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   BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90   

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BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90 (https://dejure.org/1992,1978)
BGH, Entscheidung vom 16.01.1992 - I ZR 36/90 (https://dejure.org/1992,1978)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 1992 - I ZR 36/90 (https://dejure.org/1992,1978)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung für Urheberrechtsverletzungen, die ein im Landesdienst stehender Professor einer Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen in Ausübung des ihm anvertrauten Amtes durch den Professor - Haftung für Urheberrechtsverletzungen, die ein im Landesdienst stehender ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Seminarkopien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 839; UrhG § 97
    Lehrtätigkeit eines beamteten Hochschulprofessors einschließlich der Beschaffung und Verbreitung des erforderlichen Lehrmaterials als Amtsausübung i.S. von § 839 BGB; Amtspflichtverletzung durch Eingriff in Urheberrechte Dritter (hier: Herstellung und Verbreitung von Kopien ...

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1310
  • MDR 1992, 760
  • NVwZ 1992, 707 (Ls.)
  • GRUR 1993, 37
  • ZUM 1993, 86
  • afp 1992, 224
  • afp 1992, 244
  • WRP 1992, 373
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 04.06.1987 - I ZR 117/85

    Kabelfernsehen II; Rechtsweg für Ansprüche gegen die Deutsche Bundespost wegen

    Auszug aus BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90
    Das Berufungsgericht hat zutreffend - und von den Parteien nicht beanstandet - angenommen, daß der ordentliche Rechtsweg zulässig ist (§ 104 Satz 1 UrhG; vgl. dazu BGH, Urt. v. 04.06.1987 - I ZR 117/85, GRUR 1988, 206, 207 - Kabelfernsehen II).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Betätigung der öffentlichen Hand je nach der Beziehung, in der sie Wirkungen äußert, einmal als hoheitlich, zum anderen als privatrechtlich zu qualifizieren sein kann (GSZ BGHZ 66, 229, 237 - Studentenversicherung; BGHZ 82, 375, 383 - Brillen-Selbstabgabestellen; GmS-OGB BGHZ 102, 280, 285 ff. - Rollstühle; BGHZ 110, 278, 284 - Werbung im Programm; BGHZ 110, 371, 380 f. - Sportübertragungen; BGH, Urt. v. 23.05.1985 - I ZR 18/83, GRUR 1985, 1063 = WRP 1985, 694, 695 - Landesinnungsmeister; Urt. v. 04.06.1987 - I ZR 117/85, GRUR 1988, 206, 208 - Kabelfernsehen II).

    Benötigt sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags Leistungen, für deren Beschaffung ihr hoheitliche Mittel nicht zu Gebote stehen, so muß sie sich in diesem Bereich nach den für jedermann geltenden Bestimmungen, also auf privatrechtlicher Ebene, versorgen (BGH GRUR 1988, 206, 208 - Kabelfernsehen II).

  • BGH, 12.12.1991 - III ZR 10/91

    Haftung des Dienstherrn für Schäden an einem Kraftfahrzeug des Beamten

    Auszug aus BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90
    Mit Fiskalmaßnahmen wie der Beschaffung von Verwaltungshilfsmitteln (z.B. Schreibmaterial), die nicht Ausübung öffentlicher Gewalt sind, kann die vom Beklagten zu 2 vorliegend veranlaßte Herstellung und Verbreitung von Ablichtungen nicht verglichen werden (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 04.03.1982 - III ZR 150/80, VersR 1982, 498, 499; Urt. v. 12.12.1991 - III ZR 10/91, Umdr. S. 14 - zur Veröffentlichung vorgesehen),.

    Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes eine unerlaubte Handlung in diesem Sinn begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht (BGHZ 78, 274, 279 [BGH 25.09.1980 - III ZR 74/78]; BGH, Urt. v. 12.12.1991 - III ZR 10/91, Umdr. S. 12 - zur Veröffentlichung vorgesehen, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81

    Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem urheberrechtswidrigen

    Auszug aus BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90
    Dazu gehören diejenigen Bediensteten der Beklagten zu 1, welche die Anordnung des Beklagten zu 2 die Vervielfältigungsstücke zu fertigen und öffentlich anzubieten, ausgeführt haben (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 09.06.1983 - I ZR 70/81, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden), aber auch dieser selbst als Beamter der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 2 war zwar als Professor bei der Wahrnehmung seiner Lehraufgabe selbständig (§§ 4, 48 WissHG; § 3 Abs. 3 § 43 HRG).
  • BGH, 31.05.1990 - I ZR 228/88

