Rechtsprechung
   EuGH, 29.07.2019 - C-516/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,21943
EuGH, 29.07.2019 - C-516/17 (https://dejure.org/2019,21943)
EuGH, Entscheidung vom 29.07.2019 - C-516/17 (https://dejure.org/2019,21943)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juli 2019 - C-516/17 (https://dejure.org/2019,21943)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,21943) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de

    Spiegel Online

  • Europäischer Gerichtshof

    Spiegel Online

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 5 Abs. 3 - Ausnahmen und Beschränkungen - Reichweite - ...

  • rabüro.de

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse erfordert grundsätzlich keine vorherige Zustimmung des Urhebers

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 29. Juli 2019. Spiegel Online GmbH gegen Volker Beck. Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verw...

  • kanzlei.biz

    Veröffentlichung von geschützten Werken ohne Zustimmung des Urhebers

  • doev.de PDF

    Spiegel Online - Pressefreiheit und Urheberrecht

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 11 GRCh

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Zulässige Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse - Spiegel Online

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 5 Abs. 3 - Ausnahmen und Beschränkungen - Reichweite - ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Spiegel Online/Volker Beck

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse erfordert grundsätzlich keine vorherige Zustimmung des Urhebers

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bei Überwiegen von Informationsfreiheit und Pressefreiheit Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks in Berichterstattung über Tagesereignisse ohne Zustimmung des Urhebers

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse

  • zeit.de (Pressebericht, 29.07.2019)

    Presse darf urheberrechtlich geschützte Werke heranziehen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berichterstattung über Tagesereignisse - und das Urheberrecht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berichterstattung über Tagesereignisse und die Zulässigkeit von Zitierungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Presse darf bei Tagesereignissen aus urheberrechtlich geschützten Werken ohne Zustimmung zitieren und online verlinken

  • datev.de (Kurzinformation)

    Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse erfordert keine vorherige Zustimmung des Urhebers

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vorlagefragen zum Urheberrecht

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Fall Volker Beck: Eine verquere Sexualmoral und das Zitatrecht

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Spiegel Online

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 5 Abs. 3 - Ausnahmen und Beschränkungen - Reichweite - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2761
  • GRUR 2019, 940
  • GRUR Int. 2019, 1209
  • EuZW 2019, 703
  • MMR 2019, 588
  • K&R 2019, 574
  • ZUM 2019, 759
  • afp 2019, 424
  • WRP 2019, 1162
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-516/17
    Erstens hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass von dem Spielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen verfügen, innerhalb der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen Gebrauch zu machen ist, was bedeutet, dass es den Mitgliedstaaten jedenfalls nicht freisteht, die gesamten Parameter dieser Ausnahmen oder Beschränkungen in nicht harmonisierter Weise festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2003, SENA, C-245/00, EU:C:2003:68, Rn. 34, vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 104, und vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 16; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 122).

    Die Mitgliedstaaten sind dabei auch verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, wonach die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen dürfen (Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798" Rn. 105 und 106).

    Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen dürfen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29 gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 107, und vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 34; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen, bezüglich deren sich das vorlegende Gericht Fragen stellt, haben speziell zum Zweck, der Ausübung des Rechts der Nutzer von Schutzgegenständen auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit, das von besonderer Bedeutung ist, wenn es grundrechtlich geschützt ist, Vorrang vor dem Interesse des Urhebers, sich der Nutzung seines Werks widersetzen zu können, einzuräumen und diesem zugleich einen Anspruch darauf zuzugestehen, dass grundsätzlich sein Name angegeben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 135).

    Was drittens die Wahrung der praktischen Wirksamkeit der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung betrifft, ist zu beachten, dass die Zielsetzung dieser Ausnahme darin besteht, zu der Ausübung der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit, die durch Art. 11 der Charta gewährleistet werden, beizutragen, wobei der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen hat, dass es die Aufgabe der Presse in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat rechtfertigt, dass sie die Öffentlichkeit ohne andere als die unbedingt notwendigen Einschränkungen informieren kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 113).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es unerheblich ist, ob das Zitat in einem urheberrechtlich geschützten Werk oder aber in einem nicht urheberrechtlich geschützten Gegenstand erfolgt (Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798" Rn. 136).

