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   BGH, 06.06.2019 - I ZR 150/18   

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https://dejure.org/2019,27925
BGH, 06.06.2019 - I ZR 150/18 (https://dejure.org/2019,27925)
BGH, Entscheidung vom 06.06.2019 - I ZR 150/18 (https://dejure.org/2019,27925)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - I ZR 150/18 (https://dejure.org/2019,27925)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 1 UrhG, § 17 Abs 2 UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 97a Abs 2 UrhG, § 97a Abs 3 UrhG

  • IWW

    § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG, § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UrhG, § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 17 Abs. 1 UrhG, § 17 Abs. 2 UrhG, § 8 Abs. 4 UWG, § 15 Abs. 2 RVG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JurPC

    Der Novembermann

  • Wolters Kluwer

    Weitervertrieb von Filmen auf DVD trotz Kündigung der Lizenzverträge; Aussprechen mehrer gleichlautender Abmahnungen gegen mehrere Unternehmen

  • rewis.io

    Rechtsanwaltskosten bei Urheberrechtsverletzungen: Behandlung von Abmahnungen wegen des rechtswidrigen Vertriebs von Vervielfältigungsstücken gegenüber unterschiedlichen Unternehmen oder Personen - Der Novembermann

  • Anwaltsblatt

    § 17 UrhG, § 15 RVG
    Gleichlautende Abmahnungen bilden eine gebührenrechtliche Angelegenheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Weitervertrieb von Filmen auf DVD trotz Kündigung der Lizenzverträge; Aussprechen mehrer gleichlautender Abmahnungen gegen mehrere Unternehmen

  • rechtsportal.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht/Kostenrecht: Der Novembermann

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Eine anwaltsgebührenrechtliche Angelegenheit bei gleichlautenden Abmahnungen gegen mehrere nicht verbundene Unternehmen ("Der Novembermann")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbrauch bei urheberrechtlicher Abmahnung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbrauch bei urheberrechtlicher Abmahnung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbrauch bei urheberrechtlicher Abmahnung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Mehrere Abmahnungen dieselbe Angelegenheit

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Mehrere gleichlautende Abmahnungen können gebührenrechtlich zu einer Angelegenheit zusammengefasst werden / Novembermann

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Reduzierte Abmahnkosten bei mehreren Abmahnungen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Zu gleichlautenden Abmahnungen wegen des rechtswidrigen Vertriebs von Vervielfältigungsstücken derselben Werke

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mehrere gleichlautende Abmahnungen an verschiedene Empfänger können eine einheitliche Angelegenheit darstellen

  • verweyen.legal (Auszüge und Kurzinformation)

    Mehrere urheberrechtliche Abmahnungen nur eine Angelegenheit

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 17 UrhG, § 15 RVG
    Gleichlautende Abmahnungen bilden eine gebührenrechtliche Angelegenheit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bewertung mehrfach ausgesprochener Abmahnungen als eine gebührenrechtliche Angelegenheit nach dem RVG

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kosten einer Abmahnung: BGH-Entscheidung: "Der Novembermann"

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abmahnkosten im Filesharing

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Auszüge)

    Mehrere Urheberrechtliche Abmahnungen nur eine Angelegenheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 242
  • MDR 2019, 1282
  • GRUR 2019, 1044
  • MMR 2019, 776
  • MIR 2020, Dok. 014
  • K&R 2019, 728
  • AnwBl 2019, 622
  • AnwBl Online 2019, 864
  • ZUM 2019, 864
  • WRP 2019, 1475
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 106/10

    Ferienluxuswohnung

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZR 150/18
    aa) Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der mit ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht (BGH, Urteil vom 23. Februar 2017 - I ZR 92/16, GRUR 2017, 793 Rn. 16 = WRP 2017, 956 - Mart-Stam-Stuhl) und sie nicht rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 106/10, GRUR 2013, 176 Rn. 20 = WRP 2013, 336 - Ferienluxuswohnung, mwN).

    (1) Eine urheberrechtliche Abmahnung ist insbesondere dann missbräuchlich, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Verletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (vgl. § 8 Abs. 4 UWG; BGH, GRUR 2013, 176 Rn. 21 - Ferienluxuswohnung).

    Grundsätzlich nicht missbräuchlich ist die Vornahme gesonderter Abmahnungen gegenüber unterschiedlichen Adressaten wegen eigenständiger Rechtsverletzungen (vgl. BGH, GRUR 2013, 176 Rn. 23 - Ferienluxuswohnung).

