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   BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95   

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https://dejure.org/1997,121
BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95 (https://dejure.org/1997,121)
BGH, Entscheidung vom 05.06.1997 - I ZR 69/95 (https://dejure.org/1997,121)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 1997 - I ZR 69/95 (https://dejure.org/1997,121)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmtheitsanforderungen an einen Unterlassungsantrag - Verbot der Veröffentlichung unentgeltlich redaktionell aufgemachter Textbeiträge und/oder Bildbeiträge

  • werbung-schenken.de

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III

    UWG § 1; ZPO § 253
    Getarnte Werbung; Bestimmtheit des Klageantrags

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Unbestimmter Unterlassungsantrag II

    § 1 UWG a.F.

  • info-it-recht.de

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
    "Unbestimmter Unterlassungsantrag III"; Bestimmtheitsanforderungen an einen Unterlassungsantrag

  • rechtsportal.de

    UWG § 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
    "Unbestimmter Unterlassungsantrag III"; Bestimmtheitsanforderungen an einen Unterlassungsantrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 835
  • MDR 1998, 301
  • GRUR 1998, 489
  • WM 1998, 252
  • afp 1998, 212
  • afp 1998, 431
  • WRP 1998, 42
 
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Wird zitiert von ... (152)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89

    Unbestimmter Unterlassungsantrag I

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95
    Etwas anderes gilt aber dann, wenn im Einzelfall der Parteienstreit gerade darum geht, ob das angegriffene Verhalten unter einen bestimmten, auslegungsfähigen Begriff fällt (BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; Urt. v. 09.04.1992 - I ZR 171/90, GRUR 1992, 561, 562 = WRP 1992, 560 - Unbestimmter Unterlassungsantrag II).

    Die Folgerungen, die aus der Unzulässigkeit der hier in Rede stehenden Klageanträge zu ziehen sind, können nicht losgelöst von der Rechtsfehlerhaftigkeit der Würdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der an die Bestimmtheit der Klageanträge zu stellenden Anforderungen beurteilt werden (BGH GRUR 1991, 254, 257 [BGH 11.10.1990 - I ZR 35/89] - Unbestimmter Unterlassungsantrag I).

    Dieser Zusatz hätte für sich gesehen auch die Deutung gerechtfertigt, daß sich der Kläger damit lediglich gegen die konkrete Verletzungsform und gegen solche weiteren Verletzungsformen gewandt hat, die - ersterer unmittelbar vergleichbar - das für die konkrete Verletzungsform Charakteristische enthalten (vgl. BGH GRUR 1991, 254, 257 [BGH 11.10.1990 - I ZR 35/89] li.Sp. unten - Unbestimmter Unterlassungsantrag I).

    Unter diesen Umständen und nachdem die Beklagte in den Vorinstanzen nicht die Unbestimmtheit der Formulierung "überwiegend pauschale Anpreisung", sondern nur - unter dem Gesichtspunkt der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit - die zu weite Fassung der Anträge beanstandet hat, hätte das Berufungsgericht dem Kläger - gegebenenfalls unter Gebrauchmachen von der Möglichkeit des § 139 ZPO - Gelegenheit geben müssen, den Antrag, wie er - um den Zusatz verkürzt - im Urteilsausspruch des Landgerichts seinen Ausdruck gefunden hat, zu überprüfen und eventuell neu stellen und sachdienlichen Vortrag dazu halten zu lassen (vgl. BGH GRUR 1991, 254, 257 [BGH 11.10.1990 - I ZR 35/89] - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; auch Urt. v. 29.02.1996 - I ZR 6/94, GRUR 1996, 796, 797 - Setpreis).

    Aus dem Grundsatz, daß das Gericht gehalten ist, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken (§ 139 ZPO), kann nicht hergeleitet werden, daß es weitgehend ihm überlassen werden könnte, einem zu unbestimmt gefaßten und damit unzulässigen Klageantrag einen zulässigen Wortlaut und Inhalt zu geben (BGH GRUR 1991, 254, 257 [BGH 11.10.1990 - I ZR 35/89] - Unbestimmter Unterlassungsantrag I).

