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Rechtsprechung
   BPatG, 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14   

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BPatG, 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14 (https://dejure.org/2017,46945)
BPatG, Entscheidung vom 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14 (https://dejure.org/2017,46945)
BPatG, Entscheidung vom 17. November 2017 - 25 W (pat) 112/14 (https://dejure.org/2017,46945)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Nespresso-Kaffeekapsel

    § 3 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 ZPO, § 54 ZPO
    (Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Nespresso-Kaffeekapsel (dreidimensionale Marke)" - zum Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - notwendige Verpackungsformen sind in gleicher Weise wie Warenformen auf Schutzhindernisse nach § 3 Abs. 2 MarkenG zu ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutzfähigkeit einer dreidimensionalen Marke mit der Bezeichnung "Kaffeekapsel als Verpackungsbehältnis"

  • online-und-recht.de
  • rewis.io

    (Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Nespresso-Kaffeekapsel (dreidimensionale Marke)" - zum Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - notwendige Verpackungsformen sind in gleicher Weise wie Warenformen auf Schutzhindernisse nach § 3 Abs. 2 MarkenG zu ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Nespresso-Kaffeekapsel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Nespresso-Kaffekapsel verliert markenrechtlichen Schutz für Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die "Nespresso-Kaffeekapsel" - und ihr markenrechtlicher Schutz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Nespresso-Kaffeekapsel" verliert teilweise markenrechtlichen Schutz

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    "Nespresso-Kaffeekapsel" nicht mehr vollständig geschützt

  • bundespatentgericht.de (Pressemitteilung)

    Nespresso-Kaffeekapsel verliert teilweise markenrechtlichen Schutz

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Nespresso-Kaffeekapsel" verliert teilweise markenrechtlichen Schutz

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Nespresso-Kapsel nicht als 3D-Marke für Kaffee geschützt

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    "Nespresso-Kaffeekapsel" verliert teilweise markenrechtlichen Schutz

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Nespresso kann sich nicht abkapseln

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Nespresso-Kaffeekapsel" verliert teilweise markenrechtlichen Schutz - Bundespatentgericht bestätigt Schutzentziehungsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 522
  • WRP 2004, 475
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 11.05.2017 - C-421/15

    Yoshida Metal Industry / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Eintragung von

    Auszug aus BPatG, 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14
    Durch das in § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG normierte Verbot wird sichergestellt, dass Unternehmen nicht das Markenrecht dazu missbrauchen, Schutzrechte für technische Lösungen (Patente und Gebrauchsmuster) ohne zeitliche Begrenzung auf Dauer festzuschreiben (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 140 Rn. 39 - Simba Toys [Rubik´s Cube]; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 26 - Yoshida Metal Industry Co. Ltd./EUIPO; GRUR Int. 2010, 985 Rn. 45 - Lego; Mitt. 11/2015, 515 Rn. 45 - Kit Kat).

    Mit den Wörtern "ausschließlich" und "erforderlich" stellt diese Bestimmung sicher, dass allein diejenigen Warenformen von der Eintragung ausgeschlossen sind, durch die nur eine technische Lösung verkörpert wird und deren Eintragung als Marke deshalb die Verwendung dieser technischen Lösung durch andere Unternehmen tatsächlich behindern würde (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 623 Rn. 26 - Yoshida Metal Industry Co. Ltd./EUIPO; GRUR Int. 2010, 985 Rn. 48 - Lego).

    Nach ständiger Rechtsprechung führt das Vorhandensein eines oder mehrerer geringfügiger willkürlicher Elemente in einem Zeichen, bei dem alle wesentlichen Merkmale durch die technische Lösung bestimmt werden, der dieses Zeichen Ausdruck verleiht, nicht aus dem Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hinaus (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 623 Rn. 27 - Yoshida Metal Industry Co. Ltd./EUIPO).

    Im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind zunächst die wesentlichen Merkmale der Form zu bestimmen (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 140 Rn. 40 - Simba Toys [Rubik´s Cube]; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 29 - Yoshida Metal Industry Co. Ltd./EUIPO; GRUR 2002, 804 Rn. 83 - Philips/Remington; BGH GRUR 2006, 589 Rn. 18 - Rasierer mit drei Scherköpfen; GRUR 2010, 231 Rn. 25 - Legobaustein).

    Vielmehr umfasst das Schutzhindernis alle Warenformen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2002, 804 Rn. 78 bis 81 - Philips/Remington; GRUR Int. 2017, 623 - Rn. 28 - Yoshida Metal Industry; BGH GRUR 2006 589 Rn. 18; ebenso Aufsatz von Hacker, Stokke und Marke, WRP 2015, 399 Rn. 9 ff.).

    Auch in der jüngsten Entscheidung des EuGH vom 11. Mai 2017 (GRUR Int. 2017, 623 - Yoshida Metal Industry/EUIPO) wird erneut klargestellt, dass die Voraussetzung, dass eine Warenform von der Markeneintragung ausgeschlossen werden kann, wenn sie zur Erreichung der gewünschten technischen Wirkung erforderlich ist, nicht bedeutet, dass die betreffende Form die einzige sein muss, die die Erreichung dieser Wirkung erlaubt (dort Rn. 28 mit Verweis auf EuGH GRUR 2010, 1008 - Lego).

  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

    Auszug aus BPatG, 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14
    Durch das in § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG normierte Verbot wird sichergestellt, dass Unternehmen nicht das Markenrecht dazu missbrauchen, Schutzrechte für technische Lösungen (Patente und Gebrauchsmuster) ohne zeitliche Begrenzung auf Dauer festzuschreiben (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 140 Rn. 39 - Simba Toys [Rubik´s Cube]; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 26 - Yoshida Metal Industry Co. Ltd./EUIPO; GRUR Int. 2010, 985 Rn. 45 - Lego; Mitt. 11/2015, 515 Rn. 45 - Kit Kat).

    Mit den Wörtern "ausschließlich" und "erforderlich" stellt diese Bestimmung sicher, dass allein diejenigen Warenformen von der Eintragung ausgeschlossen sind, durch die nur eine technische Lösung verkörpert wird und deren Eintragung als Marke deshalb die Verwendung dieser technischen Lösung durch andere Unternehmen tatsächlich behindern würde (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 623 Rn. 26 - Yoshida Metal Industry Co. Ltd./EUIPO; GRUR Int. 2010, 985 Rn. 48 - Lego).

    Bei der Frage, was wesentlich ist und was nicht, ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Form als solche, so wie sie beansprucht ist, vermittelt (EuGH GRUR 2010, 1008 Rn. 70 - Lego; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 3 Rn. 119, 123 ff.).

    Für die Ermittlung, welche Merkmale wesentlich sind, kommt es auf die Verkehrsauffassung an (vgl. BPatG, GRUR 2011, 68 - Goldhase in neutraler Aufmachung) und sie erfolgt jedenfalls bei nicht allzu schwierig gelagerten Fällen anhand der visuellen Prüfung des Zeichens (EuGH GRUR 2010, 1008 Rn. 71 - Lego).

    Die technische Funktionalität der Merkmale einer Form kann insbesondere unter Berücksichtigung der Unterlagen über etwa vorbestehende Schutzrechte, die die funktionellen Elemente der betreffenden Form beschreiben, beurteilt werden (EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 85           - Lego; BGH GRUR 2006, 589 Rn. 20 - Rasierer mit drei Scherköpfen).

    Auch in der jüngsten Entscheidung des EuGH vom 11. Mai 2017 (GRUR Int. 2017, 623 - Yoshida Metal Industry/EUIPO) wird erneut klargestellt, dass die Voraussetzung, dass eine Warenform von der Markeneintragung ausgeschlossen werden kann, wenn sie zur Erreichung der gewünschten technischen Wirkung erforderlich ist, nicht bedeutet, dass die betreffende Form die einzige sein muss, die die Erreichung dieser Wirkung erlaubt (dort Rn. 28 mit Verweis auf EuGH GRUR 2010, 1008 - Lego).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-30/15

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts und die Entscheidung des EUIPO auf,

    Auszug aus BPatG, 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14
    Mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehe es sowohl im Einklang, die tatsächliche Verwendung des Produkts, dessen Form Gegenstand des Markenschutzes sei, in die Prüfung mit einzubeziehen als auch auf Patentschriften - vorliegend auf die Patentschriften DE 27 52 733 und EP 0 554 469 - zurückzugreifen (vgl. die EuGH Verfahren Rubik´s Würfel - C-30/15 Rn. 49, 50 u 51; Yoshida-Entscheidung - C - 337/12 P bis C - 340/12 P Rn. 49).

    Durch das in § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG normierte Verbot wird sichergestellt, dass Unternehmen nicht das Markenrecht dazu missbrauchen, Schutzrechte für technische Lösungen (Patente und Gebrauchsmuster) ohne zeitliche Begrenzung auf Dauer festzuschreiben (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 140 Rn. 39 - Simba Toys [Rubik´s Cube]; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 26 - Yoshida Metal Industry Co. Ltd./EUIPO; GRUR Int. 2010, 985 Rn. 45 - Lego; Mitt. 11/2015, 515 Rn. 45 - Kit Kat).

    Im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind zunächst die wesentlichen Merkmale der Form zu bestimmen (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 140 Rn. 40 - Simba Toys [Rubik´s Cube]; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 29 - Yoshida Metal Industry Co. Ltd./EUIPO; GRUR 2002, 804 Rn. 83 - Philips/Remington; BGH GRUR 2006, 589 Rn. 18 - Rasierer mit drei Scherköpfen; GRUR 2010, 231 Rn. 25 - Legobaustein).

    Um die Funktionalität eines Zeichens im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu prüfen, müssen die wesentlichen Merkmale einer Form im Hinblick auf die technische Funktion der betreffenden konkreten Ware bzw. deren Verpackung beurteilt werden (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 140 Rn. 46 - Simba Toys [Rubik´s Cube]).

    Insoweit kann bei der vertieften Prüfung der funktionellen Merkmale einer Gestaltung, anders als die Markeninhaberin meint, auch auf zusätzliche Informationen über die tatsächliche Ware zurückgegriffen werden (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 140 - Rn. 46 ff. - Simba Toys [Rubik´s Cube]).

  • BGH, 17.11.2005 - I ZB 12/04

    Rasierer mit drei Scherköpfen

    Auszug aus BPatG, 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14
    Der Schutz kann ihr aber aus den in Art. 6 quinquies Abschn. B Abs. 2 Nr. 1 bis 3 PVÜ genannten Zurückweisungs- bzw. Nichtigkeitsgründen entzogen werden (vgl. BGH GRUR 2006, 589 Rn. 12 - Rasierer mit drei Scherköpfen; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 3 Rn. 97).

    Die Löschungsgründe nach § 3 Abs. 2 MarkenG finden auf ein Schutzentziehungsbegehren gemäß Art. 5 Abs. 6 PMMA, Art. 6 quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ Anwendung, auch wenn diese Schutzausschließungsgründe nicht zu den von Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 1 bis 3 PVÜ ausdrücklich genannten Schutzverweigerungs- bzw. Löschungsgründen zählen (ständige RSpr.: vgl. BGH GRUR 2006, 589 Rn. 13 - Rasierer mit drei Scherköpfen).

    Im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind zunächst die wesentlichen Merkmale der Form zu bestimmen (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 140 Rn. 40 - Simba Toys [Rubik´s Cube]; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 29 - Yoshida Metal Industry Co. Ltd./EUIPO; GRUR 2002, 804 Rn. 83 - Philips/Remington; BGH GRUR 2006, 589 Rn. 18 - Rasierer mit drei Scherköpfen; GRUR 2010, 231 Rn. 25 - Legobaustein).

    Die technische Funktionalität der Merkmale einer Form kann insbesondere unter Berücksichtigung der Unterlagen über etwa vorbestehende Schutzrechte, die die funktionellen Elemente der betreffenden Form beschreiben, beurteilt werden (EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 85           - Lego; BGH GRUR 2006, 589 Rn. 20 - Rasierer mit drei Scherköpfen).

    Vielmehr umfasst das Schutzhindernis alle Warenformen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2002, 804 Rn. 78 bis 81 - Philips/Remington; GRUR Int. 2017, 623 - Rn. 28 - Yoshida Metal Industry; BGH GRUR 2006 589 Rn. 18; ebenso Aufsatz von Hacker, Stokke und Marke, WRP 2015, 399 Rn. 9 ff.).

  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 53/07

    Legostein

    Auszug aus BPatG, 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14
    Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt es im öffentlichen Interesse aus, dass der Inhaber des Markenrechts technische Lösungen für sich monopolisiert und dadurch Mitbewerber daran hindern kann, ihre Ware mit diesen technischen Lösungen zu versehen (vgl. BGH GRUR 2008, 510 Rn. 11 - Milchschnitte; BGH GRUR 2010, 231 Rn. 25 - Legostein m. w. N.), wobei dieses Schutzhindernis - anders als die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG - auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden kann (vgl. § 8 Abs. 3 MarkenG).

    Im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind zunächst die wesentlichen Merkmale der Form zu bestimmen (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 140 Rn. 40 - Simba Toys [Rubik´s Cube]; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 29 - Yoshida Metal Industry Co. Ltd./EUIPO; GRUR 2002, 804 Rn. 83 - Philips/Remington; BGH GRUR 2006, 589 Rn. 18 - Rasierer mit drei Scherköpfen; GRUR 2010, 231 Rn. 25 - Legobaustein).

    Die bisherige Rechtsprechung des BGH und des Bundespatentgerichts steht damit in Einklang (vgl. z. B. BGH, GRUR 2010, 231 Rn. 25 - Legostein).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14
    Die Markenrechtsrichtlinie macht damit - stärker als das Markengesetz, das im Hinblick auf die Systematik des Gesetzes den Eindruck erweckt, als handele es sich bei den Tatbeständen des § 3 Abs. 2 MarkenG um Fragen der Markenfähigkeit - deutlich, dass die besonderen Eintragungshindernisse für mit der Warenform übereinstimmende Formmarken (Art. 3 Abs. 1 lit. e) MarkenRL = § 3 Abs. 2 MarkenG) auf ein besonders ausgeprägtes Allgemeininteresse an der freien Verfügbarkeit der betreffenden Warenformen zurückzuführen sind (vgl. EuGH, GRUR 2002, 804 Rn. 78 bis 80 - Philips/Remington; GRUR 2003, 514 Rn. 72 bis 75 - Linde, Winward, Rado) und damit einem Schutzversagungsgrund entsprechen, wie er sich auch in Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ findet.Diese artbedingten, technisch bedingten und wertbedingten Eintragungshindernisse sind damit solche dem Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ unterfallende Eintragungshindernisse oder jedenfalls solche, die dem Ordre-Public-Vorbehalt des Art. 6 quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 3 PVÜ unterfallen (vgl. dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 3 Rn. 97 m. w. N.).

    Im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind zunächst die wesentlichen Merkmale der Form zu bestimmen (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 140 Rn. 40 - Simba Toys [Rubik´s Cube]; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 29 - Yoshida Metal Industry Co. Ltd./EUIPO; GRUR 2002, 804 Rn. 83 - Philips/Remington; BGH GRUR 2006, 589 Rn. 18 - Rasierer mit drei Scherköpfen; GRUR 2010, 231 Rn. 25 - Legobaustein).

    Vielmehr umfasst das Schutzhindernis alle Warenformen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2002, 804 Rn. 78 bis 81 - Philips/Remington; GRUR Int. 2017, 623 - Rn. 28 - Yoshida Metal Industry; BGH GRUR 2006 589 Rn. 18; ebenso Aufsatz von Hacker, Stokke und Marke, WRP 2015, 399 Rn. 9 ff.).

  • EuGH, 06.03.2014 - C-337/12

    Pi-Design u.a. / Yoshida Metal Industry

    Auszug aus BPatG, 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14
    Denn nach der Entscheidung des EuGH im Verfahren C - 337/12 P - Yoshida Metal Industry/EUIPO seien bei der Prüfung von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch Umstände außerhalb der Marke selbst, so etwa die tatsächliche Verwendung des Zeichens mit einzubeziehen, selbst wenn diese erst nach dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt eingetreten seien.

    Bei der Entscheidung des EuGH in Sachen C - 337/12 P - C - 340/12 P (Yoshida Metal Industry/HABM) sei beispielsweise schon der Gegenstand der beantragten Markenanmeldung unklar gewesen, weil nicht eindeutig bestimmt gewesen sei, ob die als schwarze Punkte wiedergegebenen Elemente "Punkte" oder "Vertiefungen bzw. Erhebungen" seien.

    Mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehe es sowohl im Einklang, die tatsächliche Verwendung des Produkts, dessen Form Gegenstand des Markenschutzes sei, in die Prüfung mit einzubeziehen als auch auf Patentschriften - vorliegend auf die Patentschriften DE 27 52 733 und EP 0 554 469 - zurückzugreifen (vgl. die EuGH Verfahren Rubik´s Würfel - C-30/15 Rn. 49, 50 u 51; Yoshida-Entscheidung - C - 337/12 P bis C - 340/12 P Rn. 49).

  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    Auszug aus BPatG, 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14
    Außerdem regt die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 6. März 2017 sowie mit nachgelassenem Schriftsatz vom 3. August 2017 und dem weiteren Schriftsatz vom 1. November 2017 an, das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen bzw. ruhen zu lassen bis zur Entscheidung bzw. der Veröffentlichung der Entscheidungsbegründung des BGH zur Schutzfähigkeit dreidimensionaler Gestaltungen in Sachen 25 W (pat) 78/14 (I ZB 105/16 - Schokoladentafelverpackung) und in Sachen 25 W (pat) 59/14 (I ZB 4/17 - Traubenzuckertäfelchen).

    Der Senat hat keinen Anlass gesehen, das Verfahren auf den Antrag der Markeninhaberin hin wegen Vorgreiflichkeit im Hinblick auf zwei derzeit beim BGH anhängige Löschungsbeschwerdeverfahren I ZB 105/16 (Rechtsbeschwerdeverfahren in Bezug auf die Entscheidung 25 W (pat) 78/14 - Quadratische Schokoladentafelverpackung) und I ZB 4/17 (Rechtsbeschwerdeverfahren in Bezug auf die Entscheidung 25 W (pat) 59/14 - Traubenzuckertäfelchen) auszusetzen.

  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 4/17

    Schutzfähigkeit von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker

    Auszug aus BPatG, 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14
    Außerdem regt die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 6. März 2017 sowie mit nachgelassenem Schriftsatz vom 3. August 2017 und dem weiteren Schriftsatz vom 1. November 2017 an, das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen bzw. ruhen zu lassen bis zur Entscheidung bzw. der Veröffentlichung der Entscheidungsbegründung des BGH zur Schutzfähigkeit dreidimensionaler Gestaltungen in Sachen 25 W (pat) 78/14 (I ZB 105/16 - Schokoladentafelverpackung) und in Sachen 25 W (pat) 59/14 (I ZB 4/17 - Traubenzuckertäfelchen).

    Der Senat hat keinen Anlass gesehen, das Verfahren auf den Antrag der Markeninhaberin hin wegen Vorgreiflichkeit im Hinblick auf zwei derzeit beim BGH anhängige Löschungsbeschwerdeverfahren I ZB 105/16 (Rechtsbeschwerdeverfahren in Bezug auf die Entscheidung 25 W (pat) 78/14 - Quadratische Schokoladentafelverpackung) und I ZB 4/17 (Rechtsbeschwerdeverfahren in Bezug auf die Entscheidung 25 W (pat) 59/14 - Traubenzuckertäfelchen) auszusetzen.

  • BPatG, 27.12.2016 - 25 W (pat) 59/14

    Traubenzuckertäfelchen - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren -

    Auszug aus BPatG, 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14
    Außerdem regt die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 6. März 2017 sowie mit nachgelassenem Schriftsatz vom 3. August 2017 und dem weiteren Schriftsatz vom 1. November 2017 an, das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen bzw. ruhen zu lassen bis zur Entscheidung bzw. der Veröffentlichung der Entscheidungsbegründung des BGH zur Schutzfähigkeit dreidimensionaler Gestaltungen in Sachen 25 W (pat) 78/14 (I ZB 105/16 - Schokoladentafelverpackung) und in Sachen 25 W (pat) 59/14 (I ZB 4/17 - Traubenzuckertäfelchen).

    Der Senat hat keinen Anlass gesehen, das Verfahren auf den Antrag der Markeninhaberin hin wegen Vorgreiflichkeit im Hinblick auf zwei derzeit beim BGH anhängige Löschungsbeschwerdeverfahren I ZB 105/16 (Rechtsbeschwerdeverfahren in Bezug auf die Entscheidung 25 W (pat) 78/14 - Quadratische Schokoladentafelverpackung) und I ZB 4/17 (Rechtsbeschwerdeverfahren in Bezug auf die Entscheidung 25 W (pat) 59/14 - Traubenzuckertäfelchen) auszusetzen.

  • BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14

    Quadratische Schokoladentafelverpackung - (Markenbeschwerdeverfahren -

  • BPatG, 18.03.2013 - 25 W (pat) 14/12

    Schwimmbad-Isolierbaustein - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren -

  • EuGH, 18.09.2014 - C-205/13

    Nach dem Unionsrecht können Formen, die durch die Funktion der Ware bedingt sind,

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BGH, 28.09.2016 - KZR 64/15
  • BGH, 28.09.2016 - KZR 72/15

    Europarechtliche Anforderungen an die Bemessung des Entgelts für die

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • BGH, 07.05.1998 - I ZB 2/96

    Anfechtung einer Entscheidung wegen Fehlens von Gründen

  • BPatG, 25.02.2010 - 25 W (pat) 33/09

    Goldhase in neutraler Aufmachung - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren

  • BGH, 25.10.2007 - I ZB 22/04

    Milchschnitte

  • EuG, 12.11.2008 - T-270/06

    Lego Juris / OHMI - Mega Brands (Brique de Lego rouge) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98

    SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 25/98

    Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke (Armbanduhr)

  • BGH, 04.12.2003 - I ZB 38/00

    "Käse in Blütenform"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftsnachweis;

  • BGH, 31.01.2019 - I ZB 114/17

    Schutzfähigkeit einer dreidimensionalen Formmarke für Kaffeekapseln nach Ablauf

    Die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschluss vom 17. November 2017 - 25 W [pat] 112/14, GRUR 2018, 522).

    Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.11.2017 - 25 W(pat) 112/14 -.

  • OLG Frankfurt, 04.10.2018 - 6 U 206/16

    Patentrecht: Äquivalente Verletzung bei nachträglich eingeschränktem

    Ein Indiz für diese Einschätzung ist bereits, dass diese Merkmale zugleich Bestandteile des von der Beklagten beanspruchten Patents sind (vgl. zu dieser Indizwirkung - im Markenrecht - auch BPatG GRUR 2018, 522 - Nespresso-Kapsel).
  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 114/17

    Kaffeekapsel II

    Die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, GRUR 2018, 522).
  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 38/20
    Für die Ermittlung, welche Merkmale wesentlich sind, kommt es auf die Verkehrsauffassung an (vgl. BPatG, GRUR 2011, 68, 71 - Goldhase in neutraler Aufmachung; GRUR 2018, 522 Rn. 37 - Nespresso-Kaffeekapsel) und sie erfolgt jedenfalls bei nicht allzu schwierig gelagerten Fällen anhand der visuellen Prüfung des Zeichens (EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 71 - Lego).

    Die Prüfung hat grundsätzlich anhand objektiver Kriterien auf der Grundlage der grafischen Darstellung zu erfolgen; nicht maßgeblich ist die Wahrnehmung der angesprochenen Verbraucher (EuGH GRUR 2020, 631 Rn 35 f. - Gömböc Kft./Amt; BGH GRUR 2018, 411 Rn. 18 - Traubenzuckertäfelchen; BPatG GRUR 2018, 522 Rn. 40 - Nespresso-Kaffeekapsel).

  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 1/21
    Für die Ermittlung, welche Merkmale wesentlich sind, kommt es auf die Verkehrsauffassung an (vgl. BPatG, GRUR 2011, 68, 71 - Goldhase in neutraler Aufmachung; GRUR 2018, 522 Rn. 37 - Nespresso-Kaffeekapsel) und sie erfolgt jedenfalls bei nicht allzu schwierig gelagerten Fällen anhand der visuellen Prüfung des Zeichens (EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 71 - Lego).

    Die Prüfung hat grundsätzlich anhand objektiver Kriterien auf der Grundlage der grafischen Darstellung zu erfolgen; nicht maßgeblich ist die Wahrnehmung der angesprochenen Verbraucher (EuGH GRUR 2020, 631 Rn 35 f. - Gömböc Kft./Amt; BGH GRUR 2018, 411 Rn. 18 - Traubenzuckertäfelchen; BPatG GRUR 2018, 522 Rn. 40 - Nespresso-Kaffeekapsel).

  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 2/21
    Für die Ermittlung, welche Merkmale wesentlich sind, kommt es auf die Verkehrsauffassung an (vgl. BPatG, GRUR 2011, 68, 71 - Goldhase in neutraler Aufmachung; GRUR 2018, 522 Rn. 37 - Nespresso-Kaffeekapsel) und sie erfolgt jedenfalls bei nicht allzu schwierig gelagerten Fällen anhand der visuellen Prüfung des Zeichens (EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 71 - Lego).

    Die Prüfung hat grundsätzlich anhand objektiver Kriterien auf der Grundlage der grafischen Darstellung zu erfolgen; nicht maßgeblich ist die Wahrnehmung der angesprochenen Verbraucher (EuGH GRUR 2020, 631 Rn 35 f. - Gömböc Kft./Amt; BGH GRUR 2018, 411 Rn. 18 - Traubenzuckertäfelchen; BPatG GRUR 2018, 522 Rn. 40 - Nespresso-Kaffeekapsel).

  • OLG Düsseldorf, 13.12.2018 - 20 W 76/18
    Es erscheint eher fernliegend, dass in einer Zeichnung, mit der in dieser Weise die technische Bedeutung eines Erzeugnisses und seiner Merkmale beschrieben wird, ein "ästhetischer Überschuss" im vorstehend erörterten Sinn enthalten ist (OLG Frankfurt, Urt. vom 04.10.2018, 6 U 206/16, Rn. 80 - juris; zu dieser Indizwirkung im Markenrecht BPatG GRUR 2018, 522 - Nespresso-Kaffekapsel).
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Rechtsprechung
   EuGH, 12.02.2004 - C-218/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,185
EuGH, 12.02.2004 - C-218/01 (https://dejure.org/2004,185)
EuGH, Entscheidung vom 12.02.2004 - C-218/01 (https://dejure.org/2004,185)
EuGH, Entscheidung vom 12. Februar 2004 - C-218/01 (https://dejure.org/2004,185)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und e - Eintragungshindernisse - Dreidimensionale Marke, die aus der Verpackung der Ware besteht - Unterscheidungskraft

  • markenmagazin:recht

    Art. 3 RL 89/104/EWG
    Henkel

  • Europäischer Gerichtshof

    Henkel

  • EU-Kommission PDF

    Henkel KGaA.

    1. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit - Dreidimensionale Marken, bestehend aus der Verpackung von Waren, die aus mit der Art der Ware selbst zusammenhängenden Gründen verpackt sind - Gleichsetzung der Verpackung ...

  • EU-Kommission

    Henkel KGaA

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Beschwerdeverfahren wegen der Zurückweisung einer farbigen dreidimensionalen Marke für "flüssige Wollwaschmittel" wegen fehlender Unterscheidungskraft ; Voraussetzungen für die markenrechtliche Gleichsetzung der Verpackung der Ware mit der Form der ...

  • Judicialis

    Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken Art. 2; ; Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rat... es vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken Art. 3; ; MarkenG § 3; ; MarkenG § 8 Abs. 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Henkel

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Henkel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und e - Eintragungshindernisse - Dreidimensionale Marke, die aus der Verpackung der Ware besteht - Unterscheidungskraft

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts - Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und e der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - Dreidimensionale ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 428
  • GRUR Int. 2004, 268
  • GRUR Int. 2004, 413
  • EuZW 2004, 182
  • WRP 2004, 475
 
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Wird zitiert von ... (2528)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-218/01
    38 Zur ersten Frage, Buchstabe b, ist für die Frage, wie eine angemeldete dreidimensionale Marke, die aus der Verpackung der Waren besteht, an den verschiedenen Eintragungshindernissen des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie zu messen ist, zunächst von Belang, dass diese Eintragungshindernisse voneinander unabhängig sind und getrennt geprüft werden müssen (Urteil vom 8. April 2003 in den Rechtssachen C-53/01 bis C-55/01, Linde u. a., Slg. 2003, I-3161, Randnr. 67).

    39 Wird die Anmeldung einer dreidimensionalen Marke, die aus der Verpackung der Waren besteht, nicht nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie zurückgewiesen, so kann sie folglich dennoch von der Eintragung ausgeschlossen sein, wenn die Marke in eine oder mehrere der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b bis d genannten Kategorien fällt (Urteil Linde u. a., Randnr. 68).

    41 Das dieser Bestimmung zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, dass alle Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Sinne dieser Bestimmung zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können, von jedermann frei verwendet und vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 nicht eingetragen werden können (Urteil Linde u. a., Randnr. 74).

    48 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bedeutet Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil Linde u. a., Randnr. 40).

    Dabei handelt es sich um die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen (in diesem Sinne Urteile Gut Springenheide und Tusky, Randnr. 31, Philips, Randnr. 63, und Linde u. a., Randnr. 41).

    Daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke als diejenige einer Wort- oder Bildmarke nachzuweisen (in diesem Sinne Urteil Linde u. a., Randnr. 48, und, im Fall einer durch eine Farbe gebildeten Marke, Urteil vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache C-104/01, Libertel, Slg. 2003, I-3793, Randnr. 65).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-218/01
    20 Zur ersten Frage, Buchstabe a, führt die Anmelderin aus, dass der Normzweck des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99 (Philips, Slg. 2002, I-5475) erläutert habe, nicht auf die Eintragung der Verpackung einer Ware als Marke ausgeweitet werden könne.

    22 und 24, vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, und Philips, Randnr. 30).

    31 Hinsichtlich der Eintragungshindernisse des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie ist von Belang, dass Marken stets in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen sind, für die die Marke angemeldet worden ist (Urteil Philips, Randnr. 59).

    36 Da Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ein Hindernis normiert, das der Eintragung eines ausschließlich aus der Form einer Ware bestehenden Zeichens von vornherein entgegensteht (Urteil Philips, Randnr. 76), ist eine derartige Anmeldung in erster Linie anhand der drei in dieser Bestimmung aufgeführten Eintragungshindernisse zu prüfen.

    Dabei handelt es sich um die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen (in diesem Sinne Urteile Gut Springenheide und Tusky, Randnr. 31, Philips, Randnr. 63, und Linde u. a., Randnr. 41).

  • EuGH, 16.07.1998 - C-210/96

    BEI DER BEURTEILUNG, OB EINE ANGABE AUF EINER LEBENSMITTELVERPACKUNG IRREFÜHREND

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-218/01
    Es sei deshalb die Rechtsprechung des Gerichtshofes anzuwenden, mit der er dem nationalen Gericht vorgegeben habe, "auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers" abzustellen (u. a. Urteil vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-210/96, Gut Springenheide und Tusky, Slg. 1998, I-4657, Randnrn.

    Dabei handelt es sich um die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen (in diesem Sinne Urteile Gut Springenheide und Tusky, Randnr. 31, Philips, Randnr. 63, und Linde u. a., Randnr. 41).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-71/94

    Eurim-Pharm Arzneimittel / Beiersdorf u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-218/01
    60 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, haben die zuständigen nationalen Behörden, die für die Anwendung und Auslegung des einschlägigen nationalen Rechts zuständig sind, dies so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und der Ziele der Richtlinie zu tun, um das von dieser angestrebte Ziel zu erreichen und damit Artikel 249 Absatz 3 EG zu genügen (Urteile vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-71/94 bis C-73/94, Eurim-Pharm, Slg. 1996, I-3603, Randnr. 26, und vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97, BMW, Slg. 1999, I-905, Randnr. 22).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-218/01
    Daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke als diejenige einer Wort- oder Bildmarke nachzuweisen (in diesem Sinne Urteil Linde u. a., Randnr. 48, und, im Fall einer durch eine Farbe gebildeten Marke, Urteil vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache C-104/01, Libertel, Slg. 2003, I-3793, Randnr. 65).
  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-218/01
    60 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, haben die zuständigen nationalen Behörden, die für die Anwendung und Auslegung des einschlägigen nationalen Rechts zuständig sind, dies so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und der Ziele der Richtlinie zu tun, um das von dieser angestrebte Ziel zu erreichen und damit Artikel 249 Absatz 3 EG zu genügen (Urteile vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-71/94 bis C-73/94, Eurim-Pharm, Slg. 1996, I-3603, Randnr. 26, und vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97, BMW, Slg. 1999, I-905, Randnr. 22).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-349/95

    Loendersloot

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-218/01
    Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der EG-Vertrag errichten will, erfüllen kann, muss sie die Gewähr bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (u. a. Urteile vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-349/95, Loendersloot, Slg. 1997, I-6227, Randnrn.
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-218/01
    22 und 24, vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, und Philips, Randnr. 30).
  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    a) Die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinien 89/104/EWG und 2008/95/EG sowie in § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geregelten Schutzhindernisse beziehen sich auf die Form der Ware selbst (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 89/104/EWG vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - C-218/01, GRUR 2004, 428 Rn. 37 = WRP 2004, 475 - Henkel [Waschmittelflasche]).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann bei dreidimensionalen Marken, die die Verpackung von Waren zeigen, die aus mit der Art der Ware zusammenhängenden Gründen verpackt Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs sind, die Verpackung als Form der Ware in diesem Sinne gelten (EuGH, GRUR 2004, 428 Rn. 37 - Henkel [Waschmittelflasche]).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat deshalb bei Waren, die - etwa aufgrund ihrer körnigen, pudrigen oder flüssigen Konsistenz - ihrer Art nach keine eigene Form besitzen und erst durch die gewählte Verpackung eine vermarktungsfähige Form erhalten, die Verpackung der Form der Ware gleichgestellt (vgl. EuGH, GRUR 2004, 428 Rn. 33 - Henkel [Waschmittelflasche]).

    Dagegen hat er bei Waren, deren Form sich - wie bei regelmäßig verpackt vertriebenen Nägeln - notwendig aus den Merkmalen der Waren selbst ergibt und die zu ihrer Vermarktung keiner besonderen Form bedürfen, keinen hinreichend engen Zusammenhang zwischen der Verpackung und der Ware gesehen, um die Verpackung der Form der Ware gleichzusetzen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 428 Rn. 32 - Henkel [Waschmittelflasche]).

  • BGH, 24.04.2008 - I ZB 21/06

    Marlene-Dietrich-Bildnis

    Wie das Bundespatentgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-218/01, Slg. 2004, I-1725 = GRUR 2004, 428 Tz. 62 = WRP 2004, 475 - Henkel; Urt. v. 15.2.2008 - C-243/07 P, MarkenR 2008, 163 Tz. 39 - Terranus, m.w.N.; BGH, Beschl. v. 10.4.1997 - I ZB 1/95, GRUR 1997, 527, 529 = WRP 1997, 755 - Autofelge; vgl. ferner BPatG GRUR 2007, 333, 335 - Papaya; Schwippert, GRUR 2007, 337) zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt.
  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    27 Nach ständiger Rechtsprechung sind ferner die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die in der Form der Ware selbst bestehen, nicht anders als die für die übrigen Markenkategorien geltenden (Urteile Henkel/HABM, Randnr. 38, und vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-136/02 P, Mag Instrument/HABM, Slg. 2004, I-9165, Randnr. 30).

    Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, so schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. insbesondere Urteil Henkel/HABM, Randnr. 38, und Mag Instrument/HABM, Randnr. 30).

    29 Der Gerichtshof hat insbesondere in Bezug auf dreidimensionale Marken, die aus der Verpackung von Waren bestehen, die, wie Flüssigkeiten, aus mit der Art der Ware selbst zusammenhängenden Gründen verpackt Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs sind, entschieden, dass diese es dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren ermöglichen müssen, diese auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], der mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 identisch ist, Urteil vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-218/01, Henkel, Slg. 2004, I-1725, Randnr. 53).

    31 Nach ständiger Rechtsprechung besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 (Urteile Henkel/HABM, Randnr. 39, und Mag Instrument/HABM, Randnr. 31).

    33 Insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, die angemeldete Marke aus der dreidimensionalen Form der Verpackung der betroffenen Waren besteht - erst recht wenn die Vermarktung dieser Waren aufgrund von deren Natur eine Verpackung verlangt, so dass die gewählte Verpackung der Ware ihre Form verleiht und für die Prüfung der Anmeldung der Form der Ware gleichzusetzen ist (Urteil Henkel, Randnr. 33) -, können die Normen oder Gewohnheiten maßgeblich sein, die im Bereich der Verpackung von Waren gleicher Art gelten, die für dieselben Verbraucher bestimmt sind wie die Waren, für die die Eintragung beantragt wird.

    45 Was den ersten Teil des Rechtsmittelgrundes angeht, bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94, dass diese Marke geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile Henkel/HABM, Randnr. 34, und Mag Instrument/HABM, Randnr. 29).

    49 Zum anderen hat das Gericht in Randnummer 56 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass in Mitgliedstaaten bereits vorliegende Eintragungen einen Umstand darstellen, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke lediglich berücksichtigt werden kann, ohne entscheidend zu sein (vgl. in diesem Sinne zur Anmeldung nationaler Marken in verschiedenen Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 89/104 Urteil Henkel, Randnrn.

    Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteile Henkel/HABM, Randnrn.

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