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   BGH, 28.09.2000 - I ZR 141/98   

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BGH, 28.09.2000 - I ZR 141/98 (https://dejure.org/2000,1239)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2000 - I ZR 141/98 (https://dejure.org/2000,1239)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2000 - I ZR 141/98 (https://dejure.org/2000,1239)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Werbeschreiben für Augenoptiker: Aufforderung zu bestimmtem Handeln

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Rundschreiben eines Optikers an Augenärzte

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 407
  • GRUR 2001, 255
  • WRP 2001, 151
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 59/98

    Verkürzter Versorgungsweg

    Auszug aus BGH, 28.09.2000 - I ZR 141/98
    Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, daß die MBO-Ä a.F. - ebenso wie die im Jahr 1997 an ihre Stelle getretene neu gefaßte (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä 1997, abgedr. in NJW 1997, 3076) - keine Rechtsnormqualität besaß (BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 59/98, WRP 2000, 1121, 1124 - Verkürzter Versorgungsweg).

    Jedoch stimmen die in den Berufsordnungen der einzelnen Ärztekammern enthaltenen berufsrechtlichen Verbote, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Geschäfte oder Anbieter zu verweisen (vgl. etwa Kap. B § 34 Abs. 5 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns vom 12.10.1997, Bayerisches Ärzteblatt 1997 Nr. 11 S. 1), inhaltlich mit den insoweit früher in § 30 Abs. 4 MBO-Ä a.F. und mittlerweile in Kap. B § 34 Abs. 5 MBO-Ä 1997 vorgesehenen Regelungen überein (vgl. BGH WRP 2000, 1121, 1124 f. - Verkürzter Versorgungsweg).

    Vielmehr können auch andere sachliche Gründe wie etwa die Qualität der Versorgung, die Vermeidung von Wegen bei gehbehinderten Patienten oder schlechte Erfahrungen mit anderen Anbietern den Arzt zu Verweisungen an bestimmte Leistungserbringer berechtigen (vgl. BGH WRP 2000, 1121, 1125 - Verkürzter Versorgungsweg).

    Ob der Arzt insoweit im übrigen nicht nur die Wirtschaftlichkeit der Versorgung seiner Patienten für die Krankenkassen (vgl. insoweit § 12 Abs. 1, § 70 Abs. 1 SGB V sowie BGH WRP 2000, 1121, 1125 - Verkürzter Versorgungsweg), sondern auch für die Patienten selbst berücksichtigen darf oder sogar muß, kann hier dahinstehen, weil das von den Instanzgerichten gegen die Beklagte ausgesprochene Verbot jedenfalls aus den nachfolgend dargestellten Gründen keinen Bestand hat.

  • BGH, 04.10.1990 - I ZR 299/88

    Gebührenausschreibung - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Auszug aus BGH, 28.09.2000 - I ZR 141/98
    Das Berufungsgericht ist damit - im rechtlichen Ansatz durchaus zutreffend - davon ausgegangen, daß es lauterem Wettbewerbsverhalten nicht entspricht, Dritte planmäßig zu Verstößen gegen für diese bindendes Recht aufzufordern, um sich durch entsprechende Gesetzesverstöße der Angesprochenen Vorteile gegenüber solchen Wettbewerbern zu verschaffen, die die Rechtsverbindlichkeit der betreffenden Regelung anerkennen (BGH, Urt. v. 4.10.1990 - I ZR 299/88, GRUR 1991, 540, 542 = WRP 1991, 157, 159 - Gebührenausschreibung).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZR 204/96

    Kontrollnummernbeseitigung - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus BGH, 28.09.2000 - I ZR 141/98
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen ist, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 = WRP 1999, 1035, 1036 - Kontrollnummernbeseitigung, m.w.N.).
  • BGH, 13.01.2011 - I ZR 111/08

