Rechtsprechung
   EuGH, 11.06.2020 - C-833/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,14312
EuGH, 11.06.2020 - C-833/18 (https://dejure.org/2020,14312)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.2020 - C-833/18 (https://dejure.org/2020,14312)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 2020 - C-833/18 (https://dejure.org/2020,14312)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,14312) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Brompton Bicycle

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 2 bis 5 - Anwendungsbereich - Gebrauchsgegenstand - Begriff "Werk" - Urheberrechtlicher Schutz von Werken - Voraussetzungen - Zur ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Faltrad / Brompton / Get2Get

    Art. 2, 3, 4, 5 RiLi 2001/29/EG

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: SI, Brompton Bicycle/Chedech/Get2Get

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Erzeugnis dessen Form zumindest teilweise zur Erreichung eines technischen Ergebnisses erforderlich ist kann auch urheberrechtlich geschützt sein - Brompton Faltrad

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Urheberrechtlicher Schutz für Faltrad?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht an Fahrrad - Form? Der Fall Brompton

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Brompton Bicycle

    Vorabentscheidungsverfahren - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Patentrecht - Geschmacksmuster - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Anwendungsbereich - Kumulation ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Brompton Bicycle

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2020, 736
  • EuZW 2020, 895
  • ZUM 2020, 609
  • WRP 2020, 1006
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.09.2019 - C-683/17

    Modellen kann nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-833/18
    Zum einen muss es sich um ein Original handeln, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, und zum anderen muss eine solche Schöpfung zum Ausdruck gebracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 29 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was den ersten Bestandteil angeht, kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist und folglich urheberrechtlich geschützt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich des zweiten in Rn. 22 des vorliegenden Urteils genannten Bestandteils hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff "Werk" im Sinne der Richtlinie 2001/29 zwangsläufig einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt (Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.05.2012 - C-406/10

    Die Funktionalität eines Computerprogramms und die Programmiersprache sind nicht

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-833/18
    Gedanken bzw. Ideen urheberrechtlich zu schützen, liefe nämlich darauf hinaus, zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung Ideen zu monopolisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2012, SAS Institute, C-406/10, EU:C:2012:259, Rn. 33 und 40).
  • EuGH, 08.03.2018 - C-395/16

    DOCERAM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-833/18
    Im Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM (C-395/16, EU:C:2018:172), das im Bereich des Geschmacksmusterrechts ergangen sei, habe der Gerichtshof Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin ausgelegt, dass für die Beurteilung, ob Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt seien, zu ermitteln sei, ob diese Funktion der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor sei.
  • EuGH, 22.12.2010 - C-393/09

    Bezpecnostní softwarová asociace - Geistiges Eigentum - Richtlinie 91/250/EWG -

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-833/18
    Ist der Ausdruck dieser Komponenten jedoch durch ihre technische Form vorgegeben, sind die verschiedenen Möglichkeiten der Umsetzung einer Idee so beschränkt, dass Idee und Ausdruck zusammenfallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Bezpecnostní softwarová asociace, C-393/09, EU:C:2010:816, Rn. 48 und 49).
  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20

    Urheberrechtliche Ansprüche eines Konstrukteurs der Porsche AG auf weitere

    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 36 - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 Rn. 22 = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle).

    Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 30 f. - Cofemel; GRUR 2020, 736 Rn. 23 f. - Brompton Bicycle).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 37 - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; GRUR 2020, 736 Rn. 22 - Brompton Bicycle).

    Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 32 - Cofemel; GRUR 2020, 736 Rn. 25 - Brompton Bicycle), auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendig dauerhaft sein sollte (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 40 - Levola Hengelo).

  • BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21

    Teilweise Rechtswidrigkeit einer Freigabeerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO

    Zum Ausdruck gebracht werden muss die Schöpfung durch einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand (vgl. EuGH, Urteile vom 29. Juli 2019 - C-469/17, Funke Medien - NRW GmbH - Rn. 19 ff. und vom 11. Juni 2020 - C-833/18 [ECLI:EU:C:2020:461], Slet Brompton Bicycle Ltd - Rn. 22 ff. m. w. N.).
  • BGH, 09.11.2023 - I ZR 203/22

    E2 - Urheberpersönlichkeitsrechtliche Rechte gegen Entstellung und Anerkennung

    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle).

    Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 30 f.] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 23 f.] - Brompton Bicycle).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36 f.] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] - Brompton Bicycle).

  • BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22

    BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum urheberrechtlichen

    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle).

    Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 30 f.] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 23 f.] - Brompton Bicycle).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 37] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] - Brompton Bicycle).

    Soweit der Gerichtshof in der Entscheidung "Brompton Bicycle" auf die Faktoren und Erwägungen abgestellt hat, von denen sich der Schöpfer bei der Wahl der Form des Erzeugnisses hat leiten lassen (EuGH, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 35 f.] - Brompton Bicycle), folgt auch daraus nach Ansicht des Senats nicht, dass die Annahme der Originalität die Feststellung einer "bewussten" kreativen Entscheidung des Schöpfers voraussetzt.

    So ist von den nationalen Gerichten festzustellen, ob der Urheber des Erzeugnisses mit der Wahl von dessen Form seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck gebracht hat, indem er freie kreative Entscheidungen getroffen und das Erzeugnis dahin gestaltet hat, dass es seine Persönlichkeit widerspiegelt (EuGH, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 34] - Brompton Bicycle).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zudem den Vorschlag des Generalanwalts nicht aufgegriffen, beim Werkbegriff über die Merkmale der Originalität und des Ausdrucks der Schöpfung hinaus weitere Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa den Entwerferwillen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-833/18 vom 6. Februar 2020 Rn. 92 f.).

    Stattdessen stellt der Gerichtshof für die Prüfung der Originalität entscheidend darauf ab, dass ein Gestaltungsspielraum besteht, der der Ausübung künstlerischer Freiheit Raum lässt (EuGH, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 24] - Brompton Bicycle).

    Da die Feststellung des Bewusstseins von der Ausnutzung eines Gestaltungsspielraums als innerer Vorgang schwierig ist (Tolkmitt, GRUR 2021, 383, 386), wird das nationale Gericht, das alle einschlägigen Aspekte des jeweiligen Falls zu berücksichtigen hat, wie sie bei der Ausgestaltung des Gegenstands vorlagen (EuGH, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 37] - Brompton Bicycle), regelmäßig vom Gestaltungsergebnis auf den Willen des Schöpfers beim Entstehungsvorgang schließen müssen und dazu auch unterstützende objektive Indizien heranziehen können.

    (1) Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass bei der Prüfung der Originalität vom nationalen Gericht alle einschlägigen Aspekte zu berücksichtigen sind, wie sie bei der Ausgestaltung dieses Gegenstands vorlagen, und zwar unabhängig von äußeren und nach der Schaffung des Erzeugnisses aufgetretenen Faktoren (EuGH, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 37] - Brompton Bicycle).

    Das ermöglicht den nationalen Gerichten, ihrer Aufgabe nachzukommen, alle einschlägigen Aspekte des Falles zu berücksichtigen, wie sie bei der Ausgestaltung des Gegenstands vorlagen (EuGH, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 37] - Brompton Bicycle).

  • OLG Düsseldorf, 02.06.2022 - 20 U 259/20
    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Objekt um ein Original in dem Sinne handeln, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt, zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche geistige Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 - Levola Hengelo, Rn. 36, 37; EuGH, GRUR 2019, 1185 - Cofemel, Rn. 29; EuGH, GRUR 2020, 736 - Brompton Bicycle, Rn. 22; BGH, GRUR 2021, 1290 - Zugangsrecht des Architekten, Rn. 58; BGH, Urt. v. 07.04.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911, juris Rn. 29).

    Ein Gegenstand kann erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt (EuGH, GRUR 2019, 1185 - Cofemel, Rn. 30; EuGH, GRUR 2020, 736 - Brompton Bicycle, Rn. 23; BGH, GRUR 2021, 1290 - Zugangsrecht des Architekten, Rn. 58; BGH, Urt. v. 07.04.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911, juris Rn. 29).

