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   EuGH, 12.11.2002 - C-206/01   

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https://dejure.org/2002,107
EuGH, 12.11.2002 - C-206/01 (https://dejure.org/2002,107)
EuGH, Entscheidung vom 12.11.2002 - C-206/01 (https://dejure.org/2002,107)
EuGH, Entscheidung vom 12. November 2002 - C-206/01 (https://dejure.org/2002,107)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • EU-Kommission PDF

    Arsenal Football Club plc gegen Matthew Reed.

    Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a
    1. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Recht des Inhabers einer Marke, sich der Verwendung eines identischen Zeichens für identische Waren durch einen Dritten zu widersetzen - Zweck - Grenzen

  • EU-Kommission

    Arsenal Football Club

  • Wolters Kluwer

    Benutzung eines mit einer rechtsgültigen eingetragenen Marke identischen Zeichens im Verkehr; Umfang des ausschließlichen Rechts eines Markeninhabers; Vollständige Angleichung der Markenrechte der Mitgliedsstaaten; Angleichung der Rechtsvorschriften zur Behebung der ...

  • Judicialis

    Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 5 Abs. 1 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a - Umfang des ausschließlichen Rechts des Markeninhabers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN KÖNNEN, WENN DIESE BENUTZUNG DIE HERKUNFTSGARANTIE FÜR DIE WARE BEEINTRÄCHTIGEN KANN

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Arsenal Football Club

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Fußballclubs: Geschäft mit Schals und Wimpeln // "Arsenal London" gewinnt Markenstreit

Sonstiges (2)

  • beck-blog (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Freude oder Markenverletzung? Nico Rosberg und der WM Pokal

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice - Chancery Division (England & Wales) zur Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2003, 54
  • GRUR 2003, 55
  • GRUR Int. 2003, 229
  • EuZW 2003, 61
  • SpuRt 2003, 62
  • WRP 2002, 1415
 
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Wird zitiert von ... (505)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus EuGH, 12.11.2002 - C-206/01
    Damit die Marke nämlich ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, muss sie die Gewähr bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. u. a. die Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 30).

    Damit diese Herkunftsgarantie, die die Hauptfunktion der Marke darstellt, gewährleistet werden kann, muss der Markeninhaber vor Konkurrenten geschützt werden, die unter Missbrauch der Stellung und des guten Rufes der Marke widerrechtlich mit dieser Marke versehene Waren veräußern (vgl. u. a. die Urteile Hoffmann-La Roche, Randnr. 7, und vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-349/95, Loendersloot, Slg. 1997, I-6227, Randnr. 22).

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus EuGH, 12.11.2002 - C-206/01
    In einem solchen System müssen die Unternehmen in der Lage sein, die Kunden durch die Qualität ihrer Waren oder ihrer Dienstleistungen an sich zu binden, was Kennzeichen voraussetzt, mit denen sich diese identifizieren lassen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, Hag GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 13, und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-517/99, Merz & Krell, Slg. 2001, I-6959, Randnr. 21).

    Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat diese Hauptfunktion der Marke anerkannt, indem er in Artikel 2 der Richtlinie bestimmt hat, dass Zeichen, die sich graphisch darstellen lassen, nur dann eine Marke sein können, wenn sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteil Merz & Krell, Randnr. 23).

  • EuGH, 20.11.2001 - C-414/99

    DIE ZUSTIMMUNG DES INHABERS EINER MARKE ZUM VERTRIEB IM EWR VON WAREN, DIE

    Auszug aus EuGH, 12.11.2002 - C-206/01
    Hierzu ist erstens darauf zu verweisen, dass Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie eine umfassende Harmonisierung vornimmt und das ausschließliche Recht von Markeninhabern in der Gemeinschaft festlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2001 in den Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99, Zino Davidoff und Levi Strauss, Slg. 2001, I-8691, Randnr. 39, und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Um zu vermeiden, dass der dem Markeninhaber gewährte Schutz von Staat zu Staat anders ausfällt, ist es daher Sache des Gerichtshofes, Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie und insbesondere den dort verwendeten Begriff "benutzen", der den Gegenstand der Vorlagefragen in dieser Rechtssache bildet, einheitlich auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnrn.

  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

    Hölterhoff

    Auszug aus EuGH, 12.11.2002 - C-206/01
    So sind bestimmte Benutzungen zu rein beschreibenden Zwecken vom Anwendungsbereich des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie ausgeschlossen, da sie keines der Interessen beeinträchtigen, die diese Bestimmung schützen soll, und daher nicht unter den Begriff der Benutzung in deren Sinne fallen (vgl. in Bezug auf eine Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken hinsichtlich der Merkmale der angebotenen Ware Urteil vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache C-2/00, Hölterhoff, Slg. 2002, I-4187, Randnr. 16).

    Dazu ist ohne weiteres festzustellen, dass die Situation im Ausgangsverfahren grundlegend von der abweicht, die zu dem genannten Urteil Hölterhoff geführt hat.

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 12.11.2002 - C-206/01
    Insbesondere angesichts dieses Wortlauts habe der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division ) (Vereinigtes Königreich) im Urteil Philips Electronics Ltd v Remington Consumer Products ([1999] RPC 809]) entschieden, dass die Benutzung eines als Marke eingetragenen Zeichens eine Markenrechtsverletzung darstellen könne, auch wenn es nicht als Marke benutzt werde.

    Damit die Marke nämlich ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, muss sie die Gewähr bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. u. a. die Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 30).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-349/95

    Loendersloot

    Auszug aus EuGH, 12.11.2002 - C-206/01
    Damit diese Herkunftsgarantie, die die Hauptfunktion der Marke darstellt, gewährleistet werden kann, muss der Markeninhaber vor Konkurrenten geschützt werden, die unter Missbrauch der Stellung und des guten Rufes der Marke widerrechtlich mit dieser Marke versehene Waren veräußern (vgl. u. a. die Urteile Hoffmann-La Roche, Randnr. 7, und vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-349/95, Loendersloot, Slg. 1997, I-6227, Randnr. 22).
  • EuGH, 17.10.1990 - C-10/89

    CNL-SUCAL / HAG

    Auszug aus EuGH, 12.11.2002 - C-206/01
    In einem solchen System müssen die Unternehmen in der Lage sein, die Kunden durch die Qualität ihrer Waren oder ihrer Dienstleistungen an sich zu binden, was Kennzeichen voraussetzt, mit denen sich diese identifizieren lassen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, Hag GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 13, und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-517/99, Merz & Krell, Slg. 2001, I-6959, Randnr. 21).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 stellt demnach eine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts des in ihm geregelten Rechts dar (vgl. entsprechend zum ausschließlichen Recht des Inhabers einer Unionsmarke Urteile vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 39, sowie vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 43).
  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Ein mit der Marke identisches Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 40, und Céline, Randnr. 17, sowie Beschluss UDV North America, Randnr. 44).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, stellen die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 aufgezählten Handlungen, nämlich das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen, unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen einzuführen oder auszuführen und das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen, Benutzungen für Waren oder Dienstleistungen dar (vgl. Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 41, und Adam Opel, Randnr. 20).

    Hierzu ist festzustellen, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 nur eine nicht erschöpfende Aufzählung von Benutzungsformen, die der Markeninhaber verbieten kann, enthalten (vgl. Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 38, vom 17. März 2005, Gillette Company und Gillette Group Finland, C-228/03, Slg. 2005, I-2337, Randnr. 28, sowie Adam Opel, Randnr. 16).

    Die Ausübung dieses Rechts muss daher auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. u. a. Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 51, Adam Opel, Randnrn.

    Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nicht widersprechen kann, wenn diese Benutzung keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 54, und L'Oréal u. a., Randnr. 60).

    Unter diesen Umständen kann die Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens durch den Dritten als Schlüsselwort, das das Erscheinen der Anzeige auslöst, den Eindruck entstehen lassen, dass im geschäftlichen Verkehr eine konkrete Verbindung zwischen den betroffenen Waren oder Dienstleistungen und dem Markeninhaber besteht (vgl. entsprechend Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 56, und vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, Slg. 2004, I-10989, Randnr. 60).

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Denn auch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es grundsätzlich nicht auf eine konkrete Verkaufssituation an, in der eine an sich vorhandene Verwechslungsgefahr durch aufklärende Hinweise oder auf andere Weise - etwa durch den niedrigen Preis - ausgeräumt werden kann, sondern auf die abstrakte Gefahr der Verwechslung der beiden Zeichen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - Rs. C-206/01, Slg. 2002, I-10273 Tz. 57 = GRUR Int. 2003, 229 - Arsenal Football Club plc/Reed; ferner Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rdn. 75 m.w.N.; Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 225 u. 171; Leible/Sosnitza, CR 2002, 372 f.).
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