Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 23.09.2020

Rechtsprechung
   BVerfG, 22.01.2021 - 1 BvR 2793/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,3149
BVerfG, 22.01.2021 - 1 BvR 2793/20 (https://dejure.org/2021,3149)
BVerfG, Entscheidung vom 22.01.2021 - 1 BvR 2793/20 (https://dejure.org/2021,3149)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 (https://dejure.org/2021,3149)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen den Erlass einer lauterbarkeitsrechtlichen einstweiligen Verfügung betreffend den Vertrieb von Mund-Nasen-Masken ohne Hinweis auf deren Schutzklasse

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 139 ZPO
    Nichtannahmebeschluss: Rüge einer Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit mangels Darlegungen zum Feststellungsinteresse unzulässig - hier: Erlass einer lauterbarkeitsrechtlichen eV wegen des Vertriebs von bzw der Werbung für Mund-Nasen-Masken ohne Hinweis ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Rüge einer Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit mangels Darlegungen zum Feststellungsinteresse unzulässig - hier: Erlass einer lauterbarkeitsrechtlichen eV wegen des Vertriebs von bzw der Werbung für Mund-Nasen-Masken ohne Hinweis ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Rüge einer Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit mangels Darlegungen zum Feststellungsinteresse unzulässig; hier: Erlass einer lauterbarkeitsrechtlichen eV wegen des Vertriebs von bzw der Werbung für Mund-Nasen-Masken ohne Hinweis ...

  • rechtsportal.de

    Nichtannahmebeschluss: Rüge einer Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit mangels Darlegungen zum Feststellungsinteresse unzulässig; hier: Erlass einer lauterbarkeitsrechtlichen eV wegen des Vertriebs von bzw der Werbung für Mund-Nasen-Masken ohne Hinweis ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht/Wettbewerbsrecht: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gg. Erlass einer e.V. betreffend den Vertrieb von Mund-Nasen-Masken ohne Hinweis auf deren Schutzklasse

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Rüge einer Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit mangels Darlegungen zum Feststellungsinteresse unzulässig - hier: Erlass einer lauterbarkeitsrechtlichen eV wegen des Vertriebs von bzw der Werbung für Mund-Nasen-Masken ohne Hinweis ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erlass einer lauterbarkeitsrechtlichen eV wegen des Vertriebs von bzw der Werbung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2018
  • WRP 2020, 1179

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 16.03.2021 - 1 BvR 375/21

    Einstweilige Anordnung betreffend ein kartellrechtliches Eilverfahren mangels

    Ein schwerer, grundrechtlich relevanter Nachteil in diesem Sinne liegt auch dann nicht vor, wenn der durch die angegriffene Unterlassungsverfügung verursachte Schaden durch die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO jedenfalls insoweit kompensiert werden kann, dass ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts noch während des laufenden fachgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 25, und vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 -, Rn. 18).
  • BVerfG, 24.03.2022 - 1 BvR 375/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer kartellrechtlichen Sache mangels

    Seit der Entscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - wurde das Recht auf prozessuale Waffengleichheit als verfassungsrechtlicher Grundsatz in ständiger Rechtsprechung zunächst für das Äußerungsrecht, später auch für das Lauterkeitsrecht geklärt (vgl. zum Äußerungsrecht nur BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 17 ff. m.w.N. und zum Lauterkeitsrecht BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 6 und vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 -, Rn. 12 ff.).

    Ein hinreichend gewichtiges Feststellungsinteresse, das ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts trotz der fehlenden Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs ausnahmsweise erforderlich macht, setzt daher grundsätzlich voraus, dass durch die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung ein schwerer, grundrechtlich erheblicher Nachteil droht, der nicht durch die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO kompensiert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 25; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 -, Rn. 18).

    Dagegen wird in kartell- und lauterkeitsrechtlichen Fällen eine Kompensation nach § 945 ZPO regelmäßig in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 23.07.2021 - 1 BvR 1653/21

    Verfassungsbeschwerde gegen eine einstweilige Verfügung nicht zur Entscheidung

    Jedenfalls in lauterkeitsrechtlichen Fallkonstellationen ist die Kompensationsmöglichkeit nach § 945 ZPO aber regelmäßig möglich und ausreichend (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 -, Rn. 19).Ob vorliegend ausnahmsweise anderes gilt, namentlich mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin hier ihr gesamtes Geschäftsmodell nicht mehr verfolgen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 -, Rn. 18), kann hier offenbleiben.
  • LG München II, 16.04.2021 - 13 O 4214/20

    Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Herstellerin eines vom

    Die Verjährung begann vor diesem Hintergrund gemäß § 199 Absatz 1 BGB ab dem 01.01.2016 zu laufen (vgl. BGH vom 17.12.2020, NJW 2021, 2018; OLG München vom 14.08.2020, Aktz.: 3 U 3018/20; OLG Stuttgart vom 07.04.2020, Aktz.: 10 U 455/19; OLG Oldenburg NJW-RR 2020, 666).

    Schließlich hat die Klagepartei im Gegenzug für die Zahlung des Kaufpreises ein nutzbares Fahrzeug erhalten, wodurch die Hingabe des Geldes kompensiert wurde (vgl. zu alldem BGH vom 30.07.2020, VI ZR 397/19; BGH vom 17.12.2020, NJW 2021, 2018).

