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   BGH, 08.02.1980 - I ZR 58/78   

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https://dejure.org/1980,4048
BGH, 08.02.1980 - I ZR 58/78 (https://dejure.org/1980,4048)
BGH, Entscheidung vom 08.02.1980 - I ZR 58/78 (https://dejure.org/1980,4048)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 1980 - I ZR 58/78 (https://dejure.org/1980,4048)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Werbung für eine Verkaufsveranstaltung - Angebot von Waren ohne zeitliche Begrenzung - Ankündigung eines vorweggenommenen Sommerschlussverkaufs - Anzeige für eine nicht erlaubte Sonderveranstaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1980, 645
  • GRUR 1980, 722
  • DB 1980, 2032
  • WRP 1980, 540
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 10.07.1997 - I ZR 201/95

    Geburtstags-Angebot - Sonderveranstaltung/Sonderangebote

    Dies schließt es nicht aus, daß auf der einen Seite je nach Branchenübung und Größe des Gesamtsortiments auch eine Werbung mit massierten Angeboten zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.7.1979 - I ZR 128/77, GRUR 1979, 781 = WRP 1979, 715 - radikal gesenkte Preise; Urt. v. 23.6.1961 - I ZR 124/60, GRUR 1962, 36, 38 = WRP 1961, 277 - Sonderangebot; Urt. v. 8.2.1980 - I ZR 58/78, GRUR 1980, 722, 723 = WRP 1980, 540 - Einmalige Gelegenheit) und sich auf der anderen Seite schon die Werbung für einzelne Waren ausnahmsweise als Ankündigung einer den normalen Geschäftsbetrieb unterbrechenden Sonderveranstaltung darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1977 - I ZR 122/75, GRUR 1977, 791, 793 = WRP 1977, 399 - Filialeröffnung).
  • BGH, 17.03.1983 - I ZR 198/80

    Zulässigkeit von Sonderangeboten außerhalb so genannter Karenzzeiten von 14 Tagen

    Darüber hinaus hat es in Rechnung gestellt, daß die Angebote der Beklagten mit Ausnahme der letzten Angebotszeile Waren betreffen, wie sie im Rahmen von Schlußverkaufsveranstaltungen angeboten werden, daß es sich dabei - anders als in dem Senatsurteil "Einmalige Gelegenheit" (GRUR 1980, 722 = WRP 1980, 540), auf das sich die Revision beruft - nicht nur um einzelne Artikel, sondern um ganze Warengruppen handelt und daß auch das Ausmaß der Preisherabsetzung von bis zu 60 % und die besondere Herausstellung dessen ("Alles staunt bei solchen Preisen") nicht auf übliche Sonderangebote im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, wohl aber auf Saison-Schlußverkäufe und deren Ankündigungen hinweisen.
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