    Selbst wenn sie in einem dieser Fälle, wie die Revisionserwiderung mit Blick auf die gegenüber A.   ausgesprochene Abmahnung geltend macht, einen überhöhten Gegenstandswert angesetzt haben sollte, begründete dieser Umstand für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch (vgl. BGH, GRUR 2013, 176 Rn. 25 - Ferienluxuswohnung).

  • BGH, 27.07.2010 - VI ZR 261/09

    Freistellungsanspruch für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten: Tätigkeit in

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZR 150/18
    Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH, Urteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469 Rn. 16; Urteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 9; Urteil vom 22. Januar 2019 - VI ZR 402/17, NJW 2019, 1522 Rn. 17, jeweils mwN).

    Ob eine Ergänzung des ursprünglichen Auftrags vorliegt oder ein neuer Auftrag erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (vgl. BGH, AfP 2010, 469 Rn. 22; BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 14; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 15 Rn. 8; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., § 15 Rn. 38).

    Dies gilt insbesondere bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber Rechtsverletzern, denen eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist, so dass die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben (vgl. BGH, AfP 2010, 469 Rn. 17; NJW 2019, 1522 Rn. 18, jeweils mwN; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 1508 f.).

  • BGH, 22.01.2019 - VI ZR 402/17

    Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZR 150/18
    Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH, Urteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469 Rn. 16; Urteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 9; Urteil vom 22. Januar 2019 - VI ZR 402/17, NJW 2019, 1522 Rn. 17, jeweils mwN).

    Dies gilt insbesondere bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber Rechtsverletzern, denen eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist, so dass die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben (vgl. BGH, AfP 2010, 469 Rn. 17; NJW 2019, 1522 Rn. 18, jeweils mwN; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 1508 f.).

  • BGH, 23.02.2017 - I ZR 92/16

    Urheberrechtsschutz: Präsentation eines Produkts auf einer Messe im Inland als

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZR 150/18
    aa) Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der mit ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht (BGH, Urteil vom 23. Februar 2017 - I ZR 92/16, GRUR 2017, 793 Rn. 16 = WRP 2017, 956 - Mart-Stam-Stuhl) und sie nicht rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 106/10, GRUR 2013, 176 Rn. 20 = WRP 2013, 336 - Ferienluxuswohnung, mwN).
  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 152/09

    Kosten anwaltlicher Abmahnungen wegen persönlichkeitsrechtsverletzender

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZR 150/18
    Handelt es sich um gleichgerichtete Verletzungshandlungen mehrerer Schädiger, deren Verantwortlichkeit aufgrund unterschiedlicher Tatbeiträge getrennt zu prüfen ist, so mag es sich um unterschiedliche Gegenstände handeln; innerhalb einer gebührenrechtlichen Angelegenheit können jedoch auch mehrere Prüfungsaufgaben zu behandeln sein (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 152/09, NJW 2011, 782 Rn. 14; Glückstein, ZUM 2014, 165, 168).
  • BGH, 15.05.2014 - I ZB 71/13

    Deus Ex - Urheberrechtsverletzung im Internet: Erstattungsfähigkeit der Kosten

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZR 150/18
    Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13, GRUR 2014, 1239 Rn. 15 bis 18 = WRP 2014, 1468 - Deus Ex).
  • BGH, 01.03.2011 - VI ZR 127/10

    Rechtsanwaltsgebühr: Abmahnung des Presseverlages und des für die

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZR 150/18
    Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH, Urteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469 Rn. 16; Urteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 9; Urteil vom 22. Januar 2019 - VI ZR 402/17, NJW 2019, 1522 Rn. 17, jeweils mwN).
  • BGH, 12.07.2011 - VI ZR 214/10

    Rechtsanwaltsgebühr: Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten bei getrennter Abmahnung

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZR 150/18
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffen weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 Rn. 23; Urteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 22).
  • LG Hamburg, 03.08.2018 - 308 S 5/17
    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZR 150/18
    Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 341, 56 EUR nebst Zinsen und von Schadensersatz in Höhe von 36 EUR verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen (LG Hamburg, NJW-RR 2019, 425).
  • BGH, 26.05.2009 - VI ZR 174/08

