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   BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16   

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https://dejure.org/2017,54471
BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16 (https://dejure.org/2017,54471)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2017 - I ZR 78/16 (https://dejure.org/2017,54471)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16 (https://dejure.org/2017,54471)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Tiegelgröße

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Tiegelgröße

    § 3 Abs 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 308 Abs 1 ZPO, § 7 Abs 2 EichG, § 43 Abs 2 MessEG
    Wettbewerbsverstoß: Urteilsauspruch über einen auf Irreführung gestützten Unterlassungsantrag unter Verstoß gegen die Dispositionsmaxime; Vorliegen einer "Mogelpackung"; Grad der Aufmerksamkeit des Verbrauchers gegenüber dem Produkt - Tiegelgröße

  • damm-legal.de

    Wann ist eine Packung eine "Mogelpackung"? / Zur Tiegelgröße bei Cremes

  • IWW

    § 3 Abs. 1, § ... 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, § 43 Abs. 2 MessEG, § 308 Abs. 1 ZPO, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 5 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 561 ZPO, § 4 Nr. 11 UWG, § 3a UWG, Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, § 563 Abs. 3 ZPO, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Gerichtlicher Entscheid unter Verstoß gegen die im Zivilprozess geltende Dispositionsmaxime; Begründung des Urteilsausspruchs über einen auf Irreführung gestützten Unterlassungsantrag mit einem vom Kläger nicht schlüssig vorgetragen Irreführungsaspekt; Täuschung über die ...

  • online-und-recht.de

    Wann eine irreführende Mogelpackung vorliegt: Tiegelgröße

  • kanzlei.biz

    Keine "Mogelpackung", wenn Cremetiegel Verpackung nur gut zur Hälfte füllt

  • rewis.io

    Wettbewerbsverstoß: Urteilsauspruch über einen auf Irreführung gestützten Unterlassungsantrag unter Verstoß gegen die Dispositionsmaxime; Vorliegen einer "Mogelpackung"; Grad der Aufmerksamkeit des Verbrauchers gegenüber dem Produkt - Tiegelgröße

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtlicher Entscheid unter Verstoß gegen die im Zivilprozess geltende Dispositionsmaxime; Begründung des Urteilsausspruchs über einen auf Irreführung gestützten Unterlassungsantrag mit einem vom Kläger nicht schlüssig vorgetragen Irreführungsaspekt; Täuschung über die ...

  • rechtsportal.de

    Gerichtlicher Entscheid unter Verstoß gegen die im Zivilprozess geltende Dispositionsmaxime; Begründung des Urteilsausspruchs über einen auf Irreführung gestützten Unterlassungsantrag mit einem vom Kläger nicht schlüssig vorgetragen Irreführungsaspekt; Täuschung über die ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Tiegelgröße

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Wann ist eine Packung eine "Mogelpackung"? / Zur Tiegelgröße bei Cremes

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Ob die Größe der Umverpackung eine wettbewerbswidrige Mogelpackung darstellt ist in Hinblick auf die Verkehrserwartung beim konkreten Produkt abzustellen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verbraucher erwartet im Kosmetikbereich keine Tiegel in Verpackungsgröße

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Wann eine Mogelpackung vorliegt und wann nicht

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Größere Umverpackung für eine Gesichtscreme ist keine Mogelpackung, da Verkehr bei Kosmetikprodukten keinen Tiegel in Verpackungsgröße erwartet

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 758
  • GRUR 2018, 431
  • WRP 2018, 413
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (45)

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser; Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 18/14, GRUR 2016, 292 Rn. 11 = WRP 2016, 321 - Treuhandgesellschaft; BGH, GRUR 2016, 1301 Rn. 26 - Kinderstube).

    Der neben dem Klageantrag für die Bestimmung des Streitgegenstands maßgebliche Klagegrund wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht (BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser).

    Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser).

    Allerdings entspräche ein zu feingliedriger Streitgegenstandsbegriff, der sich streng an dem vorgetragenen Lebenssachverhalt orientiert und bereits jede Variante - wie beispielsweise jede auch nur geringfügig abweichende, durch ein und dieselbe Werbeaussage bewirkte Fehleinschätzung der Verbraucher - einem neuen Streitgegenstand zuordnet, nicht der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise und würde darüber hinaus zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen (BGHZ 194, 314 Rn. 23 - Biomineralwasser).

