Weitere Entscheidung unten: BGH, 22.04.2010

Rechtsprechung
   BGH, 31.03.2010 - I ZR 174/07   

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https://dejure.org/2010,851
BGH, 31.03.2010 - I ZR 174/07 (https://dejure.org/2010,851)
BGH, Entscheidung vom 31.03.2010 - I ZR 174/07 (https://dejure.org/2010,851)
BGH, Entscheidung vom 31. März 2010 - I ZR 174/07 (https://dejure.org/2010,851)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Peek & Cloppenburg

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 MarkenG, § 15 MarkenG, § 23 Nr 1 MarkenG
    Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Störung der Gleichgewichtslage zweier gleichnamiger Handelsunternehmen durch Verwendung des Unternehmenskennzeichens als Internetadresse - Peek & Cloppenburg

  • webshoprecht.de

    Zur Notwendigkeit eines unterscheidenden Zusatzes bei gleichnamigen Firmen und Domains - Peek & Cloppenburg

  • IWW
  • stroemer.de

    Peek & Cloppenburg

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Störung der Gleichgewichtslage zwischen zwei in derselben Branche, aber an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen; Konsequenzen der Verwendung des Unternehmenskennzeichens auf den Internetseiten eines von zwei gleichnamigen Unternehmen ohne ...

  • kanzlei.biz

    Gleichnamige Handelsunternehmen müssen Firmenunterschiede auf Webseiten hinreichend deutlich machen

  • rewis.io

    Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Störung der Gleichgewichtslage zweier gleichnamiger Handelsunternehmen durch Verwendung des Unternehmenskennzeichens als Internetadresse - Peek & Cloppenburg

  • ra.de
  • rewis.io

    Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Störung der Gleichgewichtslage zweier gleichnamiger Handelsunternehmen durch Verwendung des Unternehmenskennzeichens als Internetadresse - Peek & Cloppenburg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Störung der Gleichgewichtslage zwischen zwei in derselben Branche, aber an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen; Konsequenzen der Verwendung des Unternehmenskennzeichens auf den Internetseiten eines von zwei gleichnamigen Unternehmen ohne ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Peek & Cloppenburg

  • datenbank.nwb.de

    Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Störung der Gleichgewichtslage zweier gleichnamiger Handelsunternehmen durch Verwendung des Unternehmenskennzeichens als Internetadresse - Peek & Cloppenburg

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Gleichnamige Handelsunternehmen im Internetauftritt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • beckmannundnorda.de (Leitsatz)

    Zur Notwendigkeit des Hinweises auf einen anderen Namensträger bei Nutzung einer Internetdomain - Peek & Cloppenburg

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Domainrecht: Recht der Gleichnamigen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gleichnamige Handelsunternehmen und ihre Internetauftritte - Peek & Cloppenburg

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Gleichnamige Unternehmen müssen Unterschied auf Webseite kennzeichnen

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Peek & Cloppenburg

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Firmen derselben Branche mit selbem Namen müssen Unterschied auf Webpräsenz deutlich machen

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Zur Kennzeichenrechtsverletzung bei Nutzung einer gleichnamigen Internetdomain

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Frage der Gestaltung der Webseite, wenn es sich um Firmen derselben Branche mit den selbem Namen handelt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Peek & Cloppenburg - aus eins mach zwei

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Gleichgewichtslage im Internet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 2264 (Ls.)
  • MDR 2010, 884
  • GRUR 2010, 738
  • DB 2010, 8
  • K&R 2010, 29
  • K&R 2010, 486
  • WRP 2010, 880
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.04.2002 - I ZR 317/99

    Vossius.de

    Auszug aus BGH, 31.03.2010 - I ZR 174/07
    Dabei handelt es sich um ein milderes Mittel als ein gänzliches Verbot der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691- vossius.de).

    Hierzu ist es erforderlich und der Beklagten auch zumutbar, auf der ersten Seite ihres Internetauftritts deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (vgl. BGH GRUR 2002, 706, 708 - vossius.de).

    Die Beklagte hat jedenfalls fahrlässig gehandelt, da sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen musste (vgl. BGH GRUR 2002, 706, 708 - vossius.de).

  • BGH, 23.06.2005 - I ZR 288/02

    hufeland. de

    Auszug aus BGH, 31.03.2010 - I ZR 174/07
    Die Gleichgewichtslage, die zwischen zwei in derselben Branche, aber an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen besteht, kann dadurch gestört werden, dass eines der beiden Unternehmen das Unternehmenskennzeichen als Internetadresse oder auf seinen Internetseiten verwendet, ohne dabei ausreichend deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt des anderen Unternehmens handelt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 23. Juni 2005, I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 = WRP 2006, 238 - hufeland.de).

    Es ist weithin üblich, dass sich Unternehmen, die sich - aus welchen Gründen auch immer - auf einen bestimmten räumlichen Wirkungskreis beschränkt haben, im Internet darstellen, ohne dass damit eine räumliche Ausweitung des Tätigkeitsbereichs verbunden ist (BGH, Urt. v. 23.6.2005 - I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 Tz. 18 = WRP 2006, 238 - hufeland.de).

    Beim Streit um Domainnamen gilt unter Gleichnamigen das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2006, 159 Tz. 20 - hufeland.de, m.w.N.).

  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 134/05

    Hansen-Bau

    Auszug aus BGH, 31.03.2010 - I ZR 174/07
    Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar sind (BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Tz. 24 = WRP 2008, 1189 - Hansen-Bau).

    Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 1.4.1993 - I ZR 85/91, GRUR 1993, 579, 580 - Römer GmbH; BGH GRUR 2008, 801 Tz. 24 - Hansen-Bau; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 23 Rdn. 18 m.w.N.).

    Die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung besteht zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2008, 801 Tz. 20 - Hansen-Bau).

  • BGH, 29.06.1995 - I ZR 24/93

    "Altenburger Spielkartenfabrik"; Firmenrechtlicher Schutz von

    Auszug aus BGH, 31.03.2010 - I ZR 174/07
    Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984, 376 - Hotel Krone; Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll; Urt. v. 16.5.1991 - I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSATLANTISCHE; BGHZ 130, 134, 147 ff. - Altenburger Spielkartenfabrik; Ingerl/Rohnke aaO § 23 Rdn. 35 m.w.N.).
  • BGH, 01.04.1993 - I ZR 85/91

    Interessenabwägung bei Verwechslungsgefahr Gleichnamiger

    Auszug aus BGH, 31.03.2010 - I ZR 174/07
    Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 1.4.1993 - I ZR 85/91, GRUR 1993, 579, 580 - Römer GmbH; BGH GRUR 2008, 801 Tz. 24 - Hansen-Bau; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 23 Rdn. 18 m.w.N.).
  • BGH, 03.07.1986 - I ZR 77/85

    "Stoll"; Wegfall des ohne Verpflichtung geführten Zusatzes zum Familiennamen

    Auszug aus BGH, 31.03.2010 - I ZR 174/07
    Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984, 376 - Hotel Krone; Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll; Urt. v. 16.5.1991 - I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSATLANTISCHE; BGHZ 130, 134, 147 ff. - Altenburger Spielkartenfabrik; Ingerl/Rohnke aaO § 23 Rdn. 35 m.w.N.).
  • BGH, 27.10.1983 - I ZR 148/81

    Zulässigkeit der Steigerung der Verwechslungsgefahr von Geschäftsbezeichnungen

    Auszug aus BGH, 31.03.2010 - I ZR 174/07
    Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984, 376 - Hotel Krone; Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll; Urt. v. 16.5.1991 - I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSATLANTISCHE; BGHZ 130, 134, 147 ff. - Altenburger Spielkartenfabrik; Ingerl/Rohnke aaO § 23 Rdn. 35 m.w.N.).
  • BGH, 16.05.1991 - I ZR 1/90

    "Transatlantische"; Rechtsstellung des Gestattungsempfängers bei Gestattung der

    Auszug aus BGH, 31.03.2010 - I ZR 174/07
    Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984, 376 - Hotel Krone; Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll; Urt. v. 16.5.1991 - I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSATLANTISCHE; BGHZ 130, 134, 147 ff. - Altenburger Spielkartenfabrik; Ingerl/Rohnke aaO § 23 Rdn. 35 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 17.01.2008 - 3 U 142/07

    Unterlassungsanspruch nach dem Recht der Gleichnamigen: Gestaltung eines

    Auszug aus BGH, 31.03.2010 - I ZR 174/07
    Diese Gefahr besteht insbesondere für das Publikum in den Wirtschaftsräumen, in denen die Klägerin tätig ist, weil es dort nur Bekleidungshäuser der Klägerin, aber keine Bekleidungshäuser der Beklagten gibt (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 17.1.2008 - 3 U 142/07, juris Tz. 47 ff. zu einem Internetauftritt der Klägerin).
  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 41/08

    Peek & Cloppenburg II

    b) Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Parteien ihre Unternehmenskennzeichen jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt haben und deshalb eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage besteht, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen entsprechend anzuwenden sind (vgl. auch BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 Rn. 16, 20 = WRP 2010, 880 - Peek & Cloppenburg I).

    Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (BGH, GRUR 2010, 738 Rn. 19 - Peek & Cloppenburg I, mwN).

    Es ist daher in aller Regel ungeachtet der Prioritätslage nicht gerechtfertigt, die zwischen den Parteien eingetretene Gleichgewichtslage dadurch zu stören, dass einer der Beteiligten einseitig (weitere) Markenrechte begründet, bei denen eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG mit der Unternehmensbezeichnung der Gegenseite besteht (vgl. BGHZ 45, 246, 250 - Merck; GRUR 2010, 738 Rn. 21 f. - Peek & Cloppenburg I; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 15 MarkenG Rn. 26; Fezer aaO § 15 Rn. 154; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 UWG Rn. 415).

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 60/11

    Peek & Cloppenburg III

    a) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass beide Parteien an dem Zeichen "Peek & Cloppenburg KG", das sie seit mehreren Jahrzehnten im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihrer Unternehmen verwenden, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 MarkenG den Schutz eines Unternehmenskennzeichens erworben haben und dass zwischen ihnen wegen der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten Unternehmenskennzeichen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage besteht, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 Rn. 16 und 20 = WRP 2010, 880 - Peek & Cloppenburg I).

    Die Erhöhung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG kann sich aus einer Verringerung des Abstands der wirtschaftlichen Tätigkeitsbereiche der Parteien ergeben, etwa aus einer Ausdehnung des sachlichen oder räumlichen Tätigkeitsgebiets der einer Parteien zu Lasten der anderen (vgl. BGH, GRUR 2010, 738 Rn. 22 - Peek & Cloppenburg I).

    Dazu muss er leicht erkennbar, deutlich lesbar, inhaltlich zutreffend, seinem Sinn nach ohne weiteres erfassbar und geeignet sein, dem unzutreffenden Verkehrsverständnis in ausreichendem Maße zu begegnen (vgl. BGH, GRUR 2010, 738 Rn. 37 - Peek & Cloppenburg I).

  • BGH, 02.10.2012 - I ZR 82/11

    Völkl

    Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 Rn. 19 = WRP 2010, 880 - Peek & Cloppenburg I; Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 41/08, GRUR 2011, 623 Rn. 37 = WRP 2011, 886 - Peek & Cloppenburg II).
  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 10/09

    BCC

    Auf das Rechtsverhältnis der Parteien finden in diesem Fall - beide Parteien sind berechtigte Namensträger - die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 707 = WRP 2002, 691 - vossius.de; Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 Rn. 18 = WRP 2010, 880 - Peek & Cloppenburg).
  • BGH, 17.10.2019 - I ZR 34/18

    Valentins - Markenrechtliche Lizenzvereinbarung aufgrund ergänzender

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind Fälle, in denen die Unternehmenskennzeichen der Parteien jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt worden sind, nicht nach Prioritätsgrundsätzen, sondern nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen zu beurteilen (BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 Rn. 16 = WRP 2010, 880 - Peek & Cloppenburg I).

    Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (BGH, GRUR 2010, 738 Rn. 18 - Peek & Cloppenburg I).

  • BGH, 10.01.2024 - I ZR 95/22

    Peek & Cloppenburg V

    Das Berufungsgericht ist außerdem ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien wegen der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten Unternehmenskennzeichen "Peek & Cloppenburg KG" eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage besteht, auf die nach der Senatsrechtsprechung die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 [juris Rn. 16 und 20] = WRP 2010, 880 - Peek & Cloppenburg I; Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 41/08, GRUR 2011, 623 [juris Rn. 36] = WRP 2011, 886 - Peek & Cloppenburg II; Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 [juris Rn. 17] = WRP 2013, 499 - Peek & Cloppenburg III; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 64/11, GRUR-RR 2014, 201 [juris Rn. 16] - Peek & Cloppenburg IV).
  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 58/11

    Streitwertberechnung: Streitwerterhöhung bei hilfsweise geltend gemachten

    Durch die kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage der Parteien sind diese nicht nur in ihrer wirtschaftlichen Betätigung, sondern auch in dem Umfang, in dem sie kennzeichenrechtliche Ansprüche gegen den Namensgleichen geltend machen können, Beschränkungen unterworfen, die die Parteien im Verhältnis zu Dritten nicht hinnehmen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 Rn. 28 bis 33 = WRP 2010, 880 - Peek & Cloppenburg I; Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 41/08, GRUR 2011, 623 Rn. 39 ff. = WRP 2011, 886 - Peek & Cloppenburg II).
  • OLG Hamburg, 12.07.2018 - 3 U 90/12

    Kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage II - Schutz eines

    Wird eine bereits bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage zweier Unternehmen mit identischem Firmenkennzeichen ohne Ausweitung des räumlichen Tätigkeitsbereichs ihrer Warenhäuser durch - zulässige - bundesweite Werbemaßnahmen des einen Unternehmens auch im räumlichen Tätigkeitsbereich des anderen Unternehmens gestört, dann muss dem von der Werbung angesprochenen Verkehr durch einen leicht erkennbaren, deutlich lesbaren und inhaltlich zutreffenden Hinweis, der nach seinem Sinn ohne weiteres erfassbar ist, hinreichend deutlich gemacht werden, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist (Anschluss an u.a. BGH, GRUR 2010, 738, Rn. 37 - Peek & Cloppenburg I).

    In der Folge kam es u.a. zu der aus den Anlagen K 8 bis K 10 ersichtlichen Korrespondenz der Parteien und zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen, die in einer Reihe von Entscheidungen auch des erkennenden Senats (Urteil v. 04.08.2005, Az. 3 U 12/04, Magazindienst 2006, 1009 [Anlage K 7]; Urteil v. 04.08.2005, Az. 3 U 142/04; Urteil v. 17.01.2008, Az. 3 U 143/07, Magazindienst 2008, 1157; Urteil v. 24.01.2008, Az. 3 U 130/07, GRUR-RR 2008, 342; Urteil v. 003.04.2008, Az. 3 U 270/07, OLGR Hamburg 2009, 65; Urt. v. 17.03.2011, Az. 3 U 139/10) und des Bundesgerichtshofs (u.a. BGH, GRUR 2010, 738 - Peek & Cloppenburg I; GRUR 2011, 623 - Peek & Cloppenburg II; GRUR 2013, 397 - Peek & Cloppenburg III; GRUR-RR 2014, 201 - Peek & Cloppenburg IV; NZKart 2016, 591) Niederschlag gefunden haben .

    a) Das Recht der Gleichnamigen besagt im Ausgangspunkt, dass der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen muss, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts durch die Führung seines Namens im Geschäftsverkehr hervorruft, sofern dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren (BGH, GRUR 2010, 738, Rn. 18 - Peek & Cloppenburg I; GRUR 2008, 801 - Hansen-Bau; GRUR 2002, 706 - vossius.de; Ingerl/Rohnke, MarkenR, 3. Aufl. 2010, § 23, Rn. 27).

    Diese Grundsätze sind entsprechend anwendbar auf Gleichgewichtslagen, die dadurch entstanden sind, dass die Rechte an verwechslungsfähigen Unternehmensbezeichnungen jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden haben (BGH, GRUR 2010, 738, Rn. 19 - Peek & Cloppenburg I).

    Die von dem einen Kennzeicheninhaber zu verantwortende, durch eine Störung der Gleichgewichtslage verursachte Erhöhung der Verwechslungsgefahr muss der andere Kennzeicheninhaber in aller Regel nur dann hinnehmen, wenn ersterer ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (BGH, GRUR-RR 2014, 201, Rn. 17 m.w.Nw. - Peek & Cloppenburg IV; GRUR 2010, 738, Rn. 19 - Peek & Cloppenburg I; vgl. auch BGH GRUR 1990, 364, juris-Rn. 40f.; vgl. ferner Senat, Urteil v. 04.08.2005, Az. 3 U 12/04, Magazindienst 2006, 1009, juris-Rn. 103; Urt. v. 17.03.2011, Az. 3 U 139/10).

    Der betreffende Hinweis muss leicht erkennbar, gut lesbar, inhaltlich zutreffend und dazu geeignet sein, einem unzutreffenden Verkehrsverständnis entsprechend entgegenzuwirken (BGH, GRUR 2010, 738, Rn. 37 - Peek & Cloppenburg I; GRUR 2013, 397, Rn. 25 - Peek & Cloppenburg III, GRUR-RR 2014, 201, Ls. 1. und Rn. 28 - Peek & Cloppenburg IV).

  • LG Hamburg, 21.07.2016 - 327 O 176/16

    Unterlassungsanspruch bei Gleichnamigkeit der Unternehmenskennzeichen bzw.

    Nach der im Prozessverhältnis zwischen den Parteien mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BGH gilt zwischen ihnen das Recht der Gleichnamigen (BGH, GRUR 2010, 738 -P. & C. I, BGH, GRUR 2011, 623 -P. & C. II; GRUR 2013, 397 -P. & C. III; GRUR-RR 2014, 201 - P. & C. IV).

    Dies bedeutet Folgendes (vgl. GRUR 2010, 738 -P. & C. I, Rz. 17-21):.

    Allein die Selbstdarstellung eines lokal oder regional tätigen Unternehmens im Internet lässt zwar nicht darauf schließen, dass das Unternehmen seinen räumlichen Tätigkeitsbereich auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt habe, denn es ist weithin üblich, dass sich Unternehmen, die sich auf einen bestimmten räumlichen Wirkungskreis beschränkt haben, im Internet darstellen, ohne dass damit eine räumliche Ausweitung des Tätigkeitsbereichs verbunden ist (BGH GRUR 2010, 738 Rn. 25 - P. & C. I; BGH GRUR 2006, 159 Rn. 18 - hufeland.de).

    Hierzu ist es erforderlich und der Beklagten auch zumutbar, auf der ersten Seite ihres Internetauftritts deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (BGH GRUR 2010, 738 Rn. 37 - P. & C. I).

    Ein Hinweis ist im Allgemeinen nur dann hinreichend deutlich, wenn er leicht erkennbar und deutlich lesbar ist, insbesondere mit einem Blick auf den Bildschirm erfasst werden kann, und in ausreichender Schriftgröße verfasst ist (BGH GRUR 2010, 738 Rn. 37 - P. & C. I).

    Dem Erfolg des Klagantrags zu I.1.1 b) steht auch nicht entgegen, dass er sich auf eine Unterseite bezieht, die grundsätzlich keines Hinweises bedarf (BGH GRUR 2010, 738 Rn. 32 ff. - P. & C. I).

    Der Streitgegenstand ist daher anders strukturiert als in der Entscheidung BGH GRUR 2010, 738 - P. & C. I. Dort lauteten die Klaganträge zu 1 d) und e):.

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 58/11

    Marken- und Wettbewerbsrecht: Erfordernis eines aufklärenden Hinweises bei

    a) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass beide Parteien an dem Zeichen "Peek & Cloppenburg KG", das sie seit mehreren Jahrzehnten im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihrer Unternehmen verwenden, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 MarkenG den Schutz eines Unternehmenskennzeichens erworben haben und dass zwischen ihnen wegen der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten Unternehmenskennzeichen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage besteht, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 Rn. 16 und 20 = WRP 2010, 880 - Peek & Cloppenburg I).

    Die Erhöhung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG kann sich aus einer Verringerung des Abstands der wirtschaftlichen Tätigkeitsbereiche der Parteien ergeben, etwa aus einer Ausdehnung des sachlichen oder räumlichen Tätigkeitsgebiets der einer Parteien zu Lasten der anderen (vgl. BGH, GRUR 2010, 738 Rn. 22 - Peek & Cloppenburg I).

    Dazu muss er leicht erkennbar, deutlich lesbar, inhaltlich zutreffend, seinem Sinn nach ohne weiteres erfassbar und geeignet sein, dem unzutreffenden Verkehrsverständnis in ausreichendem Maße zu begegnen (vgl. BGH, GRUR 2010, 738 Rn. 37 - Peek & Cloppenburg I).

  • OLG Hamburg, 12.07.2018 - 3 U 28/11

    Kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage I - Anforderungen an die bundesweite

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 61/11

    Marken- und Wettbewerbsrecht: Erfordernis eines aufklärenden Hinweises bei

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 59/11

    Marken- und Wettbewerbsrecht: Erfordernis eines aufklärenden Hinweises bei

  • BGH, 07.07.2011 - I ZR 207/08

    Gartencenter Pötschke

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 65/11

    Marken- und Wettbewerbsrecht: Erfordernis eines aufklärenden Hinweises bei

  • BGH, 24.09.2013 - I ZR 64/11

    Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Erfordernis eines aufklärenden Hinweises

  • OLG Frankfurt, 02.09.2021 - 6 U 249/19

    Unerlaubte Rechtsberatung durch Vergütungsberatung bei Kreditinstituten

  • LG München I, 27.07.2021 - 33 O 6282/19

    Dschinghis Khan

  • LG Hamburg, 05.06.2012 - 315 O 80/12

    Markenrecht: Unterlassungsanspruch wegen der Benutzung eines verwechslungsfähigen

  • LG Hamburg, 01.09.2016 - 327 O 190/16

    Ansprüche auf Unterlassung bei Gleichnamigkeit der Unternehmensbezeichnungen bzw.

  • LG Hamburg, 27.01.2022 - 327 O 445/18

    Verwechslungsgefahr von Unternehmenskennzeichen

  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 60/11

    Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zwecks Einräumung der

  • LG Mannheim, 14.01.2020 - 2 O 1/19

    Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des Unternehmenskennzeichens "Prüm" für

  • LG Düsseldorf, 29.11.2017 - 2a O 198/16

    Kennzeichen- und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Verwendung der

  • OLG Hamm, 23.10.2013 - 14 U 17/13

    In Marl darf es DIE GRÜNEN zweimal geben

  • BPatG, 03.02.2016 - 29 W (pat) 25/13

    (Markenbeschwerdeverfahren - "ned tax/NeD Tax (geschäftliche Bezeichnung)/NeD Tax

  • BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 1/15
  • OLG Nürnberg, 31.08.2018 - 3 U 935/17

    Kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage - Unternehmenskennzeichen "Gauff"

  • BPatG, 16.08.2017 - 26 W (pat) 65/14

    (Markenbeschwerdeverfahren - "O

  • LG Hamburg, 29.07.2010 - 327 O 569/09

    Markenrecht: Störung der Gleichgewichtslage zwischen gleichnamigen Unternehmen

  • LG Hamburg, 20.02.2018 - 312 O 429/15

    Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Unternehmenskennzeichenrechts,

  • OLG Nürnberg, 24.09.2020 - 3 U 1312/20

    Zu den kennzeichenrechtlichen Ansprüchen eines als Dachverband strukturierten

  • LG Köln, 17.04.2020 - 33 O 23/19
  • BPatG, 06.09.2019 - 27 W (pat) 26/17
  • BPatG, 19.07.2019 - 28 W (pat) 25/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "HANSEATEX/Hanseata (Unternehmenskennzeichen)" - zum

  • BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 49/16
  • LG Hamburg, 01.11.2018 - 327 O 140/13

    Markenrecht: Markenrechtliche Ansprüche zwischen Unternehmen mit gleichrangigen

  • BPatG, 15.05.2014 - 30 W (pat) 26/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "eSPIRIT/E-SPIRIT (Unternehmenskennzeichen)" -

  • LG München I, 16.11.2021 - 33 O 2405/20

    Widerruf einer erteilten Zustimmung zur Anmeldung einer Agentenmarke

  • BPatG, 22.02.2017 - 26 W (pat) 55/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Länder, Menschen,

  • BPatG, 02.02.2023 - 30 W (pat) 20/20

    Sölen

  • BPatG, 23.02.2022 - 29 W (pat) 25/19
  • BPatG, 21.10.2020 - 29 W (pat) 57/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "atlas (Wort-Bildmarke)/Atlas

  • BPatG, 01.03.2021 - 28 W (pat) 26/19
  • KG, 20.08.2010 - 5 U 90/09

    Markenrecht: Fortbestehender Schutz des Geschäftskennzeichens eines

  • LG Hamburg, 28.02.2019 - 327 O 183/16

    Markenrecht: Markenrechtliche Ansprüche zwischen Unternehmen mit gleichrangigen

  • LG Hamburg, 28.02.2019 - 327 O 184/16

    Markenrecht: Markenrechtliche Ansprüche zwischen Unternehmen mit gleichrangigen

  • LG Hamburg, 11.05.2017 - 327 O 274/16

    Markenverletzung: Ansprüche des prioritätsjüngeren Klägers unter Berücksichtigung

  • LG Düsseldorf, 06.08.2014 - 2a O 302/13

    Verwechslungsgefahr der eingetragenen Gemeinschaftswortmarke "PRO VITA" mit der

  • LG Köln, 24.05.2016 - 33 O 51/16

    Anspruch auf Bestätigung einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der

  • OLG Frankfurt, 30.03.2017 - 6 U 32/16

    Anwendung der Grundsätze zum Recht der Gleichnamigkeit bei kennzeichenrechtlicher

  • LG Düsseldorf, 15.06.2016 - 2a O 194/15

    Unterlassungsanspruch einer Firma wegen der Verwendung des Zeichens "profibu" als

  • LG Hamburg, 01.11.2013 - 315 O 171/13

    Marken- und Wettbewerbsrecht: Bundesweite Werbung durch eines von zwei an

  • BPatG, 06.05.2020 - 25 W (pat) 63/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Barth ACOUSTIC SYSTEMS (Wort-Bild-Marke)/Barth

  • LG Hamburg, 27.09.2018 - 327 O 280/17

    Markenverletzung: Schadensersatz bei Verwendung eines gleichnamigen

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Rechtsprechung
   BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3016
BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/09 (https://dejure.org/2010,3016)
BGH, Entscheidung vom 22.04.2010 - I ZR 17/09 (https://dejure.org/2010,3016)
BGH, Entscheidung vom 22. April 2010 - I ZR 17/09 (https://dejure.org/2010,3016)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 531 Abs 2 Nr 3 ZPO, Art 103 Abs 1 GG
    Neues Vorbringen im Berufungsverfahren: Einführung eines nach Ende der ersten Instanz veröffentlichten Testberichts in einen wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreits - Simply the Best!

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtberücksichtigung eines Testberichts der Stiftung Warentest in der Berufungsverhandlung in einem Verfahren über irreführende Werbung mit dem Slogan "Simply the Best!" als Verletzung des Verfahrensgrundrechts

  • rewis.io

    Neues Vorbringen im Berufungsverfahren: Einführung eines nach Ende der ersten Instanz veröffentlichten Testberichts in einen wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreits - Simply the Best!

  • ra.de
  • rewis.io

    Neues Vorbringen im Berufungsverfahren: Einführung eines nach Ende der ersten Instanz veröffentlichten Testberichts in einen wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreits - Simply the Best!

  • rechtsportal.de

    Nichtberücksichtigung eines Testberichts der Stiftung Warentest in der Berufungsverhandlung in einem Verfahren über irreführende Werbung mit dem Slogan "Simply the Best!" als Verletzung des Verfahrensgrundrechts

  • rechtsportal.de

    Nichtberücksichtigung eines Testberichts der Stiftung Warentest in der Berufungsverhandlung in einem Verfahren über irreführende Werbung mit dem Slogan "Simply the Best!" als Verletzung des Verfahrensgrundrechts

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    "Simply the Best!"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Zurückweisung eines Beweismittels als verspätet

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1478
  • GRUR 2010, 952 (Ls.)
  • GRUR-RR 2010, 400
  • WRP 2010, 880
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.02.2006 - IV ZR 56/05

    Zulässigkeit der Auswechslung von Präklusionsgründen in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/09
    Ob das Berufungsgericht die Vorlage des Testberichts aus einem anderen Grund als verspätet hätte zurückweisen können, kann schon deshalb dahinstehen, weil eine mit dem vom Gericht dafür angegebenen Grund nicht zu rechtfertigende Zurückweisung nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - XII ZR 23/03, NJW-RR 2005, 1007, 1008; BGHZ 166, 227 Tz. 19).

    Im Hinblick auf die erhebliche Beschwer für die säumige Partei verbietet sich auch eine ausdehnende Auslegung dieser Bestimmung (vgl. BGHZ 166, 227 Tz. 17).

  • BGH, 06.10.2005 - VII ZR 229/03

    Berücksichtigung einer nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/09
    Dementsprechend können nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz neu entstandenen Angriffs- und Verteidigungsmittel ohne die sich aus § 531 Abs. 2 ZPO ergebenden Beschränkungen jederzeit in das Berufungsverfahren eingeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.2005 - VII ZR 229/03, NJW-RR 2005, 1687 f.; BGHZ 182, 158 Tz. 91; Zöller/Heßler aaO § 531 Rdn. 29 m.w.N.).
  • BGH, 04.05.2005 - XII ZR 23/03

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens

    Auszug aus BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/09
    Ob das Berufungsgericht die Vorlage des Testberichts aus einem anderen Grund als verspätet hätte zurückweisen können, kann schon deshalb dahinstehen, weil eine mit dem vom Gericht dafür angegebenen Grund nicht zu rechtfertigende Zurückweisung nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - XII ZR 23/03, NJW-RR 2005, 1007, 1008; BGHZ 166, 227 Tz. 19).
  • BGH, 20.08.2009 - VII ZR 205/07

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschlagszahlung nach Abnahme einer

    Auszug aus BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/09
    Dementsprechend können nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz neu entstandenen Angriffs- und Verteidigungsmittel ohne die sich aus § 531 Abs. 2 ZPO ergebenden Beschränkungen jederzeit in das Berufungsverfahren eingeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.2005 - VII ZR 229/03, NJW-RR 2005, 1687 f.; BGHZ 182, 158 Tz. 91; Zöller/Heßler aaO § 531 Rdn. 29 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 10.12.2008 - 5 U 129/07

    Irreführende Werbung: Alleinstellungsbehauptung hinsichtlich eines

    Auszug aus BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/09
    Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (OLG Hamburg OLG-Rep 2009, 781).
  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20

    Urheberrechtliche Ansprüche eines Konstrukteurs der Porsche AG auf weitere

    Die Beurteilung dieser Frage ist dem Berufungsgericht vorbehalten, das bisher zu einer Präklusion des Beweismittels keine Ausführungen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - IV ZR 56/05, BGHZ 166, 227, 230 Rn. 12; Beschluss vom 22. April 2010 - I ZR 17/09, GRUR-RR 2010, 400 Rn. 5 = WRP 2010, 880; Beschluss vom 15. September 2014 - II ZR 22/13, juris Rn. 9; Urteil vom 12. Januar 2017 - III ZR 4/16, NJW-RR 2017, 622 Rn. 27).
  • BGH, 14.07.2016 - V ZR 258/15

    Berufungszurückweisung durch Beschluss: Nichtberücksichtigung von neuem

    aa) Nach dem Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz neu entstandene Angriffs- und Verteidigungsmittel können die Parteien ohne die sich aus § 531 Abs. 2 ZPO ergebenden Beschränkungen jederzeit in das Berufungsverfahren einführen (BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/09, NJW-RR 2010, 1478 Rn. 7).
  • BGH, 17.05.2011 - X ZR 77/10

    Treppenlift

    Nach ständiger Rechtsprechung darf eine fehlerhafte Begründung für die Zurückweisung verspäteten Vorbringens vom Rechtsmittelgericht nicht durch eine andere Begründung ersetzt werden (BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - I ZR 17/09, GRUR-RR 2010, 400 Rn. 5 - Simply the Best!).
  • BGH, 23.09.2020 - IV ZR 74/20

    Zulassung der Revision i.R.e. Anspruchs auf Wertersatz aus einem Vermächtnis für

    Ein Wechsel der Präklusionsbegründung durch das Rechtsmittelgericht kommt grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 22. Februar 2006 - IV ZR 56/05, BGHZ 166, 227 Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom 21. März 2013 - VII ZR 58/12, NJW-RR 2013, 655 Rn. 11; vom 22. April 2010 - I ZR 17/09, NJW-RR 2010, 1478 Rn. 5; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 531 Rn. 34; Musielak/Voit/Ball, ZPO 17. Aufl. § 531 Rn. 13).
  • OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 110/17

    Unterlassungsansprüche wegen unrichtiger Presseberichterstattung

    Sofern die Beklagte sich auf § 531 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ZPO beruft, tragen die zitierten Entscheidungen (BGH v. 17.05.2011 - X ZR 77/10, GRUR 2011, 853; v. 22.04.2010 - I ZR 17/09, NJW-RR 2010, 1478) schon deswegen nicht, weil es nicht um nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung neu entstandene oder auch beklagtenseits nur neu aufgefundene Beweismittel geht, sondern um bereits lange bekannte Zeugen und ältere ärztliche Bescheinigungen, die mangels weiterer Angaben (vgl. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO) durchaus in erster Instanz hätten vorgebracht und/oder zumindest konkret in Bezug genommen werden können (§ 137 Abs. 3 ZPO).
  • OLG Hamm, 11.06.2018 - 5 U 4/17

    Zulässigkeit der Geltendmachung der Leistung an sich durch den Zedenten

    Dementsprechend können nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz neu entstandene Angriffs- und Verteidigungsmittel ohne die sich aus § 531 Abs. 2 ZPO ergebenden Beschränkungen jederzeit in das Berufungsverfahren eingeführt werden (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1478 - Rdn. 7 und BGH MDR 2006, 201 - Rdn. 11 ff.).
  • OLG Hamburg, 30.11.2018 - 11 U 35/18

    Liquidation einer Fondsgesellschaft: Anspruch eines Publikumskommanditisten gegen

    Unabhängig davon würde die Zulassung aber auch daraus folgen, dass Auflösung und Liquidation erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht beschlossen wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - I ZR 17/09 -, Rn. 7, juris).
  • OLG Stuttgart, 04.12.2014 - 2 U 158/12

    Wettbewerbsverstöße von Lotterieveranstaltern und Lottoannahmestellen:

    Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz neu entstandene Angriffs- und Verteidigungsmittel können ohne die sich aus § 531 Abs. 2 ZPO ergebenden Beschränkungen in das Berufungsverfahren eingeführt werden (vgl. BGHZ 182, 158 Tz. 91; BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - I ZR 17/09, GRUR-RR 2010, 400, bei juris Rz. 7, m.w.N. - Simply the Best!; BGH, Urteil vom 06. Oktober 2005 - VII ZR 229/03, NJW-RR 2005, 1687 f.).
  • BGH, 15.09.2014 - II ZR 22/13

    Klage und Widerklage um die Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen

    Dem im Rechtszug übergeordneten Gericht ist es nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwehrt, eine von der Vorinstanz unterlassene Zurückweisung nachzuholen oder die Zurückweisung auf eine andere als die von der Vorinstanz angewandte Vorschrift zu stützen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - IV ZR 56/05, BGHZ 166, 227 Rn. 12; Beschluss vom 22. April 2010 - I ZR 17/09, WRP 2010, 880 Rn. 5 - Simply the Best!; Beschluss vom 21. März 2013 - VII ZR 58/12, NJW-RR 2013, 655 Rn. 11).
  • OLG Köln, 20.11.2017 - 16 U 85/17

    Wirksamkeit des Widerrufs eines erstinstanzlich abgegebenen gerichtlichen

    Nach dem Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz neu entstandene Angriffsmittel können ohne die sich aus § 531 Abs. 2 ZPO ergebenden Beschränkungen jederzeit in das Berufungsverfahren eingeführt werden (BGH, Beschl. v. 22.04.2010 - I ZR 17/09 = NJW-RR 2010, 1478 Rz. 7).
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