    Einer solchen Auslegung steht auch nicht das Ziel der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahme entgegen, mit der, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ein angemessener Ausgleich zwischen dem Recht der Nutzer eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands auf freie Meinungsäußerung und dem Vervielfältigungsrecht des Urhebers erreicht sowie verhindert werden soll, dass das den Urhebern gewährte ausschließliche Vervielfältigungsrecht einer sich des Mittels des Zitats bedienenden Veröffentlichung von Auszügen eines der Öffentlichkeit bereits zugänglich gemachten Werks, die mit Kommentaren oder Kritik versehen werden, entgegensteht (Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798" Rn. 120 und 134).

    Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass unter dem Ausdruck "mis[e] à la disposition du public [d'une oeuvre]" in der französischen Fassung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 die Tatsache zu verstehen ist, dass dieses Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde; diese Auslegung wird nicht nur durch den Ausdruck "made available to the public", sondern auch durch die Wendung "der Öffentlichkeit zugänglich gemacht" bestätigt, die in der englischen bzw. der deutschen Sprachfassung dieser Bestimmung verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798" Rn. 128).

    Zu der Frage, ob ein Werk der Öffentlichkeit bereits "rechtmäßig" zugänglich gemacht worden ist, hat der Gerichtshof festgestellt, dass - sofern alle anderen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind - nur Zitate aus einem der Öffentlichkeit bereits erlaubterweise zugänglich gemachten Werk zulässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798" Rn. 127).

  • EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15

    Avis rendu en vertu de l'article 218, paragraphe 11 TFUE (Traité de Marrakech sur

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-516/17
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht insoweit hervor, dass der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 36, vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 16, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 27; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 116), wobei sich nach dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 der vom Unionsgesetzgeber beabsichtigte Harmonisierungsgrad für die Ausnahmen und Beschränkungen nach deren Wirkung auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts bestimmen sollte.

    Erstens hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass von dem Spielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen verfügen, innerhalb der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen Gebrauch zu machen ist, was bedeutet, dass es den Mitgliedstaaten jedenfalls nicht freisteht, die gesamten Parameter dieser Ausnahmen oder Beschränkungen in nicht harmonisierter Weise festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2003, SENA, C-245/00, EU:C:2003:68, Rn. 34, vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 104, und vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 16; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 122).

    Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass für die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die harmonisierten Regeln in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 einzuführen, die streng geregelten unionsrechtlichen Voraussetzungen gelten (vgl. in diesem Sinne Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 126).

    Insbesondere dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften eine in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 genannte Ausnahme oder Beschränkung nur insoweit vorsehen, als sie sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung einhalten (vgl. entsprechend Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen dürfen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29 gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 107, und vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 34; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 genannten Ausnahmen und Beschränkungen auch durch Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 begrenzt, der solche Ausnahmen oder Beschränkungen von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen (Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114" Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-516/17
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht insoweit hervor, dass der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 36, vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 16, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 27; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 116), wobei sich nach dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 der vom Unionsgesetzgeber beabsichtigte Harmonisierungsgrad für die Ausnahmen und Beschränkungen nach deren Wirkung auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts bestimmen sollte.

    Erstens hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass von dem Spielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen verfügen, innerhalb der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen Gebrauch zu machen ist, was bedeutet, dass es den Mitgliedstaaten jedenfalls nicht freisteht, die gesamten Parameter dieser Ausnahmen oder Beschränkungen in nicht harmonisierter Weise festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2003, SENA, C-245/00, EU:C:2003:68, Rn. 34, vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 104, und vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 16; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 122).

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 163, und vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 23), um damit entsprechend den Ausführungen im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern.

