Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 14.02.2019

Rechtsprechung
   BGH, 11.10.2017 - I ZB 96/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,54139
BGH, 11.10.2017 - I ZB 96/16 (https://dejure.org/2017,54139)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2017 - I ZB 96/16 (https://dejure.org/2017,54139)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2017 - I ZB 96/16 (https://dejure.org/2017,54139)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 5 MarkenG, Art 9 Abs 1 S 2 Buchst a EGV 207/2009, § 890 ZPO, § 935 ZPO, § 940 ZPO
    Markenverletzung: Auslegung einer Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung bei fortdauerndem Störungszustand in einer einstweiligen Verfügung; vorläufiges Verbot des Weitervertriebs

  • IWW

    § ... 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG, Richtlinie 2004/48/EG, § 890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO, § 890 Abs. 2 ZPO, § 890 ZPO, Art. 103 Abs. 2 GG, § 98 Abs. 2 UrhG, § 18 Abs. 2 MarkenG, § 43 Abs. 2 DesignG, § 140a Abs. 3 PatG, § 24a Abs. 2 GebrMG, § 37a Abs. 2 SortSchG, § 1004 BGB, § 49 Abs. 1 FamFG, Art. 267 Abs. 1 AEUV

  • aufrecht.de

    Unterlassungsverpflichtung beinhaltet auch Rückruf

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Untersagung des Vertriebs und der Bewerbung von Produkten zur Wundversorgung im geschäftlichen Verkehr ohne Nennung des Markeninhabers durch Aufbringen eines Klebeetiketts ; Umfang des in einem Unterlassungstitel enthaltenen Verbots; Pflicht zur Vornahme von ...

  • Betriebs-Berater

    Titulierte Unterlassungsverpflichtung in einstweiliger Verfügung verpflichtet zur Aufforderung der Produktabnehmer, den Warenvertrieb vorläufig einzustellen

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Auslegung einer im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgesprochenen Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung (hier: eines Vertriebsverbots), durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde; keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, wenn der ...

  • rewis.io

    Markenverletzung: Auslegung einer Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung bei fortdauerndem Störungszustand in einer einstweiligen Verfügung; vorläufiges Verbot des Weitervertriebs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweilige Untersagung des Vertriebs und der Bewerbung von Produkten zur Wundversorgung im geschäftlichen Verkehr ohne Nennung des Markeninhabers durch Aufbringen eines Klebeetiketts; Umfang des in einem Unterlassungstitel enthaltenen Verbots; Pflicht zur Vornahme von ...

  • rechtsportal.de

    Einstweilige Untersagung des Vertriebs und der Bewerbung von Produkten zur Wundversorgung im geschäftlichen Verkehr ohne Nennung des Markeninhabers durch Aufbringen eines Klebeetiketts; Umfang des in einem Unterlassungstitel enthaltenen Verbots; Pflicht zur Vornahme von ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht/Verfahrensrecht: Produkte zur Wundversorgung

  • datenbank.nwb.de

    Markenverletzung: Auslegung einer Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung bei fortdauerndem Störungszustand in einer einstweiligen Verfügung; vorläufiges Verbot des Weitervertriebs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Unterlassung einer Markenrechtsverletzung umfasst alle möglichen und zumutbaren Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands - Kein Warenrückruf nach einstweiliger Verfüg

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Beseitigungspflichten eines fortdauernden Störungszustands durch Unterlassungsschuldner

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Unterlassung einer Markenrechtsverletzung umfasst alle möglichen und zumutbaren Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands

  • hagendorff.org (Kurzinformation)

    Reichweite eines Unterlassungstitels wegen Markenverletzung

  • wettbewerb.law (Kurzinformation)
  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Im einstweiligen Rechtsschutz wurde die Reichweite der Rückrufpflichten bei einer Unterlassungsverfügung wieder eingeschränkt

Besprechungen u.ä.

