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   BGH, 09.02.1984 - I ZR 11/82   

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https://dejure.org/1984,1307
BGH, 09.02.1984 - I ZR 11/82 (https://dejure.org/1984,1307)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1984 - I ZR 11/82 (https://dejure.org/1984,1307)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1984 - I ZR 11/82 (https://dejure.org/1984,1307)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Branchennähe von Herstellung von modischen Damenschuhen und der Herstellung von Ski-Bekleidungsstücken - Verwechslungsgefahr und Kennzeichnungskraft von Warenzeichen - Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung eines Warenzeichens - Verwechslungsgefahr bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 16 Abs. 1
    Branchennähe von modischen Damenschuhen und Ski-Bekleidungsstücken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 817
  • GRUR 1984, 471
  • WRP 1984, 323
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.06.1959 - I ZR 63/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.02.1984 - I ZR 11/82
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß der Schutz nach §§ 12 BGB, 16 Abs. 1 UWG Gleichartigkeit der von den Beteiligten vertriebenen Waren im warenzeichenrechtlichen Sinne nicht voraussetzt, daß er aber - zur Vermeidung uferloser Ausweitungen - dann entfällt, wenn die Geschäftsbereiche so weit voneinander entfernt sind, daß die Gefahr ausscheidet, beteiligte Verkehrskreise könnten durch gleiche oder verwechslungsfähige Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die fraglichen Waren stammten aus demselben Geschäftsbetrieb oder zwischen den beteiligten Unternehmen beständen irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge; dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche und dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen dergestalt, daß die Verwechslungsgefahr umso eher zu bejahen ist, je verwandter die Waren sind, aber auch bei wirtschaftlich entfernten Waren bestehen kann, wenn die Bezeichnungen nur geringfügig voneinander abweichen (BGH GRUR 1959, 484, 485 = WRP 1959, 273 - Condux; st. Rspr., vgl. z.B. auch BGHZ 19, 23, 26 - Magirus; BGH GRUR 1957, 561, 563 = WRP 1957, 269 - Rei-Chemie; GRUR 1974, 162, 163 - Etirex).

    Einer solchen Prüfung war es auch nicht deshalb enthoben, weil - wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - bei der Beurteilung der Warennähe nicht ausschließlich auf das gegenwärtige Sortiment des schutzbeanspruchenden Kennzeichnungsinhabers abzustellen ist, sondern darüber hinaus auch Ausweitungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 8, 387, 392 - Fernsprechnummer; 11, 214, 219 - KfA; BGH GRUR 1957, 561, 563 = WRP 1957, 269 - Rei-Chemie; GRUR 1959, 484, 486 = WRP 1959, 273 - Condux).

  • BGH, 31.05.1957 - I ZR 93/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.02.1984 - I ZR 11/82
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß der Schutz nach §§ 12 BGB, 16 Abs. 1 UWG Gleichartigkeit der von den Beteiligten vertriebenen Waren im warenzeichenrechtlichen Sinne nicht voraussetzt, daß er aber - zur Vermeidung uferloser Ausweitungen - dann entfällt, wenn die Geschäftsbereiche so weit voneinander entfernt sind, daß die Gefahr ausscheidet, beteiligte Verkehrskreise könnten durch gleiche oder verwechslungsfähige Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die fraglichen Waren stammten aus demselben Geschäftsbetrieb oder zwischen den beteiligten Unternehmen beständen irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge; dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche und dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen dergestalt, daß die Verwechslungsgefahr umso eher zu bejahen ist, je verwandter die Waren sind, aber auch bei wirtschaftlich entfernten Waren bestehen kann, wenn die Bezeichnungen nur geringfügig voneinander abweichen (BGH GRUR 1959, 484, 485 = WRP 1959, 273 - Condux; st. Rspr., vgl. z.B. auch BGHZ 19, 23, 26 - Magirus; BGH GRUR 1957, 561, 563 = WRP 1957, 269 - Rei-Chemie; GRUR 1974, 162, 163 - Etirex).

    Einer solchen Prüfung war es auch nicht deshalb enthoben, weil - wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - bei der Beurteilung der Warennähe nicht ausschließlich auf das gegenwärtige Sortiment des schutzbeanspruchenden Kennzeichnungsinhabers abzustellen ist, sondern darüber hinaus auch Ausweitungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 8, 387, 392 - Fernsprechnummer; 11, 214, 219 - KfA; BGH GRUR 1957, 561, 563 = WRP 1957, 269 - Rei-Chemie; GRUR 1959, 484, 486 = WRP 1959, 273 - Condux).

  • BGH, 11.11.1955 - I ZR 157/53

    Gleichartigkeit von Waren

    Auszug aus BGH, 09.02.1984 - I ZR 11/82
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß der Schutz nach §§ 12 BGB, 16 Abs. 1 UWG Gleichartigkeit der von den Beteiligten vertriebenen Waren im warenzeichenrechtlichen Sinne nicht voraussetzt, daß er aber - zur Vermeidung uferloser Ausweitungen - dann entfällt, wenn die Geschäftsbereiche so weit voneinander entfernt sind, daß die Gefahr ausscheidet, beteiligte Verkehrskreise könnten durch gleiche oder verwechslungsfähige Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die fraglichen Waren stammten aus demselben Geschäftsbetrieb oder zwischen den beteiligten Unternehmen beständen irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge; dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche und dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen dergestalt, daß die Verwechslungsgefahr umso eher zu bejahen ist, je verwandter die Waren sind, aber auch bei wirtschaftlich entfernten Waren bestehen kann, wenn die Bezeichnungen nur geringfügig voneinander abweichen (BGH GRUR 1959, 484, 485 = WRP 1959, 273 - Condux; st. Rspr., vgl. z.B. auch BGHZ 19, 23, 26 - Magirus; BGH GRUR 1957, 561, 563 = WRP 1957, 269 - Rei-Chemie; GRUR 1974, 162, 163 - Etirex).
  • BGH, 30.01.1953 - I ZR 88/52

    Fernsprechnummer als Kennzeichnungsmittel

    Auszug aus BGH, 09.02.1984 - I ZR 11/82
    Einer solchen Prüfung war es auch nicht deshalb enthoben, weil - wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - bei der Beurteilung der Warennähe nicht ausschließlich auf das gegenwärtige Sortiment des schutzbeanspruchenden Kennzeichnungsinhabers abzustellen ist, sondern darüber hinaus auch Ausweitungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 8, 387, 392 - Fernsprechnummer; 11, 214, 219 - KfA; BGH GRUR 1957, 561, 563 = WRP 1957, 269 - Rei-Chemie; GRUR 1959, 484, 486 = WRP 1959, 273 - Condux).
  • BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52

    Abkürzungen. Kennzeichnungsschutz

    Auszug aus BGH, 09.02.1984 - I ZR 11/82
    Einer solchen Prüfung war es auch nicht deshalb enthoben, weil - wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - bei der Beurteilung der Warennähe nicht ausschließlich auf das gegenwärtige Sortiment des schutzbeanspruchenden Kennzeichnungsinhabers abzustellen ist, sondern darüber hinaus auch Ausweitungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 8, 387, 392 - Fernsprechnummer; 11, 214, 219 - KfA; BGH GRUR 1957, 561, 563 = WRP 1957, 269 - Rei-Chemie; GRUR 1959, 484, 486 = WRP 1959, 273 - Condux).
  • BGH, 22.10.1954 - I ZR 46/53

    Recht gegen Verwässerung eines berühmten Zeichens

    Auszug aus BGH, 09.02.1984 - I ZR 11/82
    Dabei kann es nämlich - was der Bundesgerichtshof wiederholt für die Verwechslungsgefahr insgesamt ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 15, 107, 111 - Koma; BGH GRUR 1958, 339, 341 - Technika; GRUR 1960, 550, 551 = WRP 1960, 286 - Promonta) - nicht allein auf jede rein theoretische Möglichkeit einer Sortimentsausweitung ankommen, sondern nur auf eine solche, die nach den wirklichen Gegebenheiten des Einzelfalles nicht gänzlich fernliegt.
  • BGH, 25.10.1957 - I ZR 38/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.02.1984 - I ZR 11/82
    Dabei kann es nämlich - was der Bundesgerichtshof wiederholt für die Verwechslungsgefahr insgesamt ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 15, 107, 111 - Koma; BGH GRUR 1958, 339, 341 - Technika; GRUR 1960, 550, 551 = WRP 1960, 286 - Promonta) - nicht allein auf jede rein theoretische Möglichkeit einer Sortimentsausweitung ankommen, sondern nur auf eine solche, die nach den wirklichen Gegebenheiten des Einzelfalles nicht gänzlich fernliegt.
  • BGH, 04.03.1960 - I ZR 43/59
    Auszug aus BGH, 09.02.1984 - I ZR 11/82
    Dabei kann es nämlich - was der Bundesgerichtshof wiederholt für die Verwechslungsgefahr insgesamt ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 15, 107, 111 - Koma; BGH GRUR 1958, 339, 341 - Technika; GRUR 1960, 550, 551 = WRP 1960, 286 - Promonta) - nicht allein auf jede rein theoretische Möglichkeit einer Sortimentsausweitung ankommen, sondern nur auf eine solche, die nach den wirklichen Gegebenheiten des Einzelfalles nicht gänzlich fernliegt.
  • BGH, 06.07.1973 - I ZR 129/71

    Verletzung des Namensrechts durch die Firma und den Gebrauch der Bezeichnung e. -

    Auszug aus BGH, 09.02.1984 - I ZR 11/82
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß der Schutz nach §§ 12 BGB, 16 Abs. 1 UWG Gleichartigkeit der von den Beteiligten vertriebenen Waren im warenzeichenrechtlichen Sinne nicht voraussetzt, daß er aber - zur Vermeidung uferloser Ausweitungen - dann entfällt, wenn die Geschäftsbereiche so weit voneinander entfernt sind, daß die Gefahr ausscheidet, beteiligte Verkehrskreise könnten durch gleiche oder verwechslungsfähige Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die fraglichen Waren stammten aus demselben Geschäftsbetrieb oder zwischen den beteiligten Unternehmen beständen irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge; dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche und dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen dergestalt, daß die Verwechslungsgefahr umso eher zu bejahen ist, je verwandter die Waren sind, aber auch bei wirtschaftlich entfernten Waren bestehen kann, wenn die Bezeichnungen nur geringfügig voneinander abweichen (BGH GRUR 1959, 484, 485 = WRP 1959, 273 - Condux; st. Rspr., vgl. z.B. auch BGHZ 19, 23, 26 - Magirus; BGH GRUR 1957, 561, 563 = WRP 1957, 269 - Rei-Chemie; GRUR 1974, 162, 163 - Etirex).
  • BGH, 15.10.1992 - I ZR 259/90

    Kennzeichen apothekenpflichtiger Arzneimittel - Verwechselungsfahr einzelner

    Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Verwechslungsgefahr maßgeblich nicht nur durch den - von Fachkreisen kritischer als von Laien gesehenen - Ähnlichkeitsgrad der Bezeichnungen, sondern auch durch deren Kennzeichnungskraft und insbesondere durch den Grad der Warennähe bestimmt wird und daß zwischen diesen drei Bestimmungsfaktoren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wechselwirkung besteht, nach der der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (vgl. schon BGH GRUR 1956, 172, 176 - Magirus, insoweit nicht in BGHZ 19, 23; ferner BGH, Urt. v. 9.2. 1984 - I ZR 11/82, GRUR 1984, 471, 472 - Gabor/Caber; BGHZ 113, 115, 124 f. - SL m.w.N.; weitere Nachweise in Großkomm/Teplitzky § 16 UWG Rdn. 321 f. in Fn. 414).
  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 181/83

    "Zentris"; Branchennähe und Verwechslungsgefahr

    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt der Schutz nach dieser Bestimmung zusätzlich zwar nicht Gleichartigkeit der von den Beteiligten vertriebenen Waren im warenzeichenrechtlichen Sinne voraus; er entfällt aber dann, wenn die Geschäftsbereiche so weit voneinander entfernt sind, daß die Gefahr ausscheidet, angesprochene Verkehrskreise könnten durch gleiche oder verwechslungsfähige Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die fraglichen Waren stammten aus demselben Geschäftsbetrieb oder zwischen den beteiligten Unternehmen gebe es irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge; dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche und dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen dergestalt, daß die Verwechslungsgefahr um so eher zu bejahen ist, je verwandter die Waren sind, aber auch bei wirtschaftlich entfernten Waren bestehen kann, wenn die Bezeichnungen nur geringfügig voneinander abweichen (BGHZ 19, 23, 26 - Magirus; BGH Urt. v. 5.6.1959 - I ZR 63/58, GRUR 1959, 484, 485 = WRP 1959, 273 - Condux; Urt. v. 27.1.1965 - Ib ZR 5/63, GRUR 1965, 540, 541 - Hudson; Urt. v. 7.7.1965 - Ib ZR 9/64, GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 11/82, GRUR 1984, 471, 472 - Gabor/Caber).

    Unschädlich ist dafür, daß die Klägerin selbst keine Joghurt-Schokolade herstellt, da bei der Beurteilung der Warennähe auch die Möglichkeiten einer nicht ganz fernliegenden Sortimentsausweitung zu beachten sind (BGHZ 8, 387, 392 - Fernsprechnummer; st. Rspr., vgl. Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 11/82 - GRUR 1984, 471, 473 - Gabor/Caber m.w.N.).

  • BGH, 21.09.1989 - I ZR 34/88

    "Quelle"; Erlöschen zeichenrechtlichen Schutzes durch Aufgabe eines Teilbereichs

    Die Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche und dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen besteht dergestalt, daß die Verwechslungsgefahr umso eher zu bejahen ist, je verwandter die Waren aus den gegenüberstehenden Unternehmen sind (BGHZ 19, 23, 26 - Magirus; BGH, Urt. v. 5.6.1959 - I ZR 63/58, GRUR 1959, 484, 485 - Condux; Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 11/82, GRUR 1984, 471, 472 - Gabor/Caber; Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 181/83, GRUR 1986, 253, 255 - Zentis).

    Zwar kommt es beim firmenrechtlichen Schutz - anders als im Warenzeichenrecht mit dem feststehenden Verzeichnis der angemeldeten Waren - mehr auf die konkreten Unternehmensverhältnisse an; gleichwohl ist auch bei der Beurteilung der Branchennähe und der vom Verkehr daraus herzuleitenden Verwechslungsgefahr nicht ausschließlich auf das gegenwärtige Warensortiment des schutzbeanspruchenden Kennzeichnungsinhabers abzustellen, sondern es sind darüber hinaus auch solche Ausweitungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls nicht gänzlich fernliegen (BGHZ 8, 387, 392 - Fernsprechnummer; BGHZ 11, 214, 219 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; BGH, Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 11/82, GRUR 1984, 471, 473 - Gabor/Caber).

  • BGH, 21.03.1991 - I ZR 111/89

    Avon

    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist eine verkehrsbekannte langjährige einseitige Ausrichtung eines Unternehmens auf den Vertrieb von Waren einer sehr spezifischen Art nicht geeignet, Verkehrsvorstellungen über mögliche Ausweitungen in ganz andere Vertriebsbereiche zu wecken (vgl. BGH, Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 11/82, GRUR 1984, 471, 473 = WRP 1984, 323 Gabor/Caber).
  • LG Frankfurt/Main, 10.09.1997 - 6 O 261/97

    Lit.de

    Dabei ist nicht nur auf den gegenwärtigen Zustand beider Unternehmen abzustellen, sondern auch auf eine mögliche Ausdehnung, insbesondere des Unternehmens des Inhabers der älteren Bezeichnung Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH GRUR 1959, 484, 486 - Condux; GRUR 1960, 550, 551 - Promonta; GRUR 1984, 471 - Gabor/Caber).

    Daß dabei die Ausweitung der Tätigkeit der Klägerin auf das Gebiet der Beklagten nicht bloß eine rein theoretische Möglichkeit darstellt, sondern eine Ausdehnung ihres Geschäfsfeldes ist, die nach den wirklichen Gegebenheiten des Einzelfalles nicht gänzlich fernliegt (BGHZ 15, 107, 111 - Koma; GRUR 1958, 341 - Technika; GRUR 1960, 550, 551 - Promonta; GRUR 1984, 471 - Gabor/Caber), ergibt sich bereits daraus, daß die Klägerin sie genauso wie die Beklagte zu ihrem satzungsgemäßen Unternehmensgegenstand erhoben hat.

  • OLG Köln, 14.01.2000 - 6 U 44/99

    EuroCity ./. Euro City

    Denn eine verkehrsbekannte langjährige einseitige Ausrichtung eines Unternehmens auf den Vertrieb von Waren einer sehr spezifischen Art ist nicht geeignet, Verkehrsvorstellungen über mögliche Ausweitungen in ganz andere Vertriebsbereiche zu wecken (BGH GRUR 1984, 471, 473 - Gabor/Caber; BGH GRUR 1991, 863, 665 - Avon).
  • BGH, 23.11.2000 - I ZR 130/98

    NetCom; Verwechslungsgefahr bei ähnlicher Unternehmensbezeichnung

    Vielmehr sind dabei auch künftige sachliche Ausweitungen zu berücksichtigen, sofern es sich insoweit um eine reale, nicht nur ganz theoretische oder aus bestimmten Gründen fernliegende Möglichkeit handelt (vgl. BGH, Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 11/82, GRUR 1984, 471, 473 = WRP 1984, 323 - Gabor/Caber; Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 181/83, GRUR 1986, 253, 256 = WRP 1986, 82 - Zentis; Urt. v. 21.3.1991 - I ZR 111/89, GRUR 1991, 863, 865 = WRP 1991, 568 - Avon, insoweit in BGHZ 114, 105 nicht abgedruckt).
  • BGH, 12.12.1985 - I ZR 1/84

    "Fürstenberg"; Verkehrsgeltung bekannter europäischer

    Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler angenommen, daß der Anspruch aus § 16 UWG sich nicht nur gegen die Verwendung einer gleichen oder ähnlichen Kennzeichnung für gleichartige Waren richtet, sondern auch dann eingreift, wenn die mit einer verwechslungsfähigen Kennzeichnung versehenen Waren denen des Firmenrechtsinhabers so nahe stehen, daß zumindest ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs veranlaßt wird, angesichts der Ähnlichkeit der Bezeichnungen auch auf eine Herkunft der Waren aus demselben Betriebe oder wenigstens auf irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge der Unternehmen zu schließen (vgl. zuletzt BGH Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 11/82, GRUR 1984, 471, 472 - Gabor/Caber; Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 181/83, Urteilsabdr. S. 12 - Zentis, jeweils m.w.N.).
  • BPatG, 02.02.2023 - 30 W (pat) 20/20

    Sölen

    Vielmehr spricht der Umstand, dass die Widersprechende die Ausweitung ihres Sortiments auf "herzhafte Snacks" in der Türkei nicht zum Anlass genommen hat, diese Produkte in den Jahren danach bis zur Anmeldung der angegriffenen Marke am 3. November 2015 (neben ihren Süßwarenprodukten) auch im Inland zu vertreiben, gegen eine entsprechende Ausweitungstendenz zum Prioritätszeitpunkt der angegriffenen Marke (vgl. dazu BGH, GRUR 1984, 471, 473 - Gabor/Caber).
  • LG Düsseldorf, 07.01.1997 - 4 O 123/96

    Zwillingszeichen

    Etwa ist eine verkehrsbekannte langjährige einseitige Ausrichtung eines Unternehmens auf einen sehr spezifischen Tätigkeitsbereich nicht geeignet, Verkehrsvorstellungen über mögliche Ausweitungen in ganz andere Tätigkeitsbereiche hervorzurufen (BGH, GRUR 1984, 471 (473) - Gabor/Caber; a.a.O. (865) - Avon).
  • LG Düsseldorf, 26.10.1995 - 4 O 70/95

    Möglichkeit des Bestehens einer Verwechselungsgefahr bei Fehlen einer

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