    Hörgeräteversorgung II

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können sich hinreichende Gründe im Sinne des § 34 Abs. 5 NdsBOÄ auch aus der Qualität der Versorgung, aus der Vermeidung von Wegen bei gehbehinderten Patienten und aus schlechten Erfahrungen ergeben, die Patienten bei anderen Anbietern gemacht haben (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 59/98, GRUR 2000, 1080, 1082 = WRP 2000, 1121 - Verkürzter Versorgungsweg; Urteil vom 28. September 2000 - I ZR 141/98, GRUR 2001, 255, 256 = WRP 2001, 151 - Augenarztanschreiben).
  • BGH, 09.07.2009 - I ZR 13/07

    Brillenversorgung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen sich hinreichende Gründe i.S. des § 34 Abs. 5 NdsBOÄ nicht unmittelbar aus dem Bereich der Medizin ergeben (vgl. BGH GRUR 2000, 1080, 1082 - Verkürzter Versorgungsweg; BGH, Urt. v. 28.9.2000 - I ZR 141/98, GRUR 2001, 255, 256 = WRP 2001, 151 - Augenarztanschreiben), sondern können auch mit der Qualität der Versorgung, mit der Vermeidung von Wegen bei gehbehinderten Patienten und mit schlechten Erfahrungen mit anderen Anbietern begründet werden (BGH GRUR 2000, 1080, 1082 - Verkürzter Versorgungsweg).

    Im Gegensatz zur Bestimmung des § 34 Abs. 5 NdsBOÄ, die eine Verweisung an einen bestimmten Anbieter gesundheitlicher Leistungen auch aus Gründen gestattet, die nicht unmittelbar auf medizinischem Gebiet liegen (vgl. BGH GRUR 2001, 255, 256 - Augenarztanschreiben), lässt § 3 Abs. 2 NdsBOÄ die Abgabe von Produkten und die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen nur aus medizinischen Gründen zu (vgl. BGH GRUR 2005, 875, 876 - Diabetesteststreifen, zur dort anwendbaren landesrechtlichen Bestimmung gleichen Inhalts).

  • BGH, 29.05.2008 - I ZR 75/05

    Ernährungsberatung

    Nach dem zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Werbung noch geltenden § 1 UWG a.F. kam es darauf an, ob die Beklagte die mit der Werbung angesprochenen Ärzte planmäßig zu Verstößen gegen für diese bindendes Recht aufforderte, um sich durch entsprechende Gesetzesverstöße dieser Ärzte Vorteile gegenüber solchen Wettbewerbern zu verschaffen, die die Rechtsverbindlichkeit der betreffenden Regelung anerkannten (vgl. BGH, Urt. v. 4.10.1990 - I ZR 299/88, GRUR 1991, 540, 542 = WRP 1991, 157 - Gebührenausschreibung; Urt. v. 28.9.2000 - I ZR 141/98, GRUR 2001, 255, 256 = WRP 2001, 151 - Augenarztanschreiben; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rdn. 11.21).
  • BGH, 29.10.2009 - I ZR 180/07

    Stumme Verkäufer II

    aa) Die für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr stellt eine materielle Anspruchsvoraussetzung dar (BGH, Urt. v. 28.9. 2000 - I ZR 141/98, GRUR 2001, 255 = WRP 2001, 151 - Augenarztanschreiben; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rdn. 1.10 m. w. N.).
  • OLG Saarbrücken, 13.06.2007 - 1 U 81/07

    Unlauterer Wettbewerb: Werbung eins Arzneimittelversenders gegenüber Ärzten mit

    Wer selbst nicht Arzt und damit Normadressat des § 34 Abs. 5 MBO-Ä ist, Ärzte aber planmäßig zu Verstößen gegen die für sie geltende Berufsordnung auffordert, um sich durch entsprechende Gesetzesverstöße der Angesprochenen Vorteile gegenüber solchen Wettbewerbern zu verschaffen, die die Rechtsverbindlichkeit der betreffenden Regelung anerkennen, handelt unlauter i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage 2006, § 4 UWG Rdn. 11.21 f; BGH WRP 2001, 151, 153 - Augenarztanschreiben).

    Es bleibt der freien unbeeinflussten Entscheidung der angesprochenen Ärzte überlassen, ob und in welcher Weise sie im Rahmen ihrer Standespflichten von den Informationen Gebrauch machen." (BGH WRP 2001, 151, 153 - Augenarztanschreiben).

    Hiervon kann deshalb nicht ausgegangen werden, weil tragendes Begründungselement für eine Empfehlung der Beklagten mittels Patientenbroschüre nicht nur die damit verbundenen Vorteile für die Patienten sind - so ausschließlich im Fall des Augenarztanschreibens (BGH WRP 2001, 151) - , sondern die finanziellen Vorteile für den Arzt im Hinblick auf die sog. Bonus-Malus-Regelung.

    Aber auch die Qualität der Versorgung, die Vermeidung von Wegen bei gehbehinderten Patienten oder schlechte Erfahrungen mit anderen Leistungserbringern berechtigen den Arzt zu Verweisungen zu bestimmten Anbietern (BGH WRP 2001, 151, 152 - Augenarztschreiben; BGH NJW 2000, 2745 - Verkürzter Versorgungsweg - Rdn. 48 nach juris).

    Offen gelassen hat der BGH bislang, ob auch die Wirtschaftlichkeit für die Patienten selbst zu berücksichtigen ist (BGH WRP 2001, 151, 152 - Augenarztschreiben).

  • BGH, 13.01.2011 - I ZR 112/08

    Ärztliches Berufsrecht: Verweisung eines Patienten an einen Hilfsmittelanbieter

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können sich hinreichende Gründe im Sinne des § 34 Abs. 5 NdsBOÄ auch aus der Qualität der Versorgung, aus der Vermeidung von Wegen bei gehbehinderten Patienten und aus schlechten Erfahrungen ergeben, die Patienten bei anderen Anbietern gemacht haben (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 59/98, GRUR 2000, 1080, 1082 = WRP 2000, 1121 - Verkürzter Versorgungsweg; Urteil vom 28. September 2000 - I ZR 141/98, GRUR 2001, 255, 256 = WRP 2001, 151 - Augenarztanschreiben).
  • OLG Hamburg, 14.04.2020 - 3 W 17/20

    Zahnbürstenwerbung in Zahnarztpraxis - Wettbewerbsverstoß: Berufsrechtswidrige

    Wer nicht selbst (als Zahnarzt) Normadressat ist, solche aber planmäßig zu Verstößen gegen die für sie geltende Berufsordnung auffordert, um sich Vorteile gegen Wettbewerbern zu verschaffen, handelt unlauter (BGH, WRP 2001, 151, 153 - Augenarztanschreiben).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt das Verleiten eines Arztes zu einem standeswidrigen Verhalten grundsätzlich eine Aufforderung zu einem bestimmten Handeln voraus (BGH, Urteil vom 28. September 2000, I ZR 141/98, WRP 2001, 151, 153, juris Rn. 29f. - Augenarztanschreiben).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, "dass Ärzte erfahrungsgemäß Adressaten vielfacher Werbeschreiben und -maßnahmen sind und daher den Umgang mit diesen gewohnt und dementsprechend durch sie nicht leicht zu einem bestimmten oder gar berufsrechtswidrigen Verhalten zu veranlassen sind" (BGH, Urteil vom 28. September 2000, I ZR 141/98, WRP 2001, 151, 153, juris Rn. 30 - Augenarztanschreiben).

  • OLG Frankfurt, 14.04.2005 - 6 U 111/04

    Wettbewerbsverstoß durch berufsrechtswidriges Verhalten: Durchführung einer

    Notwendig für die Annahme einer Anstiftung ist allerdings eine wirklich bestimmende Einflußnahme, wobei man berücksichtigen muß, daß Ärzte durch Werbeschreiben und -maßnahmen nicht leicht zu einem bestimmten oder gar berufsrechtswidrigen Verhalten zu veranlassen sind (vgl. BGH, GRUR 2001, 255, 256 - Augenarztanschreiben).

    Im übrigen liegt ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten, der geeignet ist, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, auch deshalb vor, weil die Beklagte mit der beanstandeten Werbung ihren eigenen Wettbewerb planmäßig zu Lasten rechtstreuer Mitbewerber durch die Veranlassung Dritter zur Verletzung der diesen obliegenden Standespflichten gefördert hat (vgl. hierzu BGH, GRUR 2001, 255, 256 - Augenarztanschreiben).

  • OLG Stuttgart, 30.10.2008 - 2 U 25/08

    Wettbewerbswidrige Anstiftung zu standeswidrigem Verhalten: Verkürzter

    Würde schon der Vorschlag des Beklagten an die Ärzte, die näher bezeichneten Leistungen für den Patienten im Rahmen einer Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu erbringen, verboten, würde der Arzt an einer Verweisung des Patienten an den Beklagten auch dann gehindert, wenn sachliche Gründe (nicht also notwendig medizinische - vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2000 - I ZR 141/98 - GRUR 2001, 255 [Augenarztanschreiben], bei juris Rz. 30), etwa die Qualität der Versorgung, die Vermeidung von Wegen bei gehbehinderten Patienten oder schlechte Erfahrungen mit den ortsansässigen Hörgeräteakustikern, ganz überwiegend für eine Verweisung an den Beklagten jenes Verfahrens sprächen.

    In vielen Fällen wäre es, wie bereits ausgeführt, Patienten möglich, sich anderweitig für weniger Geld eine Brille mit den neuen Glasstärken zu verschaffen (vgl. zu diesem Kostenaspekt BGH, Urteil vom 28. September 2000, a.a.O. - [Augenarztanschreiben], bei juris Rz. 31) bis hin zu der Möglichkeit, das alte Brillengestell wieder zu verwenden (diese Erwägung kommt nicht nur für Menschen mit geringem Einkommen in Betracht; sie ist vor dem Hintergrund eng begrenzter Kostenübernahme durch Krankenkassen und Beihilfeträger für Brillen auch wettbewerbsrechtlich nicht irrelevant).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2011 - 6t A 1816/09

    Rechtsmittel gegen einen "Freispruch" nach § 92 Abs. 2a) HeilBerG NRW bei Fehlen

    vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2000 - I ZR 141/98 -, NJW-RR 2001, 407 = juris Rn. 26; OLG Celle, Urteil vom 21. Dezember 2006 - 13 U 118/06 -, MedR 2007, 435 = juris Rn. 16; Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2009 - 6t A 1456/05.T -, MedR 2009, 632 = juris Rn. 54.

    vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 59/98 -, NJW 2000, 2745 = juris Rn. 49 (verkürzter Versorgungsweg); Urteil vom 28. September 2000 - I ZR 141/98 -, a. a. O.

  • OLG Celle, 21.12.2006 - 13 U 118/06

    Zulässigkeit des Verweises eines Patienten durch einen Augenarzt an ein

  • BGH, 29.10.2009 - I ZR 188/07

    Zeitungsvertrieb über "Stumme Verkäufer" grundsätzlich zulässig

  • LG Düsseldorf, 14.05.2008 - 34 O 142/06
  • LG Düsseldorf, 14.05.2008 - 34 O (Kart) 142/06

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Kooperationsmodells zwischen einer

  • OLG Naumburg, 23.04.2010 - 10 U 31/09

    "getarnte Werbung" - Wettbewerbsverstoß: Verbot der redaktionellen Werbung bei

  • OLG Hamm, 22.11.2007 - 4 U 113/07

    Anspruch auf Unterlassung einer Plakatwerbung, der Auslegung von Werbeflyern und

  • OLG Karlsruhe, 11.11.2002 - 6 U 93/02

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit dem Versprechen

  • LG Karlsruhe, 08.07.2011 - 14 O 108/10

    Ungefragte Aushändigung des Werbeflyers eins Hörgeräteakustikers durch einen

  • LG Stuttgart, 29.11.2005 - 17 O 565/05

    Ärztliches Berufsrecht; kein wettbewerbswidriges Verhalten bei Beteiligung mit

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