  • dlapiper.com (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Unterlassung verurteilt, zum Rückruf verpflichtet? Rückrufspflichten von Unterlassungsschuldnern konkretisiert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1317
  • GRUR 2018, 292
  • WM 2018, 332
  • MIR 2018, Dok. 022
  • BB 2018, 331
  • WRP 2018, 473
 
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Wird zitiert von ... (50)

  • BGH, 12.07.2018 - I ZB 86/17

    Unterlassungspflicht einer Rundfunkanstalt durch Entfernung des Fernsehbeitrags

    Abweichend von der Verwendung des Begriffs des "Unterlassens" im allgemeinen Sprachgebrauch ist im Wege der Auslegung des Unterlassungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst und ob er den Schuldner zu einem aktiven Handeln verpflichtet (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16, GRUR 2018, 292 Rn. 18 = WRP 2018, 473).

    Mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den Dritten kommt es nur darauf an, ob der Schuldner rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat (BGH, GRUR 2017, 823 Rn. 29 - Luftentfeuchter; GRUR 2018, 292 Rn. 25).

    Wer rechtsverletzend gekennzeichnete oder aufgemachte Produkte an Weiterverkäufer vertrieben hat, hat zur Erfüllung seiner Unterlassungspflicht diese Produkte regelmäßig zurückzurufen, um einer Fortsetzung des Störungszustands in Form des weiteren Vertriebs vorzubeugen (BGH, GRUR 2016, 720 Rn. 35 - Hot Sox; GRUR 2018, 292 Rn. 20).

  • BGH, 09.04.2019 - VI ZR 89/18

    Zur Haftung für Uploads durch Dritte

    cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht der Bejahung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen der Erstveröffentlichung und der durch die Folgeveröffentlichung verursachten Rechtsgutsverletzung auch nicht die Rechtsprechung des I. Zivilsenats entgegen, wonach der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs für das selbständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen hat und zu einer aktiven Einwirkung auf Dritte nur verpflichtet ist, wenn ihm das Handeln des Dritten wirtschaftlich zugutekommt (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, GRUR 2014, 595 - Vertragsstrafenklausel; vom 4. Mai 2017 - I ZR 208/15, GRUR 2017, 823 - Luftentfeuchter; vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, WRP 2019, 209 - Sportwagenfoto; Beschlüsse vom 29. September 2016 - I ZB 34/15, GRUR 2017, 145 - Rückruf von RESCUE-Produkten; vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16, GRUR 2018, 473 - Produkte zur Wundversorgung; vom 12. Juli 2018 - I ZB 86/17, GRUR 2018, 1183 - Wirbel um Bauschutt).
  • BGH, 10.11.2022 - I ZB 10/22

    Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken: Voraussetzung für die Wirksamkeit

    Hierzu bedurfte es nach der Natur der Sache keines besonderen Ausspruchs in der Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16, GRUR 2018, 292 [juris Rn. 14] mwN = WRP 2018, 473).
  • OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 15 W 9/18

    Umfang des Unterlassungsgebots wegen Verletzung eines Patents

    Bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, ist der die Handlung verbietende Unterlassungstitel mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass er nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (BGH GRUR 2018, 292 - Produkte zur Wundversorgung; BGH GRUR 2017, 823 - Luftentfeuchter; BGH GRUR 2017, 208 - Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH GRUR 2016, 720 - Hot Sox; BGH GRUR 2016, 104 - Artikel auf Internetportal "recht§billig"; BGH GRUR 2015, 258 - CT-Paradies).

    Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich daher regelmäßig nicht im bloßen Nichtstun, sondern verlangt die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot entsprochen werden kann, weil die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH GRUR 2018, 292 - Produkte zur Wundversorgung; BGH GRUR 2017, 208 - Rückruf von RESCUE-Produkten).

    Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat (BGH GRUR 2018, 292 - Produkte zur Wunderversorgung; BGH GRUR 2014, 595 - Vertragsstrafenklausel).

    Auch dann nicht, wenn § 140a Abs. 3 PatG keine Sperrwirkung gegenüber anderen Vorschriften entfaltet und ein Rückruf vor Einführung des § 140a Abs. 3 PatG zwecks Umsetzung der RL 2004/48/EG auf den allgemeinen Beseitigungsanspruch gem. § 1004 BGB analog gestützt werden konnte (BGH GRUR 2018, 292 - Produkte für Wundversorgung).

    Soweit der I. Zivilsenat in der Entscheidung "Produkte für Wundversorgung" (GRUR 2018, 292) zwischen einer konkret drohenden weiteren Verletzungshandlung (dann Rückruf auf Grundlage des Unterlassungsanspruch) und einem Rückruf auch bei abstrakter Gefahr bzw. schlechthin (dann Rückruf aufgrund des Rückrufanspruchs) unterscheidet, teilt der Senat diese Ansicht nicht.