    Vielmehr ist in den Fällen, in denen sich die Klage - wie im Streitfall - gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGHZ 194, 314 Rn. 24 - Biomineralwasser).

    Der weit gefasste Streitgegenstandsbegriff darf nicht dazu führen, dass der Beklagte neuen Angriffen des Klägers gegenüber schutzlos gestellt (vgl. BGHZ 194, 314 Rn. 22 - Biomineralwasser) oder gezwungen wird, sich von sich aus gegen eine Vielzahl von lediglich möglichen, vom Kläger aber nicht konkret geltend gemachten Irreführungsaspekten zu verteidigen (vgl. BGHZ 154, 342, 348 - Reinigungsarbeiten; Großkomm.UWG/Grosch, 2. Aufl., § 12 A Rn. 281).

    Dabei sind die in dieser Hinsicht vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zur Verkehrsauffassung in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen, ob das Gericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 194, 314 Rn. 42 - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 31/15, GRUR 2016, 1070 Rn. 18 = WRP 2016, 1217 - Apothekenabgabepreis; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 20 = WRP 2016, 1354 - Ansprechpartner; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 37 = WRP 2016, 1221 - LGA tested; Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14, GRUR 2017, 418 Rn. 13 = WRP 2017, 422 - Optiker-Qualität, jeweils mwN).

  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 184/16

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage: Verfahrensfehlerhafte Abweichung des

    Auszug aus BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16
    Das zusprechende Urteil muss sich innerhalb des mit der Klage anhängig gemachten Streitgegenstands halten (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 Rn. 63 - Goldbären; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 Rn. 26 = WRP 2016, 1510 - Kinderstube; Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16, WRP 2018, 190 Rn. 15 - Betriebspsychologe).

    Deshalb entscheidet ein Gericht unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat (BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten; BGH, WRP 2018, 190 Rn. 15 - Betriebspsychologe).

    bb) Wird - wie im Streitfall - ein Unterlassungsanspruch auf das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot gestützt, wird der durch die materiell-rechtliche Regelung des § 5 Abs. 1 UWG verselbständigte, für die Festlegung des Klagegrundes maßgebliche Lebensvorgang mithin maßgeblich dadurch bestimmt, durch welche Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis auslöst und ob diese Vorstellung unwahr ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 55 = WRP 2013, 778 - AMARULA/Marulablu; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 182/14, GRUR 2016, 521 Rn. 10 = WRP 2016, 590 - Durchgestrichener Preis II; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 30 = WRP 2016, 1228 - Geo-Targeting; Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14, GRUR 2017, 418 Rn. 13 = WRP 2017, 422 - Optiker-Qualität; BGH, WRP 2018, 190 Rn. 18 - Betriebspsychologe).

  • BGH, 03.04.2003 - I ZR 1/01

    "Reinigungsarbeiten"; Bindung an Unterlassungsanträge

    Auszug aus BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16
    Das zusprechende Urteil muss sich innerhalb des mit der Klage anhängig gemachten Streitgegenstands halten (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 Rn. 63 - Goldbären; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 Rn. 26 = WRP 2016, 1510 - Kinderstube; Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16, WRP 2018, 190 Rn. 15 - Betriebspsychologe).

    Deshalb entscheidet ein Gericht unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat (BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten; BGH, WRP 2018, 190 Rn. 15 - Betriebspsychologe).

    Der weit gefasste Streitgegenstandsbegriff darf nicht dazu führen, dass der Beklagte neuen Angriffen des Klägers gegenüber schutzlos gestellt (vgl. BGHZ 194, 314 Rn. 22 - Biomineralwasser) oder gezwungen wird, sich von sich aus gegen eine Vielzahl von lediglich möglichen, vom Kläger aber nicht konkret geltend gemachten Irreführungsaspekten zu verteidigen (vgl. BGHZ 154, 342, 348 - Reinigungsarbeiten; Großkomm.UWG/Grosch, 2. Aufl., § 12 A Rn. 281).

  • BGH, 12.02.2015 - I ZR 36/11

    Zur Zulässigkeit des Werbeslogans "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" für

    Auszug aus BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16
    Hinzu kommt, dass die Abmahnung auch bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht angenommenen Irreführung über die Tiegelgröße deshalb nicht berechtigt im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG war, weil sie allein auf die - auch vom Berufungsgericht verneinte - Irreführung über die Füllmenge gestützt war (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 219/12, GRUR 2013, 1252 Rn. 20 = WRP 2013, 1582 - Medizinische Fußpflege; Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 44 = WRP 2015, 444 - Monsterbacke II).