    Da diese Wendung in der Richtlinie 2001/29 nicht definiert ist, ist sie entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang sie verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, vor dem Hintergrund des konkreten Falles, mit dem es befasst ist, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob ein Werk der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132" Rn. 28).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-516/17
    als auch aus dem 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 hervorgeht, dass die Ausnahmen und Beschränkungen in Art. 5 dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt sind, was der Gerichtshof auch mehrfach festgestellt hat (Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878" Rn. 34, und vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634" Rn. 16).

    Wie den Erwägungsgründen 3 und 31 der Richtlinie 2001/29 zu entnehmen ist, soll die durch die Richtlinie bewirkte Harmonisierung insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres durch Art. 17 Abs. 2 der Charta garantierten Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite sichern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 41).

    Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, tragen Hyperlinks zum guten Funktionieren des Internets bei, das für die durch Art. 11 der Charta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist, sowie zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet (Urteile vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644" Rn. 45, und vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634" Rn. 40).

  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-516/17
    Die Mitgliedstaaten sind daher dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten sicherzustellen (Urteile vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192" Rn. 46, und vom 18. Oktober 2018, Bastei Lübbe, C-149/17, EU:C:2018:841" Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 26. September 2013, 1BV & Cie, C-195/12, EU:C:2013:598" Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit dieser Richtlinie auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die mit den genannten Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert, wie dies der Gerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 70, vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 46, und vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 34).

    Gleichwohl ergibt sich weder aus dieser Bestimmung noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Recht schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre (Urteile vom 24. November 2011, Scarlet Extended, C-70/10, EU:C:2011:771" Rn. 43, vom 16. Februar 2012, SABAM, C-360/10, EU:C:2012:85" Rn. 41, und vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192" Rn. 61).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-516/17
    Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen dürfen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29 gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 107, und vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 34; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits festgestellt, dass keine Bestimmung der Richtlinie 2001/29 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, die Beschränkungen und Ausnahmen auszuweiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254" Rn. 27).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-516/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der die Unionsrechtsordnung wesentlich prägt, die Geltung des Unionsrechts in einem Mitgliedstaat nicht dadurch beeinträchtigt werden kann, dass dieser Staat Vorschriften des nationalen Rechts, und haben sie auch Verfassungsrang, geltend macht (Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107" Rn. 59).

    Führt jedoch in einer Situation, in der das Handeln eines Mitgliedstaats nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt wird, eine nationale Vorschrift oder Maßnahme das Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durch, steht es den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (Urteile vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 60, und vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29).

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-516/17
    Die Mechanismen, die es ermöglichen, einen angemessenen Ausgleich zwischen diesen verschiedenen Rechten und Interessen zu finden, sind in der Richtlinie 2001/29 selbst verankert, da sie u. a. in den Art. 2 bis 4 die ausschließlichen Rechte der Rechtsinhaber und in Art. 5 die Ausnahmen und Beschränkungen dieser Rechte vorsieht, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden können oder sogar müssen, wobei diese Mechanismen jedoch durch nationale Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie und durch deren Anwendung durch die nationalen Behörden zu konkretisieren sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit dieser Richtlinie auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die mit den genannten Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert, wie dies der Gerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 70, vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 46, und vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 34).

  • EuGH, 16.11.2016 - C-301/15

    Die Urheberrechtsrichtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die die

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-516/17
    als auch aus dem 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 hervorgeht, dass die Ausnahmen und Beschränkungen in Art. 5 dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt sind, was der Gerichtshof auch mehrfach festgestellt hat (Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878" Rn. 34, und vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634" Rn. 16).

    Außerdem soll mit diesem Artikel, wie in Rn. 36 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eigens ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der Rechtsinhaber, die ihrerseits weit ausgelegt werden, auf der einen Seite (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878" Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und den Rechten und Interessen der Nutzer von Werken oder anderen Schutzgegenständen auf der anderen Seite gesichert werden.

