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   OLG Stuttgart, 29.11.1996 - 2 U 182/96   

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OLG Stuttgart, 29.11.1996 - 2 U 182/96 (https://dejure.org/1996,7926)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.11.1996 - 2 U 182/96 (https://dejure.org/1996,7926)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. November 1996 - 2 U 182/96 (https://dejure.org/1996,7926)
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Papierfundstellen

  • WRP 1997, 350
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Düsseldorf, 27.02.2019 - 15 U 45/18

    Umfang des Grundrechts auf Waffengleichheit im Prozess

    Die Beweislast dafür, dass eine Kritik in Inhalt und Form gerechtfertigt ist, liegt beim Verletzer (OLG Stuttgart WRP 1997, 350 (354)).
  • OLG Stuttgart, 28.04.1997 - 2 U 215/96

    Vollziehung einer Urteilsverfügung; Irreführung durch Werbung mit der

    Solcher Zustellung des Urteils bedurfte es nicht, sondern nach St. Rspr. des Senats reicht zur Vollziehung einer durch Urteil ergangenen (oder - wie hier - bestätigten) einstweiligen Verfügung, die mit Ordnungsmittel-Androhung versehen ist, anders als bei einer Beschluss-Verfügung die durch das Gericht bewirkte Amtszustellung aus (vgl. Senat WRP 1981, 291; OLGZ 94, 364; Urteile vom 23.08.1996 - 2 U 120/96 und zuletzt vom 29.11.1996 - 2 U 182/96. - A.A. BGHZ 120, 79, 86 = WRP 1993, 308 - Straßenverengung).

    Denn eine solche Zustellung würde nichts daran ändern, dass der Schuldner das Verfügungsurteil bis zu seiner Aufhebung beachten muss und dass es deshalb noch geraume Zeit nach Urteilserlass bei Zuwiderhandlung des Schuldners gegen den Titel zur Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO kommen kann" (Senatsurteil vom 29.11.1996-2 U 182/96).

  • OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 2 U 8/09

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Abmahnungen von Abnehmern

    Die Beweislast dafür, dass eine Kritik in Inhalt und Form gerechtfertigt ist, liegt beim Verletzer, und zwar auch dann, wenn er sich auf Abwehr beruft (OLG Stuttgart, WRP 1997, 350, 354).
  • OLG Köln, 13.12.2002 - 6 U 156/02

    UWG -Recht; Verfahrensrecht

    Der von dem Antragsteller angeführten Gegenmeinung des OLG Stuttgart (WRP 97, 350,352) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
  • OLG Köln, 29.11.2007 - 18 U 75/07

    Vollziehung einer Urteilsverfügung

    Die Antragsteller haben die Vollziehungsfrist der §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO nicht gewahrt, so dass die angefochtene Entscheidung schon aus diesem Grunde unter kostenpflichtiger Zurückweisung des Antrages aufzuheben war (vgl. BGH NJW 1993, 1076, 1079 = BGHZ 120, 79ff.; MüKo/Drescher, ZPO, 3. Aufl. 2007, § 929 Rd.13; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 929 Rd.21).
  • LG Düsseldorf, 14.01.2020 - 4a O 71/19

    Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch

    Die Beweislast dafür, dass eine Kritik in Inhalt und Form gerechtfertigt ist, liegt beim Verletzer, und zwar auch dann, wenn er sich auf Abwehr beruft (OLG Stuttgart WRP 1997, 350).
  • OLG Celle, 22.06.2000 - 2 U 92/00

    Konkurrenzschutzklausel in einem Ladenmietvertrag: Vollziehung einer

    Da die Verfügungskläger unstreitig die in dem angefochtenen Urteil erlassene einstweilige Verfügung dem Verfügungsbeklagten nicht innerhalb der Vollziehungsfrist von einem Monat gemäß §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO seit Zustellung des Urteils an den Verfügungskläger am 29. März 2000 im Parteibetrieb zugestellt haben, führt bereits die unterbliebene Vollziehung der einstweiligen Verfügung gemäß § 927 ZPO zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung und zur kostenpflichtigen Ablehnung des Verfügungsantrags im Rechtsmittelverfahren (vgl. BGHZ 120, 79, 87).
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   OLG Stuttgart, 04.09.1996 - 2 W 61/96   

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OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. September 1996 - 2 W 61/96 (https://dejure.org/1996,15722)
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