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   BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98   

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BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98 (https://dejure.org/2001,149)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2001 - I ZR 337/98 (https://dejure.org/2001,149)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2001 - I ZR 337/98 (https://dejure.org/2001,149)
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Anwaltsrundschreiben

§ 43b BRAO, §§ 6 ff BORA, zur (grundsätzlich weiten) Zulässigkeit von Anwaltswerbung, diese kann sich unaufgefordert auch direkt an Personen richten, mit denen noch keine Mandatsbeziehung bestand

Volltextveröffentlichungen (18)

  • webshoprecht.de

    Zulässigkeit eine anwaltlichen Rundschreibens an beliebige Adressaten bei einer Gesetzesänderung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rundschreiben eines Rechtsanwalts - Mandanten - Nichtmandanten - Gesetzesänderung - Hinweis auf Beratungsbedarf

  • archive.org PDF

    BRAO § 43b; UWG § 1

  • rabüro.de

    Rundschreiben eines Rechtsanwalts an Nichtmandanten zulässig

  • Anwaltsblatt

    § 1 UWG 2004, § 43b BRAO

  • Judicialis

    UWG § 1; ; BRAO § 43b

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    UWG § 1; BRAO § 43 b
    Zulässiger Hinweis über Beratungsbedarf nach Gesetzesänderung in Anwaltsrundschreiben

  • BRAK-Mitteilungen

    Anwaltliche Werbung - Zulässigkeit eines Rundschreibens

  • RA Kotz

    § 1 UWG; § 43b BRAO
    Anwaltsrundschreiben an Nichtmandanten erlaubt?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 43b; UWG § 1
    Anwaltsrundschreiben; Werbeverbot für Rechtsanwälte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zum Rundschreiben als Informationsmittel über Beratungsbedarf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Werbeschreiben, anwaltliches Werbeschreiben, Rundschreiben, anwaltliches Rundschreiben, Grenzen anwaltlicher Werbefreiheit, Werbung Einzelfallmandat

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    BGH erklärt Serienrundschreiben an Nichtmandanten für zulässig

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Anwaltliches Rundschreiben an Nichtmandanten

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Zulässige Anwaltswerbung durch Rundschreiben auch an Nichtmandanten

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2886
  • MDR 2001, 1308
  • VersR 2001, 1401
  • WM 2001, 1868
  • WM 2001, 1870
  • DVBl 2001, 1761
  • BB 2001, 1815
  • AnwBl 2001, 628
  • WRP 2002, 71
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 01.03.2001 - I ZR 300/98

    Anwaltswerbung II

    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98
    Werbung ist ein Verhalten, das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen in Anspruch zu nehmen, für den geworben wird (BGH, Beschl. v. 7.10.1991 - AnwZ (B) 25/91, NJW 1992, 45; Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 300/98 - Anwaltswerbung II, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Sinn und Zweck des § 43b BRAO bestehen gerade darin, einerseits die Werbung auf solche für das Publikum nachvollziehbare und nützliche, rein sachbezogene Maßnahmen zu beschränken, andererseits aber dem Anwalt die Möglichkeit einzuräumen, in dem gezogenen Rahmen zur Förderung eigener Erwerbstätigkeit sich nach außen zu wenden (BGH, Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 300/98, Umdruck S. 7 f. - Anwaltswerbung II).

    Wurde früher das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten als grundsätzlich verboten angesehen, so darf nunmehr nach § 43b BRAO die Werbung nur nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sein (BGH, Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 300/98, Umdruck S. 8 f. - Anwaltswerbung II).

    Eine solche Werbung ist als unzulässig anzusehen, weil sie in gleicher Weise wie die offene Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunützen versucht, daß sich der Umworbene beispielsweise in einer Lage befindet, in der er auf Hilfe angewiesen ist und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden kann (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 300/98, Umdruck S. 13 f. - Anwaltswerbung II, m.w.N.).

    Daß der Beklagte zu 3 sich mit seiner Werbung an Personen gewandt hat, bei denen er ein generelles Interesse an seinen Leistungen erwarten durfte und die er deshalb als Auftraggeber zu gewinnen hoffte, ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGH, Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 300/98, Umdruck S. 14 - Anwaltswerbung II).