  • LG Köln, 22.10.2021 - 14 O 354/21

    - Urheberrecht - Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens - Berichterstattung

    Von einer Anhörung der Antragsgegner vor teilweisem Erlass der einstweiligen Verfügung wurde auch unter Berücksichtigung der Grundsätze aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 30.09.2018 - 1 BvR 2421/17 und 1 BvR 1783/17; vom 05.06.2020 - 1 BvR 1246/20; vom 30.07.2020 - 1 BvR 1422/20, vom 03.12.2020, 1 BvR 2575/20, vom 22.01.2021, 1 BvR 2793/20; vom 16.03.2021, 1 BvR 375/21 jeweils juris) abgesehen, da der streitgegenständliche Vorwurf der Rechtsverletzung den Antragsgegnern aus der Abmahnung der Antragstellerin vom 29.09.2021 bekannt ist, so dass sie Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers zu äußern.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 23.09.2020 - 1 BvR 1617/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,31708
BVerfG, 23.09.2020 - 1 BvR 1617/20 (https://dejure.org/2020,31708)
BVerfG, Entscheidung vom 23.09.2020 - 1 BvR 1617/20 (https://dejure.org/2020,31708)
BVerfG, Entscheidung vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 (https://dejure.org/2020,31708)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend ein äußerungsrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren mangels ausreichenden Feststellungsinteresses

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Zum Erfordernis eines besonderen Interesses an der nachträglichen Feststellung eines Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit im äußerungsrechtlichen eV-Verfahren

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zum Erfordernis eines besonderen Interesses an der nachträglichen Feststellung eines Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit im äußerungsrechtlichen eV-Verfahren

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG

  • rechtsportal.de

    Nichtannahmebeschluss: Zum Erfordernis eines besonderen Interesses an der nachträglichen Feststellung eines Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit im äußerungsrechtlichen eV-Verfahren

  • rechtsportal.de

    Darlegen eines besonderen Interesses an einer nachträglichen Feststellung eines Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    Verfahrensrecht/Presserecht: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde: Äußerungsrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren ohne ausreichendes Feststellungsinteresse

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zum Erfordernis eines besonderen Interesses an der nachträglichen Feststellung eines Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit im äußerungsrechtlichen eV-Verfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2021, 517
  • WRP 2020, 1179
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 01.12.2021 - 1 BvR 2708/19

    Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit bei Erlass einer einstweiligen

    Ein auf Wiederholungsgefahr gestütztes Feststellungsinteresse setzt voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 10; vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 6 und vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 17).

    Nur solange eine offenkundig prozessrechtswidrig erlassene einstweilige Verfügung noch fortwirkt und schwere, grundrechtlich erhebliche Nachteile des Beschwerdeführers im Sinne der § 32 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG geltend gemacht werden, ist die Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses ausnahmsweise entbehrlich (vgl. unter anderem BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 13; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12 und vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 7).

  • BVerfG, 11.01.2022 - 1 BvR 123/21

    Verfassungsbeschwerde wegen Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit bei Erlass

    Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr setzt demnach voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 10; vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 6 und vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 17).
  • BVerfG, 06.02.2021 - 1 BvR 249/21

    Erfolgreicher Eilantrag betreffend eine einstweilige Verfügung in einer

    Die Darlegung eines solchen kann ausnahmsweise entbehrlich sein, solange eine offenkundig prozessrechtswidrig erlassene einstweilige Verfügung noch fortwirkt, das darauf bezogene fachgerichtliche Widerspruchsverfahren zügig beschritten wurde und noch andauert sowie schwere, grundrechtlich erhebliche Nachteile des Beschwerdeführers im Sinne von § 32 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG geltend gemacht werden, die ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts noch während des laufenden fachgerichtlichen Verfahrens gebieten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 7).

    Sofern das Äußerungsrecht (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Recht der Beschwerdeführerin, an der Willensbildung des Volkes mitzuwirken (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG), im zugrundeliegenden Verfahren betroffen ist, wird aufgrund der besonderen Bedeutung dieser Grundrechte (vgl. nur BVerfGE 7, 198 ; 62, 230 ; 76, 196 ) in der Regel davon auszugehen sein, dass der durch die einstweilige Verfügung belasteten Partei ohne das Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ein besonders schwerer Nachteil droht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12 f.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 9 ff.; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16, und vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 26; zu anderen Konstellationen BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5, und vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 8 ff.).

  • BVerfG, 04.02.2021 - 1 BvR 2743/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine einstweilige Verfügung wegen

    Die Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses ist nur ausnahmsweise entbehrlich, solange eine offenkundig prozessrechtswidrig erlassene einstweilige Verfügung noch fortwirkt und schwere, grundrechtlich erhebliche Nachteile des Beschwerdeführers im Sinne der § 32 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG geltend gemacht werden, die ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts noch während des laufenden fachgerichtlichen Verfahrens gebieten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12 f.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 9 bis 12 und vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 7).

    Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr setzt demnach voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 10 und vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 6).

  • BVerfG, 24.03.2022 - 1 BvR 2000/21

    Verfassungsbeschwerde betreffend ein kartellrechtliches Eilverfahren mangels

    Die Feststellung von Verstößen gegen das Prozessrecht im Einzelfall ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 10; vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 6; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 17 und vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 21 m.w.N.).
  • BVerfG, 23.07.2021 - 1 BvR 1653/21

    Verfassungsbeschwerde gegen eine einstweilige Verfügung nicht zur Entscheidung

    Zwar kann die Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses ausnahmsweise entbehrlich sein, solange eine offenkundig prozessrechtswidrig erlassene einstweilige Verfügung noch fortwirkt, das darauf bezogene fachgerichtliche Widerspruchsverfahren zügig beschritten wurde und noch andauert sowie schwere, grundrechtlich erhebliche Nachteile des Beschwerdeführers im Sinne von § 32 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG geltend gemacht werden, die ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts noch während des laufenden fachgerichtlichen Verfahrens gebieten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 7).
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