    Eine sofortige Befriedigung des Gläubigers bzw. eine vollständige Erfüllung des Verfügungsanspruchs und damit eine Vorwegnahme der Hauptsache soll nur Ausnahmefällen vorbehalten bleiben, nämlich dann, wenn der Gläubiger auf die Leistungsverfügung bzw. sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist, die dem Gläubiger ansonsten drohenden Nachteile außer Verhältnis zu den dem Schuldner drohenden Schäden stehen und nur so effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann (so auch BGH GRUR 2018, 292 - Produkte zur Wundversorgung; Cepl/Voß/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, § 940 Rn. 53; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 6).

    Soweit die Gläubigerin in Anlehnung an die Entscheidung des I. Zivilsenats "Produkte zur Wundversorgung" (GRUR 2018, 292) die Ansicht vertritt, das landgerichtliche Urteil vom 18.07.2017 umfasse mit seinem Unterlassungsgebot als Minus zum Rückruf jedenfalls die Pflicht, die Abnehmerinnen aufzufordern, die angegriffene Ausführungsform vorläufig nicht weiter zu vertreiben, vermag der Senat sich dieser Auffassung nicht anzuschließen.

    Der Senat beurteilt die Frage(n), ob aus einem (im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens tenorierten) Unterlassungsgebot gem. § 139 Abs. 1 PatG die Pflicht eines Schuldners folgt, seine Abnehmer aufzufordern, den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform vorläufig einzustellen und diesen anzubieten, die patentverletzenden Produkte zurückzunehmen anders als der I. Zivilsenats des BGH in der Entscheidung "Produkte zur Wundversorgung" (GRUR 2018, 292).

  • OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 3641/19

    Zulässige Einschränkung von Meinungsäußerungen in sozialen Netzwerken

    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, regelmäßig dahin auszulegen ist, dass sie neben der Unterlassung derartiger Handlungen auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 19 - Produkte zur Wundversorgung).
  • BGH, 17.10.2019 - I ZB 19/19

    Zwangsvollstreckung aus einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfügung:

    Eines Ausspruchs der Vollstreckbarkeit bedarf es im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16, GRUR 2018, 292 Rn. 14 = WRP 2018, 473 mwN).

    Zudem gelten bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung im Unterschied zur Vollstreckung eines Titels aus einem Hauptsacheverfahren Beschränkungen, die sich aus der Eigenart des Verfügungsverfahrens und aus den engen Voraussetzungen für die Vorwegnahme der Hauptsache sowie aus den im Verfügungsverfahren eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten des Antragsgegners ergeben (zu allem ausführlich BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 17 ff.).

    Es reicht daher aus, wenn ihm eine tatsächliche Einwirkung möglich ist (vgl. BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 25).

    bb) Die spezialgesetzlich vorgesehenen Rückrufansprüche des Immaterialgüterrechts stehen - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - der Annahme von Beseitigungspflichten im Rahmen der Unterlassungshaftung nicht entgegen, weil diese in Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG ergangenen Vorschriften keinen Vorrang vor anderen Vorschriften beanspruchen (vgl. BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 29).

    Hierzu zählt die Aufforderung an die Abnehmer, die erhaltenen Waren im Hinblick auf die einstweilige Verfügung vorläufig nicht weiterzuvertreiben (vgl. BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 37 bis 39).

    dd) Die Annahme einer positiven Handlungspflicht aufgrund des Unterlassungsgebots verstößt - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - nicht gegen das in Art. 103 Abs. 2 GG geregelte Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 1654/90, juris; BVerfG, GRUR 2007, 618, 619 [juris Rn. 16 bis 22]; BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 24 mwN).