    Sie konnte deshalb nicht die ihr zukommende Funktion erfüllen, die Beklagte in die Lage zu versetzen, die ihr vorgeworfene konkrete Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen und ihr die Möglichkeit zu geben, insoweit die gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (vgl. BGH, GRUR 2015, 403 Rn. 44 - Monsterbacke II; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 57 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II, mwN).

  • OLG Frankfurt, 04.04.2013 - 6 W 85/12

    Streitgegenstand bei gegen die konkrete Verletzungsform gerichtetem

    Auszug aus BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16
    Der Kläger ist daher gehalten, in der Klage substantiiert diejenigen Irreführungsaspekte darzulegen und zu den gemäß § 5 Abs. 1 UWG dafür maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung konkret vorzutragen, auf die er seinen Klageangriff stützen will (vgl. OLG Hamburg, LMuR 2013, 21, 23; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 302 = WRP 2013, 1072; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 2.23i; Großkomm.UWG/Grosch aaO § 12 A Rn. 281).

    Dementsprechend darf auch das Gericht eine Verurteilung nur auf diejenigen Irreführungsgesichtspunkte stützen, die der Kläger schlüssig vorgetragen hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 302; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 2.23i).

  • BGH, 17.03.2011 - I ZR 170/08

    Ford-Vertragspartner

    Auszug aus BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16
    Bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist seine Aufmerksamkeit regelmäßig eher gering, so dass er die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmen wird (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 252 f. - Marktführerschaft; Urteil vom 11. Dezember 2003 - I ZR 50/01, GRUR 2004, 605, 606 = WRP 2004, 735 - Dauertiefpreise; Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 170/08, GRUR 2011, 1050 Rn. 24 = WRP 2011, 1444 - Ford-Vertragspartner; BGH, GRUR 2015, 906 Rn. 22 - TIP der Woche).

    Dagegen wird der Verbraucher eine Angabe mit situationsadäquat gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen, wenn er für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen erheblichen Preis zu zahlen hat (vgl. BGH, GRUR 2000, 619, 621 - Orient-Teppichmuster; BGH, Urteil vom 19. April 2001 - I ZR 46/99, GRUR 2002, 81, 83 = WRP 2002, 81 - Anwalts- und Steuerkanzlei; BGH, GRUR 2011, 1050 Rn. 24 - Ford-Vertragspartner; BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - I ZR 192/09, GRUR 2012, 402 Rn. 34 = WRP 2012, 450 - Treppenlift; Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 123/12, GRUR 2014, 403 Rn. 17 = WRP 2014, 435 - DER NEUE).

  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 202/10

    Marktführer Sport

    Auszug aus BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16
    bb) Für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (st. Rspr.; vgl. nur Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 19 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg; Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 Rn. 19 = WRP 2012, 1216 - Marktführer Sport; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 136/13, GRUR 2015, 906 Rn. 22 = WRP 2015, 1098 - TIP der Woche).

    Erforderlich ist, dass die Werbung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888 Rn. 18 = WRP 2009, 888 - Thermoroll; BGH, GRUR 2012, 1053 Rn. 19 - Marktführer Sport; GRUR 2016, 1073 Rn. 27 - Geo-Targeting).

  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 241/15

    Wettbewerbsverstoß: Erstinstanzlich bei der Verurteilung zur Unterlassung nicht

    Auszug aus BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16
    Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen die im Zivilprozess geltende Dispositionsmaxime, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen auf Irreführung gestützten Unterlassungsantrag einen Irreführungsaspekt zugrunde legt, den der Kläger nicht schlüssig vorgetragen hat (Fortführung von BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016, I ZR 241/15, GRUR 2017, 295 - Entertain).

    Als in diesem Sinne selbständig zu beurteilende Teile eines einheitlichen Streitgegenstands, die mit einem auf das Verbot einer konkreten Verletzungsform gerichteten Antrag geltend gemacht werden können, kommen beispielsweise verschiedene Irreführungsaspekte in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I ZR 241/15, GRUR 2017, 295 Rn. 12 = WRP 2017, 303 - Entertain).