  • BGH, 03.02.1994 - I ZR 321/91

    Kosmetikstudio - Getarnte Werbung

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95
    Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die erkennen lassen, daß neben der Absicht, die Leser über das Tagesgeschehen zu informieren, auch die Absicht fremden Wettbewerb zu fördern, eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat (BGH, Urt. v. 03.02.1994 - I ZR 321/91, GRUR 1994, 441, 442 = WRP 1994, 398 - Kosmetikstudio; Urt. v. 26.05.1994 - I ZR 108/92, WRP 1994, 862, 863 - Bio-Tabletten; Urt. v. 28.11.1996 - I ZR 184/94, GRUR 1997, 473 = WRP 1997, 434 - Versierter Ansprechpartner, jeweils m.w.N.).

    Sie liegen in der weit über eine sachliche Information hinausgehenden, die Leistungen der namentlich genannten Baubetreuungs-GmbH W. und der R. -Immobilien unkritisch hervorhebenden, pauschal lobenden Berichterstattung, die unmittelbar räumlich mit einer Anzeige dieser Gewerbetreibenden verknüpft ist (vgl. auch BGH GRUR 1994, 441, 442 - Kosmetikstudio; Piper GRUR 1996, 151 f.).

    Es ist zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, wonach eine in redaktioneller Form erscheinende, ohne Anlaß übermäßig werbende Äußerung eines Presseorgans wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, weil der Verkehr einem redaktionellen Beitrag als einer objektiven Meinungsäußerung oder als Berichterstattung einer neutralen Redaktion größere Bedeutung beimißt und unkritischer gegenübersteht als den werbenden Behauptungen von Inserenten (st. Rspr.; BGHZ 81, 247, 250 - Getarnte Werbung I; 110, 278, 291 - Werbung im Programm; BGH, Urt. v. 30.06.1994 - I ZR 167/92, GRUR 1994, 819, 820 = WRP 1994, 728 - Produktinformation II; BGH GRUR 1994, 441, 443 - Kosmetikstudio).

    Anders verhält es sich indessen, wenn, wie das Berufungsgericht im Streitfall festgestellt hat, der Textbeitrag sich ausschließlich und gezielt mit dem in der darunter plazierten Anzeige beworbenen Geschäftsgegenstand befaßt, so daß der Verkehr zur Auffassung gelangen muß, der Verlag gewähre die redaktionelle Berichterstattung dem inserierenden Unternehmen als eine zusätzliche besondere Nebenleistung (vgl. BGH, Urt. v. 03.02.1994 - I ZR 321/91, GRUR 1994, 441, 443 = WRP 1994, 398 - Kosmetikstudio).

  • BGH, 05.10.1989 - I ZR 56/89

    Wettbewerbsverein IV

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95
    (2) Eine Berücksichtigung der Abmahnpauschalen muß aber, wie das Berufungsgericht weiter zu Recht angenommen hat, dort ihre Grenze finden, wo sie entweder deutlich überhöht sind oder in einem krassen Mißverhältnis zu den sonstigen Einnahmen stehen (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 285 = WRP 1990, 255 - Wettbewerbsverein IV; Urt. v. 11.04.1991 - I ZR 82/89, GRUR 1991, 684, 685 - Verbandsausstattung; Großkomm./Erdmann, § 13 UWG Rdn. 67).

    Entgegen der Ansicht der Revision durfte das Berufungsgericht dabei auch die vereinnahmten Vertragsstrafen als echte Einnahmen berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 1990, 282, 285 - Wettbewerbsverein IV).

    Aus der von der Revision angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 1990, 282, 285 - Wettbewerbsverein IV) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

  • BGH, 11.07.1996 - I ZR 183/93

    Preisrätselgewinnauslobung IV - Getarnte Werbung; Mitgliederzahl

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95
    Bei der Frage, ob dem Kläger eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, sind diejenigen Mitglieder zu berücksichtigen, die auf demselben räumlichen und sachlichen Markt der Beklagten als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können (BGH, Urt. v. 11.07.1996 - I ZR 183/93, GRUR 1997, 145, 146 = WRP 1996, 1153 - Preisrätselgewinnauslobung IV).

    Für dieses genügt es, daß eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen - sei es auch nur geringen - Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (BGH GRUR 1997, 145, 146 - Preisrätselgewinnauslobung IV).

    Erforderlich und ausreichend ist vielmehr, daß Gewerbetreibende aus der einschlägigen Branche im Verband nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht repräsentativ vertreten sind, so daß ein mißbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (BGH GRUR 1996, 804, 805 - Preisrätselgewinnauslobung III; 1997, 145, 146 - Preisrätselgewinnauslobung IV).

  • BGH, 28.11.1996 - I ZR 197/94

    Brillenpreise II - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95
    Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 28.11.1996 - I ZR 197/94, WRP 1997, 735, 737 - Brillenpreise II, m.w.N.).

    Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, den Kläger nicht wegen eines Umstandes, der erstmals in der Revisionsinstanz bedeutsam geworden ist, diese Rechtsfolge (Klageabweisung) in Kauf nehmen zu lassen, die er bei der insbesondere im Wettbewerbsprozeß häufig schwierigen Antragsformulierung vor dem Tatrichter nicht abzusehen vermochte (BGH WRP 1997, 735, 737 - Brillenpreise II).

  • BGH, 11.07.1996 - I ZR 79/94

    Preisrätselgewinnauslobung III - Getarnte Werbung; Mitgliederzahl

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95
    Sie braucht nicht auf der gleichen Wirtschafts- oder Handelsstufe wie die Beklagte zu stehen (BGH, Urt. v. 11.07.1996 - I ZR 79/94, GRUR 1996, 804, 805 = WRP 1996, 1034 - Preisrätselgewinnauslobung III).

    Erforderlich und ausreichend ist vielmehr, daß Gewerbetreibende aus der einschlägigen Branche im Verband nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht repräsentativ vertreten sind, so daß ein mißbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (BGH GRUR 1996, 804, 805 - Preisrätselgewinnauslobung III; 1997, 145, 146 - Preisrätselgewinnauslobung IV).

  • BGH, 23.01.1992 - I ZR 129/90

    Anzeigenplazierung - Ergänzung der Hauptleistung

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95
    Voraussetzung für die zugaberechtswidrige Beurteilung der Plazierung eines redaktionellen Beitrags ist es, daß der Verkehr darin eine zusätzliche, besondere Nebenleistung zu der dem Inserenten gewährten Hauptleistung sieht, was nicht der Fall ist, wenn der redaktionelle Beitrag allgemein gehalten ist und nicht auf die Produkte der Anzeige Bezug nimmt (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.1992 - I ZR 129/90, GRUR 1992, 463, 465 = WRP 1992, 378 - Anzeigenplazierung).
  • BGH, 30.06.1994 - I ZR 167/92

    Produktinformation II - Getarnte Werbung

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95
    Es ist zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, wonach eine in redaktioneller Form erscheinende, ohne Anlaß übermäßig werbende Äußerung eines Presseorgans wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, weil der Verkehr einem redaktionellen Beitrag als einer objektiven Meinungsäußerung oder als Berichterstattung einer neutralen Redaktion größere Bedeutung beimißt und unkritischer gegenübersteht als den werbenden Behauptungen von Inserenten (st. Rspr.; BGHZ 81, 247, 250 - Getarnte Werbung I; 110, 278, 291 - Werbung im Programm; BGH, Urt. v. 30.06.1994 - I ZR 167/92, GRUR 1994, 819, 820 = WRP 1994, 728 - Produktinformation II; BGH GRUR 1994, 441, 443 - Kosmetikstudio).
  • BGH, 10.07.1981 - I ZR 96/79

