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   BGH, 26.02.1965 - Ib ZR 51/63   

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BGH, 26.02.1965 - Ib ZR 51/63 (https://dejure.org/1965,69)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1965 - Ib ZR 51/63 (https://dejure.org/1965,69)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1965 - Ib ZR 51/63 (https://dejure.org/1965,69)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das Rabattgesetz mangels Kaufgeschäfts oder Tauschgeschäfts - Anwendung der Zugabeverordnung mangels erforderlichen Zusammenhangs einer Werbegabe mit einem Hauptgeschäft - Wettbewerbsrechtliche Beanstandung der unentgeltlichen Abgabe von Waren bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 43, 278
  • NJW 1965, 1325
  • MDR 1965, 454
  • GRUR 1965, 489
  • DB 1965, 737
  • WRP 1965, 223
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.02.1957 - I ZR 68/56

    Werbung durch Massenverteilung von Warenproben

    Auszug aus BGH, 26.02.1965 - Ib ZR 51/63
    Dient die unentgeltliche Verteilung von Gutscheinen zum Bezug von "Originalware" (Ware in handelsüblicher Einheit, hier Allzwecktücher aus Zellstoff) der Einführung völlig neuartiger Ware innerhalb neuer Käuferkreise, die Ware dieser Gattung bis dahin nicht zu verwenden pflegten, so kann die Verteilung zu Probezwecken auch dann statthaft sein, wenn sie in größerer Breite vorgenommen wird (Abgrenzung gegen BGHZ 23, 365 - Suwa).

    Die vom Bundesgerichtshof im SUWA-Urteil (BGHZ 23, 365 = GRUR 1957, 365) vertretene Auffassung, daß für die Wirkung der Verteilung auf den fraglichen Bezirk abzustellen sei, sei nicht zutreffend, soweit nicht typische Teilmärkte bestehen.

    Zwar hat das Berufungsgericht richtig gesehen, daß der zur Entscheidung stehende Sachverhalt sich in einem wesentlichen Umstände von dem der SUWA-Entscheidung des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 23, 365 ff) zugrunde liegenden Tatbestand unterscheidet.

    Für Fälle dieser Art hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der sich auf eine Abgabe von Waschmittelpaketen beziehenden SUWA-Entscheidung (BGHZ 23, 365) die Auffassung vertreten, das Verschenken von Originalware sei, auch wenn es sich im Rahmen des Erprobungszwecks halte, jedenfalls dann als wettbewerbswidrig anzusehen, wenn es zeitlich und Örtlich konzentriert in einem so erheblichen Umfange erfolge, daß der Bestand des Wettbewerbs mindestens vorübergehend aufgehoben werde.

    Bei der rechtlichen Beurteilung des Verschenkens von Originalware haben allerdings die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts zugrunde gelegten wirtschaftspolitischen, der heutigen Wirtschafts- und Wettbewerbsordnung nicht mehr entsprechenden Erwägungen auszuscheiden; es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Werbende bei wiederholter Anwendung des Verschenkens von Originalware objektiv gegen anerkannte betriebswirtschaftliche Grundsätze verstößt und sich damit selbst schädigt; es ist entgegen einer im Suwa-Urteil (BGHZ 23, 365, 371) [BGH 22.02.1957 - I ZR 68/56] enthaltenen Wendung auch nicht entscheidend, ob die mittleren und kleineren Mitbewerber wirtschaftlich in der Lager sind, sich derselben Werbemethode zu bedienen.

    In bewußter Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 23, 365, 373) [BGH 22.02.1957 - I ZR 68/56] hat das Berufungsgericht seiner rechtlichen Würdigung den örtlichen Markt (Wiesbaden), an dem die Beklagte die Gutscheinverteilung durchgeführt hat bzw. durchzuführen begonnen hatte, in Betracht gezogen und die hier beabsichtigte Verteilung von etwa 25.000 Gutscheinen zu der Einwohnerzahl des gesamten Bundesgebiets in Beziehung gesetzt; dann, so führt das Berufungsgericht aus, sei mit der Verteilung der Gutscheine in Wiesbaden nur etwa 1.600, der gesamten Einwohnerzahl der Bundesrepublik erfaßt worden und deshalb keine ernstliche Behinderung der Mitbewerber auf dem Markt des gesamten Bundesgebiets gegeben.

    Es sind auch die Auswirkungen auf die Wettbewerbslage bei den Händlern in Betracht zu ziehen (BGHZ 23, 365, 373 [BGH 22.02.1957 - I ZR 68/56]; Baumbach/Hefermehl a.a.O. Anm. 197 zu § 1 UWG); denn eine massenhafte Verteilung von Gutscheinen auf den unentgeltlichen Bezug der Ware kann gerade auch zum Schaden des Handels geschehen und dazu führen, daß das Publikum weitgehend vom entgeltlichen Erwerb der Ware absieht, ohne noch einen Vergleich der ihm von Handel angebotenen Waren derselben Art vorzunehmen.

  • BGH, 13.07.1959 - I ZR 96/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.02.1965 - Ib ZR 51/63
    Für die Anwendung der Zugabeverordnung fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang der Werbegabe mit einem Hauptgeschäft (BGH GRUR 1959, 544, 545 - Modenschau); die Annahme eines Verstoßes gegen das Rabattgesetz scheitert daran, daß kein Kauf- oder Tauschgeschäft gegeben ist, bei dem von einem "Preise" ein Nachlaß angekündigt oder gewährt wird (RG GRUR 1938, 207 - Persil; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 9. Auflage, Anm. 6 und 43 zu § 1 Rabattgesetz).

    Das aber ist keine Besonderheit der Beurteilung dieser speziellen Werbemethode, sondern entspricht der bisherigen Rechtsprechung, die sowohl für die Verteilung von Originalware, als auch für die im Rahmen der sogenannten reinen Aufmerksamkeitswerbung erfolgende unentgeltliche Zuwendung an Kunden stets maßgeblich auf die gesamten Umstände des einzelnen Falle abgestellt hat (BGH GRUR 1959, 138, 139 - Italienische Note; 1959, 544 - Modenschau; 1962, 461, 465 - Werbeveranstaltung).

  • BGH, 22.02.1957 - I ZR 205/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.02.1965 - Ib ZR 51/63
    Der Sunil-Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die einen anders gearteten Fall betrifft (GRUR 1957, 363, 364), ist nicht zu entnehmen, daß sie auch für Fälle der hier gegebenen Art keine Ausnahme von dem in der Suwa-Entscheidung entwickelten Grundsatz gelten lassen wolle.
  • BGH, 07.10.1958 - I ZR 62/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.02.1965 - Ib ZR 51/63
    Das aber ist keine Besonderheit der Beurteilung dieser speziellen Werbemethode, sondern entspricht der bisherigen Rechtsprechung, die sowohl für die Verteilung von Originalware, als auch für die im Rahmen der sogenannten reinen Aufmerksamkeitswerbung erfolgende unentgeltliche Zuwendung an Kunden stets maßgeblich auf die gesamten Umstände des einzelnen Falle abgestellt hat (BGH GRUR 1959, 138, 139 - Italienische Note; 1959, 544 - Modenschau; 1962, 461, 465 - Werbeveranstaltung).
  • BGH, 23.03.1962 - I ZR 138/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.02.1965 - Ib ZR 51/63
    Das aber ist keine Besonderheit der Beurteilung dieser speziellen Werbemethode, sondern entspricht der bisherigen Rechtsprechung, die sowohl für die Verteilung von Originalware, als auch für die im Rahmen der sogenannten reinen Aufmerksamkeitswerbung erfolgende unentgeltliche Zuwendung an Kunden stets maßgeblich auf die gesamten Umstände des einzelnen Falle abgestellt hat (BGH GRUR 1959, 138, 139 - Italienische Note; 1959, 544 - Modenschau; 1962, 461, 465 - Werbeveranstaltung).
  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 214/59
    Auszug aus BGH, 26.02.1965 - Ib ZR 51/63
    Es ist geltend gemacht worden, GG sei nicht Aufgabe des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, den Bestand des Wettbewerbs zu gewährleisten; dies sei allein Ziel und Zweck des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (von Harder, GRUR 1962, 439, 441); das Wettbewerbsgesetz nehme eine Beschränkung des Wettbewerbs hin, solange sie nicht mit unlauteren Mitteln bewirkt werde (Koenigs NJW 1961, 1041, 1042) [BGH 21.12.1960 - VIII ZR 214/59]; das Verschenken von Waren sei grundsätzlich als ein lauteres Mittel der Werbung anzusehen, Indem die SUWA-Entscheidung den Bestand des Wettbewerbs als Schutzobjekt ansehe, führe sie mindestens im Ergebnis die nach der heutigen Wirtschaftsverfassung überholte strenge Rechtsprechung des Reichsgerichts (GRUR 1936, 810 - Diamantine) fort, die das Verschenken von Originalware schon aus rein wirtschaftspolitischen Gründen, wie z.B. unter dem Gesichtspunkt des Schutzes kleinerer und mittlerer Betriebe und der Unwirtschaftlichkeit dieser Werbemaßnahme, bekämpft habe.
  • BGH, 29.09.1982 - I ZR 88/80

    Wettbewerbswidrigkeit von Werbetätigkeiten eines Idealvereins;

    Entscheidend kommt es insoweit darauf an, ob der Erfolg mit wettbewerbseigenen Mitteln erzielt wird (BGHZ 43, 278, 281 = GRUR 1965, 489, 491 - WRP 1965, 223, 225 - Kleenex).

    Wiederholt hat der Senat ausgesprochen, daß bei der Prüfung des Tuns eines Wettbewerbers der Gesamtcharakter des angegriffenen Verhaltens maßgebend ist, wie er sich bei einer zusammenfassenden Betrachtung von Inhalt, Zweck und Beweggrund des Handelns darstellt, und daß sich die Unlauterkeit des Gesamtverhaltens überhaupt erst aus dem Zusammenwirken der verschiedenen Umstände und Gesichtspunkte ergeben kann (BGHZ 43, 278, 282 = GRUR 1965, 489, 491 - WRP 1965, 223, 225 - Kleenex; BGH GRUR 1975, 264, 265 = WRP 1975, 212, 213 - Werbung am Unfallort I; BGH GRUR 1977, 668, 670 = WRP 1977, 400, 403 - WAZ-Anzeiger I).

  • BGH, 12.01.1972 - I ZR 60/70

    Statt Blumen Onko-Kaffee

    Entscheidend ist vielmehr, ob das konkrete Wettbewerbsverhalten nach Anlaß, Zweck, Mittel, Begleitumständen und Auswirkungen dem Anstandsgefühl der beteiligten Verkehrskreise widerspricht oder von der Allgemeinheit mißbilligt und für untragbar angesehen wird (st. Rspr.; vgl. BGH aaO; ferner BGHZ 43, 278, 284 [BGH 26.02.1965 - Ib ZR 51/63] - Kleenex; 54, 188, 190 - Telephonwerbung).
  • BGH, 22.01.1969 - I ZR 49/67

    Klage gegen einen Weinhändler wegen Verstoßes gegen die guten Sitten im

    Gegen diese strengere Rechtsprechung sind in einem Teil des Schrifttums der Nachkriegszeit Bedenken erhoben worden (vgl. insbes. die Nachweisungen in BGHZ 43, 278, 281 [BGH 26.02.1965 - Ib ZR 51/63] - Kleenex; ferner Becher, NJW 1966, 1289 ff; D. Reimer, GRUR Ausl. 1958, 159 ff).

    Der erkennende Senat ist diesem Standpunkt nicht in vollem Umfang gefolgt, hat jedoch in Abkehr von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (GRUR 1936, 810, 812 - Diamantine) ausgesprochen, daß dem § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nur die Aufgabe zukomme, unlauteren Mitteln und Methoden des Wettbewerbs entgegenzutreten, und daß das wettbewerbsrechtliche Unwerturteil nicht an den die Mitbewerber beeinträchtigenden Erfolg der Werbung geknüpft werden könne, wenn dieser Erfolg mit wettbewerbseigenen Mitteln erzielt werde; eine Wettbewerbsmaßnahme könne daher nicht allein deshalb als wettbewerbswidrig angesehen worden, weil ihre Anwendung zu einer Sättigung des Marktes und zur Verdrängung der Mitbewerber vom Markt führe (BGHZ 43, 278, 281) [BGH 26.02.1965 - Ib ZR 51/63] .

    Er hat es deshalb abweichend von der Rechtsprechung des Reichsgerichts als rechtlich unerheblich bezeichnet, ob der Werbende bei wiederholter Anwendung des Verschenkens von Ware gegen anerkannte betriebswirtschaftliche Grundsätze verstößt und sich damit selbst schädigt (so schon BGHZ 23, 365, 371 [BGH 22.02.1957 - I ZR 68/56] - Suwa) und ob die mittleren oder kleineren Mitbewerber wirtschaftlich in der Lage sind, sich derselben Werbemethode zu bedienen (BGHZ 43, 278, 283) [BGH 26.02.1965 - Ib ZR 51/63] .

    Demgemäß ist seit jeher gegen das Verschenken von sog. "Warenproben", d.h. eigens hergestellten Probeeinheiten, auch dann nichts eingewendet worden, wenn es in großer Breite und auf längere Dauer geschieht (BGHZ 43, 278, 280) [BGH 26.02.1965 - Ib ZR 51/63] .

    Diese Gefahr ist um so erheblicher, je größer die dem einzelnen Beschenkten zur Verfügung gestellte Menge oder Stückzahl ist (BGHZ 43, 278, 284) [BGH 26.02.1965 - Ib ZR 51/63] .

    Dementsprechend hat der erkennende Senat ausgeführt, daß die Gefahr unzulässiger Behinderung der Mitbewerber dann entfallen könne, wenn die zu Erprobungszwecken vorgenommene Verteilung von Originalware wesentlich der Gewinnung neuer Käuferschichten diene, die Ware dieser Gattung bisher überhaupt nicht zu verwenden pflegten, und daß in derartigen Fällen eine solche Werbung sogar zu einer Aufschließung des Marktes auch zugunsten der Mitbewerber führen könne (BGHZ 43, 278, 285) [BGH 26.02.1965 - Ib ZR 51/63] .

  • BGH, 18.12.1968 - I ZR 113/66

    Unentgeltliche Abgabe von Anzeigenblättern

    Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt betont worden, daß bei der Beurteilung einer Werbemaßnahme im Zweifelsfalle auch zu prüfen ist, ob die ernstliche Gefahr besteht, daß diese Maßnahme auch von anderen Mitbewerbern durchgeführt und dann zu einer gemeinschaftsschädigenden Störung den Wettbewerbs führen würde (vgl. BGHZ 23, 365 - Suwa; BGHZ 43, 278 - Kleenex).

    Vielmehr ist seine wettbewerbsrechtliche Beurteilung bislang von Umfang, Intensität und Wirkung dieser Maßnahme abhängig gemacht worden (vgl. etwa RG GRUR 1936, 810 - Diamantine; 1938, 207 - Persil; RGZ 160, 385 - Lockenwickler; BGHZ 23, 365 - Suwa; GRUR 1957, 363 - Sunil; GRUR 1957, 600 - Westfalenblatt; GRUR 1959, 31 - Feuerzeug; GRUR 1959, 544 - Modenschau; BGHZ 43, 278 - Kleenex; GRUR 1967, 254 - Waschkugel; GRUR 1968, 649 - Aschenbecher; vgl. ferner Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 9. Aufl., Anm. 91 ff zu § 1 UWG).

    Es hat sich aber auch nicht damit auseinandergesetzt, daß selbst solche Wettbewerbsmaßnahmen, die an sich nicht unbedingt und unter allen Umständen mißbilligt werden, dann mit dem Unwerturteil des wettbewerbsrechtlich Anstößigen zu belegen sind, wenn sie wegen des Ausmaßes oder der Intensität ihrer Anwendung die Grenzen des Tragbaren überschreiten (BGHZ 43, 278, 284 [BGH 26.02.1965 - Ib ZR 51/63] - Kleenex).

  • BGH, 18.12.2003 - I ZR 84/01

    "Einkaufsgutschein II"; Zuwendung von Einkaufsgutscheinen zum Geburtstag eines

    Der Preisnachlaß, der in der Schenkung einer an sich entgeltlichen Leistung liegt, stellte daher keinen Preisnachlaß i.S. des § 1 RabattG dar (BGH, Urt. v. 26.2.1965 - Ib ZR 51/63, GRUR 1965, 489 - Kleenex, insoweit nicht in BGHZ 43, 278; Urt. v. 29.4.1993 - I ZR 92/91, GRUR 1993, 774, 775 = WRP 1993, 758 - Hotelgutschein).
  • BGH, 14.03.1991 - I ZR 55/89

    Motorboot-Fachzeitschrift - Marktbehinderung

    Es müssen vielmehr im Einzelfall konkrete Umstände hinzutreten, welche die Unentgeltlichkeit der Leistung als mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. BGHZ 43, 278, 284 - Kleenex; 51, 236, 242 - Stuttgarter Wochenblatt I; 81, 291, 293 f. Bäckerfachzeitschrift).

    Eine unbillige Behinderung der Mitbewerber ist dann anzunehmen, wenn nach den Gesamtumständen das Wettbewerbsverhalten für sich allein oder in Verbindung mit den zu erwartenden gleichartigen Werbemaßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begründet, daß der Leistungswettbewerb hinsichtlich der fraglichen Warenart in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird (BGHZ 43, 278, 285 - Kleenex).

  • OLG Köln, 28.06.1996 - 6 U 50/96

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Nassrasierer-Verschenkaktion

    Vielmehr ist sie dem System des Leistungswettbewerbs als Werbemaßnahme grundsätzlich immanent und bildet sogar eine besonders geeignete Möglichkeit, die angesprochenen Verbraucher von der Güte und Preiswürdigkeit der Ware zu überzeugen und zu einem Vergleich mit anderen Waren konkurrierender Anbieter anzuregen (vgl. für viele: BGH GRUR 1968, 649/651 - "Rocroni-Ascher" - BGH GRUR 1969, 295/296 f - "Goldener Oktober" - BGHZ 43, 278/284 f - "Kleenex" - BGH GRUR 1975, 26/27 - "Colgate" - Köhler-Piper, UWG, Rn. 47 und 197 f. zu § 1; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Auflage, Rn. 119 zu § 1 UWG).

    Hierfür ist entscheidend darauf abzustellen, ob durch das Geschenk zumindest für einen begrenzten Zeitraum der Bedarf des Beschenkten gedeckt wird und ob weiter die unentgeltliche Verteilung nach der Art der Ware sowie nach dem Umfang und der Dauer der Bedarfsdeckung die Gefahr mit sich bringt, daß der Verbraucher auch nach Beendigung der Verteilung und "Testphase" davon absieht, die Angebote der Mitbewerber unbeeinflußt zu prüfen, einhergehend mit einem entsprechendem Verlust von Absatzmöglichkeiten der Mitbewerber (vgl. Köhler/Piper, a.a.O., Rn. 199; BGHZ 43, 278/284 - "Kleenex" - BGH GRUR 1969, 295/297 - "Goldener Oktober" - BGH GRUR 1975, 26/28 f. - "Colgate" -).

    Allerdings kann dem Vortrag der Antragsstellerin weiter nicht entnommen werden, inwiefern es für die Dauer dieser Bedarfsdeckung zu einer Sättigung bzw. Verstopfung des Marktes kommt, aufgrund der allein oder in Verbindung mit etwa zu erwartenden gleichartigen Werbemaßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begründet ist, daß der Leistungswettbewerb hinsichtlich der hier in Rede stehenden Warenart in nicht unerheblichen Umfang ausgeschaltet wird (vgl. BGHZ 43, 278/285 - "Kleenex" -).

  • BGH, 29.04.1993 - I ZR 92/91

    Hotelgutschein - übertriebenes Anlocken; Normalpreis; verbotene Nebenleistung

    Der Preiserlaß, der in der Schenkung einer an sich entgeltlichen Leistung liegt, stellt keinen Preisnachlaß im Sinne des § 1 Abs. 1 RabattG dar (BGH, Urt. v. 26.2. 1965 - Ib ZR 51/63, GRUR 1965, 489 - Kleenex, insoweit in BGHZ 43, 278 nicht abgedruckt).

    Solche, die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Umstände können darin zu sehen sein, daß die Art und der Umfang der unentgeltlichen Leistung den Empfänger in unsachlicher Weise zum Abschluß entgeltlicher Verträge veranlassen oder ihn derart an die kostenlos abgegebene Leistung gewöhnen, daß er davon absieht, Leistungsangebote anderer Mitbewerber auf Güte und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen (vgl. BGHZ 43, 278, 284 - Kleenex; BGH, Urt. v. 23.2. 1989 - I ZR 138/86, GRUR 1989, 366, 367; BGH - Annoncen-Avis aaO).

  • BGH, 06.10.1983 - I ZR 39/83

    Verkauf unter Einstandspreis II

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann die Sittenwidrigkeit einer Wettbewerbshandlung nicht mit verfehlten betriebswirtschaftlichen Überlegungen begründet werden (BGHZ 23, 365, 375 - Suwa; BGHZ 43, 278, 283 - Kleenex; BGH GRUR 1957, 600, 601 - Westfalen-Blatt; BGH GRUR 1967, 256, 258 - Stern).

    Ob eine solche Niedrigpreis-Politik unter struktur- und wettbewerbspolitischen Gesichtspunkten unzulässig oder problematisch ist, weil, wie das Bundeskartellamt in einer Untersagungsverfügung nach § 37 a GWB ausführt, mittelständische Unternehmen dazu wirtschaftlich nicht in der Lage sind (vgl. BKA Beschl. v. 5. Mai 1983 - WuW/E BKartA 2029, 2037 Coop Bremen), ist bei der Anwendung des § 1 UWG nicht zu prüfen (vgl. BGHZ 43, 278, 283 - Kleenex, s. dazu u.a. auch Lehmann, GRUR 1977, 580 f, 633 f m.w.N.; differenzierend P. Ulmer, aaO, S. 579).

  • BGH, 26.03.1998 - I ZR 222/95

    -- DM Umwelt-Bonus - übertriebenes Anlocken, 1.000

    Unentgeltliche Zuwendungen sind im geschäftlichen Verkehr nicht schlechthin wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG (BGHZ 43, 278, 280 - Kleenex; 81, 291, 295 - Bäckerfachzeitschrift; 114, 82, 84 - Motorboot-Fachzeitschrift; BGH, Urt. v. 12.10.1989 - I ZR 155/87, GRUR 1990, 44, 45 = WRP 1990, 266 - Annoncen-Avis; Urt. v. 19.11.1992 - I ZR 6/91, GRUR 1993, 483, 484 = WRP 1993, 312 - Unentgeltliche Partnervermittlung).
  • BGH, 20.11.2003 - I ZR 120/00

    Vertrieb von Gratiszeitung nicht wettbewerbswidrig

  • BGH, 03.11.1988 - I ZR 12/87

    Nachtbackverbot; Verfassungsmäßigkeit des Nachbackverbots; Sittenwidrigkeit eines

  • BGH, 03.02.1988 - I ZR 222/85

    Btx-Werbung; Belästigende Werbung im Btx-Mitteilungsdienst

  • BGH, 27.10.1988 - I ZR 29/87

    Preiskampf

  • BGH, 21.06.1971 - KZR 8/70

    Mitgliederbelieferung als Wettbewerbswidrigkeit und Kartellverstoß

  • BGH, 18.09.1997 - I ZR 119/95

    Erstcoloration - Psychologischer Kaufzwang

  • BGH, 01.02.1967 - Ib ZR 3/65

    Grabsteinaufträge I

  • BGH, 17.12.1976 - I ZR 26/75

    Sittenwidrigkeit des Verschenkens einer journalistischen Leistung -

  • BGH, 19.06.1970 - I ZR 115/68

    Fernsprechwerbung

  • BGH, 14.05.1992 - I ZR 204/90

    Verdeckte Laienwerbung - Laienwerbung

  • OLG Köln, 19.10.1998 - 6 U 41/97

    Warenprobe; Erprobungszweck; Naßrasierer

  • BGH, 06.10.1983 - I ZR 71/81

    Ruf- und Absatzschädigung des Herstellers und seines Markenartikels durch Verkauf

  • OLG Frankfurt, 30.11.1989 - 6 U 155/88
  • BGH, 12.10.1989 - I ZR 155/87

    Annoncen-Avis

  • BGH, 03.07.1981 - I ZR 84/79

    Bäckerfachzeitschrift

  • OLG Naumburg, 13.01.1993 - 2 U 372/92

    Wiederaufleben der Dringlichkeitsvermutung; Wettbewerbsrechtliche einstweilige

  • BGH, 21.06.1971 - KZR 9/70

    Verlegung einer landwirtschaftlichen Zeitschrift - Verstoß gegen

  • BGH, 06.07.1989 - I ZR 111/87

    Antwort eines Maklers auf eine Chiffreanzeige

  • BGH, 28.03.1969 - I ZR 33/67

    Belieferung brauereigebundener Gastwirte mit Bier aus fremden Brauereien -

  • BSG, 28.02.1967 - 3 RK 15/67

    Schuldhafte Verletzung der Pflichten der Einzugsstelle von

  • BGH, 22.11.1974 - I ZR 23/74

    Werbung am Unfallort I

  • BGH, 03.12.1976 - I ZR 34/75

    Irreführung des Publikums durch unzulässige Schaufenstermiete - Voraussetzung

  • BGH, 13.06.1973 - I ZR 65/72

    Vorliegen eines Rabattverstosses bei Verteilung von Wertscheinen unmittelbar an

  • BGH, 26.03.1971 - I ZR 128/69

    Stuttgarter Wochenblatt II

  • BGH, 16.03.1973 - I ZR 20/72

    Schatzjagd

  • BGH, 22.01.1971 - I ZR 76/69

    Grenzen der guten Sitten bei der Abwehr eines unlauteren Wettbewerbers - Anzeigen

  • OLG Hamburg, 07.12.2000 - 3 U 79/00

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des kostenlosen Versandes einer

  • BGH, 28.04.1978 - I ZR 157/76

    Unlauterer Wettbewerb durch unsachliche Beeinflussung der Käufer - Anlocken und

  • OLG Hamburg, 10.10.1991 - 3 U 58/91

    Wettbewerbswidrigkeit der Lieferung von Hörgeräten durch einen Lieferanten

  • BGH, 14.10.1977 - I ZR 160/75

    Prozessführungsbefugnis eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen im

  • BGH, 05.05.1972 - I ZR 124/70

    Kunden-Einzelbeförderung

  • BGH, 22.05.1981 - I ZR 85/79

    Unterlassungsanspruch gegen eine Gutscheinaktion in derem Rahmen Drogerie-Kunden

  • BGH, 14.06.1974 - I ZR 104/73

    Colgate

  • LG Berlin, 06.08.1992 - 16 O 796/92

    Vertrieb einer Sonntagszeitung über ungesicherte Verkaufshilfen (sog. "stumme

  • OLG Oldenburg, 11.12.1986 - 1 U 121/86

    Vertrieb von Torfprodukten für gärtnerische Nutzung; Unterlassung des Vertriebs

  • LSG Hessen, 14.03.1973 - L 1 Ar 1104/71

    SGG § 51 Abs. 1; AFG § 144 Abs. 3; AFG § 145 Nr. 2

  • BGH, 19.11.1971 - I ZR 69/70

    Vereinigung zur Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen - Zweckzusammenhang zwischen

  • OLG Zweibrücken, 27.04.2000 - 4 U 285/99
  • BGH, 15.01.1969 - I ZR 24/67

    Voraussetzungen für einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Zugabeverordnung (ZugabeVO) -

  • KG, 08.04.2016 - 5 W 73/16
  • BGH, 15.02.1967 - Ib ZR 4/65

    Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften - Unentgeltliche Abgabe von Waren -

  • BGH, 15.02.1967 - Ib ZR 10/65

    Unberechtigte Auslieferung von Zeitschriften - Unentgeltliche Abgabe von Waren -

  • BGH, 14.06.1974 - I ZR 105/73

    Unentgeltliche Verteilung von Warenproben - Verschenken von Ware zu

  • BGH, 27.11.1968 - I ZR 7/67

    Rechtmäßigkeit einer unentgeltlichen Abgabe von Waren zum Zwecke der Erprobung -

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