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   BGH, 27.06.2002 - I ZR 19/00   

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https://dejure.org/2002,806
BGH, 27.06.2002 - I ZR 19/00 (https://dejure.org/2002,806)
BGH, Entscheidung vom 27.06.2002 - I ZR 19/00 (https://dejure.org/2002,806)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 2002 - I ZR 19/00 (https://dejure.org/2002,806)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • aufrecht.de

    Angebotsvorrat

  • Wolters Kluwer

    Unlauterer Wettbewerb - Werbung - Ware - Irreführung - Falschauskunft - Lieferbereitschaft - Kundenabweisung - Unterlassen

  • Judicialis

    UWG § 3

  • ra.de
  • RA Kotz

    Sonderangebote - Anfrage per Telefon und falsche Auskunft - UWG-Verstoß?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3
    "Telefonische Vorratsanfrage"; Irreführung durch unrichtige Auskunft über Vorrat

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nicht jede falsche Auskunft ist eine relevante Irreführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 511 (Ls.)
  • NJW-RR 2002, 1686
  • MDR 2003, 227
  • GRUR 2002, 1095
  • BB 2002, 2251 (Ls.)
  • WRP 2002, 1430
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.10.1997 - I ZR 127/95

    D-Netz-Handtelefon - Irreführung/Vorratsmenge

    Auszug aus BGH, 27.06.2002 - I ZR 19/00
    b) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß eine Werbung grundsätzlich als irreführend zu beurteilen ist, wenn die angebotene Ware, die - wie hier - zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist, entgegen einer durch die konkrete Werbemaßnahme hervorgerufenen Erwartung des Verkehrs zum angekündigten Zeitpunkt nicht oder nicht in genügender Menge im Verkaufslokal vorrätig ist und zur sofortigen Mitnahme bereitsteht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 9.5.1996 - I ZR 107/94, GRUR 1996, 800, 801 = WRP 1996, 899 - EDV-Geräte; Urt. v. 30.10.1997 - I ZR 127/95, GRUR 1998, 949, 950 = WRP 1998, 598 - D-Netz-Handtelefon; BGH GRUR 1999, 509, 511 - Vorratslücken; BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 912 = WRP 2000, 1248 - Computerwerbung).

    Für die Beurteilung der beanstandeten Werbung als irreführend kommt es gemäß § 3 UWG darauf an, welchen Inhalt das Publikum der Werbung entnimmt und ob dieser Eindruck mit der Wirklichkeit übereinstimmt (BGH GRUR 1998, 949, 950 - D-Netz-Handtelefon; BGH GRUR 2000, 911, 913 - Computerwerbung).

  • BGH, 17.02.2000 - I ZR 254/97

    Computerwerbung

    Auszug aus BGH, 27.06.2002 - I ZR 19/00
    b) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß eine Werbung grundsätzlich als irreführend zu beurteilen ist, wenn die angebotene Ware, die - wie hier - zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist, entgegen einer durch die konkrete Werbemaßnahme hervorgerufenen Erwartung des Verkehrs zum angekündigten Zeitpunkt nicht oder nicht in genügender Menge im Verkaufslokal vorrätig ist und zur sofortigen Mitnahme bereitsteht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 9.5.1996 - I ZR 107/94, GRUR 1996, 800, 801 = WRP 1996, 899 - EDV-Geräte; Urt. v. 30.10.1997 - I ZR 127/95, GRUR 1998, 949, 950 = WRP 1998, 598 - D-Netz-Handtelefon; BGH GRUR 1999, 509, 511 - Vorratslücken; BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 912 = WRP 2000, 1248 - Computerwerbung).

    Für die Beurteilung der beanstandeten Werbung als irreführend kommt es gemäß § 3 UWG darauf an, welchen Inhalt das Publikum der Werbung entnimmt und ob dieser Eindruck mit der Wirklichkeit übereinstimmt (BGH GRUR 1998, 949, 950 - D-Netz-Handtelefon; BGH GRUR 2000, 911, 913 - Computerwerbung).

