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Rechtsprechung
   OLG München, 03.05.1996 - 21 U 2177/96   

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OLG München, 03.05.1996 - 21 U 2177/96 (https://dejure.org/1996,8697)
OLG München, Entscheidung vom 03.05.1996 - 21 U 2177/96 (https://dejure.org/1996,8697)
OLG München, Entscheidung vom 03. Mai 1996 - 21 U 2177/96 (https://dejure.org/1996,8697)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 927
    Änderung der Kostenentscheidung bei Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Versäumung der Vollziehungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG München I - 9 O 177 13/95
  • OLG München, 03.05.1996 - 21 U 2177/96

Papierfundstellen

  • WRP 1996, 1052
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 04.04.1986 - 21 U 5833/85

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Aufhebungsantrag; Verzicht auf die Rechte aus

    Auszug aus OLG München, 03.05.1996 - 21 U 2177/96
    »Versäumt der Verfügungskläger die Vollziehungsfrist und wird aus diesem Grunde eine einstweilige Verfügung gemäß § 927 ZPO aufgehoben, so kann in diesem Zusammenhang und wegen Versäumung der Vollziehungsfrist grundsätzlich nicht die Kostenentscheidung des Anordnungsverfahrens geändert werden (Bestätigung von OLG München NJW-RR 1986, 998).«.

    Da das Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO nur auf nachträglich veränderte Umstände gestützt werden kann, wird in diesem Verfahren lediglich über die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der einstweiligen Verfügung entschieden, nicht hingegen über die Rechtmäßigkeit des Anordnungsverfahrens (vgl. OLG München, NJW-RR 1986, 998); Den anderen Auffassungen (vgl. etwa zuletzt OLG Karlsruhe WRP 1996, 120 mit Anmerkung hierzu von Ulrich in WRP 1996, 84 je m.w.Nachw.) kann der Senat deshalb nicht folgen.

  • BGH, 01.04.1993 - I ZR 70/91

    Vollziehungsschaden bei einstweiliger Anordnung

    Auszug aus OLG München, 03.05.1996 - 21 U 2177/96
    des § 927 ZPO darin bestehen, daß im Hauptsacheverfahren rechtskräftig festgestellt ist, daß der Verfügungsanspruch nicht bestanden hat (vgl. dazu BGHZ 122, 172), oder wenn die Verfügungsklägerin zu erkennen gegeben hat, daß sie auf die einstweilige Verfügung nicht mehr angewiesen ist (vgl. Thomas/Putzo ZPO 19. Aufl. § 927 Rn. 8).
  • OLG Düsseldorf, 12.03.1999 - 22 U 66/98

    Vollziehungsfrist bei Neuanordnung eines Arrestes durch Berufungsgericht

    Eine Ausnahme gilt jedoch nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, wenn - wie hier - die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt wurde (s. Heinze in: Münchener Kommentar zur ZPO , § 927 Rdnr. 20 m.w.N.; OLG Düsseldorf OLGR 1993, 172; OLG München (29. Zivilsenat) OLGR 1993, 269; a.A. OLG München (21. Zivilsenat) OLGR 1997, 72 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG München, 09.05.1996 - 29 U 5323/95   

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OLG München, Entscheidung vom 09.05.1996 - 29 U 5323/95 (https://dejure.org/1996,11998)
OLG München, Entscheidung vom 09. Mai 1996 - 29 U 5323/95 (https://dejure.org/1996,11998)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG München I - 7 HKO 8810/95
  • OLG München, 09.05.1996 - 29 U 5323/95

Papierfundstellen

  • WRP 1996, 1052
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