  • BGH, 03.11.2016 - I ZR 227/14

    Optiker-Qualität - Unlauterer Wettbewerb: Werbung für eine Brille mit der Angabe

    Auszug aus BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16
    bb) Wird - wie im Streitfall - ein Unterlassungsanspruch auf das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot gestützt, wird der durch die materiell-rechtliche Regelung des § 5 Abs. 1 UWG verselbständigte, für die Festlegung des Klagegrundes maßgebliche Lebensvorgang mithin maßgeblich dadurch bestimmt, durch welche Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis auslöst und ob diese Vorstellung unwahr ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 55 = WRP 2013, 778 - AMARULA/Marulablu; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 182/14, GRUR 2016, 521 Rn. 10 = WRP 2016, 590 - Durchgestrichener Preis II; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 30 = WRP 2016, 1228 - Geo-Targeting; Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14, GRUR 2017, 418 Rn. 13 = WRP 2017, 422 - Optiker-Qualität; BGH, WRP 2018, 190 Rn. 18 - Betriebspsychologe).

    Dabei sind die in dieser Hinsicht vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zur Verkehrsauffassung in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen, ob das Gericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 194, 314 Rn. 42 - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 31/15, GRUR 2016, 1070 Rn. 18 = WRP 2016, 1217 - Apothekenabgabepreis; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 20 = WRP 2016, 1354 - Ansprechpartner; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 37 = WRP 2016, 1221 - LGA tested; Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14, GRUR 2017, 418 Rn. 13 = WRP 2017, 422 - Optiker-Qualität, jeweils mwN).

  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 23/15

    Geo-Targeting - Werbung im Internet für Telekommunikationsdienstleistungen:

    Auszug aus BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16
    bb) Wird - wie im Streitfall - ein Unterlassungsanspruch auf das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot gestützt, wird der durch die materiell-rechtliche Regelung des § 5 Abs. 1 UWG verselbständigte, für die Festlegung des Klagegrundes maßgebliche Lebensvorgang mithin maßgeblich dadurch bestimmt, durch welche Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis auslöst und ob diese Vorstellung unwahr ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 55 = WRP 2013, 778 - AMARULA/Marulablu; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 182/14, GRUR 2016, 521 Rn. 10 = WRP 2016, 590 - Durchgestrichener Preis II; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 30 = WRP 2016, 1228 - Geo-Targeting; Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14, GRUR 2017, 418 Rn. 13 = WRP 2017, 422 - Optiker-Qualität; BGH, WRP 2018, 190 Rn. 18 - Betriebspsychologe).

    Erforderlich ist, dass die Werbung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888 Rn. 18 = WRP 2009, 888 - Thermoroll; BGH, GRUR 2012, 1053 Rn. 19 - Marktführer Sport; GRUR 2016, 1073 Rn. 27 - Geo-Targeting).

  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 254/14

    Kinderstube - Markenrechtsverletzung: Einheitliches Werktitelrecht für

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 136/13

    TIP der Woche - Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung:

  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 167/97

    Orient-Teppichmuster - Irreführung/Beschaffenheit; Mitgliederzahl; Bestimmtheit

  • BGH, 31.10.2012 - I ZR 205/11

    Preisrätselgewinnauslobung V

  • BGH, 24.09.2013 - I ZR 219/12

    Medizinische Fußpflege

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 36/14

    Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir - Wettbewerbsverstoß: Verbot täuschender

  • BGH, 30.10.1981 - I ZR 156/79

    Kippdeckeldose

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 60/11

    Peek & Cloppenburg III

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 151/11

    Urheberrechtsschutz im Internet: Verletzung des Vervielfältigungsrechts und des

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11

    AMARULA/Marulablu

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 164/12

    Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sogenannter "Tippfehler-Domains"

  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 123/12

    DER NEUE - Wettbewerbsverstoß: Begriff des "Anbietens von Waren"; Verstoß gegen

  • BGH, 30.04.2014 - I ZR 224/12

    Zulässigkeit von Screen Scraping - Flugvermittlung im Internet

  • BGH, 24.07.2014 - I ZR 221/12

    Wettbewerbsverstoß eines Apothekers: Inverkehrbringen einer als Spirituose

  • BGH, 09.10.2014 - I ZR 167/12

    ENERGY & VODKA - Bezeichnung eines alkoholhaltigen Mischgetränks:

  • LG Hamburg, 27.01.2015 - 312 O 51/14

    Nivea Vital - Bestehen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs

  • EuGH, 04.06.2015 - C-195/14

    Die Etikettierung eines Lebensmittels darf den Verbraucher nicht irreführen,

  • BGH, 02.12.2015 - I ZR 45/13

    BGH verbietet "HIMBEER-VANILLE- ABENTEUER"-Werbung von Teekanne

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 26/15

    LGA tested - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Vorenthalten einer

  • BGH, 30.07.2015 - I ZR 18/14

    Treuhandgesellschaft - Wettbewerbsverstoß: Irreführende, standeswidrige Werbung

  • OLG Hamburg, 25.02.2016 - 3 U 20/15

    Nivea Vital, Umverpackung mit Podest, Creme-Tiegel - Wettbewerbsverstoß:

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 182/14

    Wettbewerbsverstoß: Werbung mit einem durchgestrichenen Preis im Internethandel -

  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 31/15

    Arzneimittelwerbung: Irreführende Preisgegenüberstellung mit dem "einheitlichen

  • BGH, 26.02.2009 - I ZR 219/06

    Thermoroll

  • BGH, 09.07.2009 - I ZR 64/07

    FIFA-WM-Gewinnspiel

  • BGH, 30.06.2011 - I ZR 157/10

    Branchenbuch Berg

  • BGH, 21.07.2011 - I ZR 192/09

    Treppenlift

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 151/15

    Ansprechpartner - Wettbewerbsverstoß: Konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 15/14

    Grenzen des Markenschutzes: Ahndung von Verletzungshandlungen während der Geltung

  • OLG Hamburg, 13.09.2012 - 3 U 107/11

    Wettbewerbsverstoß: Gesundheitsbezogene Angaben zu Kindermilch

  • BGH, 11.12.2003 - I ZR 50/01

    Dauertiefpreise

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 46/99

    Anwalts- und Steuerkanzlei

  • BGH, 12.03.2020 - I ZR 126/18

    WarnWetter-App - Die "DWD WarnWetter-App" darf nur für Wetterwarnungen kostenlos

    Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt dagegen vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser, mwN; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 Rn. 17 = WRP 2018, 190 - Betriebspsychologe; Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 12 = WRP 2018, 413 - Tiegelgröße).

    Wenn sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGHZ 194, 314 Rn. 24 - Biomineralwasser; BGH, GRUR 2018, 203 Rn. 18 - Betriebspsychologe; GRUR 2018, 431 Rn. 13 - Tiegelgröße).

  • BGH, 18.06.2019 - XI ZR 768/17

    Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter

    Indem der Kläger ein auf Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter begrenztes abstraktes Verbot zum Ausgangspunkt seiner Antragsfassung gemacht und auch in der Klagebegründung allein diesen Gesichtspunkt erörtert hat, hat er sein Rechtsschutzbegehren in Ausübung der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime dahingehend gefasst, dass aus einem bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt - hier: Verwendung der Entgeltklauseln "Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service ... Euro" - nur ein bestimmter Teil - hier: die Bepreisung von Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter - der gerichtlichen Beurteilung unterliegen soll (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 2009 - I ZR 64/07, NJW 2010, 616 Rn. 22 und vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 16).

    Sie konnte deshalb nicht die ihr zukommende Funktion erfüllen, die Beklagte in die Lage zu versetzen, die ihr vorgeworfene konkrete Verletzungshandlung unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB zu beurteilen, um ihr die Möglichkeit zu geben, insoweit die gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, NJW 2015, 1453 Rn. 44 und vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 37 mwN).