    Anzeigenauftrag - Haftung des Betriebsinhabers

    Auszug aus BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90
    Der Begriff des Arbeitnehmers ist deshalb - ebenso wie der Begriff des Angestellten im Sinne des § 13 Abs. 4 UWG - weit auszulegen (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 31.05.1990 - I ZR 228/88, GRUR 1990, 1039, 1040 = WRP 1991, 79, 80 - Anzeigenauftrag (zu § 13 Abs. 4 UWG)).
  • BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54

    Urheberrecht und Magnettonaufnahme

    Auszug aus BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90
    Damit entspricht er dem Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB, der vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes (in entsprechender Anwendung) Grundlage für den Unterlassungsanspruch gegenüber Beeinträchtigungen des Urheberrechts war (BGHZ 17, 266, 291 f. - Grundig-Reporter), Denn diese Rechtslage hat durch das Urheberrechtsgesetz keine Einschränkungen erfahren.
  • BGH, 19.12.1960 - GSZ 1/60

    Sportplatzasche - § 839 BGB, keine Naturalrestitution

    Auszug aus BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90
    Neben einer etwaigen - aus § 839 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 34 GG folgenden - Haftung des Landes Nordrhein-Westfalen kommt eine eigene Schadensersatzhaftung des Beklagten zu 2 gegenüber dem Kläger nicht in Betracht (vgl. GSZ BGHZ 34, 99, 104; BGH, Urt. v. 16.11.1965 - VI ZR 107/64, VersR 1966, 262, 264; Urt. v. 30.09.1970 - III ZR 81/67, NJW 1971, 43, 44).
  • BGH, 16.11.1965 - VI ZR 107/64

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen einen Arzt wegen erlittenen

    Auszug aus BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90
    Neben einer etwaigen - aus § 839 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 34 GG folgenden - Haftung des Landes Nordrhein-Westfalen kommt eine eigene Schadensersatzhaftung des Beklagten zu 2 gegenüber dem Kläger nicht in Betracht (vgl. GSZ BGHZ 34, 99, 104; BGH, Urt. v. 16.11.1965 - VI ZR 107/64, VersR 1966, 262, 264; Urt. v. 30.09.1970 - III ZR 81/67, NJW 1971, 43, 44).
  • BGH, 30.09.1970 - III ZR 81/67

    Schädelbasisbruch auf Grund eines Sturzes bei Glätte - Reinigung öffentlicher

    Auszug aus BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90
    Neben einer etwaigen - aus § 839 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 34 GG folgenden - Haftung des Landes Nordrhein-Westfalen kommt eine eigene Schadensersatzhaftung des Beklagten zu 2 gegenüber dem Kläger nicht in Betracht (vgl. GSZ BGHZ 34, 99, 104; BGH, Urt. v. 16.11.1965 - VI ZR 107/64, VersR 1966, 262, 264; Urt. v. 30.09.1970 - III ZR 81/67, NJW 1971, 43, 44).
  • BGH, 22.03.1976 - GSZ 1/75

    Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Betätigung der öffentlichen Hand je nach der Beziehung, in der sie Wirkungen äußert, einmal als hoheitlich, zum anderen als privatrechtlich zu qualifizieren sein kann (GSZ BGHZ 66, 229, 237 - Studentenversicherung; BGHZ 82, 375, 383 - Brillen-Selbstabgabestellen; GmS-OGB BGHZ 102, 280, 285 ff. - Rollstühle; BGHZ 110, 278, 284 - Werbung im Programm; BGHZ 110, 371, 380 f. - Sportübertragungen; BGH, Urt. v. 23.05.1985 - I ZR 18/83, GRUR 1985, 1063 = WRP 1985, 694, 695 - Landesinnungsmeister; Urt. v. 04.06.1987 - I ZR 117/85, GRUR 1988, 206, 208 - Kabelfernsehen II).
  • BGH, 14.02.1978 - X ZR 19/76

    Fahrradgepäckträger II

    Auszug aus BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90
    Das Berufungsgericht hätte daher den Klageantrag gegebenenfalls auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt prüfen müssen und Zweifel durch Ausübung des Fragerechts im Rahmen seiner Aufklärungspflicht beseitigen müssen (vgl. BGHZ 71, 86, 97 [BGH 14.02.1978 - X ZR 19/76] - Fahrradgepäckträger II).
  • BGH, 21.09.1978 - X ZR 56/77

    Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs in Gestalt der

  • BGH, 28.02.1980 - III ZR 103/78

    Staatshaftung gegenüber einem nachträglich eingebürgerten Ausländer

  • BGH, 25.09.1980 - III ZR 74/78

    Ordentlicher Rechtsweg

  • BGH, 24.11.1981 - X ZR 7/80

    Kunststoffhohlprofil II

  • BGH, 18.12.1981 - I ZR 34/80

    Brillen-Selbstabgabestellen I

  • BGH, 04.03.1982 - III ZR 150/80

    Haftung der Deutschen Bundespost für schädigendes Verhalten ihrer Bediensteten

  • BGH, 23.05.1985 - I ZR 18/83

    "Landesinnungsmeister"; Haftung für Äußerungen in einem Zeitungsinterview

  • BGH, 18.12.1986 - I ZR 111/84

    Chanel No. 5; Bereicherungsansprüche des Berechtigten bei Nutzung eines fremden

  • BGH, 15.01.1987 - III ZR 17/85

    Haftung für Amtspflichtverletzungen der Bediensteten der Unteren

  • BGH, 06.07.1989 - III ZR 79/88

    Voraussetzung der Amtshaftung bei ärztlicher Behandlung von Soldaten durch

  • BGH, 22.02.1990 - I ZR 78/88

    Werbung im Programm - übertriebenes Anlocken; Trennung von Werbung und Programm

  • BGH, 14.03.1990 - KVR 4/88

    Sportübertragungen

  • BGH, 21.03.1991 - III ZR 77/90

    Amtshaftungsanspruch bei Führen eines Rettungswagens

  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

  • BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15

    Cordoba II - Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei

    b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 99 UrhG auch auf Körperschaften des öffentlichen Rechts und die bei ihnen beschäftigten Angestellten und Beamten anzuwenden ist (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 100 UrhG aF BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 - I ZR 36/90, GRUR 1993, 37, 39 [juris Rn. 35] - Seminarkopien).

    Er erfasst alle Personen, die aufgrund eines entgeltlichen oder unentgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses zu Dienstleistungen in einem Unternehmen oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verpflichtet sind (BGH, GRUR 1993, 37, 39 [juris Rn. 35] - Seminarkopien; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 99 Rn. 5).

  • OLG Frankfurt, 09.05.2017 - 11 U 153/16

    Land haftet für Urheberrechtsverletzung seiner Lehrer auf Schulhomepage

    § 99 UrhG enthält eine eigenständige urheberrechtliche Zurechnungsnorm für fremdes Verhalten, welche unabhängig von der Frage einer Amtspflichtverletzung und einer daraus gegebenenfalls folgenden Schadensersatzverpflichtung zu prüfen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.1.1992 - I ZR 36/90 - Seminarkopien - Tz. 35 zitiert nach juris, zu § 100 UrhG a.F.).

    Der Begriff des Unternehmens i.S.d. § 99 UrhG ist dabei weit zu fassen (Reber in: Beck'scher Online Kommentar UrhR, Stand 1.10.2016, § 99 Rn. 2) und findet gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung entsprechend auf juristische Personen des öffentlichen Rechts - wie hier - Anwendung (BGH, Urteil vom 16.1.1992 - I ZR 36/90 - Seminarkopien, Tz. 35 zitiert nach juris zu § 100 UrhG a.F.).

    Insoweit indiziert der Umstand, dass das inhaltliche Konzept des schulischen Internetauftritts von einem der Dienstaufsicht des beklagten Landes unterstehenden Lehrer betreut wurde, bereits einen Bezug dieser Tätigkeit zum beklagten Land (vergleiche auch BGH, Urteil vom 16.01.1992 - I ZR 36/90 - Seminarkopien - Tz. 35 zitiert nach juris zu § 100 UrhG a.F.).

  • LG Frankfurt/Main, 26.10.2016 - 6 O 175/16

    Staat haftet für Urheberrechtsverletzungen eines Lehrer bei Gestaltung der

    Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Vorstellung und Bewerbung der Schule im vorliegenden Fall weder eine Lehrtätigkeit als solche darstellte, die den Kernbereich des hoheitlichen Schulbetriebs darstellt, noch vergleichbar eng mit dieser Lehrtätigkeit verbunden war, wie z.B. die Zurverfügungstellung von Lehrmaterialien oder Computerprogrammen zur Nutzung während des Studiums, die Gegenstand der Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16.1.1992 (GRUR 1993, 37 [BGH 16.01.1992 - I ZR 36/90] - Seminarkopien) und vom 20.5.2009 (GRUR 2009, 864 [BGH 20.05.2009 - I ZR 239/06] - CAD-Software) waren.