    Wurde die Schaffung eines Gegenstandes demgegenüber durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH, GRUR 2019, 1185 - Cofemel, Rn. 31; EuGH, GRUR 2020, 736 - Brompton Bicycle, Rn. 24; BGH, GRUR 2021, 1290 - Zugangsrecht des Architekten, Rn. 58; BGH, Urt. v. 07.04.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911, juris Rn. 29).

    Anders ist dies nur, wenn die die Schaffung des Gegenstandes bestimmenden technischen Erwägungen den Schöpfer nicht daran hindern, seine Persönlichkeit in diesem Gegenstand widerzuspiegeln, indem er freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH, GRUR 2020, 736 - Brompton Bicycle, Rn. 26).

    Das Kriterium der Originalität kann dabei allerdings nicht von den Komponenten eines Gegenstandes erfüllt werden, die nur von ihrer technischen Funktion gekennzeichnet sind (EuGH, GRUR 2020, 736 - Brompton Bicycle, Rn. 27).

    Auch rechtfertigt das Vorliegen einer Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Form nicht die zwangsläufige Schlussfolgerung auf die Originalität des Gegenstandes (EuGH, GRUR 2020, 736 - Brompton Bicycle, Rn. 32).

    Eine solche Wahlmöglichkeit ist für die Beurteilung der Frage, von welchen Faktoren sich der Schöpfer in seiner Wahl leiten hat lassen, nicht ausschlaggebend (EuGH, GRUR 2020, 736 - Brompton Bicycle, Rn. 35; a.A. Haberstrumpf, GRUR 2021, 1249 ff., der bei Bestehen von Wahlmöglichkeiten eine tatsächliche Vermutung für freie kreative Entscheidungen fordert).

    Ebenso sind auch Aspekte wie das Vorhandensein eines früheren und inzwischen ausgelaufenen Patents oder die Frage der Wirksamkeit der Form zur Erreichung des technischen Ergebnisses nur dann zu berücksichtigen, wenn sie es ermöglichen, diejenigen Erwägungen zu Tage zu fördern, die bei der Wahl der Form des betreffenden Erzeugnisses berücksichtigt wurden (EuGH, GRUR 2020, 736 - Brompton Bicycle, Rn. 36).

    Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mithin, ob der Urheber des Erzeugnisses mit der Wahl von dessen Form seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck gebracht hat, indem er freie und kreative Entscheidungen getroffen und das Erzeugnis dahin gehend gestaltet hat, dass es seine Persönlichkeit widerspiegelt (EuGH, GRUR 2020, 736 - Brompton Bicycle, Rn. 34).

    Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei der Schöpfungszeitpunkt, unabhängig von äußeren und nach der Schaffung des Erzeugnisses aufgetretenen Faktoren (EuGH, GRUR 2020, 736 - Brompton Bicycle, Rn. 37: "bei der Ausgestaltung dieses Gegenstandes").

    Zwar lässt sich aus einem früheren Patent nicht zwingend auf die technische Bedingtheit einer Form schließen, der Inhalt von Patentschriften ist aber zu berücksichtigen, soweit sich hieraus die Motive entnehmen lassen, die bei der Wahl der Form des betreffenden Erzeugnisses berücksichtigt wurden (EuGH, GRUR 2020, 736 - Brompton Bicycle, Rn. 36 zum Urheberrecht; BGH, GRUR 2021, 473 - Papierspender, Rn. 25 zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster).

    In der zeitlich darauffolgenden Wahl zwischen - wie sich aus der Patentschrift ergibt - mehreren technisch möglichen Formen des Verbindungselements liegt nicht zwangsläufig eine eigene kreative Gestaltung (EuGH, GRUR 2020, 736 - Brompton Bicycle, Rn. 32; BGH, GRUR 2012, 58 - Seilzirkus, Rn. 20).

    Dabei kann die Frage offenbleiben, ob hierin nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der den Schöpfungsvorgang in den Fokus rückt und ausdrücklich ausführt, dass bei der Beurteilung der Urheberrechtsfähigkeit eines Gegenstandes alle einschlägigen Aspekte des Falles zu berücksichtigen seien, "wie sie bei der Ausgestaltung dieses Gegenstandes vorlagen, und zwar unabhängig von äußeren und nach der Schaffung des Erzeugnisses aufgetretenen Faktoren" (EuGH, GRUR 2020, 736 - Brompton Bicycle, Rn. 37), überhaupt noch ein Indiz für die Werkeigenschaft eines Gegenstandes gesehen werden kann.