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 53/18

    Störerhaftung bei nicht gesichertem WLAN-Anschluss - Altfälle

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser; Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 11 = WRP 2018, 413 - Tiegelgröße, jeweils mwN).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 02.02.2023 - 4 U 167/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,4501
OLG Hamm, 02.02.2023 - 4 U 167/22 (https://dejure.org/2023,4501)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.02.2023 - 4 U 167/22 (https://dejure.org/2023,4501)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Februar 2023 - 4 U 167/22 (https://dejure.org/2023,4501)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    UWG § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 308 Abs. 1 Satz 1
    Streitgegenstand, Dispositionsmaxime, Irreführung, verschiedene Irreführungsaspekte, verschiedene Irreführungsgesichtspunkte, Werbung, Internetwerbung, Blickfangwerbung, blickfangmäßige Abbildungen, Sonnenschirm, Betonplatten

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Sonnenschirms nebst Ständerkreuz mit Abbildung von nicht im betreffenden Online-Shop erwerbbaren Betonplatten

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    Wettbewerbsrecht: Betonplatten für Sonnenschirmständer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2023, 306
  • WRP 2018, 413
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamm, 04.08.2015 - 4 U 66/15

    Irreführende Sonnenschirminternetangebote untersagt

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2023 - 4 U 167/22
    Irreführung über die Verfügbarkeit von Produktzubehör (hier: Betonplatten zur Beschwerung eines Sonnenschirmständers) im Shop des Werbenden durch blickfangmäßige Abbildungen in einer nicht mit Preisen versehenen, aber mit einem Konfigurator verlinkten Internetwerbung (Fortführung von Senat, Urteil vom 04.08.2015 - 4 U 66/15, WRP 2015, 1381).

    Abzustellen ist hierbei gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 UWG auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, der zur angesprochenen Gruppe gehört (st. Respr., vgl. nur BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 125/20, GRUR 2021, 1414, Rn. 34 - Influencer II; Senatsurteil vom 04.08.2015 - 4 U 66/15, aaO., Rn. 11, jew. mwN.

    Abweichend von dem der Senatsentscheidung vom 04.08.2015 - 4 U 66/15, WRP 2015, 1381 zugrunde liegenden Sachverhalt handelt es sich vorliegend - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - allerdings nicht um eine Täuschung darüber, welche Einzelteile vom Lieferumfang eines konkreten Angebots (und eines hierbei konkret bezeichneten Preises ) umfasst sind.

    Das allgemeine Publikum fasst eine Produktabbildung in einer Internetwerbung daher als maßgeblichen Teil der Produktbeschreibung auf (vgl. Senatsurteil vom 04.08.2015 - 4 U 66/15, aaO., Rn. 13 mwN., zit. nach juris).

    Wie der Senat außerdem schon in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 04.08.2015 (aaO., Rn. 15) ausgeführt hat, fasst der Verbraucher die abgebildeten Betonplatten auch nicht lediglich als (mehr oder weniger schmückendes) Beiwerk zu den beworbenen Sonnenschirmen - wie etwa die zu Dekorationszwecken ebenfalls abgebildeten Pflanzen, Gartenliegen oder den Terrassentisch nebst Stühlen, die mit den für den standfesten Aufbau des Sonnenschirms erforderlichen Betonplatten nicht vergleichbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2014 - I ZR 129/13, GRUR 2015, 698, Rn. 14, zit. nach juris - Schlafzimmer komplett) - auf.

    Die den (möglichen) Lieferumfang unzutreffend wiedergebenden Produktabbildungen sind durch ihre Platzierung an prominenter Stelle der Werbung, nämlich am Beginn der entsprechenden Produktseite und unmittelbar unter der fett und in großer Schrift gedruckten Überschrift ("A", "B",...) blickfangmäßig herausgestellt (vgl. Senatsurteil vom 04.08.2015 - 4 U 66/15, aaO., Rn. 18, zit. nach juris).

    Er findet sich vielmehr - ohne eine solche Verknüpfung - auf der Produktseite erst in deutlichem Abstand unterhalb der den Blickfang darstellenden Produktabbildung im Bereich "Gestell" (vgl. Senatsurteil vom 04.08.2015 - 4 U 66/15, aaO., Rn. 19, zit. nach juris).

    Jedenfalls zeichnet sich die hier streitgegenständliche Produktpräsentation im "Online-Katalog" der Beklagten nicht durch eine kurze und übersichtliche Gestaltung aus, weil der Verbraucher auf der Produktseite erst weit nach unten "scrollen" muss, um zur näheren Beschreibung des Ständerkreuzes in der Rubrik "Gestell" zu gelangen (vgl. Senatsurteil vom 04.08.2015 - 4 U 66/15, aaO., Rn. 20 mwN., zit. nach juris).

    Die Klägerin stützt ihre Abmahnung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 04.08.2015 - 4 U 66/15, WRP 2015, 1381) lediglich pauschal auf den Umstand, dass die auf den beanstandeten Abbildungen zu sehenden Betonplatten nicht zum Angebotsumfang gehörten und nicht vom Angebotspreis umfasst seien.

  • BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16

    Tiegelgröße - Wettbewerbsverstoß: Urteilsauspruch über einen auf Irreführung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2023 - 4 U 167/22
    Bestimmung des Streitgegenstandes bei auf das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot gestütztem Unterlassungsanspruch (Anschluss an BGH, Urteil vom 11.10.2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431, Rn. 11 ff. mwN. - Tiegelgröße).

    Die schlüssige Darlegung eines Irreführungsgesichtspunkts setzt Vortrag dazu voraus, durch welche Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis ausgelöst hat, warum diese Vorstellung unwahr ist und dass die so konkretisierte Fehlvorstellung geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (Anschluss an BGH, Urteil vom 11.10.2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431, Rn. 16 mwN. - Tiegelgröße).

    Soweit der Senat die Beklagte abweichend von der klägerischen Formulierung des Unterlassungsbegehrens ("wenn die auf dem Ständerkreuz aufliegend abgebildeten Platten in dem beworbenen Leistungsumfang nicht enthalten sind") dahingehend verurteilt hat, die beanstandete Werbung zu unterlassen, wenn die auf dem Ständerkreuz aufliegend abgebildeten Platten nicht im Shop der Beklagten erworben werden können , liegt hierin weder ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO noch gegen die zivilprozessuale Dispositionsmaxime (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 11.10.2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431, Rn. 9 ff. mwN., zit. nach juris - Tiegelgröße).

    Damit hat die Klägerin hinreichend konkret diejenigen Irreführungsaspekte dargelegt und zu den gem. § 5 Abs. 1 UWG a. F. bzw. § 5 Abs. 2 UWG n. F. dafür maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung vorgetragen, auf die sie ihren Klageangriff stützen will (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431, Rn. 16 mwN., zit. nach juris - Tiegelgröße).

    Vielmehr ist in den Fällen, in denen sich die Klage - wie im Streitfall - gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431, Rn. 11-13 mwN., zit. nach juris - Tiegelgröße).

    Der dadurch und durch die konkrete Behauptung einer Irreführung des Verbrauchers durch diese Aufmachung bestimmte Streitgegenstand umfasst sowohl die mit der Klage geltend gemachte Fehlvorstellung darüber, dass die auf den Ständerkreuzen jeweils aufliegend abgebildeten Betonplatten von einem - in einem weiteren Schritt noch zu konfigurierenden - konkreten Leistungs- oder Angebotsumfang umfasst sind als auch - gleichsam als Minus - darüber, dass diese Platten überhaupt bei der Beklagten erworben werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431, Rn. 14, zit. nach juris - Tiegelgröße).

  • BGH, 18.12.2014 - I ZR 129/13

    Schlafzimmer komplett - Wettbewerbsverstoß im Möbelhandel: Blickfangwerbung für

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2023 - 4 U 167/22
    Wie der Senat außerdem schon in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 04.08.2015 (aaO., Rn. 15) ausgeführt hat, fasst der Verbraucher die abgebildeten Betonplatten auch nicht lediglich als (mehr oder weniger schmückendes) Beiwerk zu den beworbenen Sonnenschirmen - wie etwa die zu Dekorationszwecken ebenfalls abgebildeten Pflanzen, Gartenliegen oder den Terrassentisch nebst Stühlen, die mit den für den standfesten Aufbau des Sonnenschirms erforderlichen Betonplatten nicht vergleichbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2014 - I ZR 129/13, GRUR 2015, 698, Rn. 14, zit. nach juris - Schlafzimmer komplett) - auf.

    Danach reicht es nicht aus, wenn der beworbene Artikel zusammen mit weiteren Artikeln abgebildet wird, ohne die er - wie hier - nicht benutzt werden kann, und der aufklärende Hinweis nur innerhalb der Produktbeschreibung erfolgt, ohne am Blickfang teilzuhaben und die Zuordnung zu den herausgestellten Angaben zu wahren (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2014 - I ZR 129/13, GRUR 2015, 698, Rn. 16 mwN., zit. nach juris - Schlafzimmer komplett).

