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   BGH, 02.02.1984 - I ZR 4/82   

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https://dejure.org/1984,833
BGH, 02.02.1984 - I ZR 4/82 (https://dejure.org/1984,833)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1984 - I ZR 4/82 (https://dejure.org/1984,833)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1984 - I ZR 4/82 (https://dejure.org/1984,833)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Boykottaufforderung - Ablehnung von Servicearbeiten für Kaffee-Röster-Uhren - Billiguhren-Verkaufsaktion eines Kaffee-Rösters

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Kundenboykott

    § 1 UWG a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1
    Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Aufforderungen zum Boykott durch einen Brancheninformationsdienst

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 60
  • MDR 1984, 615
  • MDR 1984, 815
  • GRUR 1984, 461
  • afp 1984, 99
  • WRP 1984, 321
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.11.1979 - KZR 1/79

    Denkzettel-Aktion

    Auszug aus BGH, 02.02.1984 - I ZR 4/82
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt für ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs auch die Verwirklichung der Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern (BGHZ 3, 270, 276 f - Constanze i; BGH GRUR 1974, 666 = WRP 1974, 400 - Reparaturversicherung; vgl. auch BGH GRUR 1980, 242, 244 = WRP 1980, 200 - Denkzettelaktion).

    Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits wiederholt entschieden, daß der Adressat eines Boykottaufrufs nicht mit demjenigen identisch zu sein braucht, der die Liefer- bzw. Bezugssperre verhängen soll, sondern daß es genügt, wenn der Adressat veranlaßt wird, seinerseits mit ihm zu Gebote stehenden Mitteln auf einen Boykott des Wettbewerbers durch dessen Lieferanten oder Kunden hinzuwirken (BGH GRUR 1980, 242, 243 = WRP 1980, 200 - Denkzettelaktion; BGH Urt. v. 5. Februar 1980 - KZR 3/79, Urteilsabdruck S. 13 f).

    Den suggestiv gemachten Vorschlägen der Beklagten kommt vielmehr - dies kann das Revisionsgericht aufgrund der vorliegenden Feststellungen von sich aus beurteilen - der Charakter einer Aufforderung zum Boykott der Klägerin zu (vgl. auch BGH GRUR 1980, 242, 244 - Denkzettelaktion).

  • BGH, 05.02.1980 - KZR 3/79

    Veröffentlichung eines Boykottaufrufs - Anspruch auf Schadensersatz -

    Auszug aus BGH, 02.02.1984 - I ZR 4/82
    Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits wiederholt entschieden, daß der Adressat eines Boykottaufrufs nicht mit demjenigen identisch zu sein braucht, der die Liefer- bzw. Bezugssperre verhängen soll, sondern daß es genügt, wenn der Adressat veranlaßt wird, seinerseits mit ihm zu Gebote stehenden Mitteln auf einen Boykott des Wettbewerbers durch dessen Lieferanten oder Kunden hinzuwirken (BGH GRUR 1980, 242, 243 = WRP 1980, 200 - Denkzettelaktion; BGH Urt. v. 5. Februar 1980 - KZR 3/79, Urteilsabdruck S. 13 f).
  • BGH, 03.05.1974 - I ZR 52/73

    Rückruf bzw. Vernichtung wettbewerbswidrigen Werbematerials - Auskunftsanspruch,

    Auszug aus BGH, 02.02.1984 - I ZR 4/82
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt für ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs auch die Verwirklichung der Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern (BGHZ 3, 270, 276 f - Constanze i; BGH GRUR 1974, 666 = WRP 1974, 400 - Reparaturversicherung; vgl. auch BGH GRUR 1980, 242, 244 = WRP 1980, 200 - Denkzettelaktion).
  • BGH, 22.01.1971 - I ZR 76/69

    Grenzen der guten Sitten bei der Abwehr eines unlauteren Wettbewerbers - Anzeigen

    Auszug aus BGH, 02.02.1984 - I ZR 4/82
    Soweit das Berufungsgericht die Sittenwidrigkeit deswegen verneint hat, weil die Klägerin ihrerseits zu polemischem Vorgehen gegen sie im Konkurrenzkampf Anlaß gegeben habe - und zwar durch frühere Verhaltensweisen beim Verkauf, die wiederholt auch zu wettbewerblichen Auseinandersetzungen vor Gericht, darunter auch zu Niederlagen der Klägerin, geführt hätten -, hat es nicht beachtet, daß erlaubtes wettbewerbliches Abwehrverhalten (vgl. dazu insbesondere BGH GRUR 1971, 259 = WRP 1971, 222 - WAZ) grundsätzlich dort seine Grenzen findet, wo es schützenswerte Belange von am Wettbewerbsverhältnis selbst nicht unmittelbar beteiligten Dritten verletzt (vgl. - sinngemäß - BGH GRUR 1983, 335 - Trainingsgerät), und daß solche Belange hier auf Seiten der am unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis nicht beteiligten Uhrenkäufer dadurch berührt werden, daß deren Beeinträchtigung und Verärgerung durch Verweigerung der Kundendienstleistung gezielt als Mittel eingesetzt werden soll, um die Klägerin zu treffen.
  • BGH, 17.02.1983 - I ZR 194/80

    Wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung einer Telefon-Ansage über sog.

    Auszug aus BGH, 02.02.1984 - I ZR 4/82
    Es hat nicht verkannt, daß bei Presseäußerungen - anders als bei Äußerungen eines Wettbewerbers über einen anderen - keine Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht spricht (BGK GRUR 1983, 379 = WRP 1983, 395 - Geldmafiosi); es hat eine solche Absicht aber daraus entnommen, daß die Beklagten in dem Konkurrenzkampf zwischen der Klägerin als Uhrenverkäuferin und dem Uhrenfachhandel tendenziös zugunsten des letzteren hätten Stellung nehmen und darüber hinaus letzteren auch hätten beraten wollen, wie er der Konkurrenz der "Kaffee-Röster" begegnen könne.
  • BVerfG, 26.02.1969 - 1 BvR 619/63

    Blinkfüer

    Auszug aus BGH, 02.02.1984 - I ZR 4/82
    Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24. November 1983 - 1 ZR 192/81 - Copy-Charge (Urteilsabdruck S. 10 f) ausgeführt hat, kann zwar eine Presseberichterstattung auch im Falle eines Boykottaufrufs durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sein, wenn die ihr zugrundeliegende Meinungskundgabe das Mittel zu geistigem Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage ist, wenn es also dem Handelnden um eine argumentative Auseinandersetzung z.B. über politische, soziale, kulturelle oder - was hier in Betracht kommt - wirtschaftliche Belange der interessierten Öffentlichkeit geht (BVerfGE 25, 256, 264 - Blinkfüer).
  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51

    Constanze I

    Auszug aus BGH, 02.02.1984 - I ZR 4/82
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt für ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs auch die Verwirklichung der Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern (BGHZ 3, 270, 276 f - Constanze i; BGH GRUR 1974, 666 = WRP 1974, 400 - Reparaturversicherung; vgl. auch BGH GRUR 1980, 242, 244 = WRP 1980, 200 - Denkzettelaktion).
  • BGH, 19.01.2016 - VI ZR 302/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Boykottaufruf gegen einen

    Die Rechtsprechung misst den Interessen des vom Boykottaufruf Betroffenen dann eher Vorrang zu, wenn die Meinungsäußerung nicht dem geistigen Meinungskampf dient, sondern als Mittel zum Zweck der Förderung privater Wettbewerbsinteressen eingesetzt wird, wenn es also um die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen gegen andere wirtschaftliche Interessen im Rahmen des wirtschaftlichen Wettbewerbs geht (vgl. BVerfGE 25, 256, 264 - Blinkfüer; 62, 230, 247; BVerfG, NJW 1992, 1153, 1154; BGH, Urteile vom 24. November 1983 - I ZR 192/81, NJW 1985, 62, 63; vom 2. Februar 1984 - I ZR 4/82, NJW 1985, 60, 62; vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 25; Dreier/Schulze-Fielitz, GG, 3. Aufl., Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 163; Möllers, NJW 1996, 1374, 1375; Wegner in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 32 Rn. 159; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., Kap. 42 Rn. 60a).
  • BGH, 20.03.1986 - I ZR 13/84

    Gastrokritiker

    Derartige Äußerungen werden durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG, die ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und damit auch des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb findet (Art. 5 Abs. 2 GG), nicht gedeckt (Senat, Urt. v. 2.2.1984 - I ZR 4/82, GRUR 1984, 461, 463 = WRP 1984, 321 - Kundenboykott; BVerfG, Beschl. v. 15.11.1982, GRUR 1984, 357, 359).

    Grund für die Äußerung kann auch dann, wenn ein Wettbewerbsverhältnis besteht, das besondere Anliegen der Presse sein, die Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten und zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.10.1981 - I ZR 93/79, GRUR 1982, 234, 235 = WRP 1982, 259 - Großbanken-Restquoten; Urt. v. 2.2.1984 a.a.O. - Kundenboykott).

  • OLG Jena, 07.01.1998 - 2 U 959/97

    Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch einen

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  • OLG Nürnberg, 20.11.2006 - 3 U 1838/06

    Wettbewerbswidrigkeit des Ausschlusses der Erstattung der Kosten eines bestimmten

    Hierfür ist nach der Rechtsprechung schon ausreichend, dass eine konkrete Wettbewerbsbeziehung zwischen den Beteiligten erst durch die in Frage stehende Wettbewerbshandlung entsteht, wie etwa zwischen einem Brancheninformationsdienst und einem Kaffeeröster (BGH, GRUR 1984, 461 - Kundenboykott) oder zwischen einem Fernsehsender und dem Hersteller von Werbeblockern (BGH, GRUR 2004, 877 -Werbeblocker).
  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 71/88

    Anzeigenpreis I - Verdrängungswettbewerb

    Ein wettbewerbsrechtlich zulässiges Abwehrverhalten setzt außer einem hier gegebenen - rechtswidrigen Angriff eines Wettbewerbsteilnehmers zusätzlich voraus, daß durch die Abwehrmaßnahmen gegenüber dem angreifenden Konkurrenten nicht in Rechte oder berechtigte Interessen Dritter eingegriffen wird (BGHZ 23, 365, 376 - Suwa; BGH, Urt. v. 2.2.1984 - I ZR 4/82, GRUR 1984, 461, 463 - Kundenboykott) und daß diesem Angriff durch Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht ausreichend gewehrt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1967 - Ib ZR 34/65, GRUR 1968, 382, 385 - Favorit II; Urt. v. 22.1.1971 I ZR 76/69, GRUR 1971, 259, 260 - W.A. Z.; Urt. v. 27.10.1989 - I ZR 29/87, WRP 1989, 468, 471 - Preiskampf).
  • BGH, 27.10.1988 - I ZR 29/87

    Preiskampf

    Ein solches setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außer einem - hier gegebenen - rechtswidrigen Angriff eines Wettbewerbsteilnehmers zusätzlich voraus, daß diesem Angriff durch Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht ausreichend gewehrt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1967 - Ib ZR 34/65, GRUR 1968, 382, 385 = WRP 1967, 363 - Favorit II; BGH, Urt. v. 22.1.1971 - I ZR 76/69, GRUR 1971, 259, 260 = WRP 1971, 222 - WAZ) und daß durch die Abwehrmaßnahme gegenüber dem angreifenden Konkurrenten nicht in Rechte oder berechtigte Interessen am Streit unbeteiligter Dritter eingegriffen wird (BGHZ 23, 365, 376 - SUWA; BGH, Urt. v. 2.2.1984 - I ZR 4/82, GRUR 1984, 461, 463 = WRP 1984, 321 - Kundenboykott).
  • BGH, 22.01.1985 - KZR 4/84

    Zulässigkeit von Boykottaufforderungen

    Damit haben die Beklagten gegen 3 26 Abs. 1 GWB verstoßen, denn dem Boykott-Tatbestand unterfallen nach gefestigter Rechtsprechung alle Handlungsweisen, die den Versuch darstellen, auf die freie Willensentscheidung der Adressaten, mit Dritten Lieferbeziehungen aufzunehmen oder aufrechtzuerhalten, einen Einfluß zu nehmen, der auf eine Aufhebung oder Verhinderung abzielt, und die hierzu auch geeignet sind (BGH Urt. v. 7.12.1962 - I ZR 71/61, WuW/E BGH 575, 578 - Möbelhersteller-Genossenschaft; Urt. v. 13.11.1979 - KZR 1/79, WuW/E BGH 1666, 1668 - Denkzettel-Aktion; Urt. v. 5.2.1980 - KRZ 3/79 - Allkauf; Urt. v. 24.11.1983 - I ZR 192/81, GRUR 1984, 214, 215 - Copy-Charge; Urt. v. 2.2.1984 - I ZR 4/82, GRUR 1984, 461, 462 - Kundenboykott).

    Es hat dabei nicht verkannt, daß bei Presseäußerungen - anders als bei Äußerungen eines Wettbewerbers über einen Mitbewerber - keine Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht spricht (BGH Urt. v. 2.2.1984 - I ZR 4/82, GRUR 1984, 461, 462 m.w.N. - Kundenboykott).

  • OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 2 U 8/09

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Abmahnungen von Abnehmern

    Erfolgt der Aufruf durch ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung, so wird die Wettbewerbsabsicht vermutet (vgl. BGH, GRUR 2000, 344 - [Beteiligungsverbot für Schilderpräger]; BGH, GRUR 1984, 461, 462 = WRP 1984, 321 - [Kundenboykott]).
  • LG Berlin, 05.05.2011 - 91 O 35/11

    Keine Werbung für Atomkraftwerke mit Fotos von Windkraftanlagen

    Jedoch handelt es sich dabei um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (BVerfG in GRUR 2001, Seite 170- Schockwerbung; BVerfG in GRUR 2001, Seite 1058 - Therapeutische Äquivalenz), da sich diese Norm nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richtet, vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dient ( BVerfG in GRUR 1984, Seite 357 - markt-intern; BVerfG in GRUR 1992, Seite 866 - Hackethai; BGH in GRUR 1984, Seite 461 - Kundenboykott; BGH in GRUR 1986, Seite 812- Gastrokritiker).
  • LG Köln, 16.03.2005 - 28 O 64/05

    Bezeichnung von Produkten eines führenden, die Marken "Müller", "Weihenstephan",

    Unzulässig ist im Zweifel jedenfalls nur der - hier nicht einschlägige - Boykottaufruf zur Förderung allein wirtschaftlicher Eigeninteressen (BGH, Urt. v. 02.02.1984 - I ZR 4/82, NJW 1985, 60; BGH, Urt. v. 24.11.1983 - I ZR 192/81, NJW 1985, 62).
  • OLG Köln, 16.06.1992 - 15 U 47/92

    Anspruch auf Unterlassen von Aussagen bzgl. der "bakteriologischen Kriegsführung"

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