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-516/17
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht insoweit hervor, dass der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 36, vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 16, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 27; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 116), wobei sich nach dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 der vom Unionsgesetzgeber beabsichtigte Harmonisierungsgrad für die Ausnahmen und Beschränkungen nach deren Wirkung auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts bestimmen sollte.

    Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die wie Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

  • EuGH, 14.02.2019 - C-345/17

    Buivids - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten -

  • EGMR, 10.01.2013 - 36769/08

    Verhältnis von Urheberrecht und Pressefreiheit

  • EuGH, 16.07.2015 - C-580/13

    Coty Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • EuGH, 26.09.2013 - C-195/12

    IBV & Cie - Richtlinie 2004/8/EG - Geltungsbereich - Kraft-Wärme-Kopplung und

  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

  • EuGH, 06.02.2003 - C-245/00

    SENA

  • EuGH, 22.09.2016 - C-110/15

    Microsoft Mobile Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 11.09.2014 - C-117/13

    Ein Mitgliedstaat darf Bibliotheken gestatten, bestimmte Bücher aus ihrem Bestand

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

  • EuGH, 18.10.2018 - C-149/17

    Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch

  • EuGH, 26.09.2018 - C-180/17

    Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Effet suspensif de l'appel)

  • EuGH, 16.02.2012 - C-360/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

  • EuGH, 12.11.2015 - C-572/13

    Hewlett-Packard Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 16.12.2009 - C-429/08

    Murphy

  • EuGH, 05.03.2015 - C-463/12

    Copydan Båndkopi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

  • EuGH, 24.11.2011 - C-70/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16

    Zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

    (1) Der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-516/17, GRUR 2019, 940 Rn. 25 = WRP 2019, 1162 - Spiegel Online; Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934 Rn. 40 = WRP 2019, 1170 - Funke Medien).

    Erstens dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften eine in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung nur insoweit vorsehen, als sie sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung einhalten; dabei sind die Mitgliedstaaten auch verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, wonach die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen dürfen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 31 bis 34 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 46 bis 49 - Funke Medien).

    Zweitens dürfen die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29/EG gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten, um damit entsprechend den Ausführungen im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 35 f. - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 50 f. - Funke Medien).

    Drittens wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen durch Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG begrenzt, der solche Ausnahmen oder Beschränkungen von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 37 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 52 - Funke Medien).

    Viertens sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten sicherzustellen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 53 - Funke Medien).

    Soweit das nationale Recht aber nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt ist, steht es den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der EU-Grundrechtecharta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 19 bis 23 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 30 bis 33 - Funke Medien).

    (3) Die Grundrechte des Grundgesetzes und die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten der Rechtsinhaber rechtfertigen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 49 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 64 - Funke Medien).

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15

    Presseveröffentlichung von Buchbeiträgen eines ehemaligen Bundestagsabgeordneten

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 29. Juli 2019 (C-516/17, GRUR 2019, 940 = WRP 2019, 1162 - Spiegel Online) wie folgt entschieden:.

    a) Der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 25 - Spiegel Online; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934 Rn. 40 = WRP 2019, 1170 - Funke Medien).

    Erstens dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften eine in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung nur insoweit vorsehen, als sie sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung einhalten; dabei sind die Mitgliedstaaten auch verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, wonach die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen dürfen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 31 bis 34 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 46 bis 49 - Funke Medien).

    Zweitens dürfen die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29/EG gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten, um damit entsprechend den Ausführungen im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 35 f. - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 50 f. - Funke Medien).

    Drittens wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen durch Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie begrenzt, der solche Ausnahmen oder Beschränkungen von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 37 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 52 - Funke Medien).

    Viertens sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechte sicherzustellen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel-Online; GRUR 2019, 934 Rn. 53 - Funke Medien).

    Soweit das nationale Recht aber nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt ist, steht es den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der EU-Grundrechtecharta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 19 bis 23 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 30 bis 33 - Funke Medien).

    c) Die Grundrechte des Grundgesetzes und die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten der Rechtsinhaber rechtfertigen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 49 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 64 - Funke Medien).