  • OLG Hamburg, 14.10.2021 - 5 W 40/21

    Verbot des Inverkehrbringens von Vervielfältigungsstücken eines Schuhmodells -

    Zum einen muss es sich um ein Original handeln, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, und zum anderen muss eine solche Schöpfung zum Ausdruck gebracht werden (vgl. EuGH GRUR 2019, 1185, 1186 Rn. 29 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 22 - Brompton/Get2Get).

    Was den ersten Bestandteil angeht, kann nach der Rechtsprechung des EuGH ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH GRUR 2019, 1185, 1186 Rn. 30 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 23 - Brompton/Get2Get).

    Wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist und folglich urheberrechtlich geschützt werden kann (vgl. EuGH GRUR 2019, 1185, 1186 Rn. 31 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 24 - Brompton/Get2Get).

    Hinsichtlich des zweiten Bestandteils hat der EuGH klargestellt, dass der Begriff "Werk" im Sinne der Richtlinie 2001/29 zwangsläufig einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt (EuGH GRUR 2019, 1185, 1187 Rn. 32 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 25 - Brompton/Get2Get).

    Daraus ergibt sich, dass ein Gegenstand, der der Voraussetzung der Originalität genügt, auch dann urheberrechtlich geschützt sein kann, wenn seine Schaffung durch technische Erwägungen bestimmt wurde, sofern dies seinen Urheber nicht daran hindert, seine Persönlichkeit in diesem Gegenstand widerzuspiegeln, indem er freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 26 - Brompton/Get2Get).

    Um festzustellen, ob das betroffene Erzeugnis nach dem Urheberrecht schutzfähig ist, ist zu bestimmen, ob der Urheber des Erzeugnisses mit der Wahl von dessen Form seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck gebracht hat, indem er freie und kreative Entscheidungen getroffen und das Erzeugnis dahin gehend gestaltet hat, dass es seine Persönlichkeit widerspiegelt (EuGH GRUR 2020, 736, 738 Rn. 34 - Brompton/Get2Get).

    Die Prüfung ist unter Berücksichtigung aller einschlägigen Aspekte des Ausgangsrechtsstreits durchzuführen (vgl. EuGH GRUR 2020, 736, 738 Rn. 38 - Brompton/Get2Get).

    Zum einen muss es sich um ein Original handeln, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, und zum anderen muss eine solche Schöpfung zum Ausdruck gebracht werden (EuGH GRUR 2019, 1185, 1186 Rn. 29 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 22 - Brompton/Get2Get).

    Dies vermag der Senat auch der vom Landgericht herangezogenen Formulierung, dass eine Wahlmöglichkeit bestehe, sei "aber für die Beurteilung der Frage, von welchen Faktoren sich der Schöpfer in seiner Wahl leiten hat lassen", nicht ausschlaggebend (EuGH GRUR 2020, 736, 738 Rn. 35 - Brompton/Get2Get), nicht zu entnehmen.

    Denn die Vorlagefrage wird vom EuGH wiederum objektiv gefasst beantwortet (EuGH GRUR 2020, 736, 738 Rn. 38 - Brompton/Get2Get): "..., weil der Urheber des Werkes mit der Wahl der Form des Erzeugnisses seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft, so dass diese Form seine Persönlichkeit widerspiegelt".

  • LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 419/21
    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, ZUM 2019, 56 Rn. 36 - Levola Hengelo; ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 22 - Brompton).

    Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 30 f. - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 23 f. - Brompton).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 37 - Levola Hengelo; ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 22 - Brompton).

    Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH, ZUM 2019, 834 Rn. 32 - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 25 - Brompton), auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendig dauerhaft sein sollte (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 40 - Levola Hengelo; vgl. insgesamt so auch BGH, GRUR 2021, 1290, Rn. 58 - Zugangsrecht des Architekten).

    Wann Spielräume im Einzelfall in individueller Weise genutzt werden, überlässt der EuGH den nationalen Gerichten (EuGH, GRUR 2020, 736, Rn. 38 - Brompton).

