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   BGH, 24.06.1999 - I ZB 45/96   

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https://dejure.org/1999,113
BGH, 24.06.1999 - I ZB 45/96 (https://dejure.org/1999,113)
BGH, Entscheidung vom 24.06.1999 - I ZB 45/96 (https://dejure.org/1999,113)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 1999 - I ZB 45/96 (https://dejure.org/1999,113)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 3
    ABSOLUT; Eintragungshindernis der Gattungsbezeichnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 419
  • GRUR 1999, 1096
  • WRP 1999, 1173
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.10.1997 - I ZB 18/95

    "BONUS"; Freihaltungsbedürfnis für eine nur mittelbar beschreibende Marke

    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - I ZB 45/96
    Nach der Begründung zum Regierungsentwurf soll damit allerdings nur klargestellt werden, daß Bezeichnungen, die als Gattungsbezeichnungen oder sonst übliche Angaben für bestimmte Waren oder Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen sind, für andere Waren oder Dienstleistungen, für die sie weder Gattungsbezeichnung noch sonst eine übliche Angabe sind, durchaus als Marke geeignet sein können (BGH, Beschl. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 467 = WRP 1998, 492 - BONUS).

    Die Bedeutung der Bestimmung erschöpft sich darin, allgemein sprachgebräuchliche oder verkehrsübliche Bezeichnungen für die in Rede stehende Ware von der Eintragung auszuschließen (BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS; Beschl. v. 18.3.1999 - I ZB 27/96 - HOUSE OF BLUES, Umdr. S. 9 f.).

    Dagegen kommt eine Anwendung des Eintragungshindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auf Angaben, die lediglich für andere als die im Verzeichnis aufgeführten Waren als Bezeichnung üblich geworden sind oder bei denen es sich - ganz allgemein - um verkehrsübliche Wörter oder Begriffe handelt, die mit den in Frage stehenden Waren im Sinne einer Bezeichnung nichts zu tun haben, nicht in Betracht (BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS).

    Bei dieser Sachlage verbietet es sich, der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers, das Markenregister - gegenüber der Lage nach dem früheren Warenzeichengesetz - weiter zu öffnen, durch eine den Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG unbeachtet lassende Erweiterung des Eintragungshindernisses entgegenzuwirken (BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS).

    Des weiteren wird es zu beachten haben, daß das Markenregistrierungsverfahren, wie der Bundesgerichtshof bereits zum Eintragungsverfahren nach dem Warenzeichengesetz ausgeführt hat, weder dazu geeignet noch dazu vorgesehen ist, allen nur irgendwie denkbaren Behinderungsmöglichkeiten bereits im Eintragungsverfahren vorzubeugen; denn der Versuch einer derart umfassenden Beurteilung könnte zur Folge haben, daß - entgegen der Zielsetzung des Markengesetzes - Anmeldungen in größerer Zahl die Eintragung versagt werden müßte, als dies sachlich gerechtfertigt wäre, und daß die Gleichmäßigkeit und Berechenbarkeit der Rechtsanwendung sowie allgemein eine den Bedürfnissen entsprechende Entscheidungspraxis in Frage gestellt wäre (BGH GRUR 1998, 465, 467 - BONUS, m.w.N.).

  • BGH, 18.03.1999 - I ZB 27/96

    HOUSE OF BLUES

    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - I ZB 45/96
    Die Bedeutung der Bestimmung erschöpft sich darin, allgemein sprachgebräuchliche oder verkehrsübliche Bezeichnungen für die in Rede stehende Ware von der Eintragung auszuschließen (BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS; Beschl. v. 18.3.1999 - I ZB 27/96 - HOUSE OF BLUES, Umdr. S. 9 f.).
  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 22/96

    PREMIERE II

    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - I ZB 45/96
    Da die bisher getroffenen Feststellungen einen hinreichend engen beschreibenden Bezug des Wortes "absolut" zu der angemeldeten Ware als solcher nicht nachweisen, müßte für die Verneinung jeglicher Unterscheidungskraft festgestellt werden, daß es sich bei dem Zeichen um ein so geläufiges und alltägliches Wort der deutschen Sprache handelt, daß der Verkehr es stets nur als solches, nicht jedoch auch als Unterscheidungsmittel versteht, weil nur dann einem als Marke verwendeten Wortzeichen die konkrete Unterscheidungseignung und damit die Unterscheidungskraft gänzlich fehlt (BGH, Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 22/96, MarkenR 1999, 195, 197 - PREMIERE II, m.w.N).
  • BPatG, 01.04.1998 - 29 W (pat) 78/97

    Markenschutz - Begriff der Merkmale der Waren und Dienstleistungen i.S. von § 8

    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - I ZB 45/96
    Der abweichenden, im Ergebnis auch dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegenden Auffassung des 29. Senats des Bundespatentgerichts (GRUR 1999, 170, 171 betreffend die Wortmarke "ADVANTAGE") kann deshalb nicht beigetreten werden.
  • BGH, 10.02.2000 - I ZB 37/97

