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   BGH, 02.10.2002 - I ZR 90/00   

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BGH, 02.10.2002 - I ZR 90/00 (https://dejure.org/2002,1202)
BGH, Entscheidung vom 02.10.2002 - I ZR 90/00 (https://dejure.org/2002,1202)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2002 - I ZR 90/00 (https://dejure.org/2002,1202)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    "ersetzt Originalteil" ist keine vergleichende Werbung

Besprechungen u.ä.

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Abmahnsicher: Der Verkauf von Ersatz- und Zubehörteilen!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2680
  • MDR 2003, 885
  • GRUR 2003, 444
  • WRP 2003, 637
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 25.10.2001 - C-112/99

    Toshiba Europe

    Auszug aus BGH, 02.10.2002 - I ZR 90/00
    Nach der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie soll sie dazu beitragen, die Vorteile der verschiedenen vergleichbaren Erzeugnisse objektiv herauszustellen und so den Wettbewerb zwischen den Anbietern von Waren und Dienstleistungen im Interesse der Verbraucher zu fördern (vgl. EuGH GRUR 2002, 354, 355 Tz. 36 = WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun).

    Eine solche Angabe stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften die Behauptung einer Gleichwertigkeit hinsichtlich der technischen Eigenschaften der beiden Erzeugnisse dar, das heißt einen Vergleich wesentlicher, relevanter, nachprüfbarer und typischer Eigenschaften der Erzeugnisse i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vgl. zu Art. 3a Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 84/450/EWG: EuGH GRUR 2002, 354, 355 Tz. 38 f. - Toshiba/Katun).

    Das allein ist aber keine unlautere Ausnutzung des guten Rufs (BGHZ 139, 378, 387 - Vergleichen Sie; vgl. auch EuGH GRUR 2002, 354, 356 Tz. 53 ff. - Toshiba/Katun).

  • BGH, 15.10.1998 - I ZR 69/96

    Vergleichen Sie - Vergleichende Werbung

    Auszug aus BGH, 02.10.2002 - I ZR 90/00
    Das allein ist aber keine unlautere Ausnutzung des guten Rufs (BGHZ 139, 378, 387 - Vergleichen Sie; vgl. auch EuGH GRUR 2002, 354, 356 Tz. 53 ff. - Toshiba/Katun).

    Der Bundesgerichtshof hatte aber schon vor diesem Zeitpunkt die Grundsätze zur Zulässigkeit von vergleichender Werbung, auf die sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung gestützt hat, aufgegeben, soweit diese nicht mit der Richtlinie 97/55/EG vom 6. Oktober 1997 in Einklang standen (BGHZ 138, 55 - Testpreis-Angebot; 139, 378 - Vergleichen Sie).

  • BGH, 10.10.2002 - I ZR 322/01

    Unterlassungsgebot - Verletzung - Verstoß - Unlauterkeit - Unlauterer Wettbewerb

    Auszug aus BGH, 02.10.2002 - I ZR 90/00
    Auch für den von den Nebenansprüchen erfaßten Zeitraum ab Mai 1996 bis zur Veröffentlichung der Richtlinie im Oktober 1997 hat der Senat bereits ausgesprochen, daß der Hinweis, wonach die eigenen Produkte die Erzeugnisse des auf dem Markt eingeführten Mitbewerbers "ersetzen", ohne weitere werbende Aussagen nicht als eine unlautere Rufausbeutung verstanden werden kann (BGH, Urt. v. 28.3.1996 - I ZR 39/94, GRUR 1996, 781, 784 = WRP 1996, 713 - Verbrauchsmaterialien; vgl. auch Nichtannahmebeschluß zur zweiten Revision in dieser Sache vom 10. Oktober 2002 - I ZR 322/01).
  • BGH, 05.02.1998 - I ZR 211/95

    Testpreis-Angebot - Vergleichende Werbung; Sonderpreis

    Auszug aus BGH, 02.10.2002 - I ZR 90/00
    Der Bundesgerichtshof hatte aber schon vor diesem Zeitpunkt die Grundsätze zur Zulässigkeit von vergleichender Werbung, auf die sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung gestützt hat, aufgegeben, soweit diese nicht mit der Richtlinie 97/55/EG vom 6. Oktober 1997 in Einklang standen (BGHZ 138, 55 - Testpreis-Angebot; 139, 378 - Vergleichen Sie).
  • BGH, 28.03.1996 - I ZR 39/94

    Verbrauchsmaterialien - Rufausbeutung

    Auszug aus BGH, 02.10.2002 - I ZR 90/00
    Auch für den von den Nebenansprüchen erfaßten Zeitraum ab Mai 1996 bis zur Veröffentlichung der Richtlinie im Oktober 1997 hat der Senat bereits ausgesprochen, daß der Hinweis, wonach die eigenen Produkte die Erzeugnisse des auf dem Markt eingeführten Mitbewerbers "ersetzen", ohne weitere werbende Aussagen nicht als eine unlautere Rufausbeutung verstanden werden kann (BGH, Urt. v. 28.3.1996 - I ZR 39/94, GRUR 1996, 781, 784 = WRP 1996, 713 - Verbrauchsmaterialien; vgl. auch Nichtannahmebeschluß zur zweiten Revision in dieser Sache vom 10. Oktober 2002 - I ZR 322/01).
  • BGH, 01.10.2009 - I ZR 134/07

    Gib mal Zeitung

    aa) Der Hinweis auf die Marke der in den Vergleich einbezogenen Produkte ist für eine Unterscheidung der verglichenen Erzeugnisse und einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt erforderlich und begründet für sich genommen keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung des guten Rufs der fremden Markenartikel (EuGH, Urt. v. 23.2. 2006 - C-59/05, Slg. 2006, I-2147 = GRUR 2006, 345 Tz. 15 - Siemens/VIPA; BGH, Urt. v. 2.10.2002 - I ZR 90/00, GRUR 2003, 444, 445 = WRP 2003, 637 - Ersetzt).
  • BGH, 15.07.2004 - I ZR 37/01

    "Aluminiumräder"; Zulässigkeit der Werbung für eigene unter Abbildung von fremden

    Hält sich die Bezugnahme in diesen Grenzen, ist eine darin zwangsläufig liegende Anlehnung an den Ruf und den Verkaufserfolg des fremden Herstellers hinzunehmen (BGH, Urt. v. 28.3.1996 - I ZR 39/94, GRUR 1996, 781, 782 f. = WRP 1996, 713 - Verbrauchsmaterialien; BGHZ 139, 378, 387 - Vergleichen Sie; BGH, Urt. v. 2.10.2002 - I ZR 90/00, GRUR 2003, 444, 445 = WRP 2003, 637 - "Ersetzt"; vgl. ferner EuGH, Urt. v. 25.10.2001 - Rs. C-112/99, Slg. 2001, I-7945 Tz. 53 ff. = GRUR 2002, 354 = WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun).
  • BGH, 05.02.2004 - I ZR 171/01

    Genealogie der Düfte

    Diese Auslegung der Generalklausel des § 1 UWG im Lichte eines gewandelten Verständnisses ist somit für die rechtliche Beurteilung des Schadensersatzbegehrens und der darauf rückbezogenen Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche maßgebend (BGHZ 138, 55, 64 - Testpreis-Angebot; BGH, Urt. v. 2.10.2002 - I ZR 90/00, GRUR 2003, 444, 445 = WRP 2003, 637 - "Ersetzt").

    Dementsprechend haben der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wie auch der erkennende Senat die einer Werbung entnommene Aussage, die angebotenen, für die von der dortigen Klägerin vertriebenen Produkte verwendbaren Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien seien mit den entsprechenden Erzeugnissen der Klägerin technisch gleichwertig, als nachprüfbar angesehen, obwohl der durchschnittlich informierte, verständige und aufmerksame Bezieher solcher Erzeugnisse diese Gleichwertigkeit mit zumutbarem Aufwand ersichtlich nicht feststellen konnte (EuGH GRUR 2002, 354, 356 Tz. 39 - Toshiba/Katun; BGH GRUR 2003, 444, 445 - "Ersetzt").

  • BGH, 21.03.2007 - I ZR 184/03

    Eigenpreisvergleich

    Der Hinweis auf die Marken der in den Preisvergleich einbezogenen Produkte ist für eine Unterscheidung der verglichenen Erzeugnisse und einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt erforderlich und begründet für sich genommen keine unlautere Ausnutzung des guten Rufs der fremden Markenartikel (EuGH, Urt. v. 23.2.2006 - C-59/05, Slg. 2006, I-2147 = GRUR Int. 2006, 399 Tz 15 - Siemens/VIPA; BGH, Urt. v. 2.10.2002 - I ZR 90/00, GRUR 2003, 444, 445 = WRP 2003, 637 - Ersetzt).
  • BGH, 30.09.2004 - I ZR 14/02

    "Stresstest"; Zulässigkeit vergleichender Werbung von Erzeugnissen unter extremen

    Die Beurteilung der Frage, ob das Verhalten der Beklagten eine unzulässige vergleichende Werbung darstellt, ist, was den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch anbelangt, nach § 6 UWG in der Fassung vorzunehmen, die diese Vorschrift durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) mit Wirkung vom 8. Juli 2004 erhalten hat (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2002 - I ZR 90/00, GRUR 2003, 444, 445 = WRP 2003, 637 - "Ersetzt"; BGHZ 158, 26, 31 - Genealogie der Düfte).

    Für die Zeit vom 14. September 2000 bis zum 7. Juli 2004 beurteilt sich die Frage der Zulässigkeit vergleichender Werbung nach der - bis auf redaktionelle Änderungen inhaltsgleichen - Vorschrift des § 2 UWG in der Fassung, die diese Vorschrift durch das Gesetz zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vom 1. September 2000 (BGBl. I S. 1374) mit Wirkung vom 14. September 2000 erhalten hatte (vgl. BGH GRUR 2003, 444, 445 - "Ersetzt"; BGHZ 158, 26, 31 - Genealogie der Düfte).

    Diese Auslegung der Generalklausel des § 1 UWG a.F. im Lichte eines gewandelten Verständnisses ist somit für die rechtliche Beurteilung des Schadensersatzbegehrens und des darauf rückbezogenen Auskunftsanspruchs maßgebend (vgl. BGHZ 138, 55, 64 - Testpreis-Angebot; BGH GRUR 2003, 444, 445 - "Ersetzt"; BGHZ 158, 26, 31 - Genealogie der Düfte).

  • BGH, 02.12.2004 - I ZR 273/01

    Bestellnummernübernahme

    Die Bedeutung der Übernahme der Bestellnummern durch die Beklagte besteht in der Behauptung der unstreitig gegebenen funktionalen Gleichwertigkeit der Produkte der Parteien (vgl. dazu EuGH Slg. 2001, I-7945 Tz. 38 f. - Toshiba/Katun; BGH, Urt. v. 2.10.2002 - I ZR 90/00, GRUR 2003, 444, 445 = WRP 2003, 637 - "Ersetzt").
  • OLG Köln, 03.11.2017 - 6 U 41/17

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Telekommunikationsnetzes als "Das beste

    "Der Hinweis auf die Marke der in den Vergleich einbezogenen Produkte ist für eine Unterscheidung der verglichenen Erzeugnisse und einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt erforderlich und begründet für sich genommen keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung des guten Rufs der fremden Markenartikel (EuGH, Urt. v. 23.2.2006 - C-59/05, Slg. 2006, I-2147 = GRUR 2006, 345 Tz. 15 - Siemens/VIPA; BGH, Urt. v. 2.10.2002 - I ZR 90/00, GRUR 2003, 444, 445 = WRP 2003, 637 - Ersetzt).
  • OLG Hamm, 22.11.2007 - 4 U 102/07

    Anspruch auf Unterlassung von Werbeanrufen und e-Mails ggü. gemeinsamen Kunden

    Die von den Beklagten demgegenüber ins Spiel gebrachten Entscheidungen, nämlich BGH GRUR 2003, 444 - Ersetzt, und EuGH GRUR 2002, 354 - Toshiba Europa, betreffen gänzlich andere Sachverhalte, nämlich die Gegenüberstellung von Bestellnummern und eben nicht konkret zu überprüfende Vergleichs- und Qualitätsangaben, und rechtfertigen hier keine andere Beurteilung.
  • OLG Köln, 31.08.2007 - 6 U 42/07

    "Produktalternative" - Vergleichende Werbung durch Bezugnahme auf Produkte des

    Die Verwendung von Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers im Rahmen vergleichender Werbung stellt allerdings für sich gesehen trotz der damit einhergehenden Anlehnung an Ruf und Verkaufserfolg des Konkurrenten noch keine unlautere Rufausnutzung in diesem Sinne dar, weil dieser Hinweis Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem fraglichen Markt sein kann (vgl. EuGH GRUR 2002, 354, 356, Rn. 53, 54 - Toshiba/Katun; BGH GRUR 2003, 444, 445 - Ersetzt; BGH GRUR 2005, 163, 165 - Aluminiumräder).
  • LG Düsseldorf, 14.03.2012 - 2a O 153/11

    Unterlassung der Benutzung der Marke "Swirl" mit einem vorangestellten "ähnlich"

    Zwar ging der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit auch ohne die Unerlässlichkeit der Benutzung von einer grundsätzlichen Zulässigkeit der vergleichenden Werbung aus, auch wenn durch den Vergleich implizit die Gleichwertigkeit der miteinander verglichenen Waren suggeriert wurde (BGH, GRUR 2003, 444 - "Ersetzt"; zustimmend auch Sack, GRUR 2004, 720 (722); anders aber: BGH, GRUR 2009, 538 - Ohrclips; BGH, GRUR 1996, 781 (784) - Verbrauchsmaterialien).
  • OLG Stuttgart, 12.02.2004 - 2 U 59/03

    Marken- und Wettbewerbsschutz: Schutzfähigkeit eines codeartigen

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