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   BGH, 15.10.2020 - I ZR 13/19   

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https://dejure.org/2020,37721
BGH, 15.10.2020 - I ZR 13/19 (https://dejure.org/2020,37721)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2020 - I ZR 13/19 (https://dejure.org/2020,37721)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 (https://dejure.org/2020,37721)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Störerhaftung des Registrars - Der Domainregistrar kann als Störer für die Bereitstellung urheberrechtsverletzender Inhalte unter einer registrierten Domain nach den für Access-Provider geltenden Grundsätzen haften

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Störerhaftung des Registrars

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Störerhaftung des Registrars

    § 85 Abs 1 UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG

  • IWW
  • JurPC

    Störerhaftung des Registrars

  • Wolters Kluwer

    Haftung des Registrars einer Internetdomain als Störer für die Bereitstellung urheberrechtsverletzender Inhalte unter der registrierten Domain nach den für Internetzugangsvermittler geltenden Grundsätzen auf Dekonnektierung der Domain; Herunterladen eines Musikalbums ...

  • online-und-recht.de

    Störerhaftung des Domain-Registrars

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Domain, Konnektierung

  • rewis.io

    Bereitstellung urheberrechtsverletzender Inhalte unter einer Internet-Domain: Anwendung der für Internetzugangsvermittler geltenden Haftungsgrundsätze auf den Registrar - Störerhaftung des Registrars

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Störerhaftung des Registrars

    §§ 85 Abs. 1, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Störerhaftung des Registrars

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 85 Abs. 1 ; UrhG § 97 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de

    UrhG § 85 Abs. 1 ; UrhG § 97 Abs. 1 S. 1
    Haftung des Registrars einer Internetdomain als Störer für die Bereitstellung urheberrechtsverletzender Inhalte unter der registrierten Domain nach den für Internetzugangsvermittler geltenden Grundsätzen auf Dekonnektierung der Domain; Herunterladen eines Musikalbums ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Störerhaftung des Registrars

  • datenbank.nwb.de

    Störerhaftung des Registrars

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Störerhaftung des Registrars einer Internetdomain

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Störerhaftung des Domainregistrars

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Domain-Registrar haftet nach Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzung über Domain wenn er trotz Hinweis auf klare Rechtsverletzung untätig bleibt

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Störerhaftung des Registrars bei Urheberrechtsverletzung

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Registrar haftet nur subsidiär für Urheberrechtsverletzungen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Störerhaftung des Registrars

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Zur Störerhaftung des Registrars

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung eines Domain-Registrars für urheberrechtsverletzende Inhalte über Domain

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Leitsatz)

    Haftung des Domain-Registrars für Urheberrechtsverletzungen des Domain-Inhabers

  • va-ra.com (Kurzinformation)

    Störerhaftung im Urheberrecht: Wer ist verantwortlich?

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung des Registrars für rechtswidrige Inhalte einer Website

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 227, 173
  • ZIP 2021, 2043
  • MDR 2021, 112
  • GRUR 2021, 63
  • MMR 2021, 138
  • MIR 2020, Dok. 088
  • WRP 2021, 56
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 174/14

    Haftung eines Telekommunikationsunternehmens für Urheberrechtsverletzungen durch

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 13/19
    Der Registrar einer Internetdomain, der im Auftrag des zukünftigen Domaininhabers der Registrierungsstelle die für die Registrierung der Domain erforderlichen Daten mitteilt und auf diese Weise an der Konnektierung der Domain mitwirkt, haftet als Störer für die Bereitstellung urheberrechtsverletzender Inhalte unter der registrierten Domain nach den für Internetzugangsvermittler geltenden Grundsätzen auf Dekonnektierung der Domain (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 - Störerhaftung des Accessproviders).

    Bei der Auferlegung von Kontrollmaßnahmen ist zu beachten, dass Geschäftsmodelle, die nicht in besonderer Weise die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen schaffen oder fördern, nicht wirtschaftlich gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden dürfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 21 - Störerhaftung des Accessproviders; Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17, GRUR 2018, 1044 Rn. 15 = WRP 2018, 1202 - Dead Island; Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18, GRUR 2019, 947 Rn. 15 = WRP 2019, 1025 - Bring mich nach Hause, jeweils mwN).