    Ausnahmsweise kann zwar dann auf einen Sternchenhinweis oder einen anderen klarstellenden Hinweis an den irreführenden blickfangmäßigen Angaben in einer Werbung verzichtet werden, wenn es sich um eine Werbung - namentlich für langlebige und kostspielige Güter - handelt, mit der sich der Verbraucher erwartungsgemäß eingehend befasst und die er auf Grund ihrer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2014 - I ZR 129/13, GRUR 2015, 698, Rn. 18 mwN., zit. nach juris - Schlafzimmer komplett).

  • BGH, 16.11.1995 - I ZR 229/93

    Wegfall der Wiederholungsgefahr II - Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2023 - 4 U 167/22
    Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des begangenen Wettbewerbsverstoßes vermutet (st. Respr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 16.11.1995 - I ZR 229/93, GRUR 1997, 379, Rn. 18 mwN., zit. nach juris - Wegfall der Wiederholungsgefahr II).
  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 23/15

    Geo-Targeting - Werbung im Internet für Telekommunikationsdienstleistungen:

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2023 - 4 U 167/22
    Es kann deshalb dahinstehen, ob im Rahmen des durch Start des Konfigurators eingeleiteten Konfigurationsprozesses noch ein zur Ausräumung des vorstehend dargestellten Irrtums über die Verfügbarkeit der in Rede stehenden Betonplatten über den Online-Shop der Beklagten ausreichender Hinweis erfolgt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 28.04.2016 - I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073, Rn. 34 f. mwN., zit. nach juris - Geo-Targeting; Urteil vom 07.07.2011 - I ZR 173/09, GRUR 2012, 208, Rn. 34 mwN., zit. nach juris - 10% Geburtstags-Rabatt).
  • BGH, 07.07.2011 - I ZR 173/09

    10 % Geburtstags-Rabatt

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2023 - 4 U 167/22
    Es kann deshalb dahinstehen, ob im Rahmen des durch Start des Konfigurators eingeleiteten Konfigurationsprozesses noch ein zur Ausräumung des vorstehend dargestellten Irrtums über die Verfügbarkeit der in Rede stehenden Betonplatten über den Online-Shop der Beklagten ausreichender Hinweis erfolgt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 28.04.2016 - I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073, Rn. 34 f. mwN., zit. nach juris - Geo-Targeting; Urteil vom 07.07.2011 - I ZR 173/09, GRUR 2012, 208, Rn. 34 mwN., zit. nach juris - 10% Geburtstags-Rabatt).
  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 114/20

    Kieferorthopädie

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2023 - 4 U 167/22
    Adressat der streitgegenständlichen Werbung ist das allgemeine Publikum, dessen Verkehrsauffassung die Mitglieder des erkennenden Senats aufgrund eigener Sachkunde beurteilen können, weil sie selbst zur angesprochenen Gruppe gehören (st. Respr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 114/20, GRUR 2021, 1315, Rn. 18 mwN., zit. nach juris - Kieferorthopädie).
  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 125/20

    Influencer II

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2023 - 4 U 167/22
    Abzustellen ist hierbei gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 UWG auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, der zur angesprochenen Gruppe gehört (st. Respr., vgl. nur BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 125/20, GRUR 2021, 1414, Rn. 34 - Influencer II; Senatsurteil vom 04.08.2015 - 4 U 66/15, aaO., Rn. 11, jew. mwN.
  • BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 346/09

    Zum Schadensersatzanspruch des Käufers wegen eines Sachmangels gegenüber einem

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2023 - 4 U 167/22
    Der Abbildung eines Produktes in einer Werbung oder einem Warenangebot im Internet kommt grundsätzlich eine maßgebliche Bedeutung für die Bestimmung des im Falle eines späteren Vertragsschlusses geschuldeten Leistungsinhaltes zu (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2011 - VIII ZR 346/09, NJW-RR 2011, 462, Rn. 12, zit. nach juris).
  • BGH, 03.04.2001 - VI ZR 203/00

    Ergebnis der Beweisaufnahme als Parteivortrag

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2023 - 4 U 167/22
    Jedenfalls aufgrund des Hinweises aus dem Senatsbeschuss vom 19.01.2023 hat sie sich - wie im Senatstermin vom 02.02.2023 erörtert - diesen ihr günstigen Aspekt zu eigen gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2001 - VI ZR 203/00, NJW 2001, 2177, Rn. 9 mwN., zit. nach juris).
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