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   OLG Hamburg, 18.09.1997 - 3 U 147/96   

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https://dejure.org/1997,7494
OLG Hamburg, 18.09.1997 - 3 U 147/96 (https://dejure.org/1997,7494)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.1997 - 3 U 147/96 (https://dejure.org/1997,7494)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. September 1997 - 3 U 147/96 (https://dejure.org/1997,7494)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3
    Irreführung der Bezeichnung "Klosterbrauerei"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hamburg - 312 O 190/96
  • OLG Hamburg, 18.09.1997 - 3 U 147/96

Papierfundstellen

  • GRUR 1998, 420
  • WRP 1998, 76
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.06.1995 - I ZR 153/93

    Frischkäsezubereitung - Wesentliche Beeinträchtigung

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.1997 - 3 U 147/96
    Vor allem die Nachahmungsgefahr ist in diesem Zusammenhang von größter Bedeutung (BGH, GRUR 1995, 760 - Frischkäsezubereitung).
  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 138/92

    Laienwerbung für Augenoptiker - Laienwerbung; Barzahlungsnachlaß

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.1997 - 3 U 147/96
    Will man die "Spürbarkeitsgrenze" festlegen, muss man alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, zu denen ein besonderes Interesse der Allgemeinheit einschließlich der Verbraucher, eine besondere Anreizwirkung für den Umworbenen, die Größe eines erzielten Wettbewerbsvorsprungs, der Grad der Nachahmungsgefahr u.a. gehören können (BGH, GRUR 1995, 122, 124 - Laienwerbung für Augenoptiker).
  • BGH, 25.06.1992 - I ZR 60/91

    Erdgassteuer - Wettbewerbsförderungsabsicht; Meinungsfreiheit

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.1997 - 3 U 147/96
    Deshalb wird es im Allgemeinen nur dann, wenn ein bestimmtes Verständnis nicht naheliegend erscheint, eine Irreführungsgefahr ohne Beweiserhebungen verneinen können (BGH, GRUR 1992, 707, 709 Erdgassteuer).
  • BGH, 07.11.2002 - I ZR 276/99

    Klosterbrauerei

    Denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß der Verkehr die Bezeichnung "Kloster" für Bier oder für eine Brauerei in der Weise versteht, daß das Bier entweder in einer wirklichen Klosterbrauerei - also in einer zu einem Kloster gehörenden Brauerei - gebraut worden ist oder daß zumindest ein Bezug zur klösterlichen Brautradition der früheren Jahrhunderte, insbesondere zu einer klösterlichen Braustätte, besteht (so auch OLG Hamburg WRP 1998, 76, 77 f.; OLG Nürnberg GRUR-RR 2001, 61, 63; OLG Frankfurt GRUR-RR 2001, 67, 68).
  • BPatG, 13.01.2015 - 27 W (pat) 548/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Kloster Wettenhausen" - Unterscheidungskraft - keine

    Wer den gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 12 BGB grundsätzlich schutzfähigen Namen eines Klosters (vgl. OLG München MarkenR 2007, 560 - Kloster Andechs; OLG Hamburg WRP 1998, 76 - Klosterbrauerei) zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen verwendet, weist daher ohne diesbezügliche konkrete Umstände bzw. Anhaltspunkte nicht lediglich auf die räumliche Nähe irgendeines Klostergebäudes zu seinem Herstellungsbetrieb oder zu seiner Angebotsstätte oder darauf hin, dass er sich zur Herstellung seiner Produkte eines ursprünglich von Mönchen oder Nonnen gerade dieses Klosters entwickelten Rezeptes bedient.

    Vielmehr stellt er einen konkreten Bezug seiner Angebote zu einem bestimmten Unternehmen her (BGH GRUR 2003, 628 Rn. 102 - Klosterbrauerei; OLG Hamburg WRP 1998, 76 - Klosterbrauerei; OLG Nürnberg ZLR 2000, 764 -Kloster Pilsener; OLG Frankfurt/Main ZLR 2000, 774 - Eschweger Klosterbräu; BPatG GRUR-Prax 2011, 553 - Kloster Beuerberger Naturkraft).

  • BPatG, 05.10.2011 - 26 W (pat) 501/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Kloster Beuerberger Naturkraft (Wort-Bild-Marke)" -

    Wer den gem. § 3 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 12 BGB grundsätzlich schutzfähigen Namen eines Klosters (vgl. OLG München MarkenR 2007, 560 - Kloster Andechs, Der Andechser; Hanseat. OLG Hamburg, WRP 1998, 76 - Kloster, Klosterbrauerei) zur Kennzeichnung der hier beanspruchten Waren der Klasse 33 verwendet, weist daher nicht lediglich auf die räumliche Nähe irgendeines Klostergebäudes zu seinem Herstellungsbetrieb (vgl. hierzu Hanseat OLG HH, GRUR 1998, 420 - Klosterbrauerei, Klosterbräu) oder darauf hin, dass er sich zur Herstellung seiner Produkte eines ursprünglich von den Mönchen oder Nonnen entwickelten Rezeptes bedient.

    Vielmehr stellt er einen konkreten Bezug seiner Waren zu einer bestimmten klösterlichen Herstellungsstätte (vgl. BGH GRUR 2003, 628 - 631 Rn. 102 - Klosterbrauerei; OLG Hamburg WRP 1998, 76 - Kloster, Klosterbrauerei; OLG Nürnberg, ZLR 2000, 764 - Kloster Pilsener; OLG Frankfurt, ZLR 2000, 774 - Eschweger Klosterbräu je zur Herstellung einer Verbindung zwischen einer den Wortbestandteil "Kloster" enthaltenen Bierbezeichnung und einer klösterlichen Brauerei durch den angesprochenen Verkehr) und damit zu einem bestimmten Unternehmer her.

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