  • AG Frankfurt/Main, 08.04.2020 - 32 C 1631/20

    Arbeitnehmer erhält Darlehensstundung aufgrund des Gesetzes zur Abmilderung der

    Im Rahmen der Abwägung der Interessen beider Parteien (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11.10.2017, Az. I ZB 96/16 = NJW 2018, 1317) überwiegen danach die Interessen des Antragstellers deutlich.
  • OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 20 W 26/18

    Umfang des Unterlassungsgebots, Waren nicht zu vertreiben

    Die vom Landgericht angenommene Rückrufpflicht der Schuldnerin besteht aufgrund des Urteils des Landgerichts vom 02.08.2017 nach Ansicht des Senats ebenso wenig wie die Pflicht, selbständige Abnehmer aufzufordern, die angegriffene Ausführungsform vorläufig nicht weiter zu vertreiben, welche der 1. Zivilsenat des BGH von Unterlassungstiteln, die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sind, erfasst ansieht (vgl. GRUR 2018, 292 - Produkte zur Wundversorgung).

    Auch dann nicht, wenn § 140a III PatG keine Sperrwirkung gegenüber anderen Vorschriften entfaltet und ein Rückruf vor Einführung des § 140a III PatG zwecks Umsetzung der RL 2004/48/EG auf den allgemeinen Beseitigungsanspruch gem. § 1004 BGB analog gestützt werden konnte (BGH, GRUR 2018, 292 - Produkte für Wundversorgung).

    Soweit der I. Zivilsenat in der Entscheidung "Produkte für Wundversorgung" (GRUR 2018, 292) zwischen einer konkret drohenden weiteren Verletzungshandlung (dann Rückruf auf Grundlage des Unterlassungsanspruch) und einem Rückruf auch bei abstrakter Gefahr bzw. schlechthin (dann Rückruf aufgrund des Rückrufanspruchs) unterscheidet, teilt der Senat diese Ansicht nicht.

    Eine sofortige Befriedigung des Gläubigers bzw. eine vollständige Erfüllung des Verfügungsanspruchs und damit eine Vorwegnahme der Hauptsache soll nur Ausnahmefällen vorbehalten bleiben, nämlich dann, wenn der Gläubiger auf die Leistungsverfügung bzw. sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist, die dem Gläubiger ansonsten drohenden Nachteile außer Verhältnis zu den dem Schuldner drohenden Schäden stehen und nur so effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann (so auch BGH, GRUR 2018, 292 - Produkte zur Wundversorgung; Cepl/Voß/Voß, § 940 Rn. 53; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 6).

    ee) Soweit die Gläubigerin in Anlehnung an die Entscheidung des I. Zivilsenats "Produkte zur Wundversorgung" (GRUR 2018, 292) die Ansicht vertritt, das landgerichtliche Urteil vom 18.7.2017 umfasse mit seinem Unterlassungsgebot als Minus zum Rückruf jedenfalls die Pflicht, die Abnehmerinnen aufzufordern, die angegriffene Ausführungsform vorläufig nicht weiter zu vertreiben, vermag der Senat sich dieser Auffassung nicht anzuschließen.

    Die Ansicht, die gebotene Auslegung des Unterlassungstitels könne auch im Vollstreckungsverfahren erfolgen (so BGH GRUR 2018, 292 Rdnr. 21 - Produkte zur Wundversorgung), ist damit nicht zu vereinbaren.

    Der Senat beurteilt die Frage, ob aus einem im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens tenorierten Unterlassungsgebot nach § 8 Abs. 1 UWG die Pflicht eines Schuldners folgt, seine Abnehmer aufzufordern, den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform vorläufig einzustellen und diesen anzubieten, die betroffenen Produkte zurückzunehmen anders als der I. Zivilsenat des BGH in der Entscheidung "Produkte zur Wundversorgung" (GRUR 2018, 292).

  • BGH, 17.06.2021 - I ZB 68/20

    Widerstand durch Unterlassen?

    Die vom Schuldner im Rahmen seiner Duldungspflicht geschuldeten ergänzenden Handlungen ermittelt der Gerichtsvollzieher durch Auslegung des Duldungstitels (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 26 = WRP 2017, 305; Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16, GRUR 2018, 292 Rn. 22 = WRP 2018, 473).
  • BGH, 21.04.2022 - I ZB 56/21

    Unterlassungsvollstreckung: Geltung des außerstrafrechtlichen

    Hierzu bedurfte es keines besonderen Ausspruchs in der Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16, GRUR 2018, 292 [juris Rn. 14] = WRP 2018, 473 mwN).