    Es ist auch nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH ausreichend, wenn die eigene geistige Schöpfung sich in einem Gegenstand in der Art und Weise manifestiert, dass er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (vgl. EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 30 - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 23 - Brompton).

    Zum einen soll demnach die Existenz anderer möglicher Formen, mit denen das gleiche technische Ergebnis erreicht werden kann, zwar darauf schließen lassen, dass eine Wahlmöglichkeit besteht, aber für die Beurteilung der Frage, von welchen Faktoren sich der Schöpfer in seiner Wahl hat leiten lassen, nicht ausschlaggebend sein (EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 35 - Brompton).

    Zum anderen soll das Vorhandensein eines früheren und inzwischen ausgelaufenen Patents sowie die Wirksamkeit der Form zur Erreichung eines technischen Ergebnisses nur dann zu berücksichtigen sein, wenn es möglich wäre, aufgrund dieser Aspekte die Erwägungen zutage zu fördern, die bei der Wahl der Form des betreffenden Erzeugnisses berücksichtigt wurden (EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 36 - Brompton).

    Hingegen sind äußere und nach der Schaffung des Erzeugnisses aufgetretene Faktoren nicht zu berücksichtigen (EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 37 - Brompton), sehr wohl aber "innere" Faktoren, die sich aus dem Gegenstand bzw. dessen Form ergeben.

    Dass bei einer solchen Kombination von mehreren Merkmalen, auf die zum Teil hätte verzichtet werden können (etwa das Profil der Laufsohle) oder die zum Teil wesentlich anders hätten gestaltet werden können (etwa der Verzicht auf eine seitliche Verkleidung, auf Ziernähte und andere Verzierungen), erhebliche Wahlmöglichkeiten des Schöpfers und ein damit einhergehender nicht zu enger Gestaltungsspielraum bestanden, ist dem zu bewertenden Gegenstand als solchem zu entnehmen (vgl. zu Wahlmöglichkeiten, die den Schluss auf eine freie kreative Entscheidung zulassen können: EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 35 - Brompton).

  • OLG Hamburg, 30.03.2023 - 5 U 77/21

    Heizstrahler - Urheberrechtsverletzung in Bezug auf einen Heizstrahler -

    Zum einen muss es sich um ein Original handeln, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, und zum anderen muss eine solche Schöpfung zum Ausdruck gebracht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12.09.2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel/G-Star; EuGH, Urteil vom 11.06.2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 Rn. 22 - Brompton/Get2Get).

    Was den ersten Bestandteil angeht, kann nach der Rechtsprechung des EuGH ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 30 - Cofemel/G-Star; EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 23 - Brompton/Get2Get).

    Wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist und folglich urheberrechtlich geschützt werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 31 - Cofemel/G-Star; EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 24 - Brompton/Get2Get).

    Hinsichtlich des zweiten Bestandteils hat der EuGH klargestellt, dass der Begriff "Werk" im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG zwangsläufig einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt (EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 32 - Cofemel/G-Star; EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 25 - Brompton/Get2Get).

    Daraus ergibt sich, dass ein Gegenstand, der der Voraussetzung der Originalität genügt, auch dann urheberrechtlich geschützt sein kann, wenn seine Schaffung durch technische Erwägungen bestimmt wurde, sofern dies seinen Urheber nicht daran hindert, seine Persönlichkeit in diesem Gegenstand widerzuspiegeln, indem er freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 26 - Brompton/Get2Get).

    Um festzustellen, ob das betroffene Erzeugnis nach dem Urheberrecht schutzfähig ist, ist zu bestimmen, ob der Urheber des Erzeugnisses mit der Wahl von dessen Form seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck gebracht hat, indem er freie und kreative Entscheidungen getroffen und das Erzeugnis dahin gehend gestaltet hat, dass es seine Persönlichkeit widerspiegelt (EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 34 - Brompton/Get2Get).

    Die Prüfung ist unter Berücksichtigung aller einschlägigen Aspekte des Ausgangsrechtsstreits durchzuführen (vgl. EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 38 - Brompton/Get2Get).