    Im Falle des Betreibers einer Internetplattform, in die Nutzer rechtswidrige Angebote eingestellt haben, bietet die Störerhaftung effektiven Rechtsschutz, weil der Verletzte nicht gegen eine Vielzahl einzelner Anbieter vorgehen muss (vgl. BGHZ 208, 82 Rn. 82 - Störerhaftung des Accessproviders).

    dd) Bei Access-Providern entsteht nach den bisher anerkannten Grundsätzen eine Prüf- oder Überwachungspflicht ebenfalls erst mit dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung (vgl. BGHZ 208, 82 Rn. 27 - Störerhaftung des Access-Providers).

    Eine Sperrung kann allerdings nicht nur dann zulässig sein, wenn ausschließlich rechtswidrige Informationen auf der Webseite bereitgehalten werden, weil sich der Anbieter eines auf Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodells sonst hinter wenigen legalen Angeboten verstecken könnte (BGHZ 208, 82 Rn. 55 - Störerhaftung des Accessproviders, mwN).

    Es ist daher auf das Gesamtverhältnis der rechtmäßigen zu den rechtswidrigen Inhalten, die über die beanstandete Domain erreichbar sind, abzustellen und zu fragen, ob es sich angesichts eines weiten Überwiegens illegaler Inhalte um eine nicht ins Gewicht fallende Größenordnung von legalen Inhalten handelt (vgl. BGHZ 208, 82 Rn. 55 - Störerhaftung des Accessproviders, mwN).

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Zugangsvermittler ein von der Rechtsordnung gebilligtes und in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter neutrales Geschäftsmodell betreibt und der Betreiber der Webseite und sein Host-Provider wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt (BGHZ 208, 82 Rn. 83 - Störerhaftung des Access-Providers).

    Die Haftung des Registrars ist ebenso wie diejenige des Internetzugangsvermittlers ultima ratio, wenn auf andere Weise der Urheberrechtschutz nicht effektiv sichergestellt werden kann (vgl. BGHZ 208, 82 Rn. 83 - Störerhaftung des Accessproviders).

    Die Störerhaftung des Registrars ist danach nur zumutbar, wenn die unter der betroffenen Domain abrufbaren Inhalte weit überwiegend illegal sind (vgl. BGHZ 208, 82 Rn. 55 - Störerhaftung des Accessproviders, mwN).

  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 150/09

    Basler Haar-Kosmetik

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 13/19
    So ist etwa der Admin-C kein Diensteanbieter, weil er nur die Abwicklung der Domainregistrierung erleichtert, aber weder Informationen bereithält noch Zugang zu diesen vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 54 = WRP 2012, 330 - Basler Haarkosmetik; BeckOK.Informations- und Medienrecht/Martini aaO § 2 TMG Rn. 8; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 8 Rn. 2.25).

    bb) Der Admin-C nimmt bei der Störerhaftung durch rechtsverletzende Domains grundsätzlich an der Privilegierung der DENIC teil, weil er lediglich die administrative Abwicklung der Domainregistrierung erleichtert (BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 56, 59 - Basler Haar-Kosmetik).

    Eine darüber hinaus gehende Verhaltenspflicht kann sich für ihn aber aus sonstigen gefahrerhöhenden Umständen und insbesondere daraus ergeben, dass er im Gegensatz zur DENIC wirtschaftliche Interessen verfolgt (BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 56, 59 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 150/11, GRUR 2013, 294 Rn. 22 = WRP 2013, 338 - dlg.de).

  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 13/19
    (1) Im Hinblick auf das Grundrecht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) verlangt der Gerichtshof der Europäischen Union, dass einem Internetzugangsvermittler auferlegte Sperrmaßnahmen streng zielorientiert sind, indem sie die Urheberrechtsverletzung beenden, ohne den Nutzern die Möglichkeit zu nehmen, rechtmäßig Zugang zu Informationen zu erlangen (EuGH, Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 56 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel).

    Im Rahmen der Grundrechtsabwägung, in die neben dem Grundrecht des Zugangsvermittlers auf unternehmerische Freiheit (Art. 16 EU-Grundrechtecharta) und Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) auch das Grundrecht des Inhabers von Urheberrechten auf Schutz seines geistigen Eigentums (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta, Art. 14 Abs. 1 GG) einzustellen ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union das Kriterium der strengen Zielorientierung dahingehend formuliert, dass die ergriffenen Sperrmaßnahmen den Internetnutzern die Möglichkeit, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erhalten, "nicht unnötig" vorenthalten dürften (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 63 - UPC-Telekabel).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 13/19
    Dies gilt nicht nur für die geltend gemachte Rechtsverletzung (dazu vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 28 - Stiftparfum), sondern auch für den Umstand, dass unter der beanstandeten Domain weit überwiegend rechtsverletzende Inhalte erreichbar sind.
  • LG Münster, 24.09.2019 - 8 O 224/19

    Unterlassungsanspruch, Registrar, Domain, Website, Prüfpflicht, Eingriff in den

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 13/19
    b) Beim Registrar ist die Übertragung der für den Internetzugangsvermittler geltenden Haftungsgrundsätze angemessen (vgl. Volkmann in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 1004 BGB Rn. 47; aA OLG Köln, ZUM 2019, 348; LG Münster, CR 2020, 62; J.B. Nordemann, in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 97 UrhG Rn. 169; BeckOK.UrhR/Reber, 28. Edition [Stand 20. April 2018], UrhG § 97 Rn. 69a; Emanuel, Festschrift Büscher, 2018, S. 459, 466).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 13/19
    Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN).
  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 13/19
    Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN).
  • OLG Köln, 31.08.2018 - 6 U 4/18

    Inanspruchnahme des Betreibers einer Filesharing-Plattform auf Unterlassung von

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 13/19
    b) Beim Registrar ist die Übertragung der für den Internetzugangsvermittler geltenden Haftungsgrundsätze angemessen (vgl. Volkmann in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 1004 BGB Rn. 47; aA OLG Köln, ZUM 2019, 348; LG Münster, CR 2020, 62; J.B. Nordemann, in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 97 UrhG Rn. 169; BeckOK.UrhR/Reber, 28. Edition [Stand 20. April 2018], UrhG § 97 Rn. 69a; Emanuel, Festschrift Büscher, 2018, S. 459, 466).
  • OLG Saarbrücken, 19.12.2018 - 1 U 128/17

    Bit-Torrent-Tracker - Störerhaftung des Anbieters von Dienstleistungen im

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 13/19
    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Saarbrücken, GRUR-RR 2019, 150).
  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 13/19
    Unschwer erkennbar ist eine solche Rechtsverletzung für die DENIC nur dann, wenn dieser ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorliegt oder wenn die Verletzung derart eindeutig ist, dass sie sich dieser ohne weitere Nachforschungen aufdrängen muss (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 21 f. [juris Rn. 25 bis 31] - ambiente.de; Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 131/10, GRUR 2012, 651 Rn. 24 bis 26 = WRP 2012, 1118 - regierung-oberfranken.de).
  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube

  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 53/17

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung eines

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

  • LG Frankfurt/Main, 05.08.2015 - 3 O 306/15

    Keine Übertragung der Haftungsmaßstäbe der Host-Provider auf Registrare

  • BGH, 27.10.2011 - I ZR 131/10

    regierung-oberfranken. de

  • BGH, 26.07.2018 - I ZR 64/17

    Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2010 - 13 B 760/09

    Zulässigkeit einer Inanspruchnahme des Registrars eines

  • BGH, 07.06.1988 - IX ZR 144/87

    Probleme der Kausalität im Anfechtungsrecht

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 53/18

    Störerhaftung bei nicht gesichertem WLAN-Anschluss - Altfälle

  • BGH, 13.12.2012 - I ZR 150/11

    dlg.de - Zur Haftung des auf Löschung des Domainnamens in Anspruch genommenen

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 90/20

    Zur Pflicht von Influencerinnen, ihre Instagram-Beiträge als Werbung zu

    Er muss durch seine Weisungen oder seine Herrschaftsmacht über Rechner und Kommunikationskanäle die Verbreitung oder das Speichern von Informationen ermöglichen und nach außen als Erbringer von Diensten auftreten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63 Rn. 16 = WRP 2021, 56 - Störerhaftung des Registrars).
  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 125/20

    Influencer II

    Er muss durch seine Weisungen oder seine Herrschaftsmacht über Rechner und Kommunikationskanäle die Verbreitung oder das Speichern von Informationen ermöglichen und nach außen als Erbringer von Diensten auftreten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63 Rn. 16 = WRP 2021, 56 - Störerhaftung des Registrars).
  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 126/20

    Vorstellen von kommerziellen Inhalten unter Abbildung einer Person als sog.

    Er muss durch seine Weisungen oder seine Herrschaftsmacht über Rechner und Kommunikationskanäle die Verbreitung oder das Speichern von Informationen ermöglichen und nach außen als Erbringer von Diensten auftreten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63 Rn. 16 = WRP 2021, 56 - Störerhaftung des Registrars).
  • LG Frankfurt/Main, 08.04.2022 - 3 O 188/21

    Ehrverletzung durch Falschzitat in sozialem Netzwerk

    Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von einem konkreten rechtswidrigen Inhalt (oder einer konkreten rechtswidrigen Handlung durch einen Nutzer, vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2021 - C-682/18 u.a., Rn. 113, 118) erlangt und nicht unverzüglich tätig wird, um die in Rede stehende Information oder den Zugang zu ihr zu sperren (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 Rn. 23 - jameda.de II, BGH, EuGH-Vorlage vom 13.09.2019 - I ZR 140/15 Rn. 49, 52 - YouTube; Urteil vom 15.10.2020 - I ZR 13/19 Rn. 24 - Störerhaftung des Registrars).
  • BGH, 13.10.2022 - I ZR 111/21

    DNS-Sperre - BGH konkretisiert Maßnahmen, die Rechtsinhaber vor Geltendmachung

    Der Access-Provider, der lediglich allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, haftet nur subsidiär gegenüber denjenigen Beteiligten, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen oder (wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und daher wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 [juris Ls. 2 und Rn. 82 f.] - Störerhaftung des Access-Providers und BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63 [juris Rn. 27 und 31] = WRP 2021, 56 - Störerhaftung des Registrars).

    aa) Für den Rechtsinhaber besteht dann keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt (vgl. BGHZ 208, 82 [juris Ls. 2 und Rn. 82 f.] - Störerhaftung des Access-Providers; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63 [juris Rn. 27 und 31] = WRP 2021, 56 - Störerhaftung des Registrars; BT-Drucks. 18/12202, S. 12).

    Der Access-Provider, der lediglich allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, haftet nur subsidiär gegenüber denjenigen Beteiligten, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen oder (wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und daher wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind (vgl. BGHZ 208, 82 [juris Rn. 82 f.] - Störerhaftung des Access-Providers; BGH, GRUR 2021, 63 [juris Rn. 27 und 31] - Störerhaftung des Registrars).

    (1) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass nach den allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast der Anspruchsteller die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG einschließlich des Subsidiaritätserfordernisses darzulegen und zu beweisen hat (vgl. Spindler in Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl., § 7 Rn. 102; BeckOK.Informations- und Medienrecht/Paal/Hennemann, 36. Edition [Stand 1. Mai 2022], § 7 Rn. 76a; BeckOK.IT-Recht/Sesing, 7. Edition [Stand 1. Juli 2022], § 7 Rn. 151; Stadler/Roggenkamp in jurisPK-Internetrecht aaO Kap. 1.4 Rn. 170; Sesing in Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, 57. EL [September 2021], Kap. 18.5 Rn. 88; Mantz, GRUR 2017, 969, 975; Spindler, NJW 2017, 2305, 2308; Sesing, GRUR 2019, 898, 903 f.; vgl. auch BGH, GRUR 2021, 63 [juris Rn. 35] - Störerhaftung des Registrars).

  • LG Hamburg, 12.05.2021 - 310 O 99/21

    Edit Policy: Quad9 in Störerhaftung - neue Rechtsunsicherheit für DNS-Resolver

    Bei der Auferlegung von Kontrollmaßnahmen ist zu beachten, dass Geschäftsmodelle, die nicht in besonderer Weise die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen schaffen oder fördern, nicht wirtschaftlich gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden dürfen (BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 64 Rz. 13 m.w.N. - Störerhaftung des Registrars).

    Ein adäquat-kausaler Beitrag zu einer rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung geschützte Inhalte im Internet ist allerdings bereits dann zu bejahen, wenn der Beitrag für die Erreichbarkeit des Inhalts für die Nutzer des Internets von erheblicher Relevanz ist; dabei steht es der Kausalität nicht entgegen, wenn die Website, unter der die betroffenen Inhalte aufrufbar sind, auch noch auf andere Weise erreichbar ist, denn hypothetische Kausalverläufe stehen der Ursächlichkeit eines tatsächlichen Verhaltens für eine Rechtsverletzung nicht entgegen (BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 64 f. Rz. 19 m.w.N. - Störerhaftung des Registrars - dort zur Erheblichkeit des Domainnamens für die Erreichbarkeit von Internetseiten).

    Die Störerhaftung für als rechtsverletzend beanstandete Inhalte im Internet unterliegt nach der Rechtsprechung des BGH - je nach Ausgestaltung von Funktion und Tätigkeit des Inanspruchgenommenen - unterschiedlichen Anforderungen (vgl. Übersicht zu verschiedenen Arten von Internet-Dienstleistern BGH, Urt. v. 15.10.2020-I ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 65 Rz. 21 ff.).

    Dies gilt zunächst insbesondere für die geltend gemachte Rechtsverletzung (so zur Störerhaftung des Registrars BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 65 Rz. 35 m.w.N.).

    Er ist insbesondere kein Zugangsvermittler iSv § 8 TMG, weil er weder Zugang zu einem Netz vermittelt noch Informationen durchleitet (BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 64 Rz. 15-17 m.w.N.).

    Auch bzgl. der Störerhaftung des Registrars hat des BGH eine solche nur subsidiäre Haftung angenommen und dies zusätzlich mit der Belastung des neutralen Geschäftsmodells mit der Prüfung konkreter Inhalte von rechtsverletzenden Seiten begründet (BGH GRUR 2021, 63, 66 Rz. 31 - Störerhaftung des Registrars):.

    Vielmehr muss im Falle der Subsidiarität der Störerhaftung der Rechtsinhaber im Hinweis darlegen, dass er erfolglos gegen den Betreiber oder den Host-Provider der Domain vorgegangen ist oder dass einem solchen Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlt (vgl. BGH GRUR 2021, 63, 66 Rz. 35und Rz. 40, dort zu den fehlenden Tatsachenfeststellungen diesbezüglich in der dortigen Berufungsinstanz).

    Auch wenn der Rechtsinhaber zuvor erfolglos gegen vorrangig Verantwortliche von Rechtsverletzungen auf bestimmten Internetseiten vorgegangen ist, so ist eine Haftung desjenigen Störers, der die Erreichbarkeit dieser Seiten ermöglicht, auf Beendigung dieser Seitenerreichbarkeit insgesamt nur dann gegeben, wenn die Sperrung der beanstandeten Internetseite mit Blick auf dort verfügbare legale Inhalte als verhältnismäßig erscheint (BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 65 Rz. 25 zur Störerhaftung des Registrars).

    Hierzu hat der BGH im Zusammenhang mit der Störerhaftung des Registrars ausgeführt (BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 65 Rz. 26):.

    Beruft sich der Rechteinhaber auf in diesem Sinne strukturell rechtsverletzende Inhalte der angegriffenen Internetseite, so hat er im Verletzungsprozess gegen den Störer darzulegen und zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass die vom BGH beschriebenen Voraussetzungen eines weiten Überwiegens illegaler Inhalte zum einen tatsächlich vorliegen und dass dieser Umstand zum anderen bei den zur Auslösung der Prüfpflichten erteilten Hinweisen gegenüber dem als Störer aufgezeigt worden sind (BGH, Urt. v. 15.10.2020-I ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 66 Rz. 35, vgl. ferner Rz. 39 und 41).

  • OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 149/22

    Cloudflare haftet als Täter für Urheberrechtsverletzungen (ddl-music.to)

    Für die deutsche Störerhaftung hatte der BGH solche Pflichten bereits für Zugangsprovider herausgearbeitet und diese Pflichten dann auf Domainprovider/Registrare/Registries übertragen (BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers, juris; BGH, Urteil vom 15.10.2020, I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars, juris).

    Dabei muss der die Haftung auslösende Hinweis sich auf alle für die Haftungsbegründung relevanten Umstände - Rechtsverletzung, weit überwiegende Bereitstellung illegaler Inhalte sowie erfolglose oder unmögliche vorrangige Inanspruchnahme anderer Beteiligter - beziehen und insoweit hinreichend konkrete Angaben enthalten (BGH, Urteil vom 15.10.2020, I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars, juris, Tz. 30 ff., 35).

  • OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 6 U 56/21

    Kennzeichnungspflicht von Influencer-Beiträgen bei Gegenleistung in Form von

    Er muss durch seine Weisungen oder seine Herrschaftsmacht über Rechner und Kommunikationskanäle die Verbreitung oder das Speichern von Informationen ermöglichen und nach außen als Erbringer von Diensten auftreten (vgl. BGH MMR 2021, 138, Rn 16 - Störerhaftung des Registrars).
  • LG Frankfurt/Main, 14.12.2022 - 3 O 325/22

    Twitter muss bei einem konkreten Hinweis auf eine Persönlichkeitsverletzung auch

    Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von einem konkreten rechtswidrigen Inhalt erlangt und nicht unverzüglich tätig wird, um die in Rede stehende Information oder den Zugang zu ihr zu sperren (vgl. BGH, Urteil vom 2.6.2022 - I ZR 140/15 - YouTube II; BGH, Urteil vom 24.07.2018 - VI ZR 330/17 Rn. 36 - Prozessberichterstattung; BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 Rn. 23 - jameda.de II, BGH, Urteil vom 15.10.2020 - I ZR 13/19 Rn. 24 - Störerhaftung des Registrars).
  • LG Hamburg, 30.11.2021 - 310 O 99/21

    Quad9

    Er muss durch seine Weisungen oder seine Herrschaftsmacht über Rechner und Kommunikationskanäle die Verbreitung oder das Speichern von Informationen ermöglichen und nach außen als Erbringer von Diensten auftreten (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars - GRUR 2021, 63 Rn 16).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. V. 15.10.2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars - GRUR 2021, 63 Rn 13).

    Denn hypothetische Kausalverläufe stehen der Ursächlichkeit eines tatsächlichen Verhaltens für eine Rechtsverletzung nicht entgegen (BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19, - Störerhaftung des Registrars - GRUR 2021, 63 Rz 19).

    Zudem muss der Rechtsinhaber darlegen, dass er erfolglos gegen den Betreiber oder den Host-Provider der Domain vorgegangen ist oder dass einem solchen Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlt (BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars - GRUR 2021, 63 Rn 35).

    Dagegen kommt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen außenstehende Dritte wie etwa den Zugangsvermittler unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur in Betracht, wenn der Inanspruchnahme des Betreibers der Webseite jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2015 - I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers - GRUR 2016, 268 Rn 83; BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars - GRUR 2021, 63 Rn 31).

  • LG Frankfurt/Main, 09.12.2021 - 3 O 422/20

    Nicht gelöschte Hassbeiträge: Twitter muss 6000 Euro an Nutzerin zahlen

  • LG Köln, 13.01.2022 - 14 O 127/20

    Video auf Instagram

  • VGH Bayern, 23.03.2023 - 23 CS 23.195

    Sperrverfügung gegenüber Access-Provider - Verantwortlichkeit des

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