  • BGH, 04.07.1991 - I ZR 2/90

    Anwaltswerbung - Berufswidrige Werbung; Irreführung/Geschäftsverhältnisse

    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98
    Hierzu wurden das sensationelle oder reklamehafte Sich-Herausstellen und das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten als gezielte Werbung um Praxis gerechnet (vgl. BVerfG NJW 1992, 1613; BGHZ 115, 105, 108 ff. - Anwaltswerbung I; BGH, Beschl. v. 13.9.1993 - AnwSt (R) 6/93, NJW 1994, 2035, 2036; Urt. v. 16.6.1994 - I ZR 67/92, GRUR 1994, 825, 826 = WRP 1994, 608 - Strafverteidigungen).

    Der Senat hat allerdings in seiner vor der Novellierung des anwaltlichen Werberechts ergangenen Entscheidung "Anwaltswerbung I" ausgesprochen, daß es als eine nach § 1 UWG i.V. mit § 43 BRAO unzulässige reklamehafte Anpreisung anzusehen sei, wenn ein Rechtsanwalt unaufgefordert einem Dritten, mit dem er in keiner Mandatsbeziehung stehe oder gestanden habe, seine anwaltliche Tätigkeit nahezubringen versuche (BGHZ 115, 105, 110).

  • OLG Düsseldorf, 24.11.1998 - 20 U 89/98
    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98
    Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und diesen die Kosten des Rechtsstreits, die nach dem Urteil des Landgerichts zu einem Viertel von den Klägern zu tragen waren, von Amts wegen in voller Höhe auferlegt (OLG Düsseldorf MDR 1999, 258).
  • BGH, 13.09.1993 - AnwSt (R) 6/93

    Standesrechtliche Zulässigkeit der Angabe von Tätigkeitsbereichen im

    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98
    Hierzu wurden das sensationelle oder reklamehafte Sich-Herausstellen und das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten als gezielte Werbung um Praxis gerechnet (vgl. BVerfG NJW 1992, 1613; BGHZ 115, 105, 108 ff. - Anwaltswerbung I; BGH, Beschl. v. 13.9.1993 - AnwSt (R) 6/93, NJW 1994, 2035, 2036; Urt. v. 16.6.1994 - I ZR 67/92, GRUR 1994, 825, 826 = WRP 1994, 608 - Strafverteidigungen).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98
    Sie umfaßt daher auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (vgl. BVerfGE 85, 248, 256; 94, 372, 389; BVerfG WRP 2000, 720, 721 = NJW 2000, 3195).
  • BVerfG, 17.04.2000 - 1 BvR 721/99

    Kammerentscheidung zur "Werbung durch Rechtsanwälte"

    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98
    Sie umfaßt daher auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (vgl. BVerfGE 85, 248, 256; 94, 372, 389; BVerfG WRP 2000, 720, 721 = NJW 2000, 3195).
  • BVerfG, 17.02.1992 - 1 BvR 899/90

    GG - Berufsfreiheit

    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98
    Hierzu wurden das sensationelle oder reklamehafte Sich-Herausstellen und das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten als gezielte Werbung um Praxis gerechnet (vgl. BVerfG NJW 1992, 1613; BGHZ 115, 105, 108 ff. - Anwaltswerbung I; BGH, Beschl. v. 13.9.1993 - AnwSt (R) 6/93, NJW 1994, 2035, 2036; Urt. v. 16.6.1994 - I ZR 67/92, GRUR 1994, 825, 826 = WRP 1994, 608 - Strafverteidigungen).
  • BGH, 07.10.1991 - AnwZ (B) 25/91

    Selbstbezeichnung eines Rechtsanwalts als Strafverteidiger

    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98
    Werbung ist ein Verhalten, das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen in Anspruch zu nehmen, für den geworben wird (BGH, Beschl. v. 7.10.1991 - AnwZ (B) 25/91, NJW 1992, 45; Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 300/98 - Anwaltswerbung II, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 16.06.1994 - I ZR 67/92

    Strafverteidigungen - Berufswidrige Werbung

    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98
    Hierzu wurden das sensationelle oder reklamehafte Sich-Herausstellen und das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten als gezielte Werbung um Praxis gerechnet (vgl. BVerfG NJW 1992, 1613; BGHZ 115, 105, 108 ff. - Anwaltswerbung I; BGH, Beschl. v. 13.9.1993 - AnwSt (R) 6/93, NJW 1994, 2035, 2036; Urt. v. 16.6.1994 - I ZR 67/92, GRUR 1994, 825, 826 = WRP 1994, 608 - Strafverteidigungen).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98
    Sie ist außerdem nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und im übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfGE 76, 196, 207).
  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 15/12

    Wettbewerbsverstoß eines Rechtsanwalts durch standeswidriges Verhalten:

    Ein Verstoß liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Adressat einerseits durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder überrumpelt wird und er sich andererseits in einer Lage befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 1. März 2001, I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 80 - Anwaltswerbung II und BGH, Urteil vom 15. März 2001, I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 74 - Anwaltsrundschreiben).

    Eine solche Werbung versuche - vergleichbar mit der offenen Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall - in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunutzen, dass sich der Umworbene beispielsweise in einer Lage befinde, in der er auf Hilfe angewiesen sei und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden könne (BGHZ 147, 71, 80 - Anwaltswerbung II; BGH, Urteil vom 15. März 2001 - I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 74 - Anwaltsrundschreiben).

    In einer solchen Situation fehlte es an einer gezielten persönlichen und daher gegebenenfalls als aufdringlich empfundenen Kontaktaufnahme (BGH, WRP 2002, 71, 74 - Anwaltsrundschreiben).

  • BGH, 01.12.2010 - I ZR 55/08

    Zweite Zahnarztmeinung

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich ein Zahnarzt - nachdem er von dritter Seite erfahren hat, dass bei einem Patienten eines Kollegen ein Behandlungsbedarf besteht - von sich aus an den Patienten mit dem Angebot wenden würde, ein günstigeres Angebot abzugeben (vgl. zur Rechtsanwaltswerbung § 43b BRAO und dazu BGH, Urteil vom 1. März 2001 - I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 79 f. - Anwaltswerbung II; Urteil vom 15. März 2001 - I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 74 - Anwaltsrundschreiben; Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 904 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer).
  • BGH, 27.01.2005 - I ZR 202/02

    Optimale Interessenvertretung

    Sie ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und im übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.9.2001 - 1 BvR 2265/00, WRP 2001, 1284, 1285; Beschl. v. 4.8.2003 - 1 BvR 2108/02, GRUR 2003, 965 f. = WRP 2003, 1213; BGHZ 147, 71, 74 f. - Anwaltswerbung II; BGH, Urt. v. 15.3.2001 - I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 73 - Anwaltsrundschreiben).
  • OLG München, 12.01.2012 - 6 U 813/11

    Wettbewerbswidrige Rechtanwaltswerbung: Werberundschreiben an Kommanditisten

    In rechtlicher Hinsicht sei festzustellen, dass anwaltliche Rundschreiben auch an Nicht-Mandanten nach aktuellem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 2001, 2886, 2887 - Anwaltsrundschreiben an Nichtmandanten) grundsätzlich unbedenklich seien.

    Folglich bedürfe nicht die Gestattung, sondern die Einschränkung der Anwaltswerbung der Rechtfertigung (BGH NJW 2001, 2886, 2887 - Anwaltsrundschreiben an Nichtmandanten).

    Die abstrakte Gefahr entsprechender Beeinträchtigungen des Gemeinwohls, die bei der Werbung um Einzelmandate stets gegeben ist, hat vielmehr auch der Bundesgerichtshof als Rechtfertigung für die in der Vorschrift konkretisierte Einschränkung der anwaltlichen Werbefreiheit als ausreichend erachtet (vgl. BGH NJW 2001, 2886, 2887, dort Ziff. 2.a. a.E. - Anwaltsrundschreiben an Nichtmandanten; BGH GRUR 2001, 2087, 2089 - Anwaltswerbung II).

  • OLG Hamburg, 03.07.2002 - 5 U 135/01

    Zur Zulässigkeit der Werbung auf einer Anwalts-Homepage

    Jedenfalls die - nachveröffentlichten - Entscheidungen des BGH "Anwaltswerbung II" (NJW 2001, 2087) und "Anwaltsrundschreiben" (NJW 2001, 2886) müssen nach Auffassung des Senats im hier zu entscheidenden Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen.

    Dementsprechend bedürfe nicht die Gestattung der Anwaltswerbung der Rechtfertigung, sondern deren Einschränkung ( BGH NJW 01, 2087 "Anwaltswerbung II" und NJW 2001, 2886/2887 "Anwaltsrundschreieben" ).

    In einer kurz darauf ergangenen Entscheidung zu einem Rundschreiben eines Rechtsanwalts an Mandanten und Nichtmandanten, in welchem es unter anderem hieß, dass eine auf den Einzelfall bezogene optimale ( Hervorhebung durch den Senat) Gestaltung einer steuerlich günstigen Übertragung von Immobilien im Privatvermögen mit einem Rechts- und /oder Steuerberater sorgfältig abgestimmt werden sollte, hat der BGH - anders als das Berufungsgericht - darin keine mit § 43b BRAO unvereinbare Selbstanpreisung gesehen (BGH NJW 2001, 2886, 2887 "Anwaltsrundschreiben").

    Jedenfalls kann der Senat in dem regelgerechten Gebrauch des Wortes "optimal" in dem hier zu beurteilenden sprachlichen Kontext eine übermäßige reklamehafte Übertreibung oder gar eine marktschreierische Herausstellung der Mitglieder der Kanzlei des Beklagten - auch im Vergleich zu anderen Rechtsanwälten und insoweit hält der Senat den Fall mit den vom BGH in NJW 2001, 2886 "Anwaltsrundschreiben" entschiedenen Fall für vergleichbar - noch nicht sehen, sondern im Zusammenhang mit den im Internetauftritt der Sozietät geschilderten "verschiedensten Rechtsgebieten" nur die Ankündigung, dass die Kanzleimitglieder für die von ihnen vertretenen Rechtsgebiete eben auch sehr gut qualifiziert seien.

  • OLG München, 20.12.2001 - 29 U 4592/01

    "Interessentenschreiben" auf Internet-Homepage einer Anwaltskanzlei als

    Dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch stehe auch die Entscheidung des BGH vom 15.3.2001 (NJW 2001, 2886 - Anwaltsrundschreiben) nicht entgegen.

    Sie umfasst daher auch die Aussendarstellung von selbständig Berufstätigen einschließlich der Werbung für die Inananspruchnahme ihrer Dienste (BVerfG WRP 2001, 1284, 1285 - Umfassende Rechtsberatung; WRP 2000, 700, 721 = NJW 2000, 3195; BGHZ 147, 71, 74 = WRP 2001, 923 = NJW 2001, 2087 - Anwaltswerbung II; NJW 2001, 2886 f - Anwaltsrundschreiben; jeweils mwN).

  • OLG München, 05.12.2005 - 29 W 2745/05

    Unlautere anwaltliche Werbung bei Verteilung von Informationsflyern in einer

    Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist zu berücksichtigen, dass die Werbefreiheit als Teil der Berufsausübungsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet ist; zu der Freiheit der Berufsausübung gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient; sie umfasst daher auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen einschließlich der Werbung für die In-Anspruch-Nahme ihrer Dienste (vgl. BGH NJW 2001, 2087 - Anwaltswerbung II; BGH NJW 2001, 2886, 2887 - Anwaltsrundschreiben; vgl. ferner BVerfG NJW 2003, 344).

    Eine für sich genommen an sich zulässige Werbung um mögliche Mandanten kann sich allerdings als eine auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichtete, gegen § 43b BRAO verstoßende Werbung darstellen, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt; eine solche Werbung ist als unzulässig anzusehen, weil sie in gleicher Weise wie die offene Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunützen versucht, dass sich der Umworbene beispielsweise in einer Lage befindet, in der er auf Hilfe angewiesen ist und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden kann (vgl. BGH NJW 2001, 2087, 2089 - Anwaltswerbung II; BGH NJW 2001, 2886, 2888 - Anwaltsrundschreiben).

  • OLG Braunschweig, 12.09.2002 - 2 U 24/02

    Beratungserteilung; Berufspflichtverletzung; berufswidrige Werbung;

    Für Werbemaßnahmen, die individuell an den Empfänger adressiert wurden, hat der BGH angenommen, dass eine verbotene direkte Mandatswerbung dadurch geprägt wird, dass es bei ihr um unmittelbar auf Erteilung eines Auftrages in einem konkreten Einzelfall gerichtete Maßnahmen gehen muss, diese also speziell daran anknüpfen, dass jedenfalls einzelne der angesprochenen Werbeempfänger eine Beratung oder Vertretung in einer bestimmten rechtlichen Angelegenheit bedürfen, und darauf abzielen, den so angesprochenen Beratungs- oder Vertretungsbedarf zielgerichtet auf den Werbenden hin zu kanalisieren (vgl. BGH 01.03.2001 NJW 2001, 2087, 2089; 15.03.2001 WM 2001, 1870, 1872).

    Die Grenze, ob die Werbung auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist, zieht der BGH (Urteil vom 15.03.2001 WM 2001, 1870, 1872) danach, ob einzelne der angesprochenen Werbeempfänger eine Beratung oder Vertretung in einer bestimmten rechtlichen Angelegenheit benötigen und der Werbende sie aus diesem Grunde gezielt anspricht, oder ob er sich mit seiner Werbung nur an Personen wenden will, bei denen er ein generelles Interesse an seinen Leistungen erwarten darf und sie deshalb als Auftraggeber zu gewinnen hofft.

  • KG, 31.08.2010 - 5 W 198/10

    Anwaltswerbung: Rundschreiben an Fondsgesellschafter

    Eine solche Werbung ist als unzulässig anzusehen, weil sie in gleicher Weise wie die offene Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunutzen versucht, dass sich der Umworbene beispielsweise in einer Lage befindet, in der er auf Hilfe angewiesen ist und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden kann (BGH, WRP 2002, 71, juris Rn. 42 - Anwaltsrundschreiben).
  • OLG Hamburg, 02.06.2005 - 5 U 126/04

    " Mandantenwerbung"

    aa) Zutreffend hat das Landgericht den rechtlichen Ausgangspunkt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs dargestellt: Danach ist § 43b BRAO im Lichte der Grundrechte des Art. 5 und Art. 12 GG dahingehend auszulegen, dass anwaltliche Werbung grundsätzlich erlaubt ist und ihre Einschränkung der Rechtfertigung bedarf (BGH NJW 2001, 2087 "Anwaltswerbung II"; NJW 2001, 2886, 2887 "Anwaltsrundschreiben).
  • OLG Düsseldorf, 26.09.2002 - 2 Ws 184/02

    Zulässigkeit von Werbemaßnahmen eines Steuerberaters

  • OLG Hamburg, 26.02.2004 - 3 U 82/02

    Berufsbezogene Werbung im Sinne des § 43b BRAO - Spezialist für den

  • OLG Saarbrücken, 07.08.2007 - 4 U 106/07

    Unzulässige Anwaltswerbung durch Anwaltsrundschreiben außerhalb bestehender

  • OLG Frankfurt, 28.08.2012 - 6 U 167/11

    Unzulässige Werbung um Anwaltsmandate; Auskunft über Verletzergewinn bei

  • LG Düsseldorf, 08.09.2006 - 13 O 289/04

    Wirtschaftsrecht

  • OLG Hamm, 11.02.2003 - 4 U 148/02

    Mögliche wettbewerbswidrige Anwaltswerbung in einem Telefonbuch

  • LG Bremen, 12.09.2013 - 9 O 868/13
  • LG Freiburg, 20.06.2003 - 10 O 14/03

    Zulässigkeit anwaltlicher Werbung; Rundschreiben eines Rechtsanwalts an

  • OLG Hamburg, 28.04.2005 - 3 U 230/04

    Postwurfsendung des Mietervereins an Nichtmitglieder - Rechtsberatung im

  • OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - 20 U 105/02

    Zulässigkeit der Werbung eines Rechtsanwalts; Untersuchung einer Vielzahl von

  • OLG Braunschweig, 31.10.2002 - 2 U 33/02

    Werberundschreiben von Rechtsanwälten; Unzulässige Anwaltswerbung;

  • VG Wiesbaden, 01.03.2022 - 6 K 781/21
  • OLG Zweibrücken, 26.09.2002 - 4 U 185/01

    Wettbewerbsverstoß: Handzettelwerbung eines Lohnsteuerhilfevereins

  • AG Weilheim, 09.07.2012 - 2 C 102/12

    Rechtsanwaltsvertrag: Wirksamkeit bei vorangegangener Werbung durch Rundschreiben

  • OLG Jena, 18.09.2002 - 2 U 1463/01

    Spielraum erlaubter Werbung durch Steuerberater: Anlehnung an BGH-Rechtsprechung

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - 20 U 4/03

    Unterlassung eines Internetauftritts kammerangehöriger Zahnärzte; Verstoß gegen

  • LG Dessau, 26.01.2007 - 3 O 49/06
  • LG Berlin, 31.10.2006 - 103 O 169/06

    Werbung - Rundschreiben an geschädigte Kapitalanleger

  • LG Berlin, 18.07.2006 - 15 O 528/06
  • AGH Bayern, 02.07.2002 - BayAGH II - 3/02

    Anwaltliche Werbung - Formulierungen in einer Kanzleibroschüre

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