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   OLG Köln, 27.02.2019 - I-6 U 155/18   

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https://dejure.org/2019,45384
OLG Köln, 27.02.2019 - I-6 U 155/18 (https://dejure.org/2019,45384)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.02.2019 - I-6 U 155/18 (https://dejure.org/2019,45384)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. Februar 2019 - I-6 U 155/18 (https://dejure.org/2019,45384)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Irreführende Preiswerbung bei PKW-Werbung

  • va-ra.com (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrecht: Irreführende Werbung für PKW

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2020, 92
  • WRP 2020, 228
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.10.2017 - I ZR 84/16

    Kraftfahrzeugwerbung - Vorenthalten einer wesentlichen Information in einer

    Auszug aus OLG Köln, 27.02.2019 - 6 U 155/18
    Dafür ist eine Werbung erforderlich, durch die der Verbraucher so viel über das beworbene Produkt und dessen Preis erfährt, dass er eine geschäftliche Entscheidung treffen kann, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH GRUR 2011, 930 - Konsumentenombudsmann / Ving Sverige, Rn. 33; BGH GRUR 2018, 324, - Kraftfahrzeugwerbung, juris-Tz. 15, m.w.N.).

    Ein Angebot i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG setzt nicht voraus, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des Produkts in dem diesem und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden, weil andernfalls die Vorschrift des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG keinen Anwendungsbereich hätte (s. BGH GRUR 2018, 324, - Kraftfahrzeugwerbung, juris-Tz. 16; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG, 37. Aufl., § 5a Rn. 4.19).

    Angaben zur Motorisierung eines neuen Kraftfahrzeuges, d.h. zur Stärke des Motors und zur Art des für seinen Betrieb benötigten Treibstoffs sind als wesentliche Merkmale der Ware anzusehen (s. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2016, 15 U 50/15, juris, Juris-Tz. 48; BGH GRUR 2018, 324, - Kraftfahrzeugwerbung, juris-Tz. 16).

    Hiervon ist jedoch in Fällen der vorliegenden Art in aller Regel auszugehen (vgl. BGH GRUR 2018, 324, - Kraftfahrzeugwerbung, juris-Tz. 25).

    Ebenso ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte (s. BGH GRUR 2018, 324, - Kraftfahrzeugwerbung, juris-Tz. 26).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-122/10

    Ving Sverige

    Auszug aus OLG Köln, 27.02.2019 - 6 U 155/18
    Dafür ist eine Werbung erforderlich, durch die der Verbraucher so viel über das beworbene Produkt und dessen Preis erfährt, dass er eine geschäftliche Entscheidung treffen kann, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH GRUR 2011, 930 - Konsumentenombudsmann / Ving Sverige, Rn. 33; BGH GRUR 2018, 324, - Kraftfahrzeugwerbung, juris-Tz. 15, m.w.N.).

    Andernfalls wäre es für den Unternehmer ein Leichtes, sich den geforderten detaillierten Informationsanforderungen zu entziehen (s. EuGH GRUR 2011, 930 - Konsumentenombudsmann / Ving Sverige, Rn. 29; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG, 37. Aufl., § 5a Rn. 4.10, 4.11).

    (a) Als Hinweis auf die Merkmale einer Ware genügt eine Bezugnahme in Wort oder Bild, und zwar auch dann, wenn ein in verschiedenen Ausführungen angebotenes Produkt bezeichnet werden soll (EuGH GRUR 2011, 930 - Konsumentenombudsmann / Ving Sverige, Rn. Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG, 37. Aufl., § 5a Rn. 4.15).

    Die Voraussetzung der Angabe des Produktpreises kann daher insbesondere auch dann erfüllt sein, wenn ein "ab"-Preis genannt wird, also der niedrigste Preis, zu dem das beworbene Produkt erworben werden kann, obwohl es zugleich auch in anderen Ausführungen oder mit anderen Merkmalen zu Preisen gibt, die nicht angegeben werden (s. EuGH GRUR 2011, 930 - Konsumentenombudsmann / Ving Sverige, Rn. 35 ff., 41; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG, 37. Aufl., § 5a Rn. 4.15; OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 404, juris-Tz. 45).

  • LG Köln, 18.07.2018 - 84 O 31/18

    Irreführung des Verbrauchers durch Vorenthalt der Motorisierungsangabe durch

    Auszug aus OLG Köln, 27.02.2019 - 6 U 155/18
    Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.07.2018 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 31/18 - wird zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das am 18.07.2018 verkündete und am 20.07.2018 zugestellte Urteil des Landgerichts Köln zu Az. 84 O 31/18 abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • OLG Düsseldorf, 31.03.2016 - 15 U 50/15
    Auszug aus OLG Köln, 27.02.2019 - 6 U 155/18
    Angaben zur Motorisierung eines neuen Kraftfahrzeuges, d.h. zur Stärke des Motors und zur Art des für seinen Betrieb benötigten Treibstoffs sind als wesentliche Merkmale der Ware anzusehen (s. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2016, 15 U 50/15, juris, Juris-Tz. 48; BGH GRUR 2018, 324, - Kraftfahrzeugwerbung, juris-Tz. 16).
  • OLG Hamm, 27.02.2014 - 4 U 144/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Waren oder Dienstleistungen ohne

    Auszug aus OLG Köln, 27.02.2019 - 6 U 155/18
    Die Voraussetzung der Angabe des Produktpreises kann daher insbesondere auch dann erfüllt sein, wenn ein "ab"-Preis genannt wird, also der niedrigste Preis, zu dem das beworbene Produkt erworben werden kann, obwohl es zugleich auch in anderen Ausführungen oder mit anderen Merkmalen zu Preisen gibt, die nicht angegeben werden (s. EuGH GRUR 2011, 930 - Konsumentenombudsmann / Ving Sverige, Rn. 35 ff., 41; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG, 37. Aufl., § 5a Rn. 4.15; OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 404, juris-Tz. 45).
  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 26/15

    LGA tested - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Vorenthalten einer

    Auszug aus OLG Köln, 27.02.2019 - 6 U 155/18
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten angeführten BGH-Entscheidung "LGA tested" (GRUR 2016, 1076, vgl. juris-Tz. 8, 35).
  • OLG Köln, 08.05.2020 - 6 U 241/19

    Autositzbezüge und Airbags - Hinweis auf Eignung von Sitzbezügen für

    Dafür ist eine Werbung erforderlich, durch die der Verbraucher so viel über das beworbene Produkt und dessen Preis erfährt, dass er eine geschäftliche Entscheidung treffen kann, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.02.2019 - 6 U 155/18, WRP 2020, 228, mwN).
  • OLG Köln, 13.03.2020 - 6 U 267/19

    Auf den Motor kommt es an

    Dies hat der Senat für die Leistungsstärke (kw) und das Betriebsmittel (Benzin, Diesel o.a.) bereits im Verfahren 6 U 155/18 mit Urteil vom 27.02.2019 (MD 2020, 120, 124) ausgeführt.
  • OLG München, 27.01.2022 - 29 U 3556/19

    Pflicht zur Offenbarung der Verkäuferidentität beim Vertrieb von

    So insbesondere, soweit es die wesentlichen Merkmale oder den Preis der Ware oder Dienstleistung betrifft, weil sie für den Verbraucher grundsätzlich ein bestimmender Faktor für seine Entscheidung sind (BGH WRP 2017, 1081 Rn. 34 - Komplettküchen; EuGH WRP 2017, 31 Rn. 46, 55 - Canal Digital Danmark; OLG Köln GRUR-RR 2020, 92 Rn. 29).
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