  • BGH, 10.12.1998 - I ZR 141/96

    Vorratslücken - Irreführung/Vorratsmenge

    Auszug aus BGH, 27.06.2002 - I ZR 19/00
    Ob die Klage - wie die Revision weiterhin vorbringt - wegen Rechtsmißbrauchs gemäß § 13 Abs. 5 UWG unzulässig ist, kann offenbleiben, da das Klagebegehren sich jedenfalls als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken, m.w.N.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 13 Rdn. 52).

    b) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß eine Werbung grundsätzlich als irreführend zu beurteilen ist, wenn die angebotene Ware, die - wie hier - zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist, entgegen einer durch die konkrete Werbemaßnahme hervorgerufenen Erwartung des Verkehrs zum angekündigten Zeitpunkt nicht oder nicht in genügender Menge im Verkaufslokal vorrätig ist und zur sofortigen Mitnahme bereitsteht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 9.5.1996 - I ZR 107/94, GRUR 1996, 800, 801 = WRP 1996, 899 - EDV-Geräte; Urt. v. 30.10.1997 - I ZR 127/95, GRUR 1998, 949, 950 = WRP 1998, 598 - D-Netz-Handtelefon; BGH GRUR 1999, 509, 511 - Vorratslücken; BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 912 = WRP 2000, 1248 - Computerwerbung).

  • BGH, 29.02.1996 - I ZR 6/94

    Setpreis - Irreführung/Preisgestaltung

    Auszug aus BGH, 27.06.2002 - I ZR 19/00
    Der Begriff "Artikel der Unterhaltungselektronik" umfaßt zwar neben CD-Recordern eine Vielzahl weiterer Produkte der Unterhaltungselektronik, ist aber inhaltlich genügend abgegrenzt, um sowohl für die Beklagte als auch gegebenenfalls für das Vollstreckungsgericht hinreichend deutlich zu machen, auf welche Produkte sich eine dem Klagebegehren entsprechende Verurteilung beziehen soll (vgl. BGH, Urt. v. 29.2.1996 - I ZR 6/94, GRUR 1996, 796, 797 = WRP 1996, 734 - Setpreis).
  • BGH, 16.03.2000 - I ZR 229/97

    Lieferstörung - Irreführung/Vorratsmenge

    Auszug aus BGH, 27.06.2002 - I ZR 19/00
    Eine andere Frage ist es, ob die Klage unbegründet ist, weil die Fassung des Unterlassungsantrags von der konkreten Verletzungsform zu sehr abstrahiert und deshalb zu weit geht (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2000 - I ZR 229/97, GRUR 2002, 187, 188 = WRP 2000, 1131 - Lieferstörung, m.w.N.).
  • BGH, 09.05.1996 - I ZR 107/94

    EDV-Geräte - Irreführung/Vorratsmenge

    Auszug aus BGH, 27.06.2002 - I ZR 19/00
    b) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß eine Werbung grundsätzlich als irreführend zu beurteilen ist, wenn die angebotene Ware, die - wie hier - zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist, entgegen einer durch die konkrete Werbemaßnahme hervorgerufenen Erwartung des Verkehrs zum angekündigten Zeitpunkt nicht oder nicht in genügender Menge im Verkaufslokal vorrätig ist und zur sofortigen Mitnahme bereitsteht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 9.5.1996 - I ZR 107/94, GRUR 1996, 800, 801 = WRP 1996, 899 - EDV-Geräte; Urt. v. 30.10.1997 - I ZR 127/95, GRUR 1998, 949, 950 = WRP 1998, 598 - D-Netz-Handtelefon; BGH GRUR 1999, 509, 511 - Vorratslücken; BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 912 = WRP 2000, 1248 - Computerwerbung).
  • BGH, 07.11.2002 - I ZR 276/99

    Klosterbrauerei

    Wettbewerbsrechtlich relevant werden unrichtige Angaben vielmehr erst dadurch, daß sie geeignet sind, das Marktverhalten der Gegenseite, in der Regel also den Kaufentschluß der Verbraucher, zu beeinflussen (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.1991 - I ZR 204/89, GRUR 1991, 852, 855 = WRP 1993, 95 - Aquavit; Urt. v. 30.10.1997 - I ZR 127/95, GRUR 1998, 949, 951 = WRP 1998, 598 - D-Netz-Handtelefon; Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 149/97, GRUR 2000, 239, 241 = WRP 2000, 92 - Last-Minute-Reise; Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 253/97, GRUR 2000, 914, 915 = WRP 2000, 1129 - Tageszulassung II; Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 19/00, GRUR 2002, 1095, 1096 = WRP 2002, 1430 - Telefonische Vorratsanfrage).
  • OLG Köln, 10.08.2012 - 6 U 27/12

    Abbruch der Rabattaktion

    Die Rechtsprechung zum Vorratsmangel (BGH GRUR 2002, 1095 - "Telefonische Vorratsanfrage"; BGH GRUR 2003, 163 f - "Computerwerbung II") ist indes im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Beklagten nicht eine mangelhafte Bevorratung, sondern vorzuwerfen ist, dass sie die Verbraucher durch die ausdrückliche Angabe eines später nicht eingehaltenen Aktionszeitraumes in die Irre geführt hat.
  • OLG Hamburg, 17.06.2004 - 3 U 38/04

    Zur sog. Vorratsrechtsprechung bei Anzeigenwerbung für Luxusartikes und zur

    aa) Eine Werbung ist grundsätzlich als irreführend zu beurteilen, wenn beworbene Waren, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind, entgegen der Verbrauchererwartung zu dem angekündigten Zeitpunkt, in der Regel also mit Erscheinen der Werbung, nicht vorrätig sind und deshalb von den Interessenten im Verkaufslokal nicht erworben werden können (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2002, 187, 188 - Lieferstörung; BGH GRUR 2002, 1095 - Telefonische Vorratsanfrage; BGH GRUR 2000, 911, 912 - Computerwerbung; BGH GRUR 1999, 1011, 1012 - Werbebeilage; BGH GRUR 1996, 800, 801 - EDV-Geräte; OLG Hamburg, NJW-RR 1986, 1372, 1373; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 3 Rn. 404; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, § 3 Rn. 360).

    Unerheblich ist der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung BGH GRUR 2002, 1095 - Telefonische Vorratsanfrage.

    Das Verbot der irreführenden Angaben über das Vorrätighalten beworbener Ware soll verhindern, dass der Verbraucher durch solche Angaben angelockt, im Geschäft dann enttäuscht und gegebenenfalls veranlasst wird, andere Waren zu kaufen (BGH GRUR 2002, 1095, 1096 - Telefonische Vorratsanfrage).

  • BGH, 26.04.2007 - I ZR 120/04

    Weltreiterspiele

    a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass eine Werbung grundsätzlich als irreführend zu beurteilen ist, wenn beworbene Waren, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind, entgegen der Verbrauchererwartung zu dem angekündigten oder den Umständen nach zu erwartenden Zeitpunkt nicht vorrätig sind und deshalb von den Interessenten im Verkaufslokal nicht erworben werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2000 - I ZR 229/97, GRUR 2002, 187, 188 = WRP 2000, 1131 - Lieferstörung; Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 19/00, GRUR 2002, 1095 = WRP 2002, 1430 - Telefonische Vorratsanfrage, m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 19.07.2006 - 5 U 156/05

    Wettbewerbsverstoß: Werbung für Webhosting-Dienstleistungen im Internet ohne

    Denn ein Unterlassungsanspruch wird (teilweise) unbegründet, wenn er durch eine zu weite Verallgemeinerung über den bestehenden Anspruch hinausgeht, insbesondere, wenn er von der konkreten Verletzungsform zu sehr abstrahiert und dadurch auch Handlungen einbezieht, die nicht wettbewerbswidrig sind (BGH WRP 02, 1136, 1137 - Gewinnspiel im Radio; BGH WRP 02, 1430, 1431 - Telefonische Vorratsanfrage; BGH WRP 00, 92, 93 - Last-Minute-Reisen; BGH GRUR 99, 509, 511 - Vorratslücken; BGH GRUR 00, 436, 437 - Ehemalige Herstellerpreisempfehlung).

    Ein Unterlassungsanspruch wird jedenfalls stets dann (teilweise) unbegründet, wenn er durch eine zu weite Verallgemeinerung über den bestehenden Anspruch hinausgeht, insbesondere, wenn von der konkreten Verletzungsform zu sehr abstrahiert und dadurch auch Handlungen bzw. Verhaltensweisen einbezieht, die nicht wettbewerbswidrig sind (BGH GRUR 05, 692, 694 - "statt"-Preis; BGB GRUR 04, 604, 606 - Dauertiefpreise; BGH NJW-RR 04, 256, 258 - Farbmarkenverletzung II; BGH WRP 02, 1136, 1137 - Gewinnspiel im Radio; BGH WRP 02, 1430, 1431 - Telefonische Vorratsanfrage; BGH WRP 00, 92, 93 - Last-Minute-Reisen; BGH GRUR 99, 509, 511 - Vorratslücken; BGH GRUR 00, 436, 437 - Ehemalige Herstellerpreisempfehlung).

  • OLG Frankfurt, 13.05.2004 - 6 U 108/03

    Irreführende Werbung: Vorliegen eines "subjektiven" Vorratsmangels

    Eine Werbung ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als irreführend zu beurteilen, wenn die angebotene Ware, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist, entgegen einer durch die konkrete Werbemaßnahme hervorgerufenen Erwartung des Verkehrs zum angekündigten Zeitpunkt nicht oder nicht in genügender Menge im Verkaufslokal vorrätig ist und dort zur sofortigen Mitnahme bereitsteht (vgl. BGH, WRP 2002, 1430, 1431 ­ Telefonische Vorratsanfrage ­ m.w.N.).

    Wird die unrichtige Auskunft einem Kaufinteressenten an Ort und Stelle im Verkaufslokal erteilt, in das er sich wegen der Werbung begeben hatte, so kann eine irreführende Werbung unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Lieferbereitschaft vorliegen (vgl. BGH, WRP 1983, 613 f. ­ Kamera; OLG Düsseldorf, WRP 1989, 246, 248 f.; OLG Köln, WRP 1993, 362, 363; zu dem Fall einer unrichtigen telefonischen Auskunft vgl. aber BGH, WRP 2002, 1430, 1432 ­ Telefonische Vorratsanfrage).

  • OLG Stuttgart, 30.08.2012 - 2 U 117/11

    Förderung des Wettbewerbs eines anderen Unternehmens mit Werbung auf der eigenen

    Die vom Beklagten wiederum - wie schon im vorangegangenen und mit Berufungsurteil des Senats vom 05.05.2011 abschlägig beschiedenen Verfügungsverfahren 2 W 1/11 - aufgeworfene Frage, ob die Klage nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig sei, kann auch hier dahinstehen, da es der Prüfung und Feststellung des Rechtsmissbrauchs nicht bedarf, wenn die Klage jedenfalls unbegründet ist (BGH GRUR 2002, 1095 - Telefonische Vorratsanfrage; BGH GRUR 1999, 509, 510 - Vorratslücken ; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 13 Rn. 52; Harte/Henning-Bergmann, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 309).
  • OLG Naumburg, 17.02.2006 - 10 U 52/05

    Irreführende Werbung durch assoziative Verknüpfung von Bild- und

    Zieht man aber zur Auslegung des Klageantrages die Antragsbegründung heran, so wird der verwendete Begriff, obwohl auslegungsfähig, im konkreten Fall nach Inhalt und Bedeutung hinreichend klar; er ist inhaltlich genügend abgegrenzt, um sowohl für die Verfügungsbeklagte als auch für das Vollstreckungsgericht deutlich zu machen, um welche Produkte sich eine dem Klagebegehren entsprechende Verurteilung beziehen soll (vgl. BGH GRUR 2002, 1095; BGH GRUR 1996, 796, 797; BGH NJW 1991, 1114; BGH GRUR 1984, 593).
  • OLG Hamburg, 14.04.2004 - 5 U 112/03

    Kennzeichnende Verwendung eines Begriffs; Kennzeichnungskraft ungebräuchlicher

    Denn ein Unterlassungsanspruch wird dann (teilweise) unbegründet, wenn er durch eine zu weite Verallgemeinerung über den bestehenden Anspruch hinausgeht, insbesondere, wenn von der konkreten Verletzungsform zu sehr abstrahiert und dadurch auch Handlungen einbezieht, die nicht wettbewerbswidrig sind (BGH, WRP 2002, 1136, 1137 - Gewinnspiel im Radio; BGH, WRP 2002, 1430, 1431 - Telefonische Vorratsanfrage; BGH, WRP 2000, 92, 93 - Last-Minute-Reisen; BGH, GRUR 1999, 509, 511 - Vorratslücken; BGH, GRUR 2000, 436, 437 - Ehemalige Herstellerpreisempfehlung).
  • OLG Hamburg, 08.09.2005 - 5 U 159/04

    Ihr Fernseher kann jetzt mehr

    Für die Beurteilung einer Werbung als irreführend kommt es gem. § 5 UWG n.F darauf an, welchen Inhalt das Publikum der Werbung entnimmt und ob dieser Eindruck mit der Wirklichkeit übereinstimmt (BGH WRP 02, 1430, 1431 - Telefonische Vorratsanfrage; BGH GRUR 00, 911, 913 - Computerwerbung I).
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