    Der beschriebene Umsetzungsspielraum wird durch die Materialien zum Erlass der Richtlinie 2001/29/EG bestätigt (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 27 bis 29 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 42 bis 44 - Funke Medien).

    Diese Grundsätze stehen mit dem Begriff des Tagesereignisses im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG in Einklang (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 67 - Spiegel Online).

    Die bloße Ankündigung eines Tagesereignisses stellt noch keine Berichterstattung über das Ereignis dar, eine eingehende Analyse des Ereignisses ist jedoch nicht erforderlich (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 66 - Spiegel Online).

    Sie hält einer unionsrechtskonformen Auslegung mit Blick auf den Regelungszusammenhang und die Zielsetzung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG nicht stand (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 70 bis 74 - Spiegel Online).

    Daraus ergibt sich, dass die Nutzung des geschützten Werks zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein muss und nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung des verfolgten Informationsziels erforderlich ist (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 34 und 68 - Spiegel Online).

    Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahme oder Beschränkung gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG nicht als Ausnahme von einer allgemeinen Regel eng, sondern in einer Weise auszulegen ist, die ihre praktische Wirksamkeit wahrt und ihre Zielsetzung beachtet, die Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit zu gewährleisten (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 53 und 55 bis 59 - Spiegel Online).

    Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind außerdem die betroffenen Grundrechte des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen und der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel Online).

    Dies kann angesichts des Erfordernisses, die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse in einer Weise auszulegen, die ihre praktische Wirksamkeit wahrt und ihre Zielsetzung beachtet, die Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit zu gewährleisten (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 53 und 55 bis 59 - Spiegel Online), von einem Presseorgan nicht verlangt werden.

    (1) Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die betroffenen Grundrechte des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel Online).

    Im Rahmen der gebotenen Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes im Licht der Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechtecharta (vgl. BVerfG, GRUR 2020, 74 Rn. 71 - Recht auf Vergessen I) ist namentlich bei der Abwägung zwischen dem Urheberrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung ebenfalls zu berücksichtigen, dass es von besonderer Bedeutung ist, wenn die betreffenden Informationen im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer Diskussion mitgeteilt werden, die das allgemeine Interesse berührt (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 58 - Spiegel Online, mwN).

    Danach besteht das wesentliche Merkmal des Zitats darin, dass ein Werk ganz oder ganz allgemein ein Auszug aus einem Werk von einem Nutzer, der nicht dessen Urheber ist, genutzt wird, um Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 78 - Spiegel Online).

    Die Nutzung des zitierten Werks gegenüber den Aussagen des Nutzers ist akzessorischer Natur, weil das Zitat nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG nicht so umfangreich sein darf, dass es die normale Verwertung des Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands beeinträchtigt oder die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers ungebührlich verletzt (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 79 - Spiegel Online).

    (1) Der Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen gemäß § 51 UrhG und Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG und der Begriff des Zitats fordern nicht, dass das zitierte Werk - beispielsweise durch Einrücken oder die Wiedergabe in Fußnoten - untrennbar in den Gegenstand eingebunden ist, in dem es zitiert wird; ein Zitat kann sich vielmehr auch aus der Verlinkung auf das zitierte Werk ergeben (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 80 - Spiegel Online; BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 56 f. - Reformistischer Aufbruch I).

    Hierfür spricht auch die Bedeutung von Hyperlinks für das Funktionieren des Internets und das Ziel der Schutzschranke im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Recht des Nutzers eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands auf freie Meinungsäußerung und dem Recht des Urhebers zu erreichen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 81 f. - Spiegel Online).

    Das Eingreifen der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG setzt ferner voraus, dass das zum Gegenstand des Zitats gemachte Werk der Öffentlichkeit bereits in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 95 - Spiegel Online).