    Sind rechtsverletzend gekennzeichnete oder aufgemachte Produkte bereits weiter vertrieben worden, beinhaltet die Unterlassungspflicht neben der Einstellung des weiteren Vertriebs regelmäßig auch den Rückruf der bereits gelieferten Produkte (BGH, GRUR 2018, 292 [juris Rn. 19 f.] mwN).

    Bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung gelten im Unterschied zur Vollstreckung eines Titels aus einem Hauptsacheverfahren allerdings Beschränkungen, die sich aus der Eigenart des Verfügungsverfahrens und aus den engen Voraussetzungen für die Vorwegnahme der Hauptsache sowie aus den im Verfügungsverfahren eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten des Antragsgegners ergeben (BGH, GRUR 2018, 292 [juris Rn. 17]; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - I ZB 19/19, GRUR 2020, 548 [juris Rn. 15] = WRP 2020, 324).

    Die Annahme einer Verpflichtung zum Rückruf, die einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkäme, kommt im Falle eines Schuldners, der rechtsverletzend gekennzeichnete oder aufgemachte Ware vor Erlass und Zustellung einer Unterlassungsverfügung vertrieben hat, regelmäßig nicht in Betracht, weil es an der für die Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren nötigen besonderen Dringlichkeit und einem deutlichen Überwiegen der Gläubigerinteressen an der sofortigen Anspruchsdurchsetzung in dieser Konstellation typischerweise fehlt (BGH, GRUR 2018, 292 [juris Rn. 35 f.]).

    Hingegen kann dem Schuldner, gegen den eine einstweilige Unterlassungsverfügung ergangen ist, regelmäßig abverlangt werden, seine Abnehmer aufzufordern, die erhaltenen Waren im Hinblick auf die einstweilige Verfügung vorläufig nicht weiterzuvertreiben, weil ein solches Verlangen lediglich der Sicherung des Unterlassungsanspruchs dient, ohne die Hauptsache vorwegzunehmen (BGH, GRUR 2018, 292 [juris Rn. 37 bis 39]; GRUR 2020, 548 [juris Rn. 19]).

  • BGH, 09.07.2020 - I ZB 79/19

    Zur Frage, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen nach einer

  • LG Düsseldorf, 11.11.2022 - 38 O 144/22
  • OLG Düsseldorf, 07.09.2020 - U (Kart) 4/20
  • BGH, 17.10.2019 - I ZB 18/19

    Kosten der Rechtsbeschwerde; Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen

  • OLG Frankfurt, 01.08.2018 - 6 W 53/18

    Unterlassungsvollstreckung: Verpflichtung zur Information von Werbeadressaten

  • OLG Frankfurt, 30.07.2018 - 6 W 74/16

    Unterlassungsvollstreckung: Verpflichtung zum Rückruf von Produkten bzw. zur

  • OLG Frankfurt, 15.11.2018 - 6 U 159/17

    Beginn der absoluten Verjährung für wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch

  • LG München I, 01.06.2021 - 33 O 12734/19

    Die Anmeldung von im Ausland bekannten Marken für Schokoladenriegel ist nicht per

  • OLG Düsseldorf, 29.07.2019 - 20 U 34/19

    "Kiesgrube": Namensstreit um ein Open-Air-Musik-Event

  • LG Hannover, 28.11.2022 - 13 O 173/22

    Weiternutzung des Kontos ist keine Zustimmung zu einer Vertragsänderung -

  • OLG Frankfurt, 06.12.2018 - 6 U 125/18

    Bedeutung eines Vollstreckungsverzichts für den Verfügungsgrund; Irreführende

  • OLG Düsseldorf, 13.10.2020 - 20 W 71/19

    Unterlassungsschuldner haftet nicht für Inhalte auf Webseiten Dritter

  • KG, 22.02.2021 - 5 W 1024/20

    Programmheft zum Ärztekongress - Kosten nach übereinstimmender Erledigterklärung

  • OLG Frankfurt, 15.03.2018 - 6 U 143/16

    Markenrecht: Auswirkungen einer nur teilweise rechtserhaltenden Benutzung auf die

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.09.2020 - 21 SaGa 976/20

    Außensozietät mit angestelltem Rechtsanwalt - Beendigung der gemeinschaftlichen

  • OLG Braunschweig, 28.09.2020 - 1 W 3/20

    Streitwertfestsetzung im Zusammenhang mit einem von Facebook gelöschten Beitrag

  • OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 4039/19

    Kein Anspruch auf Freischaltung eines wegen Hassrede gelöschten Beitrags

  • OLG Düsseldorf, 20.10.2022 - 26 W 6/22

    Wirksamkeit einer Gaspreiserhöhung; Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren;

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2021 - 15 U 42/20
  • LG Hamburg, 19.03.2018 - 327 O 321/17

    Zwangsvollstreckung: Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung aus einer

  • LG Düsseldorf, 05.12.2018 - 38 O 152/16

    Neues Etikett des Bieres "Chiemseer"

  • OLG Düsseldorf, 10.10.2022 - 26 W 5/22

    Vorwegnahme durch Befriedigungsverfügung setzt existenzielle Notlage voraus!

  • OLG Brandenburg, 21.07.2022 - 10 U 65/22

    Löschung von Verkaufsangeboten im Internet durch einen Plattformbetreiber;

  • KG, 17.05.2021 - 5 W 56/21

    Umfang der vorzunehmenden betriebsinternen Maßnahmen eines Schuldners bei einem

  • KG, 03.07.2020 - 10 W 1016/20

    Eingeschränkte Rufpflichten bei Presseerzeugnissen

  • LG Düsseldorf, 05.12.2018 - 38 O 152-16
  • LG München I, 03.04.2019 - 21 O 1474/19

    Zurückweisung eines Verfügungsantrages wegen Nichtigkeit des Verfügungspatentes -

  • LG München I, 03.04.2019 - 21 O 22243/15

    Beseitigung von Verfügungsmaßnahmen

  • OLG Hamburg, 20.08.2018 - 3 U 141/17

    Verfahrensfragen, Titelverstoß durch Pressemitteilung - Aufhebungsverfahren für

  • LG München I, 03.04.2019 - 21 O 19970/16

    Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Nichtigerklärung des

  • OLG Stuttgart, 17.10.2019 - 2 U 107/14

    Pflichten eines Versicherers bei unwirksamer Klauselersetzung

  • OLG München, 01.08.2019 - 6 U 2238/19

    Rechtsbestand im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • KG, 09.02.2022 - 5 W 158/21

    Sofortige Beschwerde gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes; Verstoß gegen

  • OLG Frankfurt, 20.09.2018 - 6 U 248/16

    Rechtserhaltende Nutzung einer Marke

  • LG Wuppertal, 22.06.2022 - 9 T 98/22
  • LG München I, 02.12.2021 - 7 O 10571/20

    Urteilsveröffentlichung nach Patentverletzung im Bereich gesundheitsbezogener

  • LG München I, 03.04.2019 - 21 O 2147/19

    Verfügungsantrag wegen Patentverletzung trotz erstinstanzlicher Vernichtung des

  • LG Frankfurt/Main, 22.02.2018 - 3 O 276/17

    Zur Informationspflicht von Abnehmern nach Vertrag und Markenrecht

  • OLG Brandenburg, 11.11.2020 - 4 W 50/20
  • LG Hamburg, 20.08.2019 - 406 HKO 93/19

    Energy-Drinks: Befreiung von der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen

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   OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - I-20 W 26/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,8187
OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - I-20 W 26/18 (https://dejure.org/2019,8187)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.02.2019 - I-20 W 26/18 (https://dejure.org/2019,8187)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Februar 2019 - I-20 W 26/18 (https://dejure.org/2019,8187)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • esche.de (Kurzinformation)

    Rückruf der Rückrufpflicht bei Unterlassungsansprüchen?

  • juve.de (Pressebericht, 04.04.2019)

    Steter Tropfen höhlt den Stein: BGH muss erneut zu Rückrufpflichten im Wettbewerbsrecht entscheiden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2019, 552
  • GRUR-RR 2019, 278
  • WRP 2018, 473
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 17.10.2019 - I ZB 19/19

    Zwangsvollstreckung aus einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfügung:

    Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2019 (20 W 26/18) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Gläubigerin erkannt worden ist.

    Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat insoweit zur Zurückweisung des Vollstreckungsantrags geführt (OLG Düsseldorf, GRUR 2019, 552 = WRP 2019, 637).

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