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   BGH, 06.10.2005 - I ZB 37/05   

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https://dejure.org/2005,682
BGH, 06.10.2005 - I ZB 37/05 (https://dejure.org/2005,682)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2005 - I ZB 37/05 (https://dejure.org/2005,682)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2005 - I ZB 37/05 (https://dejure.org/2005,682)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • damm-legal.de

    §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO
    Vor Erhebung der negativen Feststellungsklage muss regelmäßig keine (Gegen-) Abmahnung ausgesprochen werden

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Benachteiligung einer Prozesspartei durch die Regelung hinsichtlich der Kostenverteilung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands bei einer vor Zustellung zurückgenommenen Klage - Rechtsmissbräuchliches Verhalten einer Partei als Anhaltspunkt für die ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Negative Feststellungsklage ohne vorherige Gegenabmahnung zulässig

  • Judicialis

    ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 Hs. 2
    "Unberechtigte Abmahnung"; Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme vor Zustellung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 Hs. 2
    "Unberechtigte Abmahnung"; Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme vor Zustellung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unberechtigte Abmahnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kostenbestimmung nach billigem Ermessen: Grundgesetzverstoß?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Prozesstaktik - Kosten bei Klagerücknahme vor Zustellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 775
  • MDR 2006, 830
  • GRUR 2006, 168
  • FamRZ 2006, 264 (Ls.)
  • WRP 2006, 106
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 114/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus BGH, 06.10.2005 - I ZB 37/05
    Der Anspruch auf Auskunft zur Ermittlung des dem Mitbewerber aus einem wettbewerbswidrigen Verhalten entstandenen Schadens erstreckt sich nur auf solche Tatsachen, die für die Schadensberechnung erforderlich sind (BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 114/98, GRUR 2001, 84, 85 = WRP 2000, 1266 - Neu in Bielefeld II).
  • BGH, 18.11.2003 - VIII ZB 72/03

    Kostenentscheidung bei Klagerücknahme vor Zustellung

    Auszug aus BGH, 06.10.2005 - I ZB 37/05
    S. 3138) erhalten hatte, entschieden hat (Beschl. v. 18.11.2003 - VIII ZB 72/03, NJW 2004, 1530 f.) und mit der Anfügung eines entsprechenden Halbsatzes 2 durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz (vom 24. August 2004, BGBl. I, S. 2198) klargestellt wurde, bestimmt sich die Kostentragungspflicht nach billigem Ermessen, wenn die Klage vor ihrer Zustellung zurückgenommen worden ist.
  • BGH, 18.04.2013 - III ZR 156/12

    Kosten des Klägers bei Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit: Wahlrecht zwischen

    Der Kläger muss darlegen und beweisen, dass seine Belastung mit Kosten billigem Ermessen widerspricht, und die beklagte Partei hat ihrerseits Anspruch auf rechtliches Gehör mit der Möglichkeit, Tatsachen vorzutragen und Beweismittel anzubieten (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - I ZB 37/05, NJW 2006, 775 f Rn. 10).

    Allerdings ist die Kostenregelung in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO der Regelung in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO insofern nachgebildet, als in beiden Fällen über die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu bestimmen ist (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722 S. 81; vgl. ferner BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223, 224; vom 6. Juli 2005 aaO S. 1663 und vom 6. Oktober 2005 aaO S. 775 Rn. 10; OLG Braunschweig, BeckRS 2012, 04765; Wieczorek/Schütze/Assmann aaO § 269 Rn. 95; Stein/Jonas/Roth aaO; Zöller/Vollkommer aaO § 91a Rn. 31, 33).

  • BGH, 17.12.2020 - I ZB 38/20

    Zur Frage der Anwendbarkeit des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO aufgrund des

    Der Anlass zur Klageerhebung ist danach weggefallen, wenn die Klage zu einem früheren Zeitpunkt zulässig und begründet gewesen wäre und eine dafür erforderliche Voraussetzung später weggefallen ist (vgl. BeckOK.ZPO/Bacher, 39. Edition [Stand 1. Dezember 2020], § 269 Rn. 14 mit Verweis ua auf BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - I ZB 37/05, GRUR 2006, 168 Rn. 13 = WRP 2006, 106, wo dieses Begriffsverständnis stillschweigend zugrunde gelegt wurde; ebenso OLG Köln, Beschluss vom 10. September 2003 - 2 W 85/03, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2007, 1166 [juris Rn. 5]; KG, ZUM-RD 2008, 229 [juris Rn. 3]; OLG Frankfurt, NJW-RR 2014, 1406 [juris Rn. 3]; OLG Karlsruhe, MDR 2020, 759 [juris Rn. 7]; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 269 Rn. 18c; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 269 Rn. 16; Baudewin in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl., § 269 Rn. 14; explizit in diese Richtung KG, NJW-RR 2009, 1411, 1412 [juris Rn. 5]; OLG Schleswig, Beschluss vom 8. Februar 2010 - 17 W 28/09, juris Rn. 16; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2011 - 6 W 73/11, juris Rn. 17 f.; OLG Karlsruhe, ZIP 2020, 2415, 2416 [juris Rn. 15]; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 269 Rn. 52; im Ergebnis auch MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard aaO § 269 Rn. 60).

    (3) Nur vereinzelt wird vertreten, § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO sei auch auf die im Streitfall vorliegende Konstellation einer nie aussichtsreichen Klage anwendbar, zu der der Kläger dennoch veranlasst wurde (vgl. KG, MDR 2019, 510 [juris Rn. 12]; Foerste in Musielak/Voit aaO § 269 Rn. 13b; Saenger/Saenger aaO § 269 Rn. 40; aA KG, NJW-RR 2009, 1411, 1412 [juris Rn. 5]; wohl auch OLG Schleswig, Beschluss vom 8. Februar 2010 - 17 W 28/09, juris Rn. 16; OLG Dresden, Beschluss vom 23. November 2007 - 8 W 1230/07, juris Rn. 3; offenlassend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2016 - I-6 W 79/15, juris Rn. 14; dagegen auch BeckOK.ZPO/Bacher aaO § 269 Rn. 14 unter Verweis ua auf BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - I ZB 37/05, NJW 2006, 775 Rn. 13).

  • OLG München, 14.02.2019 - 6 U 2188/18

    "Semmelverkauf" an Sonn- und Feiertagen: Berufung der Zentrale zur Bekämpfung

    Dagegen ist eine Gegenabmahnung nicht erforderlich, um den Anspruchsteller - wie hier - auf einen rechtlichen Irrtum hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2006, 168 - Unberechtigte Abmahnung Rn. 11).
  • AG Brandenburg, 12.07.2010 - 31 C 321/09

    Räumung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Räumungsklage

    Es kommt hinzu, dass die Klägerin im Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO eine vom Regelfall abweichende Kostenentscheidung erstrebt und daher - ebenfalls abweichend vom Fall des § 91 a ZPO - darzulegen und auch ggf. zu beweisen hat, dass ihre Belastung mit Kosten billigem Ermessen widerspricht (BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.).

    Anders als grundsätzlich im Fall des § 91 a ZPO können der Tatsachenvortrag der Beklagtenseite und die zu seiner Untermauerung angeführten Beweismittel nach der Natur der Sache dann nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie bislang noch nicht vorgetragen worden sind (BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; OLG Hamm, OLG-Report 2008, Seiten 295 f.; AG Brandenburg an der Havel, GWF/Recht und Steuern 2009, Seiten 22 ff. = RdE 2009, Seiten 193 ff. = "juris").

    Im Anschluss an den maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung hat die Klägerseite hier aber die Klage unverzüglich zurückgenommen (BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; BGH, NJW-RR 2005, Seite 219; AG Brandenburg an der Havel, GWF/Recht und Steuern 2009, Seiten 22 ff. = RdE 2009, Seiten 193 ff. = "juris"), auch wenn es nach der Gesetzesänderung darauf jetzt nicht mehr ankommt.

    Zwar obliegt hier insoweit der Klägerin die Behauptungs- und Beweislast (BGH, BGH-Report 2006, Seiten 132 f. = WRP 2006, Seiten 106 f. = GRUR 2006, Seiten 168 f. = AGS 2006, Seiten 90 f. = NJW 2006, Seiten 775 f. = MDR 2006, Seiten 830 f.; OLG Düsseldorf, DWW 2007, Seiten 378 f. = OLG-Report 2007, Seiten 735 f. = ZMR 2008, Seiten 121 f.), jedoch geht das Gericht hier aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon aus, dass es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen entspricht, die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldnern aufzuerlegen.

    Da die Beklagten hier aber zur Klage Veranlassung gegeben haben und - entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie noch ausgeführt werden wird - hier erst nach Anhängigkeit des Verfahrens die Wohnung räumten, müssen die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner hier auch gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits tragen (BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; BGH, NJW-RR 2005, Seite 219; BGH, WuM 2004, Seiten 547 ff.; BGH, NZM 2005, Seite 334 = WuM 2005, Seite 250; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2007, Seiten 287 f. = JurBüro 2007, Seite 41 = MDR 2007, Seiten 482 f. = NJW-RR 2007, Seiten 1166 f.; AG Brandenburg an der Havel, GWF/Recht und Steuern 2009, Seiten 22 ff. = RdE 2009, Seiten 193 ff. = "juris").

    Da die Beklagten hier somit nach Überzeugung des erkennenden Gerichts zur Klage Veranlassung gegeben haben und sogar erst nach Anhängigkeit des Verfahrens bei Gericht (26. November 2009) den durch die Klägerseite gerichtlich geltend gemachten Anspruch durch Räumung der Wohnung und Übergabe der Wohnungsschlüssel Anfang Dezember 2009 anerkannten, müssen die Beklagten zu 1.) und 2.) hier auch gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner tragen (BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; BGH, NJW-RR 2005, Seite 219; BGH, WuM 2004, Seiten 547 ff.; BGH, NZM 2005, Seite 334 = WuM 2005, Seite 250; OLG Frankfurt/Main, OLG-Report 2003, Seite 373; LG Darmstadt, WuM 1993, Seite 610 f.; LG Bochum, WuM 1997, Seiten 335 f.; LG Köln, WuM 1993, Seite 202; LG Wuppertal, WuM 1991, Seite 592; LG Hamburg, WuM 1998, Seite 422; AG Idar-Oberstein, WuM 2003, Seiten 177 f.; AG Brandenburg an der Havel, GWF/Recht und Steuern 2009, Seiten 22 ff. = RdE 2009, Seiten 193 ff.).

  • BGH, 13.06.2012 - I ZR 228/10

    Stadtwerke Wolfsburg

    Der wegen eines Wettbewerbsverstoßes Abgemahnte ist grundsätzlich nicht - auch nicht zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO - gehalten, vor der Erhebung einer negativen Feststellungsklage eine Gegenabmahnung auszusprechen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2004 - I ZR 233/01, GRUR 2004, 790, 792 = WRP 2004, 1032 - Gegenabmahnung; Beschluss vom 6. Oktober 2005 - I ZB 37/05, GRUR 2006, 168 Rn. 11 = WRP 2006, 106 - Unberechtigte Abmahnung).
  • OLG Saarbrücken, 10.11.2017 - 4 W 16/17

    Gemischte Kostenentscheidung nach Teilrücknahme einer Schadensersatzklage nach

    bb) Erstrebt die klagende Partei im Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO eine vom Regelfall des Satzes 2 der Vorschrift abweichende Kostenentscheidung, so hat sie darzulegen und zu beweisen, dass ihre Belastung mit Kosten billigem Ermessen widerspricht (BGH NJW 2006, 775, 776 Rn. 10).
  • AG Brandenburg, 22.01.2009 - 31 C 257/08
    Es kommt hinzu, dass der Kläger im Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO eine vom Regelfall abweichende Kostenentscheidung erstrebt und daher - ebenfalls abweichend vom Fall des § 91a I ZPO - darzulegen und zu beweisen hat, dass seine Belastung mit Kosten billigem Ermessen widerspricht ( BGH, NJW 2006, Seiten 775 f. ).

    Anders als grundsätzlich im Fall des § 91a ZPO können der Tatsachenvortrag der Beklagtenseite und die zu seiner Untermauerung angeführten Beweismittel nach der Natur der Sache dann nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie bislang noch nicht vorgetragen worden sind ( BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; OLG Hamm, OLG-Report 2008, Seiten 295 f. ).

    Im Anschluss an den maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung hat die Klägerseite hier die Klage sogar unverzüglich zurückgenommen ( BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; BGH, NJW-RR 2005, Seite 219 ), auch wenn es nach der Gesetzesänderung darauf jetzt nicht mehr ankommt.

    Da die Beklagtenseite hier aber unstreitig zur Klage Veranlassung gegeben hat und erst nach Anhängigkeit des Verfahrens die streitbefangene Wohnung mit dem Gas-Zähler räumten, müssen die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner hier auch gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits tragen ( BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; BGH, NJW-RR 2005, Seite 219; BGH, WuM 2004, Seiten 547 ff.; BGH, NZM 2005, Seite 334 = WuM 2005, Seite 250; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2007, Seiten 287 f. = JurBüro 2007, Seite 41 = MDR 2007, Seiten 482 f. = NJW-RR 2007, Seiten 1166 f. ).

  • LG München I, 04.10.2007 - 7 O 2827/07

    Rechtmäßigkeit einer auf Urheberrecht gestützten Abmahnung; Bereithalten von

    Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB besteht nicht, da nach der Rechtsprechung des BGH (WRP 2004, 1032 - Gegenabmahnung m.w.N.; WRP 2006, 106, 107 - unberechtigte Abmahnung) der Abgemahnte die Kosten seiner Gegenabmahnung nur dann ausnahmsweise erstattet verlangen kann, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat.
  • AG Hamburg-Altona, 11.12.2007 - 316 C 127/07

    Weitergabe von Daten zu IP-Adresse rechtswidrig

    Denn selbst im Wettbewerbsrecht, in dem die Interessen des Abmahnenden in einer mit keinem anderen Rechtsgebiet vergleichbaren Weise geschützt werden, besteht grundsätzlich keine Obliegenheit des zu Unrecht Abgemahnten, seinerseits vor der Erhebung einer negativen Feststellungsklage eine Gegenabmahnung auszusprechen (BGH, B.v. 6.10.2005, NJW 2006, S. 775, 776).
  • OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 8 WF 155/09

    Rechtsfolgen einer Rücknahme eines Ehescheidungsantrages im

    Diesen Fall betrifft aber die Entscheidung des BGH (MDR 2005, 824 = NJW-RR 2005, 1015) gerade nicht, sondern ausschließlich den der unbedingten Klageeinreichung mit gleichzeitigem PKH-Antrag, in dem eine Kostengrundentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO möglich ist und unter den "Kosten des Rechtsstreits" diejenigen zu verstehen sind, die im Falle der Rücknahme der Klage nach deren Zustellung erstattungsfähig gewesen wären (BGH NJW 2006, 775; Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 269 Rdnr. 18e; Becker-Eberhard in Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 269 Rdnr. 66).

    Sie hätte aber in der Kostenfestsetzung - ausgehend von ihrer Bindung an einen auch falschen, jedoch unangefochten gebliebenen Kostenbeschluss - aufgrund eigener Prüfungskompetenz feststellen müssen, welche Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO für den Fall der Klagezustellung (BGH NJW 2006, 775) erstattungsfähig gewesen wären.

  • KG, 18.03.2009 - 2 W 39/09

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme: Wegfall des Klageanlasses vor

  • OLG Koblenz, 01.04.2016 - 14 W 154/16

    Zum Entstehen der Verfahrensgebühr

  • KG, 24.05.2018 - 8 U 112/16

    Formularmäßiger Gewerberaummietvertrag: Unangemessene Benachteiligung des Mieters

  • OLG Karlsruhe, 18.04.2017 - 9 W 4/17

    Erbrechtliche Auseinandersetzung zwischen Vermächtnisnehmer und

  • OLG Saarbrücken, 17.07.2019 - 4 W 11/19

    Schadensregulierung nach inländischem Unfall unter Beteiligung eines in Polen

  • OLG Düsseldorf, 28.02.2020 - 4 U 72/18

    Schadensersatz wegen Ablehnung eines Antrags auf Krankenversicherung im

  • KG, 31.10.2016 - 8 W 82/16

    Räumungsklage gegen den Gewerberaummieter: Kostenentscheidung nach Klagerücknahme

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 W 58/07

    Allgemeines zum Streitverfahren um einen Wohnraum-Mietvertrag

  • OLG Oldenburg, 13.12.2018 - 5 W 56/18

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme wegen vermeintlicher Erledigung zwischen

  • LG Freiburg, 04.11.2014 - 3 T 220/14

    Klagerücknahme wegen Wegfalls des Anlasses zur Klageeinreichung vor

  • KG, 21.02.2007 - 5 W 24/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Terminsgebühr auf Grund telefonischer Besprechungen

  • OLG Naumburg, 28.09.2010 - 1 W 49/10

    Wegfall des Klagegrundes vor Rechtshängigkeit: Umstellung der Klage auf eine

  • LG Nürnberg-Fürth, 18.02.2021 - 2 T 7171/20

    Kein Anlass zur Klage bei Regulierung vor Klageeinreichung

  • KG, 04.11.2008 - 5 W 389/07

    Wertfestsetzung: Streitwert einer negativen Feststellungsklage betr. die

  • OLG Hamm, 29.04.2010 - 6 W 22/10

    Kostenentscheidung bei Klagerücknahme vor Eintritt des erledigenden Ereignisses

  • OLG Hamm, 08.11.2007 - 27 W 32/07

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme - rechtliches Gehör; neues Vorbringen im

  • OLG Brandenburg, 30.09.2008 - 10 WF 183/08

    Unbedingte Klageerhebung bei Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe

  • LG München I, 11.04.2019 - 40 O 10230/17

    Rückabwicklung von Darlehensverträgen aufgrund eines Widerrufs

  • LG Frankfurt/Main, 09.01.2019 - 6 O 225/18
  • LG Krefeld, 16.02.2007 - 2 O 312/06

    Analoge Anwendung der entsprechenden Regelung in § 91a Zivilprozessordnung (ZPO)

  • OLG Frankfurt, 25.09.2019 - 11 W 4/19

    Kostentragungspflicht nach Streit um Zulassung eines Fußballvereins zum

  • LG Kiel, 12.12.2019 - 12 O 200/18
  • LG München I, 18.06.2013 - 33 O 9270/12

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen der Firmierung "BC-Munich GmbH" und "bcmunich"

  • KG, 04.11.2008 - 5 W 4/08

    Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Interesses zur Streitwerthöhe einer negativen

  • OLG Hamburg, 16.10.2008 - 5 W 53/08

    Unterlassungsanspruch wegen Schutzrechtsverletzung: Erstbegehungsgefahr bei

  • OLG Köln, 14.03.2022 - 15 U 202/21

    Erstattungsansprüche eines Presseorgans wegen unberechtigter Abmahnung

  • LG Kleve, 16.03.2015 - 3 O 22/15

    § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO

  • KG, 02.02.2007 - 19 W 20/06

    Kosten des Rechtsstreits: Kostengrundentscheidung betreffend die Kosten einer

  • OLG München, 08.08.2008 - 34 Sch 11/08
  • LG Düsseldorf, 30.10.2018 - 4b O 76/18

    Feststellung der Nichtverletzung

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