    Sie ist insbesondere nicht mit Fiskalmaßnahmen wie der Beschaffung von Verwaltungshilfsmitteln (z.B. Schreibmaterial) vergleichbar, die nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt anzusehen sind (vgl. dazu auch BGH GRUR 1993, 37 [BGH 16.01.1992 - I ZR 36/90] - Seminarkopien, Rnr. 20 a.E.).

    Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amts eine unerlaubte Handlung auch i.S.d. § 97 UrhG begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht (vgl. BGH, U. v. 16.1.1992, a.a.O. Rnr. 21).

    a) Der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch nach § § 97 Abs. 1 UrhG wird dabei durch den Amtshaftungsanspruch nach § 839 i. V. m. Artikel GG Artikel 34 Grundgesetz nicht verdrängt (BGH GRUR 1993, 37 [BGH 16.01.1992 - I ZR 36/90] - "Seminarkopien" Randziffer 26 f.), wobei die Haftung des Inhabers eines Unternehmens nach § 99 UrhG nach der zitierten BGH-Entscheidung ausdrücklich auch auf die öffentliche Hand anzuwenden ist.

    Der BGH führte hierzu aus, die Vorschrift solle den Inhaber eines Unternehmens daran hindern, sich bei ihm zugutekommenden Urheberrechtsverletzungen von Angestellten oder Beauftragten auf das Handeln abhängiger Dritter zu berufen (BGH GRUR 1993, 37, 39 [BGH 16.01.1992 - I ZR 36/90] - Seminarkopien).

  • BGH, 20.05.2009 - I ZR 239/06

    CAD-Software

    Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes eine unerlaubte Handlung in diesem Sinn begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht (BGH, Urt. v. 16.1.1992 - I ZR 36/90, GRUR 1993, 37, 38 = WRP 1992, 373 - Seminarkopien, m.w.N.).

    Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und - falls dies zutrifft - ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 147, 169, 171 ; 118, 304, 305 m.w.N.; BGH GRUR 1993, 37, 38 - Seminarkopien, m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 01.04.2020 - 4 U 168/19

    Anspruch auf Unterlassung sowie Schadensersatz aufgrund der urheberrechtswidrigen

    So habe der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 16.01.1992 (I ZR 36/90) angenommen, dass allein das Ausscheiden des Verletzers aus dem Beamtenverhältnis die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lasse, was aber im Umkehrschluss nicht bedeute, dass das Ausscheiden des Verletzers keine Rolle für die Reichweite der Wiederholungsgefahr spiele, was zumindest dann gelte, wenn - wie hier - sich der "Unternehmer" durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung klar vom Verhalten des Verletzers distanziere und dieses missbilligt habe.

    Die Vorschrift des § 99 UrhG ist entsprechend auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses für diese zu Dienstleistungen verpflichteten Personen anzuwenden (BGH GRUR 2019, 813 Rn. 72 - Cordoba II; BGH GRUR 1993, 37, 39 - Seminarkopien; OLG Frankfurt GRUR 2017, 814, 815 - Cartoon auf Homepage; Dreier/Schulze a. a. O., § 99 Rn. 5, 7).

    Letzteres ist zwar tatsächlich der Regelungszweck des § 99 UrhG (siehe nur BGH GRUR 1993, 37, 39 - Seminarkopien; Wandtke/Bullinger-Bohne, a.a.O., § 97 UrhG Rn. 1); hieraus folgt jedoch nur, dass der "Unternehmer" und mithin auch der Staat und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Bedienstete ("Arbeitnehmer oder Beauftragten") die Verletzungshandlung begangen haben, selbst verschuldensunabhängig und ohne Exkulpationsmöglichkeit auf Unterlassung (sowie auf die in § 98 UrhG bestimmten Ansprüche) haften (siehe dazu bereits oben unter 3.).

    Da auch die öffentliche Hand (selbstverständlich) verpflichtet ist, das Urheberrecht zu beachten, ist sie grundsätzlich auch dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch ausgesetzt, wenn (und soweit) von ihr rechtswidrige Eingriffe in urheberrechtlich geschützte Rechte zu befürchten sind (siehe nur BGH GRUR 1993, 37, 39 - Seminarkopien ).

    Dem beklagten Land steht für eine in der Wiedergabe des Cartoons auf der Homepage liegende Urheberrechtsverletzung dem Grunde nach wie vom Landgericht angenommen (LGU S. 11 unten / 12 oben unter cc)) aus § 839 Abs. BGB i. V. m. Art. 34 Grundgesetz ein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil der in den Diensten des beklagten Landes stehende Lehrer die ihn treffende allgemeine Amtspflicht, sich aller Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, die eine unerlaubte Handlung i. S. des bürgerlichen Rechts darstellen, wozu auch Eingriffe in die durch das UrhG geschützten Rechte gehören (siehe nur BGH GRUR 1993, 37, 38 - Seminarkopien ), fahrlässig i. S. v. § 276 Abs. 2 BGB und damit schuldhaft (§ 276 Abs. 1 BGB) verletzt hat und die Klägerin auch für den Schadensersatzanspruch aktiv legitimiert ist (siehe zur Aktivlegitimation bereits oben unter A. 2. b) zum Unterlassungsanspruch).

  • OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 19/19

    Schadensersatz wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe eines geschützten

    Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes eine unerlaubte Handlung in diesem Sinn begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht (BGH, Urteil vom 16.01.1991 - I ZR 36/90 - Seminarkopien m.w.N.).

    Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist, und - falls dies zutrifft - ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16.01.1991 - I ZR 36/90 - Seminarkopien m.w.N.).

  • OLG Celle, 09.11.2015 - 13 U 95/15

    Inanspruchnahme des Landes als Träger einer Schule wegen Verletzung der

    Dieser Anspruchsübergang erfasst auch den urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG (BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 - I ZR 36/90, juris Tz. 17 ff.; Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06, juris Tz. 10 ff.; von Wolff in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 97 UrhG Rn. 20).

    Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben der vollziehenden Gewalt sind alle dienstlichen Tätigkeiten auf diesem Gebiet mit Ausnahme der Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher (fiskalischer) Belange auf dem Boden des bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 - I ZR 36/90, juris Tz. 20 m. w. N.; Wöstmann in: Staudinger [Neubearb. 2013], § 839 Rn. 80 f. m. w. N.).

    Sie ist insbesondere nicht mit Fiskalmaßnahmen wie der Beschaffung von Verwaltungshilfsmitteln (z. B. Schreibmaterial) vergleichbar, die nicht Ausübung öffentlicher Gewalt sind (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 16. Januar 1992, a. a. O., Tz. 20 a. E.).

    Das Landgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes eine unerlaubte Handlung auch i. S. d. § 97 UrhG begeht, dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1992, a. a. O. Tz. 21).

  • LG Hamburg, 22.01.2013 - 310 O 27/12

    Urheberrechtsverletzung: Verantwortlichkeit für das öffentliche Zugänglichmachen

    Für den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG gelten die Amtshaftungsgrundsätze gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verb. mit Art. 34 GG nicht (vgl. BGH Urt. v. 16.01.1992, Az.: I ZR 36/90, "Seminarkopien", GRUR 1993, 37).

    Er erfasst alle Personen, die aufgrund eines entgeltlichen oder unentgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses zu Dienstleistungen in einem Unternehmen verpflichtet sind (vgl. BGH Urt. v. 16.1.1992, Az.: I ZR 36/90 "Seminarkopien" GRUR 1993, 37).

  • OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 20/19
    Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes eine unerlaubte Handlung in diesem Sinn begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht (BGH, Urteil vom 16.01.1991 - I ZR 36/90 - Seminarkopien m.w.N.).

    Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist, und - falls dies zutrifft - ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16.01.1991 - I ZR 36/90 - Seminarkopien m.w.N.).

  • OLG Köln, 16.03.2012 - 6 U 206/11

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Frame-Einbindung

    Die Vorschrift soll wie § 8 Abs. 2 UWG und § 14 Abs. 7 MarkenG Unternehmensinhaber daran hindern, sich hinter dem Handeln abhängiger Dritter zu verstecken (vgl. BGH, GRUR 1993, 37 [39] - Seminarkopien; GRUR 2009, 1167 = WRP 2009, 1520 [Rn. 21] - Partnerprogramm).
  • LG Magdeburg, 30.04.2014 - 7 O 1088/13

    Amtshaftung für Urheberrechtsverletzungen eines Amtsträgers

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - 20 U 1/03

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