 15 U 45/18
    Das ist unter anderem der Fall, wenn auch die Fachkreise für die Beurteilung der fraglichen Werbeangabe keine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen einsetzen (BGH GRUR 2002, 77 (79) - Rechenzentrum; BGHZ 156, 250 (255) = GRUR 2004, 244 (245) - Marktführerschaft; BGH GRUR 2014 1211 Rn. 20 - Runes of Magic II).

    Dies ist etwa bei einer Kammer oder einem Senat der Fall, der häufig mit Verkehrsbefragungen zu tun hat (BGHZ 156, 250 (255) = GRUR 2004, 244 (245) - Marktführerschaft; BGH GRUR 2014, 682 Rn. 29 - Nordjob-Messe).

  • BGH, 19.05.2011 - I ZR 147/09

    Coaching-Newsletter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.02.2019 - 15 U 45/18
    Eine Kritik kann umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder ein hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (BGH GRUR 2012, 74 Rn. 33 - Coaching-Newsletter; BGH WRP 2016, 843 Rn. 51 - Im Immobiliensumpf; BGH WRP 2018, 682 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Für die Kritik muss ein hinreichender Anlass, nämlich ein schutzwürdiges Aufklärungsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise, vorliegen und sie muss sich nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen oder sachlich Gebotenen halten (BGH GRUR 2012, 74 Rn. 37 - Coaching-Newsletter; OLG Köln WRP 2011, 779 (780)).

  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 160/14

    Im Immobiliensumpf - Wettbewerbsverstoß: Geschäftliches Handeln eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.02.2019 - 15 U 45/18
    Zudem ist das nach § 1 S. 2 UWG gleichzeitig geschützte Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb bei der Abwägung der Interessen in der Weise zu berücksichtigen, dass geschäftlichen Zwecken dienende Meinungsäußerungen strenger zu beurteilen sind als Äußerungen, die lediglich nach Deliktsrecht zu beurteilen sind (BGH WRP 2016, 843 Rn. 56 - Im Immobiliensumpf; BGH WRP 2018, 682 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Eine Kritik kann umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder ein hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (BGH GRUR 2012, 74 Rn. 33 - Coaching-Newsletter; BGH WRP 2016, 843 Rn. 51 - Im Immobiliensumpf; BGH WRP 2018, 682 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

  • BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 2421/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.02.2019 - 15 U 45/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (GRUR 2018, 1288 - Die F.-Tonbänder; vgl. GRUR 2018, 1291 - Steuersparmodell eines Fernsehmoderators) ergibt sich aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, dass ein Gericht (auch) im Presse- und Äußerungsrecht der Gegenseite vor einer stattgebenden Entscheidung über den Antrag einer Partei im Zivilrechtsstreit Recht auf Gehör gewähren muss: Von der Erforderlichkeit einer Überraschung oder Überrumpelung des Gegners kann bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Presse- und Äußerungsrecht jedenfalls nicht als Regel ausgegangen werden.

    Denn gerade im Falle eines bewussten und systematischen Übergehens prozessualer Rechte, das die Fachgerichte im Vertrauen daraufhin praktizieren, dass diese Rechtsverletzungen angesichts später eröffneter Verteidigungsmöglichkeiten folgenlos blieben und deshalb nicht geltend gemacht werden könnten, ist dem Antragsgegner unmittelbar der Weg der Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlussverfügung eröffnet (BVerfG GRUR 2018, 1291 Rn 23 - Steuersparmodell eines Fernsehmoderators).

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 261/98

    Rechenzentrum

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.02.2019 - 15 U 45/18
    Das ist unter anderem der Fall, wenn auch die Fachkreise für die Beurteilung der fraglichen Werbeangabe keine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen einsetzen (BGH GRUR 2002, 77 (79) - Rechenzentrum; BGHZ 156, 250 (255) = GRUR 2004, 244 (245) - Marktführerschaft; BGH GRUR 2014 1211 Rn. 20 - Runes of Magic II).
  • BGH, 23.10.1970 - I ZR 86/69

    Zulässigkeit einer Werbebehauptung durch Tragen eines Tampons während der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.02.2019 - 15 U 45/18
    Vielmehr trägt der Äußernde auch das Risiko unbeabsichtigter Missverständnisse; wer Aussagen als objektiv richtig darstellt, übernimmt die Verantwortung für ihre Richtigkeit (BGH GRUR 1971, 153, 155 - Tampax; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a.a.O., § 4 Rn. 32).
  • OLG Hamm, 20.07.2010 - 4 U 101/10

    Angabe "Jahreswagen - 1 Vorbesitzer / 1. Hand" bei einem Mietwagen ist

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.02.2019 - 15 U 45/18
    Entscheidend ist deshalb, ob der durchschnittlich (angemessen) aufmerksame, verständige und informierte Verbraucher die Aussage des Unternehmers nur um die Lücke schließt, die eine vermeintlich fehlende Information lässt (dann Unterlassen), oder ob er aus den gegebenen Angaben falsche Schlüsse zieht (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2011, 189; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a.a.O., § 5, B. Rn. 85).
  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 62/11

    Basisinsulin mit Gewichtsvorteil

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.02.2019 - 15 U 45/18
    Wendet sich eine Werbung nur an Fachleute, so entscheiden deren Auffassung und Sprachgebrauch auf dem betreffenden Fachgebiet (BGH GRUR 2013, 649 Rn. 50 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; BGH GRUR 2015, 1244 Rn. 17 - Äquipotenzangabe in Fachinformation).
  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 218/12

    Wettbewerbsverstoß einer gesetzlichen Krankenkasse: Erhebung persönlicher Daten

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 34/12

    Wettbewerbsverstoß im Internet: "Unmittelbare Aufforderung an Kinder" zum Erwerb

  • BGH, 07.05.2015 - I ZR 29/14

    Wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung: Irreführende Werbung für ein Arzneimittel

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BFH, 17.12.2003 - I R 1/02

    Arrestanordnung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • OLG Köln, 10.09.1993 - 6 U 157/93

    Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche im Wege der

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BGH, 19.06.1997 - I ZR 16/95

    Kaffeebohne

  • OLG Stuttgart, 29.11.1996 - 2 U 182/96
  • OLG Köln, 08.10.2010 - 6 U 88/10

    Wettbewerbswidrigkeit der Äußerungen eines Rechtsanwalts über die Abmahnpraxis

  • BGH, 14.05.2013 - II ZR 76/12

    Zurückverweisung durch das Berufungsgericht bei wesentlichem Verfahrensmangel des

  • BVerfG, 23.08.2017 - 1 BvR 1783/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend ein

  • OLG München, 12.12.2019 - 6 U 4009/19

    Rechtsbestand im einstweiligen Verfügungsverfahren

    Entspricht die Verfahrensgestaltung in erster Instanz nicht den Anforderungen an das rechtliche Gehör, beruht das landgerichtliche Urteil nicht (mehr) auf diesem Verstoß, wenn der Antragsgegner bis zur Verhandlung in zweiter Instanz hinreichend Gelegenheit hatte, sich mit der Verletzungsfrage und der Schutzrechtslage zu befassen und hierzu vorzutragen (wie OLG Düsseldorf Urt. v. 27.2.2019 - 15 U 45/18, BeckRS 2019, 5570).

    Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin in erster Instanz bleibt jedoch insoweit - so auch im vorliegenden Rechtsstreit - sanktionslos, als die Antragsgegnerin bis zur Verhandlung in zweiter Instanz hinreichend Gelegenheit hatte, sich mit der Verletzungsfrage und der Schutzrechtslage zu befassen und hierzu vorzutragen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.2.2019 - 15 U 45/18, BeckRS 2019, 5570).

    Die Annahme, die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin in erster Instanz sei durch das nachfolgende Verfahren geheilt worden und das angefochtene Urteil beruhe nicht (mehr) auf diesem Verstoß steht auch nicht im Widerspruch zu der vorgenannten Rechtsprechung des BVerfG (a.A. Dienstbühl, GRUR-Prax 2019, 292), die nach allgemeiner und zutreffender Auffassung auch für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts den Maßstab bildet.

  • LG Köln, 04.05.2023 - 14 O 297/22

    Qualifizierte elektronische Signatur eines gerichtlichen Beschlusses

    Ein nach mündlicher Verhandlung über den Widerspruch nach §§ 924, 936 ZPO ergangenes Urteil, welches eine einseitig ohne Anhörung des Antragsgegners erlassene Beschlussverfügung gemäß §§ 925, 936 ZPO bestätigt, beruht jedenfalls nicht mehr auf einem angenommenen ursprünglichen Verstoß (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.02.2019 - I-15 U 45/18 -, juris Rn. 8 ff.; OLG München, Urteil v. 12.12.2019 - 6 U 4009/19 -, juris Rn. 78).
  • LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 419/21
    Ein nach mündlicher Verhandlung über den Widerspruch nach §§ 924, 936 ZPO ergangenes Urteil, welches eine einseitig ohne Anhörung des Antragsgegners erlassene Beschlussverfügung gemäß §§ 925, 936 ZPO bestätigt, beruht jedenfalls nicht mehr auf einem angenommenen ursprünglichen Verstoß (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.02.2019 - I-15 U 45/18 -, juris Rn. 8 ff.; OLG München, Urteil v. 12.12.2019 - 6 U 4009/19 -, juris Rn. 78).
  • LG Köln, 18.11.2021 - 14 O 323/21
    Ein nach mündlicher Verhandlung über den Widerspruch nach §§ 924, 936 ZPO ergangenes Urteil, welches eine einseitig ohne Anhörung des Antragsgegners erlassene Beschlussverfügung gemäß §§ 925, 936 ZPO bestätigt, beruht jedenfalls nicht mehr auf einem angenommenen ursprünglichen Verstoß (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.02.2019 - I-15 U 45/18 -, juris Rn. 8 ff.; OLG München, Urteil v. 12.12.2019 - 6 U 4009/19 -, juris Rn. 78).
  • LG Düsseldorf, 02.02.2023 - 14c O 74/22
    Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass ihr vor Erlass der einstweiligen Verfügung nicht ausreichend rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt worden sei, wäre ein solcher - unterstellter - Verstoß jedenfalls durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung, die auf den Widerspruch der Antragsgegnerin gemäß § 924 Abs. 2 Satz 2 ZPO erfolgte, zwischenzeitlich geheilt (vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 8. September 2020, 2 BvQ 65/20, Rn. 3 m.w.N., zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.02.2019, I-15 U 45/18, Rn. 9 f. m.w.N., zitiert nach juris).
  • LG Nürnberg-Fürth, 21.11.2019 - 11 O 3362/19

    Einstweilige Verfügung wegen Sperre eines Twitter-Accounts

    Sofern man einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör dadurch annehmen wollte, dass die einstweilige Verfügung vom 07.06.2019 ohne Anhörung der Verfügungsbeklagten erlassen wurde, ist dieser jedenfalls durch die Gewährung rechtlichen Gehörs im Widerspruchsverfahren geheilt (vgl.OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2019 - 15 U 45/18, BeckRS 2019, 5570).
  • LG Köln, 18.10.2021 - 14 O 323/21

    Urheber Büste Schöpfer Gehilfenstellung

    Ein nach mündlicher Verhandlung über den Widerspruch nach §§ 924, 936 ZPO ergangenes Urteil, welches eine einseitig ohne Anhörung des Antragsgegners erlassene Beschlussverfügung gemäß §§ 925, 936 ZPO bestätigt, beruht jedenfalls nicht mehr auf einem angenommenen ursprünglichen Verstoß (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.02.2019 - I-15 U 45/18 -, juris Rn. 8 ff.; OLG München, Urteil v. 12.12.2019 - 6 U 4009/19 -, juris Rn. 78).
  • LG Köln, 28.10.2021 - 14 O 323/21

    Urheber Büste Schöpfer Gehilfenstellung

    Ein nach mündlicher Verhandlung über den Widerspruch nach §§ 924, 936 ZPO ergangenes Urteil, welches eine einseitig ohne Anhörung des Antragsgegners erlassene Beschlussverfügung gemäß §§ 925, 936 ZPO bestätigt, beruht jedenfalls nicht mehr auf einem angenommenen ursprünglichen Verstoß (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.02.2019 - I-15 U 45/18 -, juris Rn. 8 ff.; OLG München, Urteil v. 12.12.2019 - 6 U 4009/19 -, juris Rn. 78).
  • LG Düsseldorf, 23.03.2021 - 4a O 27/20
    Sollte der Verfügungsbeklagten vor Erlass der einstweiligen Verfügung nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sein, wäre ein solcher Verstoß infolge der auf den Widerspruch hin durchgeführten mündlichen Verhandlung, an deren Schluss sämtliche Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung vorliegen müssen, geheilt (vgl. BVerfG, BeckRS 2017, 123654; OLG Düsseldorf, BeckRS 2019, 5570; LG Düsseldorf, Urteil v. 29. Mai 2020, Az. 38 O 10/20).
  • LG Düsseldorf, 27.04.2021 - 4a O 27/20

    Modifiziertes Nucleotidmolekül II

    Sollte der Verfügungsbeklagten vor Erlass der einstweiligen Verfügung nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sein, wäre ein solcher Verstoß infolge der auf den Widerspruch hin durchgeführten mündlichen Verhandlung, an deren Schluss sämtliche Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung vorliegen müssen, geheilt (vgl. BVerfG, BeckRS 2017, 123654; OLG Düsseldorf, BeckRS 2019, 5570; LG Düsseldorf, Urteil v. 29. Mai 2020, Az. 38 O 10/20).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 16.07.2020 - 1 BvR 1617/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,20966
BVerfG, 16.07.2020 - 1 BvR 1617/20 (https://dejure.org/2020,20966)
BVerfG, Entscheidung vom 16.07.2020 - 1 BvR 1617/20 (https://dejure.org/2020,20966)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 (https://dejure.org/2020,20966)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Eilantrag in einer äußerungsrechtlichen Sache

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 823 Abs 1 BGB
    Erfolgloser Eilantrag in einer äußerungsrechtlichen Sache - unter Verletzung der prozessualen Waffengleichheit erstrittener Unterlassungstitel begründet keinen schweren Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG, wenn keine weitere Berichterstattung beabsichtigt wird

  • Wolters Kluwer

    Darlegen eines grundrechtlich erheblichen schwerwiegenden Nachteils i.R.e. Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Untersagung von Teilen eines Presseartikels im Wege der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag in einer äußerungsrechtlichen Sache - unter Verletzung der prozessualen Waffengleichheit erstrittener Unterlassungstitel begründet keinen schweren Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG, wenn keine weitere Berichterstattung beabsichtigt wird

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1
    Darlegen eines grundrechtlich erheblichen schwerwiegenden Nachteils i.R.e. Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Untersagung von Teilen eines Presseartikels im Wege der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    Verfahrensrecht/Presserecht: Keine einstweilige Anordnung ohne schwerwiegenden Nachteil durch Verletzung prozessualer Waffengleichheit

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloser Eilantrag in einer äußerungsrechtlichen Sache - unter Verletzung der prozessualen Waffengleichheit erstrittener Unterlassungstitel begründet keinen schweren Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG, wenn keine weitere Berichterstattung beabsichtigt wird

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WRP 2018, 1448
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 17.06.2020 - 1 BvR 1378/20

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens der Äußerungsberechtigten

    Auszug aus BVerfG, 16.07.2020 - 1 BvR 1617/20
    Eine solche Darlegung ist auch im Fall offenkundiger Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1378/20 -, Rn. 4).
  • BVerfG, 16.03.2021 - 1 BvR 375/21

    Einstweilige Anordnung betreffend ein kartellrechtliches Eilverfahren mangels

    Selbst im Fall offenkundiger Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde kommt ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Betracht, wenn ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1378/20 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10).

    Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin auch in der Sache durch die Unterlassungsverpflichtung belastet sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 11).

  • BVerfG, 01.09.2020 - 2 BvQ 61/20

    Erfolgloser Eilantrag wegen Verletzung des Gehörsanspruchs und des Anspruchs auf

    Selbst im Fall offenkundiger Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde kommt ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Betracht, wenn ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1378/20 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5).

    Vielmehr müsste die Antragstellerin auch in der Sache durch die Unterlassungsverpflichtung belastet sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5).

  • BVerfG, 18.06.2021 - 2 BvR 1077/21

    Erfolgloser Eilantrag in einer Zwangsräumungssache

    Selbst wenn eine Verfassungsbeschwerde in der Sache Aussicht auf Erfolg hat, kommt ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Betracht, wenn ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1378/20 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2020 - 2 BvR 336/20 -, Rn. 7 f.).
  • BVerfG, 08.09.2020 - 2 BvQ 65/20

    Ablehnung eines isoliert gestellten Eilantrags in einer Zivilsache -

    Selbst im Fall offenkundiger Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde kommt ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Betracht, wenn ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1378/20 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5).

    Vielmehr müsste der Antragsteller auch in der Sache durch die Unterlassungsverpflichtung belastet sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5).

  • LG Köln, 22.09.2020 - 31 O 85/20
    § 32 BVerfGG setzt indes voraus, dass eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund erforderlich wäre, was die Antragsgegnerin darzulegen hätte (BVerfG Beschl. v. 16.7.2020 - 1 BvR 1379/29, BeckRS 2020, 17682 Rn. 5).
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