    Getarnte Werbung

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95
    Es ist zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, wonach eine in redaktioneller Form erscheinende, ohne Anlaß übermäßig werbende Äußerung eines Presseorgans wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, weil der Verkehr einem redaktionellen Beitrag als einer objektiven Meinungsäußerung oder als Berichterstattung einer neutralen Redaktion größere Bedeutung beimißt und unkritischer gegenübersteht als den werbenden Behauptungen von Inserenten (st. Rspr.; BGHZ 81, 247, 250 - Getarnte Werbung I; 110, 278, 291 - Werbung im Programm; BGH, Urt. v. 30.06.1994 - I ZR 167/92, GRUR 1994, 819, 820 = WRP 1994, 728 - Produktinformation II; BGH GRUR 1994, 441, 443 - Kosmetikstudio).
  • BGH, 28.11.1996 - I ZR 184/94

    Versierter Ansprechpartner - Berufswidrige Werbung

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95
    Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die erkennen lassen, daß neben der Absicht, die Leser über das Tagesgeschehen zu informieren, auch die Absicht fremden Wettbewerb zu fördern, eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat (BGH, Urt. v. 03.02.1994 - I ZR 321/91, GRUR 1994, 441, 442 = WRP 1994, 398 - Kosmetikstudio; Urt. v. 26.05.1994 - I ZR 108/92, WRP 1994, 862, 863 - Bio-Tabletten; Urt. v. 28.11.1996 - I ZR 184/94, GRUR 1997, 473 = WRP 1997, 434 - Versierter Ansprechpartner, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 26.05.1994 - I ZR 108/92

    Bio-Tabletten - Getarnte Werbung

  • BGH, 18.02.1993 - I ZR 219/91

    Faltenglätter - Bestimmtheit des Klageantrags; Irreführung/sonst

  • BGH, 09.04.1992 - I ZR 171/90

    Unbestimmter Unterlassungsantrag II

  • BGH, 29.02.1996 - I ZR 6/94

    Setpreis - Irreführung/Preisgestaltung

  • BGH, 22.02.1990 - I ZR 78/88

    Werbung im Programm - übertriebenes Anlocken; Trennung von Werbung und Programm

  • BGH, 25.04.1996 - I ZR 82/94

    Großimporteur - Irreführung/Geschäftsverhältnisse; Mitgliederzahl

  • OLG Nürnberg, 03.01.1995 - 3 U 1258/94

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den Vertreiber von

  • BGH, 11.04.1991 - I ZR 82/89

    Verbandsausstattung - Verbandsausstattung

  • BGH, 30.06.1972 - I ZR 16/71

    Schutzverein Deutscher Endverbraucher - Einwand des Rechtsmissbrauchs -

  • LG Bonn, 15.11.2017 - 16 O 21/16

    Wetter-App des DWD ist wettbewerbsrechtlich unzulässig

    Damit stellt der Kläger klar, dass er jedenfalls im Umfang des im Klageantrag als minus enthaltenen Zusatzes - d.h. im Rahmen der mit dem Zusatz genannten Verletzungshandlung einschließlich kerngleicher Handlungen - eine Verurteilung des Beklagten erstrebt (BGH GRUR 2012, 945, Rn. 22 - Tribenuronmethyl; BGH GRUR 2003, 886, 887 - Erbenermittler; BGH GRUR 1998, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III).
  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    Bei dieser Sachlage darf der fragliche Begriff in der Urteilsformel nicht verwendet werden, weil sonst der im Erkenntnisverfahren beizulegende Streit ins Vollstreckungsverfahren verlagert würde (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 491 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III, m.w.N.).
  • BGH, 04.10.2007 - I ZR 143/04

    "Versandkosten"; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages im

    Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von einer Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen und dem Kläger im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben, den aufgetretenen Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung zu begegnen (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 492 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III, m.w.N.; Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 441 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge).
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