    Die sich insoweit im Streitfall stellenden Fragen (vgl. dazu EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 92 bis 94; BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 63 bis 65 - Reformistischer Aufbruch I) bedürfen vorliegend ebenso wenig einer weiteren Prüfung wie die Frage der Verhältnismäßigkeit und der Einhaltung der Anforderungen des Dreistufentests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG.

    Die sich im Streitfall stellenden entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit seiner im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung vom 29. Juli 2019 (GRUR 2019, 940 - Spiegel Online) geklärt.

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Soweit etwa für eine bestimmte Regelung des deutschen Rechts eine Determinierung durch Bestimmungen einer Richtlinie angenommen wird, gilt dies nicht zwingend auch für alle weiteren Regelungen der Richtlinie (vgl. BVerfGE 142, 74 ; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 28 ff.; Urteil vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 40; Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u.a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 80 ff.).

    Wie die Grundrechte des Grundgesetzes gewährleisten demnach auch die Grundrechte der Charta nicht nur Schutz im Staat-Bürger-Verhältnis, sondern auch in privatrechtlichen Streitigkeiten (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 65 ff.; Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 33 ff.; Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 51 ff.; dazu auch Streinz/Michl, EuZW 2011, S. 384 ; Frantziou, HRLR 2014, S. 761 ; Fabbrini, in: de Vries/Bernitz/ Weatherill, The EU Charter of Fundamental Rights as a Binding Instrument, 2015, S. 261 ; Lock, in: Kellerbauer/Klamert/Tomkin, The EU Treaties and the Charter of Fundamental Rights, 2019, Art. 8 GRCh Rn. 5).

    Auf der Basis des maßgeblichen Fachrechts sind dabei die Grundrechte der einen Seite mit entgegenstehenden Grundrechten der anderen Seite in Ausgleich zu bringen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 68; Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 53; Urteil vom 24. November 2011, ASNEF und FECEMD, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 43; Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 38, 42).

  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77; vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81; vom 14. Februar 2019 - Rs. C-345/17, NJW 2019, 2451, 2455 Rn. 65 f.; EGMR, NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56 f.; BVerfG, NJW 2020, 314, 322 Rn. 96 ff., 120 - Recht auf Vergessen II).

    Insoweit stehen allerdings nicht individuelle Rechte der Nutzerinnen und Nutzer aus Art. 11 GRCh auf Informationszugang zu der konkret betroffenen Internetseite in Frage, sondern die Informationsfreiheit als im Wege der Abwägung zu berücksichtigendes Prinzip, dem bei der Einschränkung des Art. 16 GRCh Rechnung zu tragen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77; vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81; EGMR, NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56; BVerfG, aaO, Rn. 110 mwN).

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz militärischer Lageberichte

    a) Der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-516/17, GRUR 2019, 940 Rn. 22 = WRP 2019, 1162 - Spiegel Online; EuGH, GRUR 2019, 934 Rn. 40 - Funke Medien).

    Erstens dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften eine in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung nur insoweit vorsehen, als sie sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung einhalten; dabei sind die Mitgliedstaaten auch verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, wonach die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen dürfen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 31 bis 34 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 46 bis 49 - Funke Medien).

    Zweitens dürfen die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29/EG gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten, um damit entsprechend den Ausführungen im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 35 f. - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 50 f. - Funke Medien).

    Drittens wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen durch Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie begrenzt, der solche Ausnahmen oder Beschränkungen von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 37 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 52 - Funke Medien).

    Viertens sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechte sicherzustellen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 53 - Funke Medien).

    Soweit das nationale Recht aber nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt ist, steht es den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der EU-Grundrechtecharta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 19 bis 23 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 30 bis 33 - Funke Medien).

    c) Die Grundrechte des Grundgesetzes und die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten der Rechtsinhaber rechtfertigen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 49 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 64 - Funke Medien).

    Der beschriebene Umsetzungsspielraum wird durch die Materialien zum Erlass der Richtlinie 2001/29/EG bestätigt (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 27 bis 29 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 42 bis 44 - Funke Medien).

    Die bloße Ankündigung eines Tagesereignisses stellt noch keine Berichterstattung über das Ereignis dar, eine eingehende Analyse des Ereignisses ist jedoch nicht erforderlich (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 66 - Spiegel Online).

    Diese Grundsätze stehen mit dem Begriff des Tagesereignisses im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG in Einklang (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 67 - Spiegel Online).

    (1) Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die betroffenen Grundrechte des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel Online).

    Im Rahmen der gebotenen Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes im Licht der Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechtecharta (vgl. BVerfG, GRUR 2020, 74 Rn. 71 - Recht auf Vergessen I) ist namentlich bei der Abwägung zwischen dem Urheberrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung ebenfalls zu berücksichtigen, dass es von besonderer Bedeutung ist, wenn die betreffenden Informationen im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer Diskussion mitgeteilt werden, die das allgemeine Interesse berührt (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 58 - Spiegel Online, mwN).

  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 193/18

    Zur Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon

    Diese Verbraucherkommunikation im Internet, die maßgeblich durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist, fällt in den Schutzbereich der Meinungs- und Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13) sowie des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 11 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (zur besonderen Bedeutung des Internets für die Meinungs- und Informationsfreiheit vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 45 = WRP 2016, 1347 - GS Media; Urteil vom 29. Juli 2019 - C-516/17, GRUR 2019, 940 Rn. 81 = WRP 2019, 1162 - Spiegel Online).
  • EuGH, 26.01.2021 - C-422/19

    Ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets kann seine Verwaltung zur Annahme von

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die fraglichen Maßnahmen zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77; vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81; vom 14. Februar 2019 - Rs. C- 345/17, NJW 2019, 2451, 2455 Rn. 65 f.; vom 16. Dezember 2008 - Rs. C-73/07, EuZW 2009, 108, 110 Rn. 54; EGMR, NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56 f.; BVerfG, NJW 2020, 314, 322 f. Rn. 96 ff., 326 Rn. 120 - Recht auf Vergessen II).

    Ohne die Hilfestellung einer Suchmaschine, die durch die Verlinkung von Informationen diese zugänglich macht und damit zum guten Funktionieren des Internets beiträgt, wäre das Internet aufgrund der immensen Flut von Informationen für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar und damit in seiner Funktion eingeschränkt, den allgemeinen Zugang zu Nachrichten zu verbessern und die Verbreitung von Nachrichten allgemein zu erleichtern (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 432 Rn. 81; vom 7. August 2018 - C-161/17, NJW 2018, 3501, 3503 Rn. 40; vom 8. September 2016 - Rs. C-160/15, NJW 2016, 3149, 3152 Rn. 45; EGMR, NJW 2019, 3201, 3203 Rn. 73 ff.; NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56).

  • EuGH, 09.03.2021 - C-392/19

    Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder

    Zwar ist zu berücksichtigen, dass Hyperlinks, unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Technik des Framing verwendet werden oder nicht, zum guten Funktionieren des Internets beitragen, das für die durch Art. 11 der Charta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist, sowie zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet (Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21

    Teilweise Rechtswidrigkeit einer Freigabeerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO

    Dadurch soll ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der Rechtsinhaber, die ihrerseits weit ausgelegt werden, und den Rechten und Interessen der Nutzer von Werken oder anderen Schutzgegenständen gesichert werden (vgl. EuGH, Urteile der Großen Kammer vom 29. Juli 2019 - C-516/17, [ECLI:EU:C:2019:625], Spiegel Online GmbH - Rn. 54 und - C-469/17, [ECLI:EU:C:2019:623], Funke Medien NRW GmbH - Rn. 57).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-264/19

    Bei illegalem Hochladen eines Films auf eine Online-Plattform wie YouTube kann

  • BGH, 16.11.2021 - VI ZR 1241/20

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Voraussetzungen einer zulässigen

  • KG, 14.09.2022 - 24 U 9/22

    Ziemiak-Interview

  • OLG Hamburg, 10.06.2021 - 5 U 80/20

    Ottifanten in the city - Urheberrecht: "Ottifanten in the City" als Parodie des

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-37/20

    Luxembourg Business Registers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-401/19

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von

  • OLG Hamm, 29.06.2021 - 4 U 189/20

    Ansprüche nach der DSGVO ; Unverzügliche Löschung personenbezogener Daten;

  • OLG Köln, 21.10.2022 - 6 U 61/22

    Rechtmäßigkeit der Weitersendung und öffentlichen Zugänglichmachung einer

  • LG Köln, 13.08.2020 - 14 O 77/19

    Feindliche Übernahme

  • LG München I, 20.06.2022 - 42 S 231/21

    Berufsfotograf klagt gegen die Verwendung seines Bildes auf Facebook Account

  • OLG Köln, 26.03.2021 - 6 U 101/20

    Schadensersatzansprüche wegen der Veröffentlichung von Auszügen aus einem Buch

  • EuGH, 15.03.2022 - C-302/20

    Pressefreiheit: Die Offenlegung einer Insiderinformation über die bevorstehende

  • EuGH, 23.04.2020 - C-507/18

    Homophobe Äußerungen stellen eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf dar,

  • LG Hamburg, 03.03.2020 - 310 O 360/19

    Nutzung von Video-Standbildern durch Presseunternehmen in Print- und

  • OLG Köln, 12.05.2021 - 6 U 146/20

    Urheberrechtliche Unterlassungsansprüche; Öffentliche Zugänglichmachung einer

  • LG Köln, 22.10.2021 - 14 O 354/21

    - Urheberrecht - Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens - Berichterstattung

  • LG Köln, 09.06.2021 - 28 O 417/20
  • LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 354/21

    Urheberrecht, Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens, Berichterstattung über

  • BFH, 19.11.2019 - VII R 17/18

    Verzinsung von Stromsteuererstattungsansprüchen nach Unionsrecht

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-264/19

    Constantin Film Verleih - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-633/22

    Real Madrid Club de Fútbol - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • BGH, 10.09.2020 - I ZR 63/19

    Außenseiter

  • EuG, 31.01.2024 - T-745/20

    Symphony Environmental Technologies und Symphony Environmental/ Parlament u.a.

  • LG Köln, 12.11.2020 - 14 O 163/19

    Veröffentlichung des Glyphosat-Gutachtens auf Website nach Informationsgewährung

  • EuGH, 13.07.2023 - C-426/21

    Ocilion IPTV Technologies

  • OLG Köln, 19.02.2021 - 6 U 105/20
  • EuGH, 12.12.2019 - C-519/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Regroupement familial - sœur de

  • EuGH, 04.06.2020 - C-828/18

    Trendsetteuse

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-128/22

    NORDIC INFO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Nationale Maßnahmen

  • EuGH, 01.10.2020 - C-331/19

    Staatssecretaris van Financiën (Taux réduit de TVA pour aphrodisiaques) - Vorlage

  • EuGH, 05.02.2020 - C-341/18

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Enrôlement des marins dans le port

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2020 - C-481/19

    Consob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marktmissbrauch -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2021 - C-94/20

    Land Oberösterreich (Aide au logement)

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19

    Ruska Federacija

  • KG, 18.09.2023 - 24 U 110/22

    Lindner-Foto

  • LG Berlin, 08.11.2021 - 16 O 301/20

    Urheberrechtsverletzung: Übernahme von Teilen einer Filmreportage zum Zwecke der

  • OLG München, 18.02.2021 - 29 U 853/20

    Pflicht zur Angabe des Ursprungslandes bei einem Angebot von Obst und Gemüse über

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-433/22

    HPA - Construções - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-331/19

    Staatssecretaris van Financiën (Taux réduit de TVA pour aphrodisiaques) - Vorlage

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht