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   BGH, 01.08.2006 - X ZR 114/03   

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https://dejure.org/2006,687
BGH, 01.08.2006 - X ZR 114/03 (https://dejure.org/2006,687)
BGH, Entscheidung vom 01.08.2006 - X ZR 114/03 (https://dejure.org/2006,687)
BGH, Entscheidung vom 01. August 2006 - X ZR 114/03 (https://dejure.org/2006,687)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Differenzierte Betrachtung und Anwendung der Bestimmung des § 142 Zivilprozessordnung (ZPO) im Licht völkerrechtlicher Vorgaben und europarechtlich bindender Normen; Anordnung der Vorlegung von Urkunden oder sonstigen Unterlagen bei Rechtsstreitigkeiten über technische ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vorlage von Urkunden in Streitigkeiten über technische Schutzrechte - Restschadstoffentfernung

  • Judicialis

    ZPO § 142; ; DurchsetzungsRL Art. 6

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 142; DurchsetzungsRL Art. 6
    "Restschadstoffentfernung"; Vorlage von Urkunden in Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte

  • rechtsportal.de

    ZPO § 142 ; DurchsetzungsRL Art. 6
    "Restschadstoffentfernung"; Vorlage von Urkunden in Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Restschadstoffentfernung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 169, 30
  • NJW-RR 2007, 106
  • MDR 2007, 350
  • GRUR 2006, 962
  • GRUR Int. 2007, 157
  • BB 2006, 845
  • AnwBl 2007, 77
  • WRP 2006, 1377
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 02.05.2002 - I ZR 45/01

    "Faxkarte"; Umfang der Rechtskraft der Feststellung einer Schutzrechtsverletzung

    Auszug aus BGH, 01.08.2006 - X ZR 114/03
    Abzulehnen sei (mit Schlosser, JZ 2003, 427, 428 - Anm. zu BGHZ 150, 377 - Faxkarte) die verbreitete Auffassung, § 142 ZPO n.F. dürfe nicht zu einer Ausforschung der Gegenseite führen.

    Bei der Anwendung dieser Bestimmung seien in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes die sich aus dem TRIPS-Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen zu beachten, wie dies zu § 809 BGB im "Faxkarte"-Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 150, 377) entschieden sei.

    Es kommt daher nicht darauf an, ob diese Bestimmung im Inland unmittelbar anwendbar ist (verneinend insoweit BGHZ 150, 377, 385 - Faxkarte).

    bb) Allerdings sind die fraglichen Bestimmungen des deutschen Rechts in einer Weise auszulegen, dass mit ihrer Hilfe den Anforderungen des TRIPS-Übereinkommens Genüge getan wird (BGHZ 150, 377, 385; vgl. auch Tilmann/Schreibauer, GRUR 2002, 1017; dies., FS W. Erdmann (2002), 901, 909 ff.).

    Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes kommt einer Bestimmung wie der des § 142 ZPO n.F. nunmehr auch die Funktion zu, die Maßnahmen zu verwirklichen, die nach Art. 6 der bis zum 26. April 2006 in das nationale Recht umzusetzenden Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (berichtigte Fassung ABl. EG L 195/16 vom 2.6.2004, nachfolgend: Durchsetzungsrichtlinie) zur Vorlage von Beweismitteln vorgesehen sind und die etwa das französische Recht in Form der "saisie contrefaçon" oder das Recht des Vereinigten Königreichs in Form der "search order" ("Anton Piller Order") kennen (vgl. BGHZ 150, 377, 385 - Faxkarte; Benkard/Rogge/Grabinski aaO. PatG § 139 Rdn. 117a m.w.N.).

    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem in einer Urheberrechtssache ergangenen "Faxkarte"-Urteil (BGHZ 150, 377, 386) zu § 809 BGB einen "gewissen Grad" an Wahrscheinlichkeit ausreichen lassen, dass eine Rechtsverletzung vorliegt, allerdings nicht schon eine entfernte Möglichkeit; diesen "gewissen Grad" lassen u.a. auch LG Nürnberg-Fürth CR 2004, 890; LG Nürnberg-Fürth InstGE 5, 153, 155; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 327; OLG Düsseldorf v. 3.1.2003 - 2 U 71/00, Ls. in …

    Der materiellrechtliche Vorlageanspruch aus § 809 BGB besteht schon dann, wenn ungewiss ist, ob eine Rechtsverletzung vorliegt (RGZ 69, 401, 405 f. - Nietzsche-Briefe; Sen. BGHZ 93, 191, 203 f. - Druckbalken; BGHZ 150, 377, 384 - Faxkarte); das Ausforschungsverbot steht dem nicht entgegen (BGHZ 150, 385 - Faxkarte m.w.N., wo darauf hingewiesen wird, dass prozessuale Darlegungspflichten das Ausforschungsverbot ohnehin einschränken).

  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

    Auszug aus BGH, 01.08.2006 - X ZR 114/03
    (3) An die Auslegung des Lizenzpatents durch den Tatrichter könnte das Revisionsgericht nur insoweit gebunden sein, als sich der Tatrichter mit konkreten tatsächlichen Umständen befasst hat, die für die Auslegung von Bedeutung sein können (Sen. BGHZ 160, 204, 213 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

    1999, 365 - Sammelförderer; Sen. BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild; Sen. BGHZ 160, 204, 213 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Sen.Urt. v. 7.6.2005 - X ZR 247/02, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; v. 25.10.2005 - X ZR 136/03, GRUR 2006, 311, 312 - Baumscheibenabdeckung; Sen. BGHZ 164, 261 - Seitenspiegel; Sen.Urt. v. 22.11.2005 - X ZR 79/04, GRUR 2006, 570 - extracoronales Geschiebe; v. 7.6.2006 - X ZR 105/04 - Luftabscheider für Milchsammelanlage, zur Veröffentlichung bestimmt).

    (1) An die Würdigung des Berufungsgerichts, dies stelle keine Entstaubung im Sinn des Merkmals c dar, ist der Senat schon deshalb nicht gebunden, weil sich das Berufungsgericht insoweit nicht mit den konkreten tatsächlichen Umständen befasst hat, die für die Auslegung von Bedeutung sein können (Sen. BGHZ 160, 204, 213 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

  • BGH, 11.10.2005 - X ZR 76/04

    Seitenspiegel

    Auszug aus BGH, 01.08.2006 - X ZR 114/03
    Der Tatrichter hat das Patent dabei eigenständig auszulegen; er darf die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens nicht unbesehen übernehmen oder gar die Auslegung dem Sachverständigen überlassen (Sen. BGHZ 164, 261 - Seitenspiegel; Sen.Urt. v. 7.3.2001 - X ZR 176/99, GRUR 2001, 770, 772 - Kabeldurchführung II).

    1999, 365 - Sammelförderer; Sen. BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild; Sen. BGHZ 160, 204, 213 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Sen.Urt. v. 7.6.2005 - X ZR 247/02, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; v. 25.10.2005 - X ZR 136/03, GRUR 2006, 311, 312 - Baumscheibenabdeckung; Sen. BGHZ 164, 261 - Seitenspiegel; Sen.Urt. v. 22.11.2005 - X ZR 79/04, GRUR 2006, 570 - extracoronales Geschiebe; v. 7.6.2006 - X ZR 105/04 - Luftabscheider für Milchsammelanlage, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    (3) Die Durchsetzungsrichtlinie ist jedenfalls nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 29. April 2006 zur näheren Bestimmung des in der Gemeinschaftsmarkenverordnung geregelten Unterlassungsanspruchs unmittelbar heranzuziehen, auch wenn das Gesetz, mit dem die Richtlinie umgesetzt werden soll, noch nicht verabschiedet ist (vgl. nur BGHZ 138, 55, 61 - Testpreis-Angebote, m.w.N.; ferner zur Durchsetzungsrichtlinie BGH, Urt. v. 1.8.2006 - X ZR 114/03, GRUR 2006, 962 Tz 40 = WRP 2006, 1377 - Restschadstoffentfernung, zur Veröffentlichung in BGHZ 169, 30 bestimmt).
  • LG München I, 20.12.2018 - 7 O 10495/17

    Verletzung von Qualcomm-Patenten durch Apple - iPhones 7, 7plus, 8, 8plus und X I

    Das Aufklärungsinteresse der Klägerin habe jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung des BGH Vorrang (S. 58/60 Replik, unter Verweis auf BGH GRUR Int 2007, 157, 161 Rn. 42 - Restschadstoffentfernung und BGH GRUR 2010, 318 - Lichtbogenschnürung zu einer Vorlage nur gegenüber den klägerischen Prozessbevollmächtigten).
  • BGH, 16.11.2009 - X ZB 37/08

    Lichtbogenschnürung

    Der Regelung in § 809 BGB kam zur Zeit der instanzgerichtlichen Entscheidungen auch die Funktion zu, die Maßnahmen zu verwirklichen, die nach Art. 6 der Durchsetzungsrichtlinie in Zusammenhang mit der Vorlage von Beweismitteln vorgesehen waren (BGHZ 169, 30 Tz. 41 - Restschadstoffentfernung).
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