    Gebührenrechtliche Situation einer Abmahnungen wegen der Verletzung des

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZR 150/18
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffen weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 Rn. 23; Urteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 22).
  • BGH, 21.06.2011 - VI ZR 73/10

    Erstattungsanspruch für Rechtsanwaltskosten zur Abwehr von

  • BGH, 23.03.2023 - I ZR 17/22

    Aminosäurekapseln

    Werden 25 wortlautidentische Abmahnungen wegen Verstößen gegen die aus § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV aF folgende Pflicht zur Grundpreisangabe an Mitbewerber versandt, ist dies nicht als eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG anzusehen, wenn zwischen den zugrundeliegenden, in ihrer rechtlichen Qualifikation gleichartigen konkreten Wettbewerbshandlungen kein innerer Zusammenhang besteht (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18, GRUR 2019, 1044 [juris Rn. 24 bis 33] = WRP 2019, 1475 - Der Novembermann).

    aa) Wie das Berufungsgericht seiner Entscheidung richtig zugrunde gelegt hat, reicht der Umstand allein, dass der Kläger im ersten Halbjahr 2019 insgesamt 39 Abmahnungen in drei Komplexen ausgesprochen hat, wovon der zweite Komplex die 25 wortlautidentischen Abmahnungen vom 5. Februar 2019 wegen Verstößen gegen die Verpflichtung zur Grundpreisangabe betraf, für sich genommen nicht aus, um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 106/10, GRUR 2013, 176 [juris Rn. 25] = WRP 2013, 336 - Ferienluxuswohnung; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18, GRUR 2019, 1044 [juris Rn. 18] = WRP 2019, 1475 - Der Novembermann, mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffen weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 [juris Rn. 23]; Urteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469 [juris Rn. 16]; Urteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 [juris Rn. 22]; BGH, GRUR 2019, 1044 [juris Rn. 24] - Der Novembermann, jeweils mwN).

    Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH, AfP 2010, 469 [juris Rn. 16]; BGH, Urteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 [juris Rn. 9]; Urteil vom 22. Januar 2019 - VI ZR 402/17, NJW 2019, 1522 [juris Rn. 17]; BGH, GRUR 2019, 1044 [juris Rn. 24] - Der Novembermann, jeweils mwN).

    Eine wirtschaftliche oder rechtliche Verbundenheit der abgemahnten Unternehmen ist in einer solchen Fallgestaltung nicht erforderlich (BGH, GRUR 2019, 1044 [juris Rn. 31] - Der Novembermann, mwN).

    b) Das Berufungsgericht hat gemeint, diese - mit der Senatsentscheidung "Der Novembermann" (BGH, GRUR 2019, 1044) auf das Urheberrecht erstreckten - Grundsätze seien auf die gegebene lauterkeitsrechtliche Konstellation nicht übertragbar.

  • BGH, 28.05.2020 - I ZR 129/19

    Zustehen eines Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten hinsichtlich

    Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der mit ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht und sie nicht rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18, GRUR 2019, 1044 Rn. 12 = WRP 2019, 1475 - Der Novembermann, mwN).

    Die Vornahme gesonderter Abmahnungen gegenüber unterschiedlichen Adressaten wegen unterschiedlicher Rechtsverletzungen ist zwar grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. BGH, GRUR 2013, 176 Rn. 23 - Ferienluxuswohnung; GRUR 2019, 1044 Rn. 17 - Der Novembermann).

  • BGH, 26.05.2023 - I ZR 17/22

    Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

    c) Werden 25 wortlautidentische Abmahnungen wegen Verstößen gegen die aus § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV aF folgende Pflicht zur Grundpreisangabe an Mitbewerber versandt, ist dies nicht als eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG anzusehen, wenn zwischen den zugrundeliegenden, in ihrer rechtlichen Qualifikation gleichartigen konkreten Wettbewerbshandlungen kein innerer Zusammenhang besteht (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18, GRUR 2019, 1044 [juris Rn. 24 bis 33] = WRP 2019, 1475 - Der Novembermann).

    aa) Wie das Berufungsgericht seiner Entscheidung richtig zugrunde gelegt hat, reicht der Umstand allein, dass der Kläger im ersten Halbjahr 2019 insgesamt 39 Abmahnungen in drei Komplexen ausgesprochen hat, wovon der zweite Komplex die 25 wortlautidentischen Abmahnungen vom 5. Februar 2019 wegen Verstößen gegen die Verpflichtung zur Grundpreisangabe betraf, für sich genommen nicht aus, um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 106/10, GRUR 2013, 176 [juris Rn. 25] = WRP 2013, 336 - Ferienluxuswohnung; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18, GRUR 2019, 1044 [juris Rn. 18] = WRP 2019, 1475 - Der Novembermann, mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffen weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 [juris Rn. 23]; Urteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469 [juris Rn. 16]; Urteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 [juris Rn. 22]; BGH, GRUR 2019, 1044 [juris Rn. 24] - Der Novembermann, jeweils mwN).

    Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH, AfP 2010, 469 [juris Rn. 16]; BGH, Urteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 [juris Rn. 9]; Urteil vom 22. Januar 2019 - VI ZR 402/17, NJW 2019, 1522 [juris Rn. 17]; BGH, GRUR 2019, 1044 [juris Rn. 24] - Der Novembermann, jeweils mwN).

    Eine wirtschaftliche oder rechtliche Verbundenheit der abgemahnten Unternehmen ist in einer solchen Fallgestaltung nicht erforderlich (BGH, GRUR 2019, 1044 [juris Rn. 31] - Der Novembermann, mwN).

    b) Das Berufungsgericht hat gemeint, diese - mit der Senatsentscheidung "Der Novembermann" (BGH, GRUR 2019, 1044) auf das Urheberrecht erstreckten - Grundsätze seien auf die gegebene lauterkeitsrechtliche Konstellation nicht übertragbar.

  • OLG Frankfurt, 17.02.2022 - 6 U 202/20

    Mittelbare Herkunftstäuschung beim Vertrieb von "Plastikuhren"

    Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen sind in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH GRUR 2019, 1044 Rn 24 - Der Novembermann; BGH GRUR 2019, 763 Rn 17 - Ermittlungen gegen Schauspielerin).

    Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen (BGH GRUR 2019, 1044 Rn 24 - Der Novembermann; BGH GRUR 2019, 763 Rn 17 - Ermittlungen gegen Schauspielerin).

    Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH GRUR 2019, 1044 Rn 24 - Der Novembermann; BGH GRUR 2019, 763 Rn 17 - Ermittlungen gegen Schauspielerin).

    Ob eine Ergänzung des ursprünglichen Auftrags vorliegt oder ein neuer Auftrag erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (BGH GRUR 2019, 1044 Rn 25 - Der Novembermann).

  • BGH, 29.10.2020 - IX ZR 264/19

    Keine gesonderte Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Tätigkeit bei

    Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18, ZIP 2020, 242 Rn. 24; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Mai 2014, aaO Rn. 14 f; Beschluss vom 17. Dezember 2015 - III ZB 61/15, AGS 2016, 61 Rn. 3; vom 26. September 2018, aaO; Urteil vom 22. Januar 2019 - VI ZR 402/17, NJW 2019, 1522 Rn. 17).
  • BGH, 07.07.2020 - X ZR 42/17

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffen anwaltliche Leistungen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18, GRUR 2019, 1044 Rn. 24 - Der Novembermann).
  • OLG Frankfurt, 12.05.2021 - 6 W 23/21

    Zu den Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs nach § 8c UWG

    Die Antragsgegnerin verweist in diesem Zusammenhang allerdings zu Recht darauf, dass der geforderte Abmahnkostenersatz aus einem anderen Grund überhöht war: Nach der "Novembermann"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2019, 1044) - deren Grundsätze auch auf lauterkeitsrechtliche Konstellationen Anwendung finden sollen (Büscher, GRUR 2021, 162) - können mehrere Abmahnungen auch gegenüber unterschiedlichen, rechtlich oder wirtschaftlich nicht verbundenen Unternehmen oder Personen eine Angelegenheit im Sinne von § 15 II RVG darstellen, wenn diese im wesentlichen gleiche Verletzungshandlungen betreffen.
  • LG Frankfurt/Main, 15.09.2022 - 3 S 3/21
    Mit Schreiben vom 19.03.2020 teilte die Beklagte dem Klägervertreter mit, dass der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten dem Grunde nach anerkannt werde, die geltend gemachten Anwaltskosten jedoch zu hoch bemessen seien mit Blick auf das Urteil des BGH I ZR 150/18, wonach bei Annahme einer einheitlichen Angelegenheit bei mehreren Schädigern eine Teilung der Gebühren erfolgen müsse (Anlage MK 4, Bl. 13 d.A.).

    Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (vgl. zB BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17, juris Rn. 17; Urteil vom 06.06.2019 - I ZR 150/18, GRUR 2019, 1044 Rn. 24 - Der Novembermann).

    Das kommt bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen insbesondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben (BGH, GRUR 2019, 1044 Rn. 31 - Der Novembermann).

    Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf gleichgerichtete Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 01.03.2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 14; Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17, juris Rn. 19; GRUR 2019, 1044 Rn. 33 - Der Novembermann).

    Eine Angelegenheit kann auch vorliegen, wenn ein zunächst erteilter Auftrag vor seiner Beendigung ergänzt wird (GRUR 2019, 1044 Rn. 25, 28 - Der Novembermann).

    Sie kann auch darin liegen, dass, der Verbreitung von Vervielfältigungsstücken dreier Werke entgegenzuwirken (GRUR 2019, 1044 Rn. 30 - Der Novembermann).

  • OLG Frankfurt, 10.02.2022 - 6 U 126/21

    Schadensersatz wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung aufgrund

    Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen sind in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH GRUR 2019, 1044 Rn 24 - Der Novembermann; BGH GRUR 2019, 763 Rn 17 - Ermittlungen gegen Schauspielerin).

    Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen (BGH GRUR 2019, 1044 Rn 24 - Der Novembermann; BGH GRUR 2019, 763 Rn 17 - Ermittlungen gegen Schauspielerin).

    Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH GRUR 2019, 1044 Rn 24 - Der Novembermann; BGH GRUR 2019, 763 Rn 17 - Ermittlungen gegen Schauspielerin).

    Ob eine Ergänzung des ursprünglichen Auftrags vorliegt oder ein neuer Auftrag erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (BGH GRUR 2019, 1044 Rn 25 - Der Novembermann).

  • OLG Frankfurt, 28.10.2021 - 6 U 161/11

    Berechnung des Gebührenanspruchs für die Abwehr einer teilweise unberechtigten

    Bei der Bemessung der Höhe des Gegenstandswertes kann es nach der Novembermann-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 6.6.2019 - I ZR 150/18 - Der Novembermann) gerechtfertigt sein, für jeden abgemahnten Händler einen Einzelstreitwert anzusetzen und diesen mit der Anzahl der Abmahnungen zu multiplizieren.

    (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der erkennende Senat anschließt, betreffen anwaltliche Leistungen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 6.6.2019 - I ZR 150/18 = GRUR 2019, 1044Rn 24 - Der Novembermann).

  • LG Frankfurt/Main, 03.12.2020 - 3 O 554/19

    Zur Haftung und Auskunftspflicht der Konzerntochter neben der Konzernmutter

  • OLG Frankfurt, 13.07.2021 - 6 W 43/21

    Fachinformation keine ausreichende Fundstellenangabe bei der Werbung mit Studien

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2023 - 15 U 85/22
  • OLG Hamburg, 20.01.2022 - 3 U 66/21

    Aminosäureprodukte in Kapselform

  • BGH, 22.09.2022 - V ZB 2/20

    Rechtsanwaltsvergütung für die Vertretung des Gläubigers in einem

  • LG Düsseldorf, 17.02.2021 - 2a O 85/20
  • LG Düsseldorf, 12.05.2022 - 4a O 62/20

    Modifiziertes Nucleotidmolekül III

  • LG Düsseldorf, 09.01.2020 - 14c O 138/19
  • LG Köln, 17.04.2020 - 33 O 23/19
  • OLG Düsseldorf, 15.12.2020 - 15 U 20/20

    Verstoß gegen Preisangabenverordnung: Angebot von Aminosäurekapseln ohne

  • LG Düsseldorf, 13.05.2020 - 2a O 161/19
  • LG Düsseldorf, 11.03.2020 - 2a O 161/19
  • LG Köln, 18.06.2020 - 14 O 36/18
  • BGH, 21.03.2023 - XIII ZB 76/20

    Über die Fortdauer der Sicherungshaft war entschieden worden. Danach wurde

  • KG, 18.10.2022 - 5 U 1046/20

    Calvin Klein - Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Vertrieb von

  • LG Köln, 08.03.2022 - 31 O 56/21
  • AG Düsseldorf, 30.12.2019 - 13 C 141/19
  • OLG München, 04.05.2023 - 29 U 458/22

    Außergerichtliche Kosten, Ordnungshaft, Wettbewerbsverhältnis,

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