    Es ist die Frage zu beurteilen, von welchen Faktoren sich der Schöpfer in seiner Wahl leiten lassen hat (EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 35 - Brompton/Get2Get).

  • OLG Hamburg, 25.11.2021 - 5 U 12/20

    Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch bei einer Verwendung geschützter

    Zum einen muss es sich um ein Original handeln, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, und zum anderen muss eine solche Schöpfung zum Ausdruck gebracht werden (vgl. EuGH GRUR 2019, 1185, 1186 Rn. 29 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 22 - Brompton/Get2Get).

    Was den ersten Bestandteil angeht, kann nach der Rechtsprechung des EuGH ein Gegenstand dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH GRUR 2019, 1185, 1186 Rn. 30 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 23 - Brompton/Get2Get; OLG München GRUR-RS 2019, 35041 Rn. 13 - Früher war mehr Lametta).

    Wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist und folglich urheberrechtlich geschützt werden kann (vgl. EuGH GRUR 2019, 1185, 1186 Rn. 31 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 24 - Brompton/Get2Get).

    Hinsichtlich des zweiten Bestandteils hat der EuGH klargestellt, dass der Begriff "Werk" im Sinne der Richtlinie 2001/29 zwangsläufig einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt (EuGH GRUR 2019, 1185, 1187 Rn. 32 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 25 - Brompton/Get2Get).

    Daraus ergibt sich, dass ein Gegenstand, der der Voraussetzung der Originalität genügt, auch dann urheberrechtlich geschützt sein kann, wenn seine Schaffung durch technische Erwägungen bestimmt wurde, sofern dies seinen Urheber nicht daran hindert, seine Persönlichkeit in diesem Gegenstand widerzuspiegeln, indem er freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 26 - Brompton/Get2Get).

    (4) Um festzustellen, ob das betroffene Erzeugnis nach dem Urheberrecht schutzfähig ist, ist zu bestimmen, ob der Urheber des Erzeugnisses mit der Wahl von dessen Form seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck gebracht hat, indem er freie und kreative Entscheidungen getroffen und das Erzeugnis dahin gehend gestaltet hat, dass es seine Persönlichkeit widerspiegelt (EuGH GRUR 2020, 736, 738 Rn. 34 - Brompton/Get2Get).

    Die Prüfung ist unter Berücksichtigung aller einschlägigen Aspekte durchzuführen (vgl. EuGH GRUR 2020, 736, 738 Rn. 38 - Brompton/Get2Get).

    Es ist die Frage zu beurteilen, von welchen Faktoren sich der Schöpfer in seiner Wahl leiten lassen hat (EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 35 - Brompton/Get2Get).

    Weiter ist eine differenzierte merkmalsbezogene Analyse vorzunehmen und unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände zu prüfen, welche formprägenden Merkmale technisch bedingt und welche frei wählbar sind (EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 27 - Brompton/Get2Get; Tolkmitt GRUR 2021, 383, 386).

  • OLG Hamburg, 30.03.2023 - 5 U 84/21

    Urherrechtliche Ansprüche wegen des Vertriebs eines Terrassen-Heizstrahlers

    Zum einen muss es sich um ein Original handeln, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, und zum anderen muss eine solche Schöpfung zum Ausdruck gebracht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12.09.2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel/G-Star; EuGH, Urteil vom 11.06.2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 Rn. 22 - Brompton/Get2Get).

    Was den ersten Bestandteil angeht, kann nach der Rechtsprechung des EuGH ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 30 - Cofemel/G-Star; EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 23 - Brompton/Get2Get).

    Wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist und folglich urheberrechtlich geschützt werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 31 - Cofemel/G-Star; EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 24 - Brompton/Get2Get).

    Hinsichtlich des zweiten Bestandteils hat der EuGH klargestellt, dass der Begriff "Werk" im Sinne der Richtlinie 2001/29 zwangsläufig einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt (EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 32 - Cofemel/G-Star; EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 25 - Brompton/Get2Get).