    Unter Uns; nur generelle Eignung einer Wortfolge zur Werbung

    Nach der Begründung zum Regierungsentwurf soll damit jedoch nur klargestellt werden, daß Bezeichnungen, die als Gattungsbezeichnungen oder sonst übliche Angaben für bestimmte Waren oder Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen sind, für andere Waren oder Dienstleistungen, für die sie weder Gattungsbezeichnungen noch sonst übliche Angaben sind, durchaus als Marke geeignet sein können (BGH, Beschl. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 467 = WRP 1998, 492 - BONUS; Beschl. v. 24.6.1999 - I ZB 45/96, GRUR 1999, 1096 = WRP 1999, 1173 - ABSOLUT, m.w.N.).

    Die Bedeutung der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erschöpft sich darin, allgemein sprachgebräuchliche oder verkehrsübliche Bezeichnungen für die jeweils in Frage stehenden Waren von der Eintragung auszuschließen (BGH GRUR 1999, 1096 - ABSOLUT).

    Dagegen kommt eine Anwendung des Eintragungshindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auf Angaben, bei denen es sich - ganz allgemein - um verkehrsübliche Wörter oder Begriffe handelt, die mit den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Sinne einer Bezeichnung nichts zu tun haben, nicht in Betracht (BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS; GRUR 1999, 1096 - ABSOLUT).

    Dies würde zu einer den Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG unbeachtet lassenden Erweiterung des Eintragungshindernisses führen, die mit der Absicht des Gesetzgebers, das Markenregister - gegenüber der Lage nach dem früheren Warenzeichengesetz - weiter zu öffnen, nicht zu vereinbaren wäre und die weder durch Art. 3 Abs. 1 Buchst. d MarkenRL noch durch Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ geboten ist (vgl. BGH GRUR 1999, 1096 f. - ABSOLUT).

  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 16/97

    YES; Unterscheidungskraft einer Marke

    Nach der Begründung zum Regierungsentwurf soll damit allerdings nur klargestellt werden, daß Bezeichnungen, die als Gattungsbezeichnungen oder sonst übliche Angaben für bestimmte Waren oder Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen sind, für andere Waren oder Dienstleistungen, für die sie weder Gattungsbezeichnung noch sonst eine übliche Angabe sind, durchaus als Marke geeignet sein können (BGH, Beschl. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 467 = WRP 1998, 492 - BONUS; Beschl. v. 24.6.1999 - I ZB 45/96 - ABSOLUT, Umdr. S. 6).

    Die Bedeutung der Bestimmung erschöpft sich darin, allgemein sprachgebräuchliche oder verkehrsübliche Bezeichnungen für die jeweils in Frage stehenden Waren von der Eintragung auszuschließen (BGH, Beschl. v. 24.6.1999 - I ZB 45/96 - ABSOLUT, Umdr. S. 6 m.w.N.).

    Bei dieser Sachlage verbietet es sich, der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers, das Markenregister - gegenüber der Lage nach dem früheren Warenzeichengesetz - weiter zu öffnen, durch eine den Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG unbeachtet lassende Erweiterung des Eintragungshindernisses entgegenzuwirken (BGH, Beschl. v. 24.6.1999 - I ZB 45/96 - ABSOLUT, Umdr. S. 8 m.w.N.).

  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

    Nach der Begründung zum Regierungsentwurf soll damit allerdings nur klargestellt werden, daß Bezeichnungen, die als Gattungsbezeichnungen oder sonst übliche Angaben für bestimmte Waren oder Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen sind, für andere Waren oder Dienstleistungen, für die sie weder Gattungsbezeichnung noch sonst eine übliche Angabe sind, durchaus als Marke geeignet sein können (BGH GRUR 1998, 465, 467 - BONUS; Beschl. v. 24.6.1999 - I ZB 45/96 - ABSOLUT, Umdr. S. 6).

    Die Bedeutung der Bestimmung erschöpft sich darin, allgemein sprachgebräuchliche oder verkehrsübliche Bezeichnungen für die jeweils in Frage stehenden Waren von der Eintragung auszuschließen (BGH, Beschl. v. 24.6.1999 - I ZB 45/96 - ABSOLUT, Umdr. S. 6 m.w.N.).

    Bei dieser Sachlage verbietet es sich, der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers, das Markenregister - gegenüber der Lage nach dem früheren Warenzeichengesetz - weiter zu öffnen, durch eine den Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG unbeachtet lassende Erweiterung des Eintragungshindernisses entgegenzuwirken (BGH, Beschl. v. 24.6.1999 - I ZB 45/96 - ABSOLUT, Umdr. S. 8 m.w.N.).

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