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   OLG Frankfurt, 25.11.1999 - 6 U 19/98   

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OLG Frankfurt, 25.11.1999 - 6 U 19/98 (https://dejure.org/1999,12908)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.11.1999 - 6 U 19/98 (https://dejure.org/1999,12908)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. November 1999 - 6 U 19/98 (https://dejure.org/1999,12908)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EGV Art. 28, Art. 30; MarkenG § 14 § 24
    Parallelimport eines Arzneimittels unter Ersetzung der im Inland verwendeten Marke

Papierfundstellen

  • WRP 2000, 212
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 12.10.1999 - C-379/97

    Upjohn

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.11.1999 - 6 U 19/98
    Ein Parallelimporteur, der die Marke eines ausländischen Arzneimittels durch die vom Markeninhaber im Inland für dieses Arzneimittel verwendete Marke ersetzt, strebt mit der Markenersetzung nicht lediglich einen wirtschaftlichen Vorteil i. S. der Rechtsprechung des EuGH Pharmacia & Upjohn, Rs C-379/97 (WRP 1999, 1264), an, wenn ihm ein dritter Markeninhaber berechtigterweise die Verwendung der Auslandsmarke im Inland untersagt hat.
  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 219/99

    "Zantac/Zantic"; Erforderlichkeit einer Markenersetzung beim Parallelimport von

    So kann auch - worum es im Streitfall geht - eine ältere inländische Marke nach den Bestimmungen des nationalen Markenrechts einem Vertrieb des Arzneimittels unter der Marke des Herkunftsstaates entgegenstehen (vgl. OLG Frankfurt WRP 2000, 212, 214, kritisch hierzu: Althammer/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 24 Rdn. 17, Fn. 44; Pohlmann, EWiR 1999, 1075, 1076; Heinemann, PharmR 2001, 186; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 24 Rdn. 94k und 97).
  • OLG Frankfurt, 03.01.2002 - 6 U 6/01

    Markenrechtsverletzung beim Arzneimittelimport: Rechtfertigung einer

    Die Geltendmachung des Markenrechts durch die Klägerin führt nach den vom Europäischen Gerichtshof in der genannten Entscheidung entwickelten Grundsätzen im vorliegenden Fall auch nicht zu einer mit Art. 28, 30 EG unvereinbaren künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. zu den sich aus der Entscheidung des EuGH vom 12.10.1999 ergebenden Konsequenzen die Urteile des erkennenden Senats vom 04.11.1999 ­ 6 U 155/98 [WRP 2000, 210 ­ Markenersetzung I, Revision nicht angenommen], vom 25.11.1999 ­ 6 U 19/98 [WRP 2000, 212 ­ Markenersetzung II, rechtskräftig] und vom 17.02.2000 ­ 6 U 69/98, Revision nicht angenommen).

    Nach Auffassung des erkennenden Senats handelt es sich bei entgegenstehenden Markenrechten Dritter ebenfalls um Regelungen und Praktiken im Einfuhrmitgliedstaat", die im Sinne der oben genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.10.1999 den Vertrieb der betreffenden Ware auf dem Markt dieses Staates unter der Marke, die sie im Ausfuhrmitgliedstaat trägt, verhindern können (vgl. Senat, WRP 2000, 212 ­ Markenersetzung II).

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