    Daraus ergibt sich, dass ein Gegenstand, der der Voraussetzung der Originalität genügt, auch dann urheberrechtlich geschützt sein kann, wenn seine Schaffung durch technische Erwägungen bestimmt wurde, sofern dies seinen Urheber nicht daran hindert, seine Persönlichkeit in diesem Gegenstand widerzuspiegeln, indem er freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 26 - Brompton/Get2Get).

    Um festzustellen, ob das betroffene Erzeugnis nach dem Urheberrecht schutzfähig ist, ist zu bestimmen, ob der Urheber des Erzeugnisses mit der Wahl von dessen Form seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck gebracht hat, indem er freie und kreative Entscheidungen getroffen und das Erzeugnis dahin gehend gestaltet hat, dass es seine Persönlichkeit widerspiegelt (EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 34 - Brompton/Get2Get).

    Die Prüfung ist unter Berücksichtigung aller einschlägigen Aspekte des Ausgangsrechtsstreits durchzuführen (vgl. EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 38 - Brompton/Get2Get).

    Es ist die Frage zu beurteilen, von welchen Faktoren sich der Schöpfer in seiner Wahl leiten lassen hat (EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 35 - Brompton/Get2Get).

  • LG Köln, 11.05.2023 - 14 O 41/22

    Sandalen können als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein

  • BGH, 29.04.2021 - I ZR 193/20

    Wirksamkeit einer in Musterverträgen zugunsten von Architekten verwendeten

  • OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 89/23

    Fußgymnastiksandalen - Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von

  • LG Köln, 11.05.2023 - 14 O 121/22

    - Werk angewandter Kunst - Schöpfungshöhe - Entwerferwille - Werkbegriff -

  • BGH, 07.10.2020 - I ZR 137/19

    Papierspender

  • LG Hamburg, 13.01.2023 - 308 O 242/20

    Jacken-Design - Urheberrechtlicher Schutz von Jackenmodellen - Jacken-Design

  • LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 366/21

    Sandalen können Kunstwerke sein

  • LG Köln, 23.02.2023 - 14 O 39/22
  • LG Köln, 09.06.2022 - 14 O 283/20

    - Urheberrecht, Werk der angewandten Kunst, Gebrauchsgrafik, Abbildung eines

  • BGH, 15.12.2022 - I ZR 173/21

    Vitrinenleuchte

  • OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 86/23
  • LG Düsseldorf, 08.12.2022 - 14c O 46/21

    Zum Schutz des LEGO-Bausteins vor Nachahmungen

  • OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 85/23
  • LG Köln, 01.09.2023 - 14 O 49/22

    Fahrrad kann als Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG

  • LG Köln, 03.02.2022 - 14 O 392/21

    Urheberrechtlicher Schutz für Zeichnungen auf Donutverpackung als Werk der

  • LG Düsseldorf, 22.12.2022 - 14c O 45/21
  • OLG Nürnberg, 29.12.2020 - 3 U 761/20

    Nachvergütungspflicht für bildbeschreibende Kurztexte

  • LG Köln, 23.06.2022 - 14 O 283/20
  • EuG, 14.07.2021 - T-185/19

    Public.Resource.Org und Right to Know/ Kommission - Zugang zu Dokumenten -

  • LG München I, 07.08.2023 - 42 O 7449/22

    Paris Bar Version 1-3 - Streit um Urheberschaft zwischen freischaffendem Künstler

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2024 - 20 U 36/23
  • EuGH, 27.04.2023 - C-628/21

    Castorama Polska und Knor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-260/22

    Seven.One Entertainment Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • LG Hamburg, 29.06.2021 - 310 O 72/21

    Urheberrechtsverletzung: Urheberrechtlicher Schutz einer Sandale

  • LG Frankfurt/Main, 22.12.2021 - 6 O 111/21
  • OLG Düsseldorf, 01.09.2020 - 20 U 27/19

    Spaßbrille zur Kostümierung als Hase Anspruch wegen Verletzung von Urheberrechten

  • OLG Frankfurt, 15.09.2020 - 11 U 76/19

    Urheberrechtsfähigkeit von Magnetschmuck

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-628/21

    Castorama Polska und Knor

  • LG Hamburg, 09.11.2021 - 310 O 44/19
  • EGMR - 18184/23 (anhängig)

    COKAN v